{"id":"bgbl2-2013-20-1","kind":"bgbl2","year":2013,"number":20,"date":"2013-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank","law_date":"2013-07-25T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["1050      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung des Rates\nzur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang\nmit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank\nVom 25. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 12. September 2012\nfür eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusam-\nmenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank in\nder Fassung vom 16. April 2013 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenen-\nfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                        1051\n2012/0242 (CNS)\nVorschlag für eine\nVerordnung\ndes Rates\nzur Übertragung besonderer Aufgaben\nim Zusammenhang mit der Aufsicht\nüber Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank\nDer Rat der Europäischen Union –                                          von besonderer Bedeutung, damit stets ein genauer\nÜberblick über ganze Bankengruppen und deren Soli-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                  dität gewährleistet ist, und würde auch das Risiko von\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,                       Diskrepanzen bei der Bewertung und widersprüchlichen\nEntscheidungen auf Ebene der einzelnen Unternehmen\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                verringern.\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die         (5)      Die Solidität der Kreditinstitute ist heute noch immer in\nnationalen Parlamente,                                                       vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlas-\nsung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,                          der Staatsverschuldung, den Aussichten für das Wirt-\nschaftswachstum und der Existenzfähigkeit von Kredit-\nnach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,                         instituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende\nMarkttrends hervorgebracht. Dies kann Risiken für die\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                            Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die\nStabilität des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nund der Union als Ganzes mit sich bringen und die\n(1)      Die Union hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fort-           ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der\nschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bank-             betroffenen Mitgliedstaaten schwer belasten.\ndienstleistungen erzielt. In vielen Mitgliedstaaten halten\n(6)      Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im\nBankengruppen, deren Hauptsitz sich in einem anderen\nJahr 2011 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des\nMitgliedstaat befindet, daher beträchtliche Marktanteile,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nund die Kreditinstitute haben ihre Geschäftstätigkeiten\nvember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-\nsowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Wäh-\nsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)3\nrungsgebiets geografisch diversifiziert.\neingerichtet wurde, und das Europäische Finanzauf-\n(1a)     Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt,            sichtssystem, das mit Artikel 2 der genannten Ver-\ndass die Aufsplitterung des Finanzsektors eine Gefahr für           ordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom\ndie Integrität der gemeinsamen Währung und des Bin-                 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen\nnenmarkts darstellen kann. Daher muss die Integration               Aufsichtsbehörde (EIOPA)4 und der Verordnung (EU)\nder Bankenaufsicht unbedingt vorangetrieben werden,                 Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung\num die Europäische Union zu stärken, die Finanzmarkt-               einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA)5 eingerich-\nstabilität wiederherzustellen und die Voraussetzungen für           tet wurde, haben die Zusammenarbeit zwischen den\neine wirtschaftliche Erholung zu schaffen.                          Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich ver-\nbessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur\n(2)      Die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts\nSchaffung eines einheitlichen Regelwerks für Finanz-\nfür Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirt-\ndienstleistungen in der Union und ist für die einheitliche\nschaftswachstums in der Union und einer angemesse-\nDurchführung der vom Europäischen Rat im Oktober\nnen Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender\n2011 beschlossenen Rekapitalisierung großer Kredit-\nBedeutung. Dies erweist sich jedoch zunehmend als\ninstitute in der Union im Einklang mit den von der Kom-\nHerausforderung. So liegen Nachweise dafür vor, dass\nmission angenommenen Leitlinien und Auflagen im Zu-\ndie Integration der Bankenmärkte in der Union derzeit\nsammenhang mit staatlichen Beihilfen von zentraler\nzum Stillstand kommt.\nBedeutung.\n(3)      Angesichts der aus der Finanzkrise der letzten Jahre zu\n(7)      Das Europäische Parlament hat bei mehreren Gelegen-\nziehenden Lehren müssen – neben der Annahme eines\nheiten dazu aufgerufen, eine europäische Einrichtung zu\nverbesserten EU-Regelungsrahmens – die Aufsichts-\nschaffen, die für bestimmte Aufgaben bei der Beaufsich-\nbehörden gleichzeitig ihre Aufsicht verstärken und in der\ntigung von Finanzinstituten unmittelbar zuständig ist, so\nLage sein, hoch komplexe und miteinander vernetzte\nerstmals in seinen Entschließungen vom 13. April 2000\nMärkte und Institute zu überwachen.\nzu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des\n(4)      Für die Beaufsichtigung der einzelnen Banken in der                 Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“6 und vom 21. No-\nUnion sind nach wie vor im Wesentlichen die nationalen              vember 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in\nBehörden zuständig. Die Abstimmung zwischen den Auf-                der Europäischen Union7.\nsichtsbehörden ist zwar entscheidend, aber die Krise hat\ngezeigt, dass Abstimmung allein vor allem im Zusam-        (8)      In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom\nmenhang mit einer gemeinsamen Währung nicht aus-                    29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen\nreicht. Um die Finanzstabilität in der Union zu erhalten            Rates gebeten, einen Fahrplan für die Verwirklichung\nund die positiven Auswirkungen der Marktintegration auf    3 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.\nWachstum und Wohlstand zu fördern, sollten die Auf-\n4 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 37.\nsichtsaufgaben daher stärker integriert werden. Dies ist\n5 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.\n1 ABl. C […] vom […], S. […].                                       6 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453.\n2 ABl. C […] vom […], S. […].                                       7 ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\neiner echten Wirtschafts- und Währungsunion auszu-                 von eindeutig festgelegten Aufsichtsaufgaben, insbeson-\narbeiten. Am selben Tag wiesen die Staats- und Regie-              dere im Hinblick auf den Schutz der Stabilität des euro-\nrungschefs des Euro-Währungsgebiets darauf hin, dass               päischen Finanzsystems. In vielen Mitgliedstaaten sind\nder ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Mög-                 die Zentralbanken bereits für die Bankenaufsicht zustän-\nlichkeit hätte, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald          dig. Der EZB sollten daher besondere Aufgaben im Zu-\nunter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher             sammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute in den\nAufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungs-                 teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden.\ngebiets eingerichtet worden ist, der an angemessene\n(11a)  Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht\nAuflagen geknüpft würde, darunter die Einhaltung der\nteilnehmender Mitgliedstaaten sollten eine Vereinbarung\nVorschriften über staatliche Beihilfen.\neingehen, in der allgemein beschrieben wird, wie ihre Zu-\n(8a) Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung vom                 sammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsauf-\n19. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass die Entwicklung              gaben nach dem Unionsrecht in Bezug auf die Finanz-\nhin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion             institute im Sinne dieser Verordnung gestaltet werden\nauf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU             soll. In der Vereinbarung könnten unter anderem die\naufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber               Konsultation in Bezug auf Beschlüsse der EZB mit Aus-\nden Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht            wirkung auf in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat\nverwenden, und von der Wahrung der Integrität des                  niedergelassene Tochtergesellschaften oder Zweigstel-\nBinnenmarkts geprägt sein sollte. Im integrierten Finanz-          len, deren Muttergesellschaft in einem teilnehmenden\nrahmen wird es einen einheitlichen Aufsichtsmechanis-              Mitgliedstaat niedergelassen ist, sowie die Zusammen-\nmus (SSM) geben, der – in vertretbarem Maße – allen Mit-           arbeit in Ausnahmesituationen einschließlich Frühwarn-\ngliedstaaten offensteht, die eine Teilnahme wünschen.              mechanismen im Einklang mit den im einschlägigen\nUnionsrecht festgelegten Verfahren präzisiert werden. Die\n(9)  Es sollte daher eine Europäische Bankenunion geschaf-\nVereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.\nfen werden, die sich auf ein umfassendes und detaillier-\ntes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im   (12)   Die EZB sollte diejenigen besonderen Aufsichtsaufgaben\nBinnenmarkt als Ganzes stützt und einen einheitlichen              übernehmen, die für eine kohärente und wirksame Um-\nAufsichtsmechanismus sowie neue Rahmenbedingungen                  setzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsich-\nfür die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kre-              tigung von Kreditinstituten entscheidend sind, während\nditinstituten umfasst. Angesichts der engen Verbindun-             andere Zuständigkeiten bei den nationalen Behörden ver-\ngen und Interaktionen zwischen den Mitgliedstaaten, die            bleiben sollten. Die Aufgaben der EZB sollten vorbehalt-\ndie gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die                lich spezieller Regelungen, die der Rolle der nationalen\nBankenunion zumindest alle Mitgliedstaaten des Euro-               Aufsichtsbehörden Rechnung tragen, Maßnahmen zur Si-\nWährungsgebiets umfassen. Im Hinblick auf die Aufrecht-            cherstellung der makroprudenziellen Stabilität umfassen.\nerhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die        (13)   Die Zuverlässigkeit und Solidität großer Banken sind für\nBankenunion aber auch anderen Mitgliedstaaten offen-               die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems von\nstehen, soweit die institutionellen Möglichkeiten dies zu-         entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangen-\nlassen.                                                            heit hat sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren\n(10) Als erster Schritt zur Schaffung der Bankenunion sollte            Banken Risiken für die Finanzmarktstabilität ausgehen\nein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet                können. Die EZB sollte daher in Bezug auf alle in teilneh-\nwerden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union             menden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute und\nhinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten              alle Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedstaaten Auf-\nkohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheit-             sichtsaufgaben ausüben können.\nliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kre-     (13a)  Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben\nditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten gleicher-        sollte die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässigkeit\nmaßen angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung              und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, die Viel-\ndieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrecht-          falt der Kreditinstitute, ihre Größe und ihr Geschäfts-\nlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwen-                modell sowie die systemischen Vorteile der Vielfalt im\ndung finden. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus                 europäischen Bankensektor in vollem Umfang berück-\nsollte insbesondere mit den Abläufen im Binnenmarkt für            sichtigen.\nFinanzdienstleistungen und dem freien Kapitalverkehr im\nEinklang stehen. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus     (13aa) Durch die Ausübung ihrer Aufgaben sollte die EZB ins-\nist die Grundlage für die nächsten Schritte zur Schaffung          besondere dazu beitragen, dass die Kreditinstitute alle\nder Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass               durch ihre Tätigkeiten entstandenen Kosten vollständig\nder ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Mög-                 internalisieren, damit sorgloses Verhalten und die daraus\nlichkeit haben wird, Banken direkt zu rekapitalisieren, so-        resultierende übermäßige Risikobereitschaft vermieden\nbald ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus              werden. Sie sollte den jeweiligen makroökonomischen\neingerichtet worden ist. Der Europäische Rat stellte in            Bedingungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere der\nseinen Schlussfolgerungen vom 13./14. Dezember 2012                Stabilität der Kreditversorgung und der Erleichterung der\nFolgendes fest: „In einem Umfeld, in dem die Bankenauf-            Produktionstätigkeiten für die Volkswirtschaften insge-\nsicht effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus            samt, in vollem Umfang Rechnung tragen.\nübertragen wird, ist auch ein einheitlicher Abwicklungs-    (13b)  Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten keinesfalls\nmechanismus erforderlich, der mit den notwendigen                  dahin gehend ausgelegt werden, dass der nach anderen\nBefugnissen ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass             Rechtsakten der Union und nationalen Rechtsakten\njede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit                 geltende Rechnungslegungsrahmen durch sie geändert\ngeeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann“, und              wird.\n„[der einheitliche Abwicklungsmechanismus] sollte auf\n(14)   Die Zulassung von Kreditinstituten vor der Aufnahme der\nBeiträgen des Finanzsektors selbst basieren und eine\nGeschäftstätigkeit ist ein wichtiges aufsichtsrechtliches\ngeeignete und wirksame Letztsicherung („Backstop“) ein-\nMittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von\nschließen“.\nUnternehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirt-\n(11) Als Zentralbank des Euro-Währungsgebiets verfügt die               schaftliche Grundlage, eine geeignete Organisation für\nEZB über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomi-                  den Umgang mit den besonderen Risiken des Einlagen-\nschen und die Finanzstabilität betreffenden Fragen und             und Kreditgeschäfts sowie über geeignete Führungs-\ndamit über gute Voraussetzungen für die Wahrnehmung                kräfte verfügen. Die EZB sollte daher vorbehaltlich spe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                        1053\nzieller Regelungen, die der Rolle der nationalen Auf-             fahren und Mechanismen für die Unternehmenssteue-\nsichtsbehörden Rechnung tragen, mit der Zulassung von             rung verfügen, einschließlich Strategien und Verfahren zur\nKreditinstituten beauftragt werden und diese Zulassun-            Prüfung und Aufrechterhaltung der Angemessenheit\ngen auch entziehen können.                                        ihres ökonomischen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten\nsollte die EZB zudem die Aufgabe haben, geeignete\n(15) Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen                 Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Festlegung\nfür die Zulassung von Kreditinstituten und den Entzug             besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, be-\ndieser Zulassungen können die Mitgliedstaaten derzeit             sonderer Offenlegungspflichten und besonderer Liquidi-\nweitere Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstitu-          tätsanforderungen.\nten und Gründe für den Entzug der Zulassung festlegen.\nDie EZB sollte daher ihre Aufgaben in Bezug auf die Zu-     (20)  Risiken für die Zuverlässigkeit und Solidität von Kredit-\nlassung von Kreditinstituten und ihren Entzug bei Nicht-          instituten können sowohl auf der Ebene einzelner Kredit-\neinhaltung nationaler Rechtsvorschriften auf der Grund-           institute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder\nlage eines Vorschlags der betreffenden nationalen                 Finanzkonglomeraten entstehen. Im Interesse der Zuver-\nzuständigen Behörde, die die Einhaltung der einschlägi-           lässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sollten diese\ngen nationalen Bedingungen prüft, ausüben.                        Risiken daher durch besondere Aufsichtsregelungen ver-\n(16) Die Prüfung der Eignung eines neuen Eigentümers, der              ringert werden. Neben der Einzelaufsicht über Kredit-\neinen erheblichen Anteil an einem Kreditinstitut zu erwer-        institute sollte die EZB auch die Beaufsichtigung auf kon-\nben beabsichtigt, ist ein unverzichtbares Mittel, um die          solidierter Ebene, ergänzende Aufsichtsaufgaben sowie\nEignung und finanzielle Solidität der Eigentümer von Kre-         die Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften\nditinstituten kontinuierlich sicherzustellen. Als Organ der       und von gemischten Finanzholdinggesellschaften, nicht\nUnion verfügt die EZB über gute Voraussetzungen für die           aber von Versicherungsunternehmen übernehmen.\nDurchführung einer solchen Prüfung, ohne dass dies den      (21)  Im Interesse der Finanzstabilität ist es erforderlich, eine\nBinnenmarkt unangemessen einschränkt. Die EZB sollte              Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen\ndaher beauftragt werden, den Erwerb und die Veräuße-              Situation eines Kreditinstituts in einem frühen Stadium\nrung erheblicher Anteile an Kreditinstituten, außer im            aufzuhalten. Die EZB sollte daher beauftragt werden, im\nRahmen einer Bankenabwicklung, zu prüfen.                         einschlägigen Unionsrecht vorgesehene Frühinterven-\n(17) Die Einhaltung von Unionsvorschriften, die Kreditinstitute        tionsmaßnahmen durchzuführen. Sie sollte ihre Frühinter-\ndazu verpflichten, im Hinblick auf die Risiken ihrer Ge-          ventionsmaßnahmen jedoch mit den zuständigen Ab-\nschäftstätigkeit Eigenmittel in bestimmter Höhe vorzu-            wicklungsbehörden koordinieren. Solange die nationalen\nhalten, die Höhe der Forderungen gegenüber einzelnen              Behörden für die Abwicklung von Kreditinstituten zustän-\nGegenparteien zu begrenzen, Informationen zu ihrer                dig sind, sollte die EZB ihr Handeln darüber hinaus in ge-\nFinanzlage zu veröffentlichen, ausreichend liquide Aktiva         eigneter Weise mit den betroffenen nationalen Behörden\nvorzuhalten, um Spannungen an den Märkten stand-                  koordinieren, um sich über die jeweiligen Zuständig-\nhalten zu können, und den Verschuldungsgrad zu be-                keiten im Krisenfall, insbesondere im Rahmen der für\ngrenzen, ist Voraussetzung für die aufsichtsrechtliche            diese Zwecke eingerichteten grenzüberschreitenden\nSolidität von Kreditinstituten. Es sollte Aufgabe der EZB         Krisenmanagementgruppen und künftigen Abwicklungs-\nsein, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen,         kollegien, zu verständigen.\nwas insbesondere die für die Zwecke dieser Vorschriften\nvorgesehene Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnis-         (22)  Der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben sollten bei\nsen, Abweichungen oder Ausnahmen einschließt.                     den nationalen Behörden verbleiben. Dazu zählen die Be-\nfugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen der Kredit-\n(18) Zusätzliche Kapitalpuffer, wie ein Kapitalerhaltungspuffer,       institute im Zusammenhang mit dem Niederlassungs-\nein antizyklischer Kapitalpuffer, mit denen sichergestellt        recht und der Dienstleistungsfreiheit, die Beaufsichtigung\nwird, dass Kreditinstitute in Phasen des Wirtschafts-             von Einrichtungen, die keine Kreditinstitute im Sinne des\nwachstums eine ausreichende Eigenmittelgrundlage auf-             Unionsrechts sind, die aber nach nationalem Recht wie\nbauen, um Verluste in schwierigeren Zeiten absorbieren            Kreditinstitute zu beaufsichtigen sind, die Beaufsich-\nzu können, globale und andere Puffer für systemrelevante          tigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der\nInstitute sowie sonstige Maßnahmen zur Abwendung von              Union eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschrei-\nSystemrisiken oder makroprudenziellen Risiken sind                tend Dienstleistungen erbringen, die Überwachung von\nwesentliche Aufsichtsinstrumente. Im Interesse einer um-          Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täg-\nfassenden Abstimmung sollte die EZB ordnungsgemäß                 lichen Überprüfung von Kreditinstituten, die Wahr-\nunterrichtet werden, wenn die nationalen Behörden sol-            nehmung der Funktionen der zuständigen Behörden in\nche Maßnahmen festlegen. Außerdem sollte die EZB er-              Bezug auf Kreditinstitute hinsichtlich der Märkte für\nforderlichenfalls vorbehaltlich einer engen Abstimmung            Finanzinstrumente und die Bekämpfung des Miss-\nmit den nationalen Behörden strengere Anforderungen               brauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und Terro-\nund Maßnahmen anwenden können. Die Bestimmungen                   rismusfinanzierung sowie der Verbraucherschutz.\nin dieser Verordnung über Maßnahmen zur Abwendung\nvon Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken las-      (22a) Die EZB sollte gegebenenfalls mit den nationalen Behör-\nsen alle Abstimmungsverfahren, die in anderen Rechts-             den, die dafür zuständig sind, ein hohes Verbraucher-\nakten der Union vorgesehen sind, unberührt. Die natio-            schutzniveau und die Bekämpfung der Geldwäsche\nnalen zuständigen oder benannten Behörden und die                 sicherzustellen, uneingeschränkt zusammenarbeiten.\nEZB müssen jedes in diesen Rechtsakten vorgesehene\nAbstimmungsverfahren berücksichtigen, nachdem sie die       (23)  Die EZB sollte die ihr übertragenen Aufgaben mit dem\nVerfahren gemäß dieser Verordnung angewandt haben.                Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen Regelwerk\nfür Finanzdienstleistungen in der Union die Zuverlässig-\n(19) Die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten            keit und Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des\nhängen auch von der Vorhaltung von internem Kapital in            Finanzsystems der Union und der einzelnen teilnehmen-\nangemessener, den möglichen Risiken entsprechender                den Mitgliedstaaten sowie die Einheit und Integrität des\nHöhe sowie von geeigneten internen Organisationsstruk-            Binnenmarkts und somit auch den Einlegerschutz zu ge-\nturen und Regelungen für die Unternehmenssteuerung                währleisten und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu\nab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anfor-            verbessern. Insbesondere sollte die EZB dem Grundsatz\nderungen beauftragt werden, mit denen sichergestellt              der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Nicht-\nwird, dass Kreditinstitute über solide Regelungen, Ver-           diskriminierung gebührend Rechnung tragen.","1054               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\n(24)   Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB                    Diese Optionen sollten dahin gehend ausgelegt werden,\nsollte mit dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanz-              dass sie Optionen ausschließen, die alleine den zustän-\naufsichtssystem (ESFS) und dem zugrunde liegenden                    digen oder benannten Behörden vorbehalten sind. Der\nZiel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und             grundsätzliche Vorrang des Unionsrechts wird hierdurch\nder Stärkung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken in                nicht berührt. Daraus folgt, dass die EZB ihre Leitlinien\nder gesamten Union im Einklang stehen. Für die Behand-               oder Empfehlungen sowie ihre Beschlüsse auf das ein-\nlung von Fragen von gemeinsamem Interesse sowie für                  schlägige bindende Unionsrecht stützen und im Einklang\neine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstitu-               mit diesem erlassen sollte.\nten, die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbe-\n(26b)    Im Rahmen der der EZB übertragenen Aufgaben werden\nreich tätig sind, ist auch die Zusammenarbeit zwischen\nden nationalen zuständigen Behörden durch das natio-\nBankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die\nnale Recht bestimmte Befugnisse übertragen, die bisher\nVersicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung.\ndurch Unionsrecht nicht gefordert waren, einschließlich\nDie EZB sollte daher verpflichtet werden, im Rahmen des\nder Befugnis zu frühzeitigem Eingreifen und zum Ergrei-\nESFS eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbe-\nfen von Vorsichtsmaßnahmen. Die EZB sollte die natio-\nhörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\nnalen Behörden auffordern dürfen, von diesen Befug-\nsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde\nnissen Gebrauch zu machen, um die umfassende und\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-\nwirksame Ausübung der Beaufsichtigung innerhalb des\nversorgung zusammenzuarbeiten. Die EZB sollte ihre\neinheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen.\nAufgaben im Einklang mit den Bestimmungen dieser Ver-\nordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Auf-        (27)     Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln\ngaben der anderen Teilnehmer im Rahmen des ESFS                      und -beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholding-\nwahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet werden, mit               gesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaf-\nden jeweiligen Abwicklungsbehörden und Fazilitäten für               ten sollten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und\ndie Finanzierung direkter oder indirekter öffentlicher               abschreckende Sanktionen verhängt werden. Gemäß\nFinanzhilfen zusammenzuarbeiten.                                     Artikel 132 Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG)\nNr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das\n(25)   gestrichen\nRecht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu ver-\n(26)   Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich des einschlä-             hängen9, ist die EZB berechtigt, Unternehmen mit Geld-\ngigen Unionsrechts und in Übereinstimmung damit aus-                 bußen oder Zwangsgeldern zu belegen, wenn sie ihre\nüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekun-                 Verpflichtungen aus den Verordnungen und Beschlüssen\ndärrechts der Union, der Beschlüsse der Kommission zu                der EZB nicht einhalten. Damit die EZB ihre Aufgaben im\nstaatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und               Zusammenhang mit der Durchsetzung der Aufsichts-\nder Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle             regeln des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts wirk-\nMitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks. Die              sam ausüben kann, sollte sie die Befugnis erhalten, bei\nEBA hat den Auftrag, technische Standards, Leitlinien                Verstößen gegen solche Bestimmungen Geldbußen\nund Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrecht-               gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und\nliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergeb-                gemischte Finanzholdinggesellschaften zu verhängen.\nnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Auf-                Die nationalen Behörden sollten bei Verstößen gegen Ver-\ngaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB                pflichtungen aus nationalen Rechtsvorschriften zur Um-\nbefugt sein sollte, in Befolgung von Rechtsakten der                 setzung von Unionsrichtlinien weiterhin Sanktionen ver-\nUnion, die die Europäische Kommission auf der Grund-                 hängen können. Hält die EZB es für die Erfüllung ihrer\nlage von Entwürfen der EBA erlassen hat, und vorbehalt-              Aufgaben für angebracht, bei solchen Verstößen eine\nlich des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010               Sanktion zu verhängen, sollte sie die Angelegenheit zu\nVerordnungen nach Artikel 132 AEUV anzunehmen.                       diesem Zweck auch an die nationalen Behörden weiter-\nleiten können.\n(26aa) Erforderlichenfalls sollte die EZB mit den zuständigen Be-\nhörden, die für die Märkte für Finanzinstrumente zustän-    (28)     Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen über umfang-\ndig sind, Vereinbarungen eingehen, in denen allgemein                reiche, langjährige Erfahrung mit der Beaufsichtigung von\nbeschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit miteinander                Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet sowie über um-\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach                     fangreiche Kenntnisse der jeweiligen wirtschaftlichen, or-\nUnionsrecht in Bezug auf die in Artikel 2 definierten                ganisatorischen und kulturellen Besonderheiten. Dazu\nFinanzinstitute gestaltet werden soll. Diese Vereinbarun-            wurden große Behörden mit zahlreichen engagierten und\ngen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat und                  hoch qualifizierten Mitarbeitern eingerichtet. Um die Ein-\nden zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Ver-              haltung höchster Standards bei der Beaufsichtigung auf\nfügung gestellt werden.                                              europäischer Ebene sicherzustellen, sollten die nationa-\nlen Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich sein, die EZB\n(26a)  Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung\nbei der Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten im\nihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen\nZusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts-\nVorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten\naufgaben zu unterstützen. Dazu sollten insbesondere die\nanwenden. Diese Vorschriften sind die des einschlägigen\nlaufende tägliche Bewertung der Lage einer Bank und die\nUnionsrechts, insbesondere unmittelbar geltende Verord-\ndamit verbundenen Prüfungen vor Ort gehören.\nnungen oder Richtlinien, wie die über die Eigenmittelaus-\nstattung von Banken und über Finanzkonglomerate. Lie-       (28a)    Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4, anhand deren er-\ngen die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung             mittelt wird, welche Institute auf konsolidierter Basis als\nvon Kreditinstituten in Form von Richtlinien vor, so sollte          weniger bedeutend anzusehen sind, sollten auf der\ndie EZB die nationalen Rechtsvorschriften zur Umset-                 obersten Konsolidierungsebene innerhalb des teilneh-\nzung der betreffenden Richtlinien anwenden. Liegt das                menden Mitgliedstaats auf der Grundlage konsolidierter\neinschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor                Daten angewandt werden. Wenn die EZB die ihr durch\nund betrifft es Bereiche, in denen diese Verordnungen                diese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf\nden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens                 eine Gruppe ausübt, die auf konsolidierter Basis nicht als\ndieser Verordnung8 ausdrücklich Optionen einräumen, so               weniger bedeutend gilt, sollte sie dies in Bezug auf die\nsollte die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften                Gruppe von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, in\nbetreffend die Ausübung dieser Optionen anwenden.                    Bezug auf die Tochterbanken und Zweigstellen jener\n8 Das CRD-IV-/CRR-Paket tritt vor der EZB-Verordnung in Kraft.     9 ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                        1055\nGruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Ebene             EZB-Rat nicht vertreten sind und von anderen Mechanis-\ndes einzelnen Kreditinstituts tun.                                men für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nicht\nin vollem Umfang profitieren können. Daher können und\n(28b)  Die Kriterien des Artikels 5 Absatz 4, anhand deren er-           sollten die Garantien nicht als Präzedenzfall für andere\nmittelt wird, welche Institute als weniger bedeutend anzu-        Bereiche der EU-Politik verstanden werden.\nsehen sind, sollten mittels eines Rahmens näher be-\nstimmt werden, der von der EZB in Abstimmung mit den        (29a) Durch keinen Teil dieser Verordnung sollte der bestehen-\nnationalen zuständigen Behörden angenommen und                    de Rahmen für die Änderung der Rechtsform von Toch-\nveröffentlicht wird. Auf dieser Grundlage sollte die EZB          tergesellschaften oder Zweigstellen bzw. die Anwendung\ndafür zuständig sein, diese Kriterien anzuwenden und              eines solchen Rahmens in irgendeiner Weise geändert\nmittels eigener Berechnungen zu überprüfen, ob diese              werden; noch sollte irgendein Teil dieser Verordnung in\nKriterien erfüllt werden. Dadurch, dass die EZB die Infor-        einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die einen\nmationen anfordert, die sie für ihre Berechnungen be-             Anreiz für eine solche Änderung darstellt. Diesbezüglich\nnötigt, sollten die Institute nicht dazu gezwungen werden,        sollte die Zuständigkeit der zuständigen Behörden der\nRechnungslegungsrahmen anzuwenden, die sich von                   Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichts-\ndenen unterscheiden, die gemäß anderen Rechtsakten                mechanismus teilnehmen, in vollem Umfang geachtet\nder Union und nationalen Rechtsakten für sie gelten.              werden, damit diese Behörden gegenüber in ihrem\nHoheitsgebiet tätigen Kreditinstituten weiterhin über aus-\n(28c)  Wurde eine Bank als bedeutend oder weniger bedeutend\nreichende Instrumente und Befugnisse verfügen, um\neingestuft, so sollte diese Bewertung im Allgemeinen\ndiese Zuständigkeit wahrzunehmen und die Finanzmarkt-\ninnerhalb von 12 Monaten nicht öfter als einmal geändert\nstabilität und das öffentliche Interesse wirksam wahren\nwerden, es sei denn, die Bankengruppen wurden struk-\nzu können. Um die zuständigen Behörden bei der Wahr-\nturellen Änderungen, wie Zusammenschlüssen oder Ver-\nnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, sollten sowohl\näußerungen, unterzogen.\nEinlegern und als auch den zuständigen Behörden\n(28d)  Wenn die EZB – im Anschluss an eine Meldung einer                 außerdem rechtzeitig Informationen über die Änderung\nnationalen zuständigen Behörde – darüber entscheidet,             der Rechtsform einer Tochtergesellschaft oder Zweig-\nob ein Institut für die betreffende Volkswirtschaft bedeu-        stelle bereitgestellt werden.\ntend ist und daher von der EZB beaufsichtigt werden\n(30)  Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, sollte sie an-\nsollte, sollte sie allen relevanten Umständen, einschließ-\ngemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Die Rechtsvor-\nlich Überlegungen hinsichtlich gleicher Wettbewerbs-\nschriften der Union über die Beaufsichtigung von Kredit-\nbedingungen, Rechnung tragen.\ninstituten übertragen zu diesen Zwecken bestimmte\n(29)   Hinsichtlich der Beaufsichtigung grenzüberschreitend              Befugnisse auf die von den Mitgliedstaaten benannten\ntätiger Banken, die sowohl innerhalb als auch außerhalb           zuständigen Behörden. Soweit diese Befugnisse die der\ndes Euro-Währungsgebiets tätig sind, sollte die EZB eng           EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben betreffen, sollte die\nmit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden              EZB hinsichtlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten als\nMitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als zuständige Be-              zuständige Behörde gelten und über die Befugnisse ver-\nhörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten              fügen, die den zuständigen Behörden nach dem Unions-\nVerpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Informa-               recht erteilt wurden. Dazu gehören die den zuständigen\ntionsaustausch unterliegen und an den Aufsichtskollegien          Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates\nuneingeschränkt teilnehmen. Da die Wahrnehmung von                mit diesen Rechtsakten übertragenen Befugnisse und die\nAufsichtsaufgaben durch ein europäisches Organ mit kla-           den benannten Behörden erteilten Befugnisse.\nren Vorteilen für die Finanzstabilität und eine nachhaltige\nMarktintegration verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten,    (30a) Die EZB sollte die Aufsichtsbefugnis haben, ein Mitglied\ndie die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben,                eines Leitungsorgans gemäß den Bestimmungen dieser\nebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen kön-                Verordnung abzuberufen.\nnen. Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Aus-       (31)  Im Interesse einer wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben\nübung von Aufsichtsaufgaben ist jedoch die vollständige           sollte die EZB berechtigt sein, alle erforderlichen Infor-\nund unverzügliche Umsetzung von Aufsichtsbeschlüs-                mationen anzufordern sowie gegebenenfalls in Zusam-\nsen. Mitgliedstaaten, die an dem neuen Mechanismus                menarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Un-\nteilnehmen möchten, sollten sich daher verpflichten, da-          tersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die\nfür zu sorgen, dass ihre nationalen zuständigen Behör-            EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden sollten auf\nden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug               dieselben Informationen zugreifen können, so dass Kre-\nauf Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB                ditinstitute diese Daten nicht mehrfach bereitstellen müs-\nsollte eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen               sen.\nBehörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der\nEuro ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung     (31a) Das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen ist ein\nunterliegen, eine solche Zusammenarbeit einzugehen,               grundlegendes Prinzip des Unionsrechts, das die Ver-\nwenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen            traulichkeit der Kommunikation zwischen natürlichen\nerfüllt sind.                                                     oder juristischen Personen und ihren Rechtsbeiständen\ngemäß den Bedingungen nach der Rechtsprechung des\n(29aa) Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht              Europäischen Gerichtshofs schützt.\nder Euro ist, bis zu ihrem Beitritt zum Euro-Währungsge-\nbiet gemäß dem Vertrag nicht im EZB-Rat vertreten sind      (31b) Benötigt die EZB Informationen bezüglich einer Person,\nund von anderen Mechanismen für Mitgliedstaaten des               die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat nieder-\nEuro-Währungsgebiets nicht in vollem Umfang profitie-             gelassen ist, aber zu einem Kreditinstitut, einer Finanz-\nren können, sind in dieser Verordnung zusätzliche Garan-          holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-\ntien im Beschlussfassungsverfahren vorgesehen. Diese              gesellschaft gehört, das/die in einem teilnehmenden\nGarantien, insbesondere Artikel 6 Absatz 6abb, sollten            Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder auf die das betref-\njedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen              fende Kreditinstitut bzw. die Finanzholdinggesellschaft\nAnwendung finden. Sie sollten nur Anwendung finden,               oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betriebliche\nsolange diese besonderen Umstände vorliegen. Die                  Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und ist\nGarantien bestehen aufgrund der besonderen Um-                    ein solches Informationsersuchen in dem nicht teilneh-\nstände, die in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der           menden Mitgliedstaat nicht anwendbar oder vollstreck-\nEuro ist, nach dieser Verordnung vorliegen, da sie im             bar, so sollte sie sich mit der nationalen zuständigen Be-","1056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nhörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats abstim-                Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten zuleiten.\nmen.                                                                Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitglied-\nstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bemerkungen und\n(31c) Durch diese Verordnung wird die Anwendung der Be-\nFragen an die EZB bezüglich der Ausübung ihrer Auf-\nstimmungen nach Maßgabe der Artikel 34 und 42 des\nsichtsaufgaben zu richten, zu denen die EZB sich äußern\nProtokolls über die Satzung des ESZB und der EZB nicht\nkann. Die internen Vorschriften dieser nationalen Parla-\nberührt. Gemäß den Protokollen Nr. 4 und Nr. 15 sollten\nmente sollten den Einzelheiten der einschlägigen Verfah-\ndie von der EZB im Rahmen dieser Verordnung ange-\nren und Regelungen für die Übermittlung von Bemerkun-\nnommenen Rechtsakte nicht teilnehmenden Mitglied-\ngen und Fragen an die EZB Rechnung tragen. Hierbei\nstaaten keinerlei Rechte einräumen und keinerlei Ver-\nsollte besonderes Augenmerk auf Bemerkungen oder\npflichtungen auferlegen, außer diese Rechtsakte stehen\nFragen im Zusammenhang mit dem Entzug der Zulas-\nim Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht.\nsung von Kreditinstituten gerichtet werden, in Bezug auf\n(32)  Hinsichtlich der Ausübung des Niederlassungsrechts                  die die nationalen zuständigen Behörden gemäß dem\noder des Rechts zur Erbringung von Dienstleistungen in              Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2a Maßnahmen zur Ab-\neinem anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen               wicklung oder zum Erhalt der Finanzmarktstabilität ergrif-\nmehrere Unternehmen einer Gruppe in unterschiedlichen               fen haben. Das Parlament eines teilnehmenden Mitglied-\nMitgliedstaaten niedergelassen sind, sieht das Unions-              staats sollte ferner den Vorsitzenden oder einen Vertreter\nrecht besondere Verfahren und die Aufteilung der Zustän-            des Aufsichtsgremiums ersuchen können, gemeinsam\ndigkeiten zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vor.            mit einem Vertreter der nationalen zuständigen Behörde\nSoweit die EZB bestimmte Aufsichtsaufgaben für alle teil-           an einem Gedankenaustausch über die Beaufsichtigung\nnehmenden Mitgliedstaaten übernimmt, sollten diese                  von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzuneh-\nVerfahren und Aufteilungen nicht für die Ausübung des               men. Diese Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund\nNiederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleis-                der potenziellen Auswirkungen, die die Aufsichtsmaßnah-\ntungserbringung in einem anderen teilnehmenden Mit-                 men auf die öffentlichen Finanzen, die Kreditinstitute,\ngliedstaat gelten.                                                  deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte\n(32a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser                 in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können,\nVerordnung und bei ihren Amtshilfeersuchen an nationale             durchaus angemessen. Ergreifen nationale Aufsichts-\nzuständige Behörden sollte die EZB einer ausgewogenen               behörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, so\nBeteiligung aller betroffenen nationalen zuständigen Be-            sollten auch weiterhin nationale Rechenschaftspflichten\nhörden entsprechend den im maßgebenden Unionsrecht                  Anwendung finden.\nfestgelegten Zuständigkeiten für die Einzelaufsicht sowie    (34b)  Das Recht des Europäischen Parlaments auf Einsetzung\ndie Aufsicht auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis        eines nichtständigen Untersuchungsausschusses zur\ngebührend Rechnung tragen.                                          Prüfung behaupteter Verstöße gegen das Unionsrecht\n(32b) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind keinesfalls                 oder Missstände bei der Anwendung desselben gemäß\ndahin gehend auszulegen, dass sie der EZB die Be-                   Artikel 226 AEUV oder auf Ausübung seiner politischen\nfugnis übertragen, Sanktionen gegen natürliche oder                 Kontrollfunktion nach Maßgabe der Verträge, einschließ-\nandere juristische Personen als Kreditinstitute, Finanz-            lich seines Rechts, Stellungnahmen abzugeben oder Ent-\nholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding-                 schließungen anzunehmen, wenn es dies für angemes-\ngesellschaften zu verhängen; dies gilt unbeschadet der              sen erachtet, bleiben von dieser Verordnung unberührt.\nBefugnis der EZB, von den nationalen Behörden zu ver-\n(34b)  Die EZB sollte im Einklang mit den Grundsätzen für ein\nlangen, dass sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustel-\nordnungsgemäßes Verfahren und für Transparenz han-\nlen, dass geeignete Sanktionen verhängt werden.\ndeln.\n(33)  Die EZB wurde durch die Verträge errichtet und ist damit\nein Organ der Union als Ganzes. Sie sollte bei ihren Be-     (34ba) Durch die in Artikel 15 Absatz 3 AEUV genannte Verord-\nschlussfassungsverfahren an Unionsvorschriften und all-             nung sollten gemäß dem Vertrag detaillierte Vorschriften\ngemeine Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren                festgelegt werden, mit denen der Zugang zu Dokumenten\nund Transparenz gebunden sein. Das Recht der Adres-                 ermöglicht wird, die sich infolge der Wahrnehmung von\nsaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sowie ihr Recht,              Aufsichtsaufgaben im Besitz der EZB befinden.\ngemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestim-          (34c)  Nach Artikel 263 AEUV obliegt es dem Gerichtshof der\nmungen eine Überprüfung der EZB-Beschlüsse zu bean-                 Europäischen Union, die Rechtmäßigkeit der Handlun-\ntragen, sollte umfassend geachtet werden.                           gen, unter anderem der EZB, soweit es sich nicht um\n(34)  Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben geht mit einer                Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, mit Rechts-\nerheblichen Verantwortung der EZB für den Schutz der                wirkung gegenüber Dritten zu überwachen.\nFinanzmarktstabilität in der Union und mit der Verpflich-    (34c)  Im Einklang mit Artikel 340 AEUV sollte die EZB den\ntung einher, die Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirk-            durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amts-\nsame und verhältnismäßige Weise auszuüben. Bei einer                tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen\nVerlagerung von Aufsichtsbefugnissen von den Mitglied-              Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mit-\nstaaten auf die EU-Ebene sollte durch entsprechende                 gliedstaaten gemeinsam sind, ersetzen. Die Haftung der\nAnforderungen hinsichtlich Transparenz und Rechen-                  nationalen zuständigen Behörden für den durch sie oder\nschaftspflicht für ausgewogene Verhältnisse gesorgt wer-            ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verur-\nden. Die EZB sollte daher dem Europäischen Parlament                sachten Schaden nach nationalem Recht sollte davon\nund dem Rat als den demokratisch legitimierten Organen              unberührt bleiben.\nzur Vertretung der Menschen in Europa und der Mitglied-\nstaaten hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben            (34d)  Für die EZB gilt gemäß Artikel 342 AEUV die Verordnung\nRechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige Be-               Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Euro-\nrichterstattung und die Beantwortung von Fragen des                 päische Wirtschaftsgemeinschaft.\nEuropäischen Parlaments gemäß seiner Geschäftsord-\n(34e)  Wenn die EZB prüft, ob das Recht Betroffener auf Akten-\nnung und der Euro-Gruppe umfassen. Alle Berichterstat-\neinsicht beschränkt werden sollte, sollte sie die Grund-\ntungspflichten sollten den einschlägigen Geheimhal-\nrechte wahren und die in der Charta der Grundrechte der\ntungspflichten unterliegen.\nEuropäischen Union verankerten Grundsätze, insbeson-\n(34a) Die EZB sollte die Berichte, die sie dem Europäischen               dere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und\nParlament und dem Rat unterbreitet, auch den nationalen             ein unparteiisches Gericht, achten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                       1057\n(34f)  Die EZB sollte vorsehen, dass natürliche und juristische          die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungs-\nPersonen die Überprüfung von an sie gerichteten oder              beschluss zur Ernennung des Vorsitzenden und des stell-\nsie direkt individuell betreffenden Beschlüssen verlangen         vertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu er-\nkönnen, die die EZB aufgrund den ihr durch diese Ver-             lassen. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums sollte die\nordnung übertragenen Befugnissen erlassen hat. Die                EZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für\nÜberprüfung sollte sich auf die verfahrensmäßige und              die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertreten-\nmaterielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit die-            den Vorsitzenden zur Billigung übermitteln. Nach der Bil-\nser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der             ligung dieses Vorschlags sollte der Rat den Durchfüh-\nEZB überlassene Ermessensspielraum, über die Zweck-               rungsbeschluss erlassen. Der Vorsitzende sollte auf der\nmäßigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden, zu achten             Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt\nist. Für diesen Zweck und aus Gründen der Verfahrens-             werden, über das das Europäische Parlament und der\nökonomie sollte die EZB einen administrativen Über-               Rat ordnungsgemäß unterrichtet werden sollten.\nprüfungsausschuss einrichten, der diese internen Über-\nprüfungen vornimmt. Der EZB-Rat sollte Persönlichkeiten     (36b) Zur Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei\nvon hohem Ansehen in diesen Ausschuss berufen. Bei                gleichzeitiger Sicherstellung der vollständigen Unab-\nseiner Auswahl sollte der EZB-Rat so weit wie möglich             hängigkeit des Vorsitzenden sollte dessen Amtszeit fünf\neine ausgewogene Zusammensetzung nach geografi-                   Jahre nicht überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im\nscher Herkunft und Geschlechtern aus den Mitglied-                Interesse einer umfassenden Abstimmung mit den Tätig-\nstaaten sicherstellen. Das Verfahren für die Überprüfung          keiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten\nsollte vorsehen, dass das Aufsichtsgremium seinen vor-            der Union sollte das Aufsichtsgremium die EBA und\nherigen Beschlussentwurf gegebenenfalls überarbeitet.             die Europäische Kommission einladen können, als Beob-\nachter teilzunehmen. Sobald die Europäische Abwick-\n(35)   Die EZB übt gemäß Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpoli-             lungsbehörde eingerichtet ist, sollte ihr Vorsitzender als\ntische Funktionen zur Erhaltung der Preisstabilität aus.          Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums\nDie Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz               teilnehmen.\nder Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und\nder Stabilität des Finanzsystems. Beide Funktionen soll-    (36c) Das Aufsichtsgremium sollte von einem Lenkungsaus-\nten daher vollständig voneinander getrennt sein, um Inte-         schuss mit kleinerer Zusammensetzung unterstützt wer-\nressenkonflikte zu vermeiden und zu gewährleisten, dass           den. Der Lenkungsausschuss sollte die Sitzungen des\njede Funktion gemäß den jeweiligen Zielen ausgeübt                Aufsichtsgremiums vorbereiten, seine Pflichten nur im In-\nwird. Die EZB sollte in der Lage sein sicherzustellen, dass       teresse der Union als Ganzes wahrnehmen und in völliger\nder EZB-Rat seine geldpolitischen und seine aufsicht-             Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammenarbei-\nlichen Funktionen in vollkommen unterschiedlicher Weise           ten.\nwahrnimmt. Diese Unterscheidung sollte zumindest eine       (36c) Der EZB-Rat sollte die Vertreter teilnehmender Mitglied-\nstrikte Trennung der Sitzungen und der Tagesordnungen             staaten, deren Währung nicht der Euro ist, jedes Mal\numfassen.                                                         einladen, wenn er erwägt, Einwände gegen einen Be-\n(35a)  Die organisatorische Trennung des Personals sollte                schlussentwurf des Aufsichtsgremiums zu erheben, oder\nalle für unabhängige geldpolitische Zwecke benötigte              wenn die betroffenen nationalen zuständigen Behörden\nDienste betreffen und sicherstellen, dass die Ausübung            dem EZB-Rat in einer begründeten Stellungnahme mit-\nder durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in               teilen, dass sie einem Beschlussentwurf des Aufsichts-\nvollem Umfang der demokratischen Rechenschaftspflicht             gremiums nicht zustimmen, soweit dieser Beschluss an\nund Aufsicht nach Maßgabe dieser Verordnung unter-                die nationalen Behörden gerichtet ist und sich auf Kredit-\nliegt. Das Personal, das an der Ausübung der der EZB              institute aus teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Wäh-\ndurch diese Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt            rung nicht der Euro ist, bezieht.\nist, sollte dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums Be-\n(36c) Um die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsicht-\nricht erstatten.\nlichen Aufgaben sicherzustellen, sollte die EZB verpflich-\n(36)   Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium ein-          tet werden, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Durch\ngerichtet werden, das für die Vorbereitung von Beschlüs-          die Einrichtung der Stelle und insbesondere durch ihre\nsen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig ist und           Zusammensetzung sollte sichergestellt werden, dass\nsich auf die spezifischen Kenntnisse der nationalen Auf-          Meinungsverschiedenheiten auf ausgewogene Weise\nsichtsbehörden stützen kann. Das Gremium sollte daher             und im Interesse der Union als Ganzes beigelegt werden.\neinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-\n(37)  Das Aufsichtsgremium, der Lenkungsausschuss und die\nden haben und Vertreter der EZB und der nationalen Be-\nMitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen,\nhörden umfassen. Bei der Besetzung des Aufsichts-\nsollten angemessenen Geheimhaltungspflichten unter-\ngremiums nach Maßgabe dieser Verordnung sollten die\nliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für den\nGrundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der\nInformationsaustausch mit Mitarbeitern der EZB gelten,\nErfahrung und der Qualifikation geachtet werden. Alle\ndie nicht an den Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies\nMitglieder des Aufsichtsgremiums sollten fristgerecht und\nsollte die EZB nicht davon abhalten, innerhalb der in den\numfassend über die Tagesordnungspunkte ihrer Sitzun-\neinschlägigen EU-Rechtsakten festgelegten Grenzen und\ngen informiert werden, damit die Beratungen und die\nunter den darin vorgesehenen Bedingungen Informatio-\nAusarbeitung der Beschlussentwürfe möglichst wirksam\nnen auszutauschen, einschließlich mit der Kommission\ndurchgeführt werden können.\nfür die Zwecke ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 107\n(36a)  Bei der Ausübung seiner Aufgaben trägt das Aufsichts-             und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über\ngremium allen relevanten Tatsachen und Umständen in               eine verstärkte wirtschaftliche und haushaltspolitische\nden teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechnung und nimmt              Überwachung.\nseine Pflichten im Interesse der Union als Ganzes wahr.\n(38)  Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer Auf-\n(36ba) Unter uneingeschränkter Achtung der institutionellen Vor-         sichtsaufgaben sollte die EZB bei der Erfüllung der ihr\nkehrungen und der Abstimmungsmodalitäten der Ver-                 übertragenen Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig\nträge sollte das Aufsichtsgremium der EZB als zentrales           sein, insbesondere von einer ungebührlichen politischen\nGremium für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben die-               Einflussnahme sowie von Einmischungen der Branche,\nnen, die bislang in den Händen der nationalen zustän-             die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen wür-\ndigen Behörden lagen. Aus diesem Grund sollte dem Rat             den.","1058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\n(38a) Die Anwendung von Karenzzeiten in Aufsichtsbehörden        (41)     Angesichts der Globalisierung der Bankdienstleistungen\nträgt wesentlich dazu bei, die Wirksamkeit und Unabhän-             und der wachsenden Bedeutung internationaler Stan-\ngigkeit der von diesen Behörden durchgeführten Beauf-               dards sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen\nsichtigung sicherzustellen. Unbeschadet der Anwendung               Standards und im Dialog sowie in enger Zusammen-\nstrengerer nationaler Vorschriften sollte die EZB zu die-           arbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union wahr-\nsem Zweck umfassende und formelle Verfahren, ein-                   nehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu\nschließlich verhältnismäßiger Überprüfungszeiträume,                übernehmen. Sie sollte die Befugnis erhalten, in Zusam-\neinrichten und beibehalten, um mögliche Konflikte mit               menarbeit mit der EBA und unter umfassender Berück-\nden berechtigten Interessen des einheitlichen Aufsichts-            sichtigung der bestehenden Rollen und jeweiligen Zu-\nmechanismus/der EZB bereits im Voraus zu beurteilen                 ständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der\nund abzuwenden, wenn ein früheres Mitglied des Auf-                 Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen\nsichtsgremiums eine Stelle im Bankensektor antritt, der             von Drittländern sowie mit internationalen Organisationen\nzuvor von diesem Mitglied beaufsichtigt wurde.                      zu knüpfen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen\neinzugehen.\n(39)  Im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung ihrer\n(42)     Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments\nAufsichtsaufgaben sollte die EZB über angemessene\nund des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natür-\nRessourcen verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener\neine Weise beschaffen, die ihre Unabhängigkeit von\nDaten und zum freien Datenverkehr10 und die Verordnung\neiner ungebührlichen Einflussnahme der nationalen zu-\n(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des\nständigen Behörden und der Marktteilnehmer sicherstellt\nRates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher\nund die Trennung zwischen geldpolitischen und aufsicht-\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener\nlichen Aufgaben gewährleistet. Die Kosten der Beaufsich-\nDaten durch die Organe und Einrichtungen der Gemein-\ntigung sollten von den beaufsichtigten Unternehmen\nschaft und zum freien Datenverkehr11 finden auf die Ver-\nübernommen werden. Die Ausübung von Aufsichtsauf-\narbeitung personenbezogener Daten durch die EZB für\ngaben durch die EZB sollte daher durch jährliche Gebüh-\ndie Zwecke dieser Verordnung ohne Einschränkung An-\nren finanziert werden, die in den teilnehmenden Mitglied-\nwendung.\nstaaten niedergelassene Kreditinstitute entrichten. Die\nEZB sollte auch von in einem teilnehmenden Mitglied-       (43)     Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen\nstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht            Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die\nteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kredit-                Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs-\ninstituts Gebühren erheben dürfen, um ihre Kosten der               bekämpfung (OLAF)12 gilt auch für die EZB. Die EZB\nBeaufsichtigung dieser Zweigstellen als Aufsichtsbe-                hat den Beschluss EZB/2004/11 vom 3. Juni 2004 (ABl.\nhörde des Aufnahmemitgliedstaats zu decken. Wird ein                L 230 vom 30.6.2004, S. 56) über die Bedingungen\nKreditinstitut oder eine Zweigstelle auf konsolidierter             und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen\nBasis beaufsichtigt, sollte die Gebühr auf der obersten             Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen\nEbene eines Kreditinstituts innerhalb der betreffenden              Zentralbank angenommen.\nGruppe mit Niederlassungen in den teilnehmenden Mit-       (44)     Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute einer von nicht\ngliedstaaten erhoben werden. Bei der Berechnung der                 aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Be-\nGebühren sollten Tochtergesellschaften in nicht teilneh-            aufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen und\nmenden Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben.                    dass die sich gegenseitig verstärkenden negativen Aus-\nwirkungen von Marktentwicklungen auf Banken und Mit-\n(39a) Ist ein Kreditinstitut in die Aufsicht auf konsolidierter\ngliedstaaten rechtzeitig und wirksam behoben werden\nBasis einbezogen, so sollte die Gebühr auf der obersten\nkönnen, sollte die EZB die ihr übertragenen besonderen\nKonsolidierungsebene innerhalb teilnehmender Mitglied-\nAufsichtsaufgaben so bald wie möglich aufnehmen. Die\nstaaten berechnet werden und von den in die Aufsicht\nÜbertragung von Aufsichtsaufgaben von den nationalen\nauf konsolidierter Basis einbezogenen Kreditinstituten in\nBehörden auf die EZB erfordert jedoch eine gewisse Vor-\neinem teilnehmenden Mitgliedstaat auf der Grundlage\nbereitungszeit. Daher sollte ein angemessener Über-\nobjektiver Kriterien, die an die Bedeutung und das Risiko-\ngangszeitraum vorgesehen werden.\nprofil, einschließlich der risikogewichteten Aktiva, an-\nknüpfen, erhoben werden.                                   (44a)    Die EZB sollte bei der Festlegung der detaillierten opera-\ntiven Bestimmungen für die Wahrnehmung der ihr durch\n(40)  Hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mit-            diese Verordnung übertragenen Aufgaben Übergangs-\narbeiter sind für eine wirksame Aufsicht von entscheiden-           regelungen vorsehen, durch die der Abschluss der lau-\nder Bedeutung. Im Interesse der Einrichtung eines wirk-             fenden Aufsichtsverfahren, einschließlich aller vor dem\nlich integrierten Aufsichtsmechanismus sollten daher ein            Inkrafttreten dieser Verordnung gefassten Beschlüsse\nangemessener Austausch mit und zwischen allen natio-                und/oder ergriffenen Maßnahmen oder begonnenen Un-\nnalen Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitglied-                 tersuchungen, sichergestellt wird.\nstaaten und der EZB sowie die Entsendung von Mit-          (45)     gestrichen\narbeitern an diese Behörden gewährleistet sein. Um eine\nkontinuierliche Kontrolle unter Gleichgestellten insbeson- (45a)    Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. November\ndere bei der Beaufsichtigung großer Banken zu gewähr-               2012 über ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirt-\nleisten, sollte die EZB die nationalen Aufsichtsbehörden            schafts- und Währungsunion erklärt, dass „Artikel 127\nauffordern können, Mitarbeiter der zuständigen Behör-               Absatz 6 AEUV geändert werden [könnte], um das\nden anderer teilnehmender Mitgliedstaaten in die jeweili-           ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung zu\ngen Teams einzubeziehen, wodurch ermöglicht wird, Auf-              bringen und einige der rechtlichen Beschränkungen zu\nsichtsteams von geographischer Diversität mit speziellem            beseitigen, die derzeit beim einheitlichen Aufsichts-\nFachwissen und Profil aufzustellen. Durch den Austausch             mechanismus (SSM) bestehen (z. B. Aufnahme einer\nund die Entsendung von Mitarbeitern soll eine gemein-               Klausel für eine direkte, unwiderrufliche Beteiligung von\nsame Aufsichtskultur geschaffen werden. Die EZB wird                nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mit-\nregelmäßig Informationen darüber zur Verfügung stellen,             gliedstaaten am SSM über die Formel der „engen Zu-\nwie viele Mitarbeiter der nationalen zuständigen Behör-\n10 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.\nden der teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke\ndes einheitlichen Aufsichtsmechanismus an die EZB ent-     11 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.\nsandt sind.                                                12 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                           1059\nsammenarbeit“ hinaus, gleichberechtigte Teilnahme die-       Die Maßnahmen, Vorschläge oder Strategien der EZB dürfen in\nser Mitgliedstaaten, die für den SSM optieren, an der Be-    keiner Weise, weder direkt noch indirekt, einen Mitgliedstaat oder\nschlussfassung der EZB und weitergehende interne Tren-       eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für die Bereitstellung von\nnung zwischen der Beschlussfassung zu Währungs- und          Leistungen von Banken oder anderen Finanzdienstleistungen in\nzu Aufsichtsfragen)“. Ferner hat sie festgestellt, dass ein  jeglicher Währung benachteiligen.\n„Anliegen, das mit einer Vertragsänderung zu bewerk-\nDiese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten und entspre-\nstelligen wäre, (…) die Stärkung der demokratischen\nchenden Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmen-\nRechenschaftspflicht der EZB [ist], soweit sie als Ban-\nden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben,\nkenaufsicht tätig ist“. Es sei daran erinnert, dass im Ver-\ndie der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.\ntrag über die Europäische Union vorgesehen ist, dass\nVorschläge für eine Vertragsänderung von der Regierung       Diese Verordnung berührt auch nicht die Zuständigkeiten und\njedes Mitgliedstaats, dem Europäischen Parlament oder        entsprechenden Befugnisse der zuständigen oder benannten\nder Europäischen Kommission übermittelt werden kön-          Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung\nnen und sich auf jeden Aspekt der Verträge beziehen          von nicht durch einschlägige Rechtsakte der Union geregelten\nkönnen.                                                      makroprudenziellen Instrumenten.\n(46)     Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die\nin der Charta der Grundrechte der Europäischen Union                                        Artikel 2\nverankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den                             Begriffsbestimmungen\nSchutz personenbezogener Daten, die unternehmerische\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\nFreiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf\nund ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen         1)    „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen\nRechten und Grundsätzen anzuwenden.                                Währung der Euro ist, bzw. einen Mitgliedstaat, dessen\nWährung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammen-\n(47)     Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung\narbeit nach Maßgabe des Artikels 6 eingegangen ist;\neines effizienten und wirksamen Rahmens für die Aus-\nübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der            2)    „nationale zuständige Behörde“ jede nationale zuständige\nBeaufsichtigung von Kreditinstituten durch ein Organ der           Behörde, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im\nUnion und die Sicherstellung der kohärenten Anwendung              Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen\ndes einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf              Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Auf-\nder Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirk-           nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neu-\nlicht werden können und angesichts der unionsweiten                fassung)13 und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen\nStruktur des Bankenmarkts und der Auswirkungen von                 Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die an-\nBankinsolvenzen auf andere Mitgliedstaaten besser auf              gemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen\nUnionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß                und Kreditinstituten (Neufassung)14 benannt worden ist;\ndem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union     3)    „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4\nniedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Ent-            Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;\nsprechend dem in demselben Artikel genannten Grund-\nsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht     4)    „Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft\nüber das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß             im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;\nhinaus –                                                     5)    „gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Fi-\nnanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15\nhat folgende Verordnung erlassen:                                        der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätz-\nKapitel I                                     liche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungs-\nunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglome-\nGegenstand und Begriffsbestimmungen                             rats15;\n6)    „Finanzkonglomerat“ ein Finanzkonglomerat im Sinne des\nArtikel 1                                     Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;\nGegenstand und Geltungsbereich                        6a) „nationale benannte Behörde“ eine benannte Behörde im\nDurch diese Verordnung werden der EZB unter vollständiger                Sinne des einschlägigen Unionsrechts;\nBerücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts          6b) „qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im\nund unter uneingeschränkter Wahrnehmung der diesbezüglichen                 Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG;\nSorgfaltspflicht auf der Grundlage der Gleichbehandlung der\nKreditinstitute im Hinblick auf die Verhinderung von Aufsichts-       6a) „Einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM)“ ein euro-\narbitrage besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-                   päisches Finanzaufsichtssystem, das sich aus der Euro-\nsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Zu-             päischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Be-\nverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität       hörden teilnehmender Mitgliedstaaten entsprechend der\ndes Finanzsystems in der EU und jedem einzelnen Mitgliedstaat               Beschreibung in Artikel 5 dieser Verordnung zusammen-\nzu leisten.                                                                 setzt.\nDie in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Körper-\nschaften sind von den der EZB gemäß Artikel 4 dieser Ver-                                           Kapitel II\nordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben ausgenommen. Die                               Zusammenarbeit und Aufgaben\nAufsichtsaufgaben der EZB beschränken sich auf die Beaufsich-\ntigung von Kreditinstituten gemäß dieser Verordnung. Durch die-\nArtikel 3\nse Verordnung werden der EZB keine weiteren Aufsichtsauf-\ngaben, wie beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der                                     Zusammenarbeit\nAufsicht über zentrale Gegenparteien, übertragen.                     1.    Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen Bankenauf-\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung                  sichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und\nberücksichtigt die EZB unbeschadet des Ziels, die Zuverlässig-\n13 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.\nkeit und Solidität von Kreditinstituten zu gewährleisten, in vollem\nUmfang die verschiedenen Arten, Geschäftsmodelle und die              14 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 277.\nGröße der Kreditinstitute.                                            15 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1-27.","1060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nMarktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Auf-                     im Fall einer Bankenabwicklung und vorbehaltlich der\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb-               Bestimmungen des Artikels 13a;\nliche Altersversorgung (EIOPA) sowie dem Europäischen\nc)   Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3\nAusschuss für Systemrisiken (ESRB) und den anderen Be-\nUnterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Aufsichts-\nhörden zusammen, die Teil des durch Artikel 2 der Verord-\nanforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf Eigen-\nnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU)\nmittelanforderungen, Verbriefung, Beschränkungen für\nNr. 1095/2010 geschaffenen Europäischen Finanzaufsichts-\nGroßkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Be-\nsystems (ESFS) sind und in der Union für eine angemessene\nrichterstattung und Veröffentlichung entsprechender In-\nRegulierung und Beaufsichtigung sorgen.\nformationen festlegen;\nErforderlichenfalls geht die EZB Vereinbarungen mit den zu-\nd)   gestrichen\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein, die für die\nMärkte für Finanzinstrumente verantwortlich sind. Diese Ver-       e)   gestrichen\neinbarungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat\nf)   Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 3\nund den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur\nUnterabsatz 1 genannten Rechtsakte, die Anforderun-\nVerfügung gestellt.\ngen an Kreditinstitute hinsichtlich solider Regelungen für\n2.   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die EZB unter den Be-              die Unternehmenssteuerung, einschließlich Eignungs-\ndingungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010             anforderungen an die für die Geschäftsführung der\nim Rat der Aufseher der Europäischen Bankenaufsichts-                   Kreditinstitute verantwortlichen Personen, Risikomana-\nbehörde vertreten.                                                      gementverfahren, interner Kontrollmechanismen, Vergü-\n2a. Die EZB nimmt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Ver-                  tungspolitiken und -praktiken sowie wirksamer Verfah-\nordnung und unbeschadet der Zuständigkeiten und Auf-                    ren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen\ngaben der EBA, ESMA, EIOPA und des ESRB wahr.                           Kapitals, einschließlich auf internen Ratings basierender\nModelle festlegen;\n3.   Die EZB arbeitet eng mit den Behörden zusammen, die zur\nAbwicklung von Kreditinstituten ermächtigt sind, einschließ-       g)   Durchführung von aufsichtlichen Überprüfungen – gege-\nlich bei der Vorbereitung von Abwicklungsplänen.                        benenfalls auch in Abstimmung mit der EBA –, Stress-\ntests und deren etwaiger Veröffentlichung zur Fest-\n4.   Vorbehaltlich der Artikel 1, 4 und 5 arbeitet die EZB eng mit           stellung, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und\njeder Fazilität für eine öffentliche finanzielle Unterstützung          Mechanismen der Kreditinstitute und ihre Eigenmittel-\nzusammen, einschließlich der Europäischen Finanzstabili-                ausstattung ein solides Risikomanagement und eine\nsierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitäts-              solide Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der\nmechanismus (ESM), insbesondere wenn ein Kreditinstitut,                Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfung Festlegung\nfür das Artikel 4 dieser Verordnung gilt, eine direkte oder             besonderer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, be-\nindirekte finanzielle Unterstützung einer solchen Fazilität             sonderer Offenlegungspflichten, besonderer Liquiditäts-\nerhalten hat bzw. voraussichtlich erhalten wird.                        anforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditin-\n4a. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden nicht teil-              stitute in den Fällen, die nach Maßgabe des einschlägigen\nnehmender Mitgliedstaaten gehen eine Vereinbarung ein, in               Unionsrechts ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich\nder allgemein beschrieben wird, wie ihre Zusammenarbeit                 der zuständigen Behörden fallen;\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach dem               h)   gestrichen\nUnionsrecht in Bezug auf die Finanzinstitute im Sinne des\nArtikels 2 gestaltet werden soll. Die Vereinbarung wird            i)   Beaufsichtigung der in einem teilnehmenden Mitglied-\nregelmäßig überprüft.                                                   staat niedergelassenen Muttergesellschaften von Kredit-\ninstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaf-\nUngeachtet des ersten Unterabsatzes geht die EZB eine                   ten und der gemischten Finanzholdinggesellschaften auf\nVereinbarung mit der nationalen zuständigen Behörde jedes               konsolidierter Basis, sowie Mitwirkung an der Beaufsich-\nnicht teilnehmenden Mitgliedstaats ein, der Herkunftsstaat              tigung von Muttergesellschaften, die nicht in einem teil-\nmindestens eines global systemrelevanten Instituts im Sin-              nehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, auf kon-\nne des Unionsrechts ist.                                                solidierter Basis, einschließlich in Aufsichtskollegien\nJede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehalt-              unbeschadet der Beteiligung der nationalen zuständigen\nlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informa-                 Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Beob-\ntionen veröffentlicht.                                                  achter in diesen Aufsichtskollegien;\nj)   Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung eines\nArtikel 4                                      Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kredit-\nDer EZB übertragene Aufgaben                                 institute und Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordi-\nnators, wenn die EZB nach Maßgabe der im einschlägi-\n1. Im Rahmen des Artikels 5 verfügt die EZB im Einklang mit                  gen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator\nAbsatz 3 über die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahr-             für ein Finanzkonglomerat benannt ist;\nnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämt-\nlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelasse-           k)   Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf\nnen Kreditinstitute:                                                      Sanierungspläne und frühzeitiges Eingreifen, wenn ein\nKreditinstitut oder eine Gruppe, für die die EZB die\na)    Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulas-                konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die geltenden auf-\nsung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmun-              sichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt oder\ngen des Artikels 13;                                                voraussichtlich nicht erfüllen wird, sowie – nur in den im\naa) im Fall von in einem teilnehmenden Mitgliedstaat nieder-              einschlägigen Unionsrecht für die zuständigen Behör-\ngelassenen Kreditinstituten, die in einem nicht teilneh-            den ausdrücklich vorgesehenen Fällen – in Bezug auf er-\nmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder                forderliche strukturelle Änderungen bei Kreditinstituten\ngrenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wol-                zur Verhinderung von finanziellen Stresssituationen oder\nlen, Wahrnehmung der Aufgaben, die die zuständige Be-               Ausfällen, jedoch ausschließlich jeglicher Abwicklungs-\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe des                  befugnisse.\neinschlägigen Unionsrechts hat;\n2. Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelas-\nb)    Bewertung der Anträge auf Erwerb oder Veräußerung              sene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat\nvon qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten, außer    eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                         1061\nleistungen erbringen, nimmt die EZB im Rahmen des Gel-           2.   Vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 3 und 4 kann\ntungsbereichs von Absatz 1 die Aufgaben wahr, für die die             die EZB erforderlichenfalls anstelle der nationalen zu-\nzuständigen Behörden des teilnehmenden Mitgliedstaats im              ständigen oder nationalen benannten Behörden des teilneh-\nEinklang mit dem einschlägigen Unionsrecht verantwortlich             menden Mitgliedstaats strengere als die von diesen ange-\nsind.                                                                 wandten Anforderungen für Kapitalpuffer, die Kreditinstitute\nauf der nach dem einschlägigen Unionsrecht jeweils vor-\n3. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra-               geschriebenen Ebene zusätzlich zu den Eigenmittelanfor-\ngenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards              derungen nach Artikel 4 Absatz 1c vorhalten müssen,\nzu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unions-             einschließlich der Quoten für antizyklische Puffer, und\nrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien be-             strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken\nsteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit           oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kredit-\ndenen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das ein-               institute vorbehaltlich der in den Richtlinien 2006/48/EG\nschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den                und 2006/49/EG festgelegten Verfahren in den im einschlä-\nMitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrück-            gigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen anwen-\nlich Optionen eingeräumt werden, wendet die EZB auch die              den.\nnationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Optionen\nausgeübt werden.                                                 2a. Jede nationale zuständige oder benannte Behörde kann der\nEZB vorschlagen, im Rahmen von Absatz 2 tätig zu werden,\nZu diesem Zweck nimmt die EZB – vorbehaltlich des ein-                um sich der besonderen Situation des Finanzsystems und\nschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte             der Wirtschaft in ihrem Mitgliedstaat anzunehmen.\nmit und ohne Gesetzgebungscharakter, einschließlich der\nRechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV, und im           2b. Beabsichtigt die EZB gemäß Absatz 2 vorzugehen, so\nEinklang mit diesen – Leitlinien sowie Empfehlungen an und            arbeitet sie eng mit den benannten Behörden der betreffen-\nfasst Beschlüsse. Dabei unterliegt sie insbesondere den von           den Mitgliedstaaten zusammen, wenn sie in Erwägung zieht,\nder EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß                  tätig zu werden. Sie teilt ihre Absicht insbesondere den be-\nden Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010              treffenden nationalen zuständigen oder benannten Behör-\nerlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und                den zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss\nDurchführungsstandards, dem Artikel 16 über Leitlinien und            fasst, mit. Erhebt eine der betreffenden Behörden Einwände,\nEmpfehlungen der genannten Verordnung sowie den Bestim-               so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen\nmungen der EBA-Verordnung zum von der EBA im Einklang                 schriftlich. Die EZB trägt dieser Begründung gebührend\nmit jener Verordnung ausgearbeiteten europäischen Auf-                Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls\nsichtshandbuch. Die EZB kann auch Verordnungen erlassen,              fortsetzt.\nallerdings nur soweit dies für die Gestaltung oder Festlegung    3.   Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben\nder Modalitäten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforder-             trägt die EZB der besonderen Situation des Finanzsystems,\nlich ist.                                                             der Wirtschaftslage und des Konjunkturzyklus in den einzel-\nVor dem Erlass einer Verordnung führt die EZB offene öffent-          nen Mitgliedstaaten oder Teilen von Mitgliedstaaten Rech-\nliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell an-              nung.\nfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen, es sei denn,\nsolche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum An-                                      Artikel 5\nwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffen-\nden Verordnungen oder im Verhältnis zur besonderen Dring-                                 Zusammenarbeit\nlichkeit der Angelegenheit unangemessen; in diesem Fall               innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus\nbegründet die EZB die Dringlichkeit.                             1. Die EZB nimmt ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen\nAufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und den\nErforderlichenfalls trägt die EZB in jeglicher teilnehmenden\nnationalen zuständigen Behörden besteht. Die EZB ist dafür\nRolle zur Erstellung eines Entwurfs technischer Regulierungs-\nverantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus\nbzw. Durchführungsstandards durch die EBA gemäß der Ver-\nwirksam und einheitlich funktioniert.\nordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei oder weist die EBA auf die\netwaige Notwendigkeit hin, der Kommission einen Entwurf          2. Sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behör-\nfür Standards zur Änderung bestehender technischer Regu-            den unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und\nlierungs- oder Durchführungsstandards vorzulegen.                   zum Informationsaustausch.\nUnbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von\nArtikel 4a                                 den Kreditinstituten regelmäßig zu übermitteln sind, direkt zu\nerhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die nationa-\nMakroprudenzielle Aufgaben und Instrumente\nlen zuständigen Behörden der EZB insbesondere alle Infor-\n1.   Soweit zweckmäßig oder erforderlich und unbeschadet des           mationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr\nAbsatzes 2 wenden die zuständigen oder benannten Behör-           durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.\nden der teilnehmenden Mitgliedstaaten Anforderungen für\n3. Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der\nKapitalpuffer, die Kreditinstitute auf der nach dem einschlä-\nRechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch diese Verord-\ngigen Unionsrecht jeweils vorgeschriebenen Ebene zusätz-\nnung übertragenen Aufgaben sind die nationalen zustän-\nlich zu den Eigenmittelanforderungen nach Artikel 4 Ab-\ndigen Behörden dafür verantwortlich, die EZB gemäß den\nsatz 1c vorhalten müssen, einschließlich der Quoten für\nBedingungen des in Absatz 7 genannten Rahmens bei der\nantizyklische Puffer, und sonstige Maßnahmen zur Abwen-\nVorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im\ndung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken\nZusammenhang mit den Aufgaben nach Artikel 4 in Bezug\ngemäß den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und\nauf alle Kreditinstitute, einschließlich bei Überprüfungstätig-\nvorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren in den im ein-\nkeiten, zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben\nschlägigen Unionsrecht ausdrücklich festgelegten Fällen an.\nnach Artikel 4 folgen sie den Anweisungen der EZB.\nDie betreffende Behörde teilt der EZB zehn Arbeitstage, be-\nvor sie einen solchen Beschluss fasst, diese Absicht ord-      4. In Bezug auf die Aufgaben nach Artikel 4 – mit Ausnahme von\nnungsgemäß mit. Erhebt die EZB Einwände, so begründet             Absatz 1 Buchstaben a und b – haben die EZB die Zustän-\nsie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich. Die be-    digkeiten gemäß Absatz 5 und die nationalen zuständigen\ntreffende Behörde trägt der Begründung der EZB gebührend          Behörden die Zuständigkeiten gemäß Absatz 6 – innerhalb\nRechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls           des in Absatz 7 festgelegten Rahmens und vorbehaltlich der\nfortsetzt.                                                        darin festgelegten Verfahren – für die Beaufsichtigung folgen-","1062                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nder Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder ge-                  stützung durch die EFSF oder den ESM indirekt beantragt\nmischter Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden                 oder entgegengenommen wurde;\nMitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht\nc) übt die EZB auf der Grundlage der in diesem Artikel und\nteilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinsti-\ninsbesondere in Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Zu-\ntuten:\nständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funk-\n– auf konsolidierter Basis weniger bedeutende Institute,                   tionieren des Systems aus;\nGruppen oder Zweigstellen, wenn die oberste Konsolidie-\nd) kann die EZB jederzeit von den in den Artikeln 9 bis 12\nrungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten liegt,\ngenannten Befugnissen Gebrauch machen;\noder einzeln im speziellen Fall von in teilnehmenden Mit-\ngliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht           e) kann die EZB auch auf Ad-hoc-Basis oder auf kontinuier-\nteilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kredit-                 licher Basis Informationen von den nationalen zuständi-\ninstituten. Die Bedeutung wird anhand folgender Kriterien              gen Behörden über die Wahrnehmung der von ihnen ge-\nbestimmt:                                                              mäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben anfordern.\ni)    Größe                                                    6. Unbeschadet des Absatzes 5 nehmen die nationalen zustän-\nii) Relevanz für die Wirtschaft der EU oder eines teilneh-        digen Behörden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben aa, c, f,\nmenden Mitgliedstaats                                       g, i und k genannten Aufgaben wahr und sind für diese sowie\nfür die Annahme von allen einschlägigen Aufsichtsbeschlüs-\niii) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten.             sen in Bezug auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten\nSofern nicht durch besondere Umstände, die in der Methodik            Kreditinstitute innerhalb des in Absatz 7 genannten Rahmens\nzu benennen sind, gerechtfertigt, gilt in Bezug auf Unterab-          und vorbehaltlich der darin festgelegten Verfahren verant-\nsatz 1 ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder        wortlich.\neine gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht als weniger            Unbeschadet der Artikel 9 bis 12 behalten die nationalen zu-\nbedeutend, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:           ständigen oder benannten Behörden die Befugnis, nach\ni)     der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. EUR, oder         Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Informationen\nvon Kreditinstituten, Holdinggesellschaften, gemischten\nii) das Verhältnis der gesamten Aktiva zum BIP des teil-              Holdinggesellschaften und Unternehmen, die in die kon-\nnehmenden Mitgliedstaats der Niederlassung über-               solidierte Finanzlage eines Kreditinstituts einbezogen sind,\nsteigt 20 %, außer der Gesamtwert der Aktiva liegt unter       einzuholen und vor Ort Prüfungen dieser Kreditinstitute,\n5 Mrd. EUR, oder                                               Holdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften\niii) nach der Meldung der nationalen zuständigen Behörde,             und Unternehmen durchzuführen. Die nationalen zuständigen\ndass sie ein solches Institut als bedeutend für die betref-    Behörden unterrichten die EZB im Einklang mit dem in Ab-\nfende Volkswirtschaft betrachtet, fasst die EZB nach einer     satz 7 festgelegten Rahmen über die gemäß diesem Absatz\numfassenden Bewertung, einschließlich einer Bilanz-            ergriffenen Maßnahmen und koordinieren diese in enger Zu-\nbewertung, des betreffenden Kreditinstituts ihrerseits         sammenarbeit mit der EZB.\neinen Beschluss, der diese Bedeutung bestätigt.                Die nationalen zuständigen Behörden erstatten der EZB\nDie EZB kann ein Institut auch von sich aus als bedeutend             regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung der von ihnen ge-\nbetrachten, wenn es Tochterbanken in mehr als einem teil-             mäß diesem Artikel durchgeführten Aufgaben.\nnehmenden Mitgliedstaat errichtet hat und seine grenzüber-         7. Die EZB nimmt in Abstimmung mit den nationalen zustän-\nschreitenden Aktiva oder Passiva einen wesentlichen Teil              digen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf\nseiner gesamten Aktiva oder Passiva darstellen, vorbehalt-            Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums einen\nlich der nach der Methodik festgelegten Bedingungen.                  Rahmen zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die\nDie Institute, für die eine öffentliche finanzielle Unterstützung     Durchführung dieses Artikels an und veröffentlicht ihn. Der\ndurch die EFSF oder den ESM direkt beantragt oder ent-                Rahmen umfasst zumindest Folgendes:\ngegengenommen wurde, gelten nicht als weniger bedeutend.              a)     die besondere Methodik für die Bewertung der in Ab-\nUngeachtet der vorhergehenden Unterabsätze und sofern                        satz 4 Unterabsätze 1 bis 3 genannten Kriterien, die Be-\nnicht durch besondere Umstände gerechtfertigt, übt die EZB                   dingungen, unter denen Absatz 4 Unterabsatz 4 für ein\ndie ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in                      bestimmtes Kreditinstitut nicht mehr gilt, und die sich er-\nBezug auf die drei bedeutendsten Kreditinstitute in jedem teil-              gebenden Durchführungsbestimmungen für die Ab-\nnehmenden Mitgliedstaat aus.                                                 sätze 5 und 6. Diese Bestimmungen und die Methodik\nfür die Bewertung der in Absatz 4 Unterabsätze 1 bis 3\n5. In Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute und                   genannten Kriterien werden überprüft, um wichtige\ninnerhalb des in Absatz 7 festgelegten Rahmens                               Änderungen zu berücksichtigen, und stellen sicher, dass\na) erlässt die EZB Verordnungen, Leitlinien oder allgemeine                  – wenn eine Bank als bedeutend oder als weniger be-\nAnweisungen, die sich an die nationalen zuständigen                   deutend eingestuft wurde – diese Bewertung nur auf-\nBehörden richten, nach denen diese die Aufgaben nach                  grund wesentlicher und nicht vorübergehender Ände-\nArtikel 4 – mit Ausnahme der Buchstaben a und b – wahr-               rungen von Umständen, insbesondere der Umstände,\nnehmen und Aufsichtsbeschlüsse fassen.                                die sich auf die Situation der Bank beziehen und die für\ndiese Bewertung von Belang sind, geändert wird;\nDiese Anweisungen können sich auf die besonderen Be-\nfugnisse nach Artikel 13b Absatz 2 in Bezug auf Gruppen        ab) die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen,\noder Kategorien von Kreditinstituten beziehen, um die                 und die Möglichkeit, Beschlussentwürfe auszuarbeiten,\nKohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheit-               die der EZB zur Prüfung zu übermitteln sind, betreffend\nlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen;                          das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen zu-\nständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung\nb) kann die EZB jederzeit von sich aus, wenn dies für die\nvon Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 nicht als\nSicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Auf-\nweniger bedeutend betrachtet werden;\nsichtsstandards erforderlich ist, nach Konsultation der\nnationalen Behörden oder auf Ersuchen einer nationalen         b)     die Festlegung der Verfahren, einschließlich der Fristen,\nzuständigen Behörde beschließen, alle einschlägigen                   für das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen\nBefugnisse in Bezug auf ein oder mehrere in Absatz 4 ge-              zuständigen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung\nnannte Kreditinstitute unmittelbar selbst auszuüben, ein-             von Kreditinstituten, die gemäß Absatz 4 als weniger be-\nschließlich in den Fällen, in denen eine finanzielle Unter-           deutend betrachtet werden. Diese Verfahren verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                     1063\nten die nationalen zuständigen Behörden insbesondere       5.   Vertritt die EZB die Auffassung, dass die nationale zu-\nje nach den in dem Rahmen festgelegten Fällen,                  ständige Behörde eines betreffenden Mitgliedstaats in\nBezug auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesell-\ni)    die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren\nschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft\nzu unterrichten,\neine Maßnahme im Zusammenhang mit den Aufgaben\nii) auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Ver-             nach Absatz 1 ergreifen sollte, so richtet sie Anweisun-\nfahrens weiter zu bewerten,                               gen an diese Behörde, in denen ein entsprechender Zeit-\niii) der EZB wesentliche Entwürfe von Aufsichtsbe-              rahmen vorgegeben wird.\nschlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine           Dieser Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betra-\nStellungnahme abgeben kann.                               gen, sofern nicht eine frühzeitigere Durchführung unab-\n8. Wird die EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Ver-             dingbar ist, um einen nicht wieder gutzumachenden\nordnung übertragenen Aufgaben von nationalen zuständigen              Schaden abzuwenden. Die zuständige Behörde des be-\noder benannten Behörden unterstützt, so halten die EZB und            troffenen Mitgliedstaats ergreift gemäß der in Absatz 2\ndie nationalen zuständigen Behörden dabei die in den ein-             Buchstabe c genannten Verpflichtung alle notwendigen\nschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Bestimmun-              Maßnahmen.\ngen hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten und der      6.   Die EZB kann beschließen, dem betroffenen Mitgliedstaat\nZusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ver-                 in den folgenden Fällen eine Verwarnung dahin gehend\nschiedener Mitgliedstaaten ein.                                       zu erteilen, dass die enge Zusammenarbeit ausgesetzt\noder beendet wird, sofern keine entscheidenden Korrek-\nArtikel 6                                turmaßnahmen ergriffen werden:\nEnge Zusammenarbeit mit den                           a) der betroffene Mitgliedstaat erfüllt nach Auffassung\nzuständigen Behörden der teilnehmenden                            der EZB nicht länger die Voraussetzungen nach Ab-\nMitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist                        satz 2 Buchstaben a bis c, oder\n1.     Innerhalb der Grenzen dieses Artikels nimmt die EZB die           b) die nationale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats\nAufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie in Ar-              handelt nach Auffassung der EZB nicht gemäß der\ntikel 4a genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute              Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c.\nwahr, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, des-\nWerden innerhalb von 15 Tagen nach Aussprechen einer\nsen Währung nicht der Euro ist, wenn sie eine enge Zu-\nsolchen Verwarnung keine Korrekturmaßnahmen ergrif-\nsammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde\nfen, so kann die EZB die enge Zusammenarbeit mit die-\ndieses Mitgliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels ein-\nsem Mitgliedstaat aussetzen oder beenden.\ngegangen ist.\nDer Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat mit-\nZu diesem Zweck kann die EZB Anweisungen an die\ngeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-\nnationale zuständige Behörde des teilnehmenden Mit-\nfentlicht. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt angege-\ngliedstaats richten, dessen Währung nicht der Euro ist.\nben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht\n2.     Die EZB geht mit Erlass eines Beschlusses eine enge Zu-           und den legitimen Interessen von Kreditinstituten gebüh-\nsammenarbeit mit der nationalen zuständigen Behörde               rend Rechnung getragen wird.\neines teilnehmenden Mitgliedstaats ein, dessen Währung\nnicht der Euro ist, wenn die folgenden Voraussetzungen       6a.  Nach Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung des\nerfüllt sind:                                                     Beschlusses der EZB zur Aufnahme einer engen Zusam-\nmenarbeit im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein\na) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mit-           Mitgliedstaat die EZB jederzeit um die Beendigung der\ngliedstaaten, der Kommission, der EZB und der EBA           engen Zusammenarbeit ersuchen. In dem Ersuchen wer-\nsein Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit nach            den die Gründe für die Beendigung erläutert, gegebenen-\nMaßgabe von Artikel 5 mit der EZB hinsichtlich der          falls einschließlich der potenziellen erheblichen nachteili-\nWahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 4                gen Auswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen\nund 4a in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden           Zuständigkeiten des Mitgliedstaats. In diesem Fall leitet\nMitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzu-       die EZB unverzüglich den Erlass eines Beschlusses zur\ngehen.                                                      Beendigung der engen Zusammenarbeit ein und gibt den\nb) In der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende Mit-       Zeitpunkt an, ab dem er gilt – spätestens innerhalb von\ngliedstaat,                                                 drei Monaten –, wobei der Wirksamkeit der Aufsicht und\nden legitimen Interessen von Kreditinstituten gebührend\n– sicherzustellen, dass seine nationale zuständige          Rechnung getragen wird. Der Beschluss wird im Amts-\nBehörde bzw. seine nationale benannte Behörde            blatt der Europäischen Union veröffentlicht.\nallen Leitlinien und Aufforderungen der EZB nach-\nkommen wird;                                        6ab. Teilt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung\nnicht der Euro ist, der EZB im Einklang mit Artikel 19 Ab-\n– sämtliche Informationen zu den in diesem Mitglied-        satz 3 in einer begründeten Stellungnahme mit, dass er\nstaat niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen,      dem Einwand des EZB-Rates gegen einen Beschlussent-\ndie die EZB zum Zwecke der Durchführung einer            wurf des Aufsichtsgremiums nicht zustimmt, so äußert\numfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute mög-        sich der EZB-Rat innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu\nlicherweise anfordert.                                   dieser begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats,\nc) Der betreffende Mitgliedstaat hat einschlägige natio-          und der Einwand wird vom EZB-Rat unter Angabe von\nnale Rechtsvorschriften erlassen, die gewährleisten,        Gründen entweder bestätigt oder zurückgezogen.\ndass seine nationale zuständige Behörde verpflichtet        Bestätigt der EZB-Rat seinen Einwand, kann der teilneh-\nist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitu-        mende Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist,\nte zu ergreifen, zu denen die EZB im Einklang mit Ab-       der EZB mitteilen, dass er durch den möglichen Be-\nsatz 5 auffordert.                                          schluss betreffend einen etwaigen geänderten Beschluss-\n3.     gestrichen                                                        entwurf des Aufsichtsgremiums nicht gebunden ist.\n4.     Der Beschluss nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Euro-           Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksich-\npäischen Union veröffentlicht. Der Beschluss gilt nach            tigung der Wirksamkeit der Aufsicht die etwaige Ausset-\nAblauf von 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung.                 zung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit","1064                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\ndiesem Mitgliedstaat und fasst diesbezüglich einen Be-          gen Unionsrechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten je\nschluss.                                                        nach Sachlage als die zuständige oder die benannte Be-\nhörde.\nDie EZB berücksichtigt dabei insbesondere Folgendes:\n– ob das Absehen von einer solchen Aussetzung oder              Ausschließlich zu demselben Zweck hat die EZB sämtliche\nBeendigung die Integrität des einheitlichen Aufsichts-       in dieser Verordnung genannten Befugnisse und Pflichten.\nmechanismus gefährden oder erhebliche nachteilige            Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zu-\nAuswirkungen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zu-       ständige und benannte Behörden nach dem einschlägigen\nständigkeiten der Mitgliedstaaten haben könnte;              Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts ande-\nres vorsieht. Insbesondere hat die EZB die in den Abschnit-\n– ob eine solche Aussetzung oder Beendigung erheb-              ten 1 und 2 dieses Kapitels genannten Befugnisse.\nliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der haus-\nhaltspolitischen Zuständigkeiten des Mitgliedstaats          Soweit zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung\nhaben könnte, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 seine Ab-        übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB diese\nlehnung mitgeteilt hat;                                      nationalen Behörden durch Anweisung auffordern, gemäß\nund im Einklang mit ihrem jeweiligen nationalen Recht von\n– ob die betroffene nationale zuständige Behörde nach-          ihren Befugnissen in den Fällen Gebrauch zu machen, in\nweislich Maßnahmen ergriffen hat, die nach Auffassung        denen diese Verordnung der EZB die entsprechenden Be-\nder EZB                                                      fugnisse nicht übertragen hat. Diese nationalen Behörden\na) gewährleisten, dass die Kreditinstitute in dem Mit-       unterrichten die EZB in vollem Umfang über die Ausübung\ngliedstaat, der gemäß dem vorherigen Unterabsatz         dieser Befugnisse.\nEinwände erhoben hat, keine günstigere Behand-       2.  gestrichen\nlung erhalten als die Kreditinstitute in den anderen\nteilnehmenden Mitgliedstaaten;                       2a. Die EZB übt die Befugnisse nach Absatz 1 im Einklang mit\nden in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Rechts-\nb) genauso wirksam wie der Beschluss des EZB-Rats            akten aus. Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufsichts- und\ngemäß dem vorherigen Unterabsatz im Hinblick auf         Untersuchungsbefugnisse arbeiten die EZB und die natio-\ndie Erreichung der Ziele des Artikels 1 und die          nalen zuständigen Behörden eng zusammen.\nGewährleistung der Einhaltung des einschlägigen\nUnionsrechts sind.                                   2b. Abweichend von Absatz 1 übt die EZB in Bezug auf Kredit-\ninstitute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die mit\nDie EZB berücksichtigt diese Erwägungen in ihrem Be-            ihr eine enge Zusammenarbeit nach Artikel 6 eingegangen\nschluss und teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat mit.        sind, ihre Befugnisse gemäß Artikel 6 aus.\n6abb. Lehnt ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung\nnicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des Aufsichts-                             Abschnitt 1\ngremiums ab, so teilt er dem EZB-Rat seine Ablehnung\nin einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf                      Untersuchungsbefugnisse\nArbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs mit. Das\nAufsichtsgremium beschließt dann innerhalb von fünf                                       Artikel 9\nArbeitstagen in der Sache unter umfassender Berücksich-                           Informationsersuchen\ntigung jener Gründe und erläutert dem betroffenen Mit-\ngliedstaat seinen Beschluss schriftlich. Der betroffene     1.  Unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 und\nMitgliedstaat kann die EZB ersuchen, die enge Zusam-            vorbehaltlich der Bedingungen des einschlägigen Unions-\nmenarbeit unmittelbar zu beenden, und ist durch den an-         rechts kann die EZB von den folgenden juristischen oder\nschließenden Beschluss nicht gebunden.                          natürlichen Personen vorbehaltlich des Artikels 4 die Vor-\nlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die\n6b.     Ein Mitgliedstaat, der seine enge Zusammenarbeit mit der\nWahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertrage-\nEZB beendet hat, darf vor Ablauf von drei Jahren nach\nnen Aufgaben benötigt, einschließlich der Informationen, die\nVeröffentlichung des EZB-Beschlusses zur Beendigung\nin regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu\nder engen Zusammenarbeit im Amtsblatt der Euro-\nAufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Ver-\npäischen Union keine erneute enge Zusammenarbeit mit\nfügung zu stellen sind:\nihr eingehen.\na) Kreditinstitute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten\nArtikel 7                                     niedergelassen sind,\nInternationale Beziehungen                          b) Finanzholdinggesellschaften, die in den teilnehmenden\nMitgliedstaaten niedergelassen sind,\nUnbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitglied-\nstaaten und der sonstigen Organe und Einrichtungen der Union,           c) gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in den teil-\neinschließlich der EBA, kann die EZB in Bezug auf die ihr durch              nehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind,\ndiese Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich einer an-          d) gemischte Holdinggesellschaften, die in den teilnehmen-\ngemessenen Abstimmung mit der EBA Kontakte zu Aufsichtsbe-                   den Mitgliedstaaten niedergelassen sind,\nhörden, internationalen Organisationen und den Verwaltungen\nvon Drittländern aufbauen und Verwaltungsvereinbarungen mit             e) Personen, die zu den Körperschaften im Sinne der\nihnen schließen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen             Buchstaben a bis d gehören,\nVerpflichtungen bezüglich der Union und ihrer Mitgliedstaaten.          f) Dritte, auf die die unter den Buchstaben a bis d genann-\nten Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgela-\nKapitel III                                    gert haben.\nBefugnisse der EZB                           2.  Die in Absatz 1 genannten Personen stellen die verlangten\nInformationen zur Verfügung. Vorschriften über die Geheim-\nhaltung führen nicht dazu, dass Personen von der Pflicht\nArtikel 8                                freigestellt werden, die Informationen zur Verfügung zu stel-\nAufsichts- und Untersuchungsbefugnisse                       len. Die Bereitstellung der Informationen gilt nicht als Ver-\nstoß gegen die Geheimhaltungspflicht.\n1.   Ausschließlich zum Zweck der Wahrnehmung der ihr nach\nArtikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 2 übertrage-   2a. Erhält die EZB Informationen direkt von den in Absatz 1 ge-\nnen Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe des einschlägi-             nannten juristischen oder natürlichen Personen, so übermit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                      1065\ntelt sie diese den betroffenen nationalen zuständigen Be-      Aufsicht und Koordinierung der EZB die Bediensteten der\nhörden.                                                        EZB und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie\nverfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.\nArtikel 10                              Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des\nbetroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats haben ferner das\nAllgemeine Untersuchungen                        Recht, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.\n1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra-       5. Stellen die Bediensteten der EZB und andere von ihr bevoll-\ngenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedin-         mächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine\ngungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Hinblick auf        Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten\njede in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannte Per-      Prüfung widersetzt, so leistet die nationale zuständige Be-\nson, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelas-       hörde des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats im Ein-\nsen oder ansässig ist, alle erforderlichen Untersuchungen        klang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe.\ndurchführen.                                                     Soweit dies für die Prüfung erforderlich ist, schließt diese\nZu diesem Zweck hat die EZB das Recht,                           Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und\nBücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende\na) die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,                      nationale zuständige Behörde nicht über die dafür erforder-\nb) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne           liche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erfor-\ndes Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f zu prüfen und    derliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzu-\nKopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen        fordern.\nanzufertigen,\nc) von einer Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buch-                                 Artikel 12\nstaben a bis f oder deren Vertretern oder Mitarbeitern                      Gerichtliche Genehmigung\nschriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,\n1. Ist für eine Prüfung vor Ort nach Artikel 11 Absätze 1 und 2\nd) jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung          oder für die Amtshilfe nach Artikel 11 Absatz 5 nach nationa-\nzum Zweck der Einholung von Informationen über den          lem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so\nGegenstand einer Untersuchung zustimmt.                     muss diese eingeholt werden.\n2. Personen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f  2. Wird eine Genehmigung nach Absatz 1 beantragt, so prüft\nmüssen sich den durch einen Beschluss der EZB eingeleite-        das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und\nten Untersuchungen unterziehen.                                  ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den\nBehindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung,       Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnis-\nleistet die nationale zuständige Behörde des teilnehmenden       mäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der\nMitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten       Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die EZB um\nbefinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem        detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf\njeweiligen nationalen Recht, einschließlich – in den in den      die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß\nArtikeln 11 und 12 genannten Fällen – Hilfe beim Zugang der      gegen die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten\nEZB zu den Geschäftsräumen von juristischen Personen im          Rechtsakte vorliegt, sowie die Schwere des mutmaßlichen\nSinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und f, so dass        Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaß-\ndie oben genannten Rechte ausgeübt werden können.                nahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft\njedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt\nes die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen In-\nArtikel 11\nformationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB\nPrüfungen vor Ort                           unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof\nder Europäischen Union.\n1. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra-\ngenen Aufgaben kann die EZB vorbehaltlich anderer Bedin-\ngungen nach dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang mit                                Abschnitt 2\nArtikel 12 und nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen            Besondere Aufsichtsbefugnisse\nnationalen zuständigen Behörde alle erforderlichen Prüfun-\ngen vor Ort in den Geschäftsräumen von juristischen Perso-\nArtikel 13\nnen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f und\nvon sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf                                 Zulassung\nkonsolidierter Basis einbezogen sind und für die die EZB\n1.   Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines\nnach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i die konsolidierende Auf-\nKreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedstaat werden\nsichtsbehörde ist, durchführen. Die EZB kann die Prüfung vor\nbei den nationalen zuständigen Behörden des Mitglied-\nOrt ohne vorherige Mitteilung an diese juristischen Personen\nstaats eingereicht, in dem das Kreditinstitut im Einklang mit\ndurchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und\nden Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts\ndie Effizienz der Prüfung dies erfordern.\nseinen Sitz haben soll.\n2. Die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr zur Durchfüh-\n1a. Erfüllt der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen des\nrung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind\neinschlägigen nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats, so\nbefugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen\nerlässt die nationale zuständige Behörde innerhalb der im\nPersonen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die\neinschlägigen nationalen Recht festgelegten Zeitspanne\nEinleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und ver-\neinen Beschlussentwurf, mit dem der EZB die Erteilung der\nfügen über sämtliche in Artikel 10 Absatz 1 genannten Be-\nZulassung vorgeschlagen wird. Der Beschlussentwurf wird\nfugnisse.\nder EZB und dem Antragsteller mitgeteilt. Ansonsten lehnt\n3. Prüfungen vor Ort bei juristischen Personen im Sinne des           die nationale zuständige Behörde den Antrag auf Zulassung\nArtikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f erfolgen aufgrund           ab.\neines Beschlusses der EZB.\n1b. Der Beschlussentwurf gilt als von der EZB angenommen,\n4. Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des            wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens\nMitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden              10 Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen ein-\nsoll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevoll-         mal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, Ein-\nmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter        wände erhebt. Die EZB erhebt nur dann Einwände gegen","1066               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nden Beschlussentwurf, wenn die Voraussetzungen des ein-                                     Artikel 13b\nschlägigen Unionsrechts für die Zulassung nicht erfüllt sind.\nSie teilt die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit.                               Aufsichtsbefugnisse\n1c. Der gemäß den Absätzen 1a und 1b erlassene Beschluss            1. Zur Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absatz 1 übertra-\nwird dem Antragsteller von der nationalen zuständigen Be-          genen Aufgaben und unbeschadet anderer ihr übertragenen\nhörde mitgeteilt.                                                  Befugnisse, verfügt die EZB über die in Absatz 2 festgelegte\nBefugnis, jedes Kreditinstitut und jede Finanzholdinggesell-\n2.  Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann die EZB von Amts we-            schaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in den teil-\ngen nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde           nehmenden Mitgliedstaaten zu verpflichten, frühzeitig die\ndes teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut        notwendigen Maßnahmen zur Behebung der jeweiligen Pro-\nniedergelassen ist, oder auf Vorschlag der nationalen zu-          bleme zu ergreifen, wenn eine der folgenden Situationen vor-\nständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in             liegt:\ndem das Kreditinstitut niedergelassen ist, die Zulassung in\nden im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Bei dieser       a) das Kreditinstitut erfüllt nicht die Anforderungen der\nKonsultation wird insbesondere sichergestellt, dass die EZB            Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1;\nvor einem Beschluss hinsichtlich des Entzugs einer Zulas-\nb) die EZB hat Beweise dafür, dass das Kreditinstitut die\nsung den nationalen Behörden ausreichend Zeit gibt, um\nAnforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3\nüber die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich\nUnterabsatz 1 innerhalb der nächsten 12 Monate voraus-\netwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und\nsichtlich nicht mehr erfüllen wird;\ndiesen Rechnung trägt.\nVertritt die nationale zuständige Behörde, die die Zulassung       c) die EZB hat im Rahmen einer aufsichtlichen Überprüfung\ngemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Auffassung, dass                 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g festgestellt, dass\ndie Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht                  die von dem Kreditinstitut angewandten Regelungen,\nentzogen werden muss, so legt sie der EZB einen entspre-               Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie seine\nchenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen            Eigenmittelausstattung und Liquidität kein solides Risiko-\nBeschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulas-                   management und keine solide Risikoabdeckung gewähr-\nsung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Be-                 leisten.\nhörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berück-            2. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 hat die EZB folgende\nsichtigt.                                                          Befugnisse:\n2a. Solange die nationalen Behörden für die etwaige Abwick-\na) Institute zu verpflichten, über die Eigenmittelanforderun-\nlung von Kreditinstituten zuständig sind, teilen sie in Fällen,\ngen der Rechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1\nin denen sie der Auffassung sind, dass die angemessene\nhinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch die\nDurchführung der für eine Abwicklung oder die Aufrecht-\neinschlägigen Rechtsakte der Union erfassten Risikokom-\nerhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnah-\nponenten und Risiken zu halten;\nmen durch den Entzug der Zulassung beeinträchtigt würde,\nder EZB ihre Einwände rechtzeitig mit und erläutern im Ein-        b) die Verstärkung der Regelungen, Verfahren, Mechanis-\nzelnen, welche nachteiligen Auswirkungen der Entzug mit                men und Strategien zu verlangen;\nsich bringen würde. In diesen Fällen sieht die EZB während\neines gemeinsam mit den nationalen Behörden vereinbar-             c) von den Instituten die Vorlage eines Plans für das Wie-\nten Zeitraums vom Entzug der Zulassung ab. Die EZB kann                dereinhalten der Aufsichtsanforderungen gemäß den\nentscheiden, diesen Zeitraum zu verlängern, wenn sie der               Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie\nAnsicht ist, dass ausreichende Fortschritte gemacht wur-               die Festlegung einer Frist für die Durchführung dieses\nden. Stellt die EZB in einem begründeten Beschluss fest,               Plans, einschließlich Verbesserungen an Umfang und\ndass die nationalen Behörden keine angemessenen zur Auf-               Frist, zu verlangen;\nrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maß-       d) den Instituten hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen\nnahmen ergriffen haben, so wird der Entzug der Zulassung               eine bestimmte Rückstellungspolitik oder Behandlung\nunmittelbar wirksam.                                                   ihrer Aktiva vorzuschreiben;\nArtikel 13a                                e) die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von\nInstituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die\nBewertung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen                   Veräußerung von Geschäftsfeldern zu verlangen, die für\n1. Ungeachtet der Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch-                  die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbun-\nstabe b werden alle Mitteilungen über den Erwerb einer                  den sind;\nqualifizierten Beteiligung an einem in einem teilnehmenden\nf) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und\nMitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut und alle damit\nSystemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlan-\nzusammenhängenden Informationen an die nationalen zu-\ngen;\nständigen Behörden gerichtet, in dem das Kreditinstitut im\nEinklang mit dem einschlägigen, auf die Rechtsakte nach             g) Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf\nArtikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 gestützten nationalen Recht            einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn\nniedergelassen ist.                                                     diese Vergütung nicht mit der Erhaltung einer soliden\n2. Die nationale zuständige Behörde prüft den geplanten Erwerb             Eigenmittelausstattung zu vereinbaren ist;\nund leitet die Mitteilung gemeinsam mit einem Vorschlag für         h) von den Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stär-\neinen Beschluss, mit dem der Erwerb auf Grundlage der in                kung der Eigenmittel einzusetzen;\nden Rechtsakten nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 fest-\ngelegten Kriterien abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, der         i)  Ausschüttungen des Instituts an Aktionäre, Gesellschafter\nEZB spätestens zehn Arbeitstage vor Ablauf des jeweiligen               oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kern-\nim Unionsrecht festgelegten Bewertungszeitraums zu und                  kapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese\nunterstützt die EZB nach Maßgabe des Artikels 5.                        Untersagung nicht ein Ausfallereignis für das Institut dar-\nstellt;\n3. Die EZB beschließt auf Grundlage der Bewertungskriterien\ndes Unionsrechts und im Einklang mit den darin geregelten           j)  zusätzliche Berichterstattungspflichten oder eine häufige-\nVerfahren und innerhalb des darin festgelegten Bewertungs-              re Berichterstattung vorzuschreiben, einschließlich zur\nzeitraums, ob der Erwerb abzulehnen ist.                                Eigenmittel- und Liquiditätslage;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                         1067\nk) besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, ein-            Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den\nschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen          nationalen zuständigen Behörden verlangen, Verfahren ein-\nzwischen Aktiva und Passiva;                                    zuleiten, damit Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzu-\nstellen, dass im Einklang mit den Rechtsakten nach Artikel 4\nl)    ergänzende Informationen zu verlangen;\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 und allen einschlägigen nationalen\nm) Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditinstituten, die            Rechtsvorschriften, die besondere Befugnisse zuweisen, die\nden Anforderungen der Rechtsakte nach Artikel 4 Ab-             bisher durch Unionsrecht nicht gefordert waren, geeignete\nsatz 3 Unterabsatz 1 nicht nachkommen, jederzeit abzu-          Sanktionen verhängt werden. Die Sanktionen der nationa-\nberufen.                                                        len zuständigen Behörden müssen wirksam, verhältnis-\nmäßig und abschreckend sein.\nArtikel 14                                 Unterabsatz 1 gilt insbesondere für Geldbußen, die gegen\nBefugnisse der Behörden                             Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte\ndes Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit                      Finanzholdinggesellschaften wegen eines Verstoßes gegen\nbei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis                 nationale Rechtsvorschriften zu verhängen sind, mit denen\neinschlägige EU-Richtlinien umgesetzt werden, und für Ver-\n1.    Für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf          waltungssanktionen oder -maßnahmen, die gegen Mitglieder\nKreditinstitute, die die Errichtung einer Zweigstelle oder die     des Leitungsorgans eines Kreditinstituts, einer Finanzholding-\nAusübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Aus-             gesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft\nübung ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-          oder andere Personen zu verhängen sind, die nach natio-\ngliedstaats anstreben, die Verfahren des einschlägigen             nalem Recht für einen Verstoß eines Kreditinstituts, einer\nUnionsrechts und die damit verbundenen Befugnisse des              Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanz-\nHerkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nur für die              holdinggesellschaft verantwortlich sind.\nZwecke der Aufgaben, die nicht durch Artikel 4 der EZB\nübertragen worden sind.                                        6.  Die EZB veröffentlicht jede Sanktion nach Absatz 1 unab-\nhängig davon, ob gegen sie Beschwerde eingelegt worden\n2.    Die Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die Zu-\nist oder nicht in den im einschlägigen Unionsrecht vorgese-\nsammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unter-\nhenen Fällen und im Einklang mit den darin festgelegten Be-\nschiedlicher Mitgliedstaaten bei der Beaufsichtigung auf\ndingungen.\nkonsolidierter Basis finden keine Anwendung, soweit die\nEZB die einzige beteiligte zuständige Behörde ist.             7.  Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann die EZB für die\nZwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung\n2a. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 4\nübertragenen Aufgaben im Fall von Verstößen gegen ihre\nund 4a achtet die EZB auf ein ausgeglichenes Verhältnis\nVerordnungen oder Beschlüsse nach Maßgabe der Verord-\nzwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang\nnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates Sanktionen verhängen.\nmit Artikel 5 Absatz 8, und in ihrer Beziehung zu nicht teil-\nnehmenden Mitgliedstaaten beachtet sie das Gleichgewicht       7a. gestrichen\nzwischen den Herkunfts- und den Aufnahmemitglied-\nstaaten gemäß dem einschlägigen Unionsrecht.                                               Kapitel IV\nArtikel 15                                              Organisatorische Grundsätze\nVerwaltungssanktionen\nArtikel 16\n1.    Wenn Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder ge-\nmischte Finanzholdinggesellschaften absichtlich oder fahr-                              Unabhängigkeit\nlässig gegen eine Anforderung aus direkt anwendbaren           1.  Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung\nRechtsakten der Union verstoßen und die zuständigen Be-            übertragenen Aufgaben handeln die EZB und die nationa-\nhörden nach dem Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Ver-            len zuständigen Behörden, die innerhalb des einheitlichen\nwaltungsgeldbußen verhängen können, kann die EZB für die           Aufsichtsmechanismus handeln, unabhängig. Die Mitglieder\nZwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung              des Aufsichtsgremiums und des Lenkungsausschusses\nübertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldbußen bis zur zwei-           handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als\nfachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Ge-               Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der\nwinne oder verhinderten Verluste – sofern diese sich be-           Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von\nziffern lassen – oder von bis zu 10 % des jährlichen               öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfor-\nGesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts             dern noch entgegennehmen.\neiner juristischen Person im vorangegangenen Geschäfts-\n2.  Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union\njahr oder gegebenenfalls andere im einschlägigen Unions-\nsowie die Regierungen der Mitgliedstaaten und alle ande-\nrecht vorgesehene Geldbußen verhängen.\nren Einrichtungen achten diese Unabhängigkeit.\n2.    Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochter-\ngesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist der relevante    2a. Nachdem das Aufsichtsgremium die Notwendigkeit eines\njährliche Gesamtumsatz nach Absatz 1 der jährliche Ge-             Verhaltenskodexes geprüft hat, erstellt und veröffentlicht der\nsamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im                EZB-Rat einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter und\nkonsolidierten Abschluss der an der Spitze stehenden               leitenden Angestellten der EZB, die an der Bankenaufsicht\nMuttergesellschaft ausgewiesen ist.                                beteiligt sind, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte.\n3.    Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und ab-\nArtikel 17\nschreckend sein. Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion zu\nverhängen ist und welche Art von Sanktion geeignet ist,                 Rechenschaftspflicht und Berichterstattung\nhandelt die EZB im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2a.           1. Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem Euro-\n4.    Die EZB wendet diesen Artikel nach Maßgabe der Rechts-            päischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser\nakte nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 einschließ-            Verordnung rechenschaftspflichtig.\nlich – soweit angemessen – der Verfahren nach der Verord-\n2. Die EZB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der\nnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates an.\nKommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über\n5.    In von Absatz 1 nicht erfassten Fällen kann die EZB, wenn         die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertrage-\ndies für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese           nen Aufgaben vor, der auch Informationen über die voraus-","1068               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nsichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe der Auf-      4. Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der\nsichtsgebühren gemäß Artikel 24 enthält.                           nationalen zuständigen Behörden gegenüber ihren nationa-\nlen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Be-\n3. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB legt diesen\nzug auf die Ausübung der Aufgaben, die der EZB durch die-\nBericht öffentlich dem Europäischen Parlament und der Euro-\nse Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf ihre\nGruppe im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mit-\nAktivitäten im Einklang mit Artikel 5.\ngliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, vor.\n4. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB kann von                                     Artikel 17a\nder Euro-Gruppe auf deren Verlangen im Beisein von Vertre-\ntern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht                       Ordnungsgemäßes Verfahren\nder Euro ist, zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben ge-                für die Annahme von Aufsichtsbeschlüssen\nhört werden.                                                   1. Vor der Annahme von Aufsichtsbeschlüssen im Einklang mit\n5. Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nimmt auf Verlangen          Artikel 4 und Abschnitt 2 gibt die EZB den Personen, auf die\ndes Europäischen Parlaments an einer Anhörung zur Wahr-            sich das Verfahren bezieht, Gelegenheit, gehört zu werden.\nnehmung seiner Aufsichtsaufgaben teil, die von den zustän-         Die EZB stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerde-\ndigen Ausschüssen des Parlaments durchgeführt wird.                punkte, zu denen sich die betreffenden Parteien äußern konn-\nten.\n6. Die EZB antwortet nach ihren eigenen Verfahren im Beisein\nvon Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren            Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen,\nWährung nicht der Euro ist, mündlich oder schriftlich auf Fra-     die ergriffen werden müssen, um ernsthaften Schaden vom\ngen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der Euro-         Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die\nGruppe gestellt werden.                                            EZB einen vorläufigen Beschluss fassen und muss den be-\ntreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie\n7. Der Europäische Rechnungshof trägt bei der Prüfung der             möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.\nEffizienz der Verwaltung der EZB nach Artikel 27.2 der Sat-\n2. Die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen müssen\nzung des ESZB und der EZB auch den der EZB durch diese\nwährend des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden.\nVerordnung übertragenen Aufsichtsaufgaben Rechnung.\nDie Personen haben Recht auf Einsicht in die EZB-Akten, vor-\n8. Auf Verlangen führt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums          behaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an\nmit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzen-          der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf\nden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parla-            Akteneinsicht gilt nicht für vertrauliche Informationen.\nments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Ge-\nDie Beschlüsse der EZB sind zu begründen.\nspräche in Bezug auf seine Aufsichtsaufgaben, sofern solche\nGespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parla-\nment seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen                                         Artikel 17b\nkann. Das Europäische Parlament und die EZB schließen eine                          Meldung von Verstößen\nVereinbarung über die detaillierten Modalitäten für die Durch-\nführung solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleis-         Die EZB sorgt dafür, dass wirksame Mechanismen für die Mel-\ntung absoluter Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeits-     dung von Verstößen gegen die in Artikel 4 Absatz 3 genannten\npflichten, die der EZB als zuständige Behörde gemäß dem        Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften\neinschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden.                    oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bzw. zuständige\nBehörden eingerichtet werden, einschließlich spezieller Verfah-\n9. Die EZB beteiligt sich unter Wahrung des Vertrags loyal an     ren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und\njeglichen Untersuchungen des Europäischen Parlaments. Die      ihre Weiterbehandlung. Solche Verfahren müssen mit den ein-\nEZB und das Europäische Parlament schließen angemesse-         schlägigen EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen und ge-\nne Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die     währleisten, dass die folgenden Grundsätze eingehalten werden:\nErfüllung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die      angemessener Schutz von Personen, die Verstöße melden,\nAufsicht über die Wahrnehmung der der EZB durch diese          Schutz personenbezogener Daten sowie angemessener Schutz\nVerordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen         der beschuldigten Person.\numfassen u. a. den Zugang zu Informationen, die Zusammen-\narbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das\nVerfahren zur Auswahl des Vorsitzenden.                                                    Artikel 17c\nAdministrativer Überprüfungsausschuss\nArtikel 17aa                              1. Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsaus-\nNationale Parlamente                               schuss ein, der eine interne administrative Überprüfung der\nBeschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Wahr-\n1. Im Rahmen der Vorlage des Berichts nach Artikel 17 Absatz 2          nehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Be-\nleitet die EZB diesen Bericht gleichzeitig den nationalen            fugnisse erlassen hat, wenn nach Absatz 5 die Überprüfung\nParlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unmittelbar            eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne adminis-\nzu.                                                                  trative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige\nDie nationalen Parlamente können der EZB begründete Stel-            und materielle Übereinstimmung eines solchen Beschlus-\nlungnahmen zu diesem Bericht übermitteln.                            ses mit dieser Verordnung.\n2. Der administrative Überprüfungsausschuss besteht aus fünf\n2. Die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitglied-\nPersonen, die einen ausgezeichneten Ruf genießen, aus den\nstaaten können die EZB im Rahmen ihrer eigenen Verfahren\nMitgliedstaaten stammen und nachweislich über einschlä-\nersuchen, schriftlich auf ihre an die EZB gerichteten Bemer-\ngige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Auf-\nkungen oder Fragen zu den Aufgaben der EZB im Rahmen\nsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Banken-\ndieser Verordnung zu antworten.\nsektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen\n3. Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats           verfügen und nicht zum aktuellen Personal der EZB, der zu-\nkann den Vorsitzenden oder ein Mitglied des Aufsichtsgremi-          ständigen Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen,\nums ersuchen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen           Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union\nzuständigen Behörde an einem Gedankenaustausch über die              gehören, das an den Aufgaben, die von der EZB im Rahmen\nBeaufsichtigung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat         der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befug-\nteilzunehmen.                                                        nisse wahrgenommen werden, beteiligt ist. Der administra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                         1069\ntive Überprüfungsausschuss verfügt über ausreichende                                         Artikel 18\nRessourcen und ausreichendes Fachwissen, um die Aus-\nTrennung von der geldpolitischen Funktion\nübung der Befugnisse durch die EZB nach dieser Verord-\nnung beurteilen zu können. Die Mitglieder des administra-        1.  Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung über-\ntiven Überprüfungsausschusses und zwei stellvertretende              tragenen Aufgaben verfolgt die EZB ausschließlich die\nMitglieder werden von der EZB für eine Amtszeit von fünf             Ziele dieser Verordnung.\nJahren, die einmal verlängert werden kann, im Anschluss an       2.  Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertrage-\neine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung im             nen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufga-\nAmtsblatt der Europäischen Union ernannt. Sie sind an                ben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben\nkeinerlei Weisungen gebunden.                                        wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen\nAufgaben dürfen weder ihre Aufgaben im Bereich der Geld-\n3. Der administrative Überprüfungsausschuss fasst seine Be-\npolitik beeinträchtigen noch durch diese bestimmt werden.\nschlüsse mit der Mehrheit von mindestens dreien seiner fünf\nEbenso wenig dürfen die der EZB durch diese Verordnung\nMitglieder.\nübertragenen Aufgaben ihre Aufgaben im Zusammenhang\n4. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses handeln un-               mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und\nabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck              sonstige Aufgaben beeinträchtigen. Die EZB berichtet dem\ngeben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine          Europäischen Parlament und dem Rat darüber, wie sie\nöffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird,           diese Bestimmung eingehalten hat. Die der EZB durch\nwelche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind,           diese Verordnung übertragenen Aufgaben ändern nicht die\ndie als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen               laufende Überwachung der Solvenz ihrer Geschäftspartner\nwerden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine                  für geldpolitische Geschäfte.\nsolchen Interessen bestehen.                                         Das Personal, das mit der Wahrnehmung der der EZB durch\ndiese Verordnung übertragenen Aufgaben befasst ist, ist so-\n5. Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen           wohl organisatorisch von dem Personal getrennt, das mit\ndes Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB             der Wahrnehmung anderer der EZB übertragener Aufgaben\nnach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person               befasst ist als auch an eine von diesem Personal getrennte\ngerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. Ein     Berichterstattung gebunden.\nAntrag auf Überprüfung eines Beschlusses des EZB-Rats\nim Sinne des Absatzes 7 ist nicht zulässig.                      3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erlässt und veröffent-\nlicht die EZB die erforderlichen internen Vorschriften, ein-\n6. Jeder Antrag auf Überprüfung wird schriftlich gestellt, ent-         schließlich der Regelungen für die Geheimhaltung und den\nhält eine Begründung und wird bei der EZB innerhalb eines            Informationsaustausch zwischen den beiden funktionellen\nMonats nach Bekanntgabe des Beschlusses an die eine                  Bereichen.\nÜberprüfung verlangende Person oder, sofern eine solche          3a. Die EZB stellt sicher, dass der EZB-Rat seine geldpoliti-\nBekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab             schen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen unter-\ndem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Beschluss Kenntnis er-             schiedlicher Weise wahrnimmt. Diese Unterscheidung\nlangt hat, eingereicht.                                              umfasst eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesord-\nnungen.\n7. Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprü-\nfung gibt der administrative Überprüfungsausschuss inner-        3b. Um die Trennung zwischen den geldpolitischen und\nhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit ent-       aufsichtlichen Aufgaben sicherzustellen, richtet die EZB\nspricht, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des              eine Schlichtungsstelle ein. Diese Schlichtungsstelle legt\nAntrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall                Meinungsverschiedenheiten der zuständigen Behörden der\nzwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an                 betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf Ein-\ndas Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet              wände des EZB-Rats gegen einen Beschlussentwurf des\ndem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf,               Aufsichtsgremiums bei. Sie besteht aus einem Mitglied je\nder der Stellungnahme des administrativen Überprüfungs-              teilnehmendem Mitgliedstaat, das von jedem Mitgliedstaat\nausschusses Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf                unter den Mitgliedern des EZB-Rats und des Aufsichts-\nhebt den ursprünglichen Beschluss entweder auf oder er-              gremiums ausgewählt wird, und fasst ihre Beschlüsse mit\nsetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder               einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme\ndurch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussent-             verfügt. Die EZB nimmt eine Verordnung zur Einrichtung die-\nwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht inner-              ser Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäfts-\nhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen Ein-            ordnung an und veröffentlicht diese.\nwände erhebt.\nArtikel 19\n8. Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5 hat keine auf-\nschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann jedoch auf Vor-                                    Aufsichtsgremium\nschlag des administrativen Überprüfungsausschusses den           1.    Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen\nVollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn                  Aufgaben erfolgt uneingeschränkt durch ein internes\ndie Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.                    Organ, das sich aus seinen gemäß Absatz 2 ernannten\nVorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vier ge-\n9. Die Stellungnahme des administrativen Überprüfungs-                    mäß Absatz 2a ernannten Vertretern der EZB und jeweils\nausschusses, der neue Beschlussentwurf des Aufsichts-                  einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kredit-\ngremiums und der vom EZB-Rat nach Maßgabe dieses                       instituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten\nArtikels gefasste Beschluss sind zu begründen und den                  verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusam-\nParteien bekannt zu geben.                                             mensetzt (im Folgenden „Aufsichtsgremium“). Alle Mit-\nglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der\n10. Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Vorschriften\nUnion als Ganzes.\nfür die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsaus-\nschusses festgelegt werden.                                            Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um eine\nZentralbank, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Mit-\n11. Dieser Artikel berührt nicht das Recht, gemäß den Verträ-              glied des Aufsichtsgremiums beschließen, einen Vertreter\ngen ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen                 der Zentralbank des Mitgliedstaats mitzubringen. Für die\nUnion anzustrengen.                                                    Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Maßgabe des","1070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nAbsatzes 2ab gelten die Vertreter der Behörden eines Mit-            Vertreter der EZB hat eine Stimme, die dem Durchschnitt\ngliedstaats als ein einziges Mitglied.                               der Stimmen der anderen Mitglieder entspricht.\n1a.  Bei der Besetzung des Aufsichtsgremiums nach Maßgabe           3.    Unbeschadet des Artikels 5 übernimmt das Aufsichts-\ndieser Verordnung werden die Grundsätze der Ausgewo-                 gremium nach einem von der EZB festzulegenden Ver-\ngenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifika-           fahren die Vorbereitungstätigkeiten für die der EZB über-\ntion geachtet.                                                       tragenen Aufsichtsaufgaben und schlägt dem EZB-Rat\nvollständige Beschlussentwürfe zur Annahme vor. Die Be-\n2.   Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums übermittelt die                  schlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zu-\nEZB dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die               ständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über-\nErnennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden                 mittelt. Ein Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn\nVorsitzenden zur Billigung. Nach Billigung dieses Vor-               der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist, die im Rahmen des\nschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur             oben genannten Verfahrens festgelegt wird, jedoch höchs-\nErnennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden                 tens zehn Arbeitstage betragen darf, Einwände erhebt.\nVorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Der Vorsitzende wird             Lehnt jedoch ein teilnehmender Mitgliedstaat, dessen\nauf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens, über              Währung nicht der Euro ist, einen Beschlussentwurf des\ndas das Europäische Parlament und der Rat ordnungs-                  Aufsichtsgremiums ab, findet das Verfahren des Artikels 6\ngemäß unterrichtet werden, aus dem Kreis der in Banken-              Absatz 6abb Anwendung. In Ausnahmesituationen beträgt\nund Finanzfragen anerkannten und erfahrenen Persönlich-              die genannte Frist höchstens 48 Stunden. Erhebt der\nkeiten, die nicht Mitglied des EZB-Rats sind, ausgewählt.            EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf, so be-\nDer stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums               gründet er diese schriftlich, indem er insbesondere auf\nwird aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB ausge-             geldpolitische Belange verweist. Wird ein Beschluss in-\nwählt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, ohne          folge eines Einwands des EZB-Rates geändert, so kann ein\nBerücksichtigung der Stimmen der Mitglieder des Rates,               teilnehmender Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der\ndie nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind.                         Euro ist, der EZB in einer begründeten Stellungnahme mit-\nNach seiner Ernennung nimmt der Vorsitzende sein Amt                 teilen, dass er dem Einwand nicht zustimmt; in diesem Fall\nals Vollzeitbeschäftigter wahr und darf kein anderes Amt             findet das Verfahren des Artikels 6 Absatz 6ab Anwen-\nbei den nationalen zuständigen Behörden bekleiden. Seine             dung.\nAmtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.        4.    Das Aufsichtsgremium wird bei seiner Tätigkeit von einem\n2aa. Erfüllt der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums die für die            Sekretariat auf Vollzeitbasis unterstützt, das auch die\nAusübung seines Amtes erforderlichen Voraussetzungen                 Sitzungen vorbereitet.\nnicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens      4a.   Das Aufsichtsgremium richtet durch eine Abstimmung\nschuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der                  gemäß der Regelung nach Absatz 2ab aus den Reihen\nEZB, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde,                 seiner Mitglieder einen Lenkungsausschuss mit kleinerer\neinen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem der Vor-              Zusammensetzung ein, der seine Tätigkeiten, einschließ-\nsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt              lich der Vorbereitung der Sitzungen, unterstützt.\nmit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen der Mitglie-\nder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind,          Der Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums hat keine\nkeine Berücksichtigung finden.                                       Beschlussfassungsbefugnisse. Den Vorsitz des Lenkungs-\nausschusses nimmt der Vorsitzende oder – bei außer-\nNachdem der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichts-              gewöhnlicher Abwesenheit des Vorsitzenden – der stellver-\ngremiums von Amts wegen als Mitglied des Direktoriums                tretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wahr. Die\ngemäß der Satzung des ESZB und der EZB entlassen wor-                Zusammensetzung des Lenkungsausschusses gewähr-\nden ist, kann der Rat auf Vorschlag der EZB, der vom                 leistet ein ausgewogenes Verhältnis und eine Rotation\nEuropäischen Parlament gebilligt wurde, einen Durchfüh-              zwischen den nationalen zuständigen Behörden. Er be-\nrungsbeschluss erlassen, mit dem der stellvertretende Vor-           steht aus höchstens zehn Mitgliedern, einschließlich des\nsitzende seines Amtes enthoben wird. Der Rat beschließt              Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und\nmit qualifizierter Mehrheit, wobei die Stimmen der Mitglie-          eines zusätzlichen Vertreters der EZB. Der Lenkungsaus-\nder des Rates, die nicht teilnehmende Mitgliedstaaten sind,          schuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten\nkeine Berücksichtigung finden.                                       im Interesse der Union als Ganzes aus und arbeitet in\nFür diese Zwecke können das Europäische Parlament oder               völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusam-\nder Rat die EZB darüber unterrichten, dass ihres Erachtens           men.\ndie Voraussetzungen erfüllt sind, um den Vorsitzenden          5.    gestrichen\noder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichts-\ngremiums seines Amtes zu entheben; die EZB nimmt dazu          6.    Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann nach ent-\nStellung.                                                            sprechender Einladung als Beobachter an den Sitzungen\ndes Aufsichtsgremiums teilnehmen. Beobachter haben\n2a.  Die vier vom EZB-Rat ernannten Vertreter der EZB nehmen              keinen Zugriff auf vertrauliche Informationen über einzelne\nkeine Aufgaben im direkten Zusammenhang mit der geld-                Institute.\npolitischen Funktion der EZB wahr. Alle Vertreter der EZB\nsind stimmberechtigt.                                          7.    Der EZB-Rat erlässt interne Vorschriften, in denen sein Ver-\nhältnis zum Aufsichtsgremium genau geregelt wird. Das\n2ab. Das Aufsichtsgremium fasst seine Beschlüsse mit der ein-             Aufsichtsgremium legt durch eine Abstimmung gemäß der\nfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine           Regelung nach Absatz 2ab auch seine Geschäftsordnung\nStimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-               fest. Beide Regelwerke werden veröffentlicht. Die Ge-\nsitzenden den Ausschlag.                                             schäftsordnung des Aufsichtsgremiums stellt die Gleich-\n2b.  Abweichend von Absatz 2ab fasst das Aufsichtsgremium                 behandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.\nBeschlüsse zum Erlass von Verordnungen aufgrund von\nArtikel 4 Absatz 3 mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mit-                             Artikel 20\nglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über\nGeheimhaltung und Informationsaustausch\ndie Europäische Union und des Artikels 3 des Protokolls\n(Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die       1. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die Mitarbeiter der\ndie Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten-          EZB und von den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeordne-\nden Mitglieder. Jeder der vier vom EZB-Rat benannten               tes Personal, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, unterlie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                           1071\ngen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Geheim-             Grundlage für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsge-\nhaltungspflichten nach Artikel 37 der Satzung des ESZB und           bühr für ein bestimmtes Kalenderjahr sind die Ausgaben für\nder EZB und nach den einschlägigen Rechtsakten der                   die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zweigstellen\nUnion.                                                               für das betreffende Jahr. Die EZB kann Vorauszahlungen der\njährlichen Aufsichtsgebühr verlangen, die auf der Grundlage\nDie EZB stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder\neines angemessenen Voranschlags berechnet werden. Sie\nindirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zu-\nsetzt sich vor der Entscheidung über die endgültige Höhe\nsammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben\nder Gebühr mit den nationalen zuständigen Behörden ins\nerbringen, entsprechenden Geheimhaltungspflichten unter-\nBenehmen, um sicherzustellen, dass die Kosten für die Be-\nliegen.\naufsichtigung für alle Kreditinstitute und Zweigstellen tragbar\n2. Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertra-               und angemessen sind. Sie unterrichtet die Kreditinstitute\ngenen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb der im ein-             und Zweigstellen über die Grundlage für die Berechnung der\nschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß                jährlichen Aufsichtsgebühr.\nden darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit\n3.  Die EZB erstattet gemäß Artikel 17 Bericht.\nnationalen oder europäischen Behörden und sonstigen Ein-\nrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen die ein-        3a. Dieser Artikel steht dem Recht nationaler zuständiger Be-\nschlägigen Rechtsakte der Union es den nationalen zustän-            hörden nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen\ndigen Behörden gestatten, solchen Stellen Informationen zu           Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB über-\nübermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem ein-         tragen wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht\nschlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen               und vorbehaltlich der Bestimmungen zur Durchführung die-\nkönnen.                                                              ser Verordnung, einschließlich der Artikel 5 und 11, für Kos-\nten aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unter-\nArtikel 22                                  stützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren\nzu erheben.\nRessourcen\nDie EZB ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der                                 Artikel 25\nihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforder-                       Personal und Austausch von Personal\nlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal\neinzusetzen.                                                         1.  Die EZB legt gemeinsam mit allen nationalen zuständigen\nBehörden Regelungen fest, um für einen angemessenen\nAustausch mit und zwischen den nationalen zuständigen\nArtikel 23\nBehörden und für eine angemessene gegenseitige Entsen-\nHaushalt und Jahresabschlüsse                           dung von Mitarbeitern zu sorgen.\n1.    Die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung der ihr durch         2.  Die EZB kann gegebenenfalls verlangen, dass Aufsichts-\ndiese Verordnung übertragenen Aufgaben sind im Haus-               teams der nationalen zuständigen Behörden, die in Bezug\nhaltsplan der EZB gesondert ausgewiesen.                           auf ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder\neine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teil-\n2.    Die EZB legt in dem Bericht nach Artikel 17 auch die Einzel-\nnehmenden Mitgliedstaat Aufsichtsmaßnahmen nach Maß-\nheiten ihres Haushaltsplans für ihre Aufsichtsaufgaben\ngaben dieser Verordnung ergreifen, auch Mitarbeiter der\ndar. Die von der EZB gemäß Artikel 26.2 der Satzung des\nnationalen zuständigen Behörden anderer teilnehmender\nESZB und der EZB erstellten und veröffentlichten Jahresab-\nMitgliedstaaten einbeziehen.\nschlüsse enthalten die Einnahmen und Ausgaben im Zu-\nsammenhang mit den Aufsichtsaufgaben.                          2a. Die EZB richtet umfassende und formelle Verfahren ein-\nschließlich Ethikverfahren und verhältnismäßiger Überprü-\n2a. Der Abschnitt der Jahresabschlüsse, der der Beaufsich-\nfungszeiträume ein und erhält diese aufrecht, um etwaige\ntigung gewidmet ist, wird im Einklang mit Artikel 27.1 der\nInteressenkonflikte aufgrund einer innerhalb von zwei Jahren\nSatzung des ESZB und der EZB geprüft.\nerfolgenden Anschlussbeschäftigung von Mitgliedern des\nAufsichtsgremiums und Mitarbeitern der EZB, die an Auf-\nArtikel 24                                  sichtstätigkeiten beteiligt waren, bereits im Voraus zu be-\nurteilen und abzuwenden, und sieht eine angemessene\nAufsichtsgebühren\nOffenlegung unter Einhaltung der geltenden Datenschutz-\n1.    Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitglied-              vorschriften vor.\nstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teil-\nDiese Verfahren gelten unbeschadet der Anwendung stren-\nnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen\ngerer nationaler Vorschriften. Für Mitglieder des Aufsichts-\nvon in nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen\ngremiums, die Vertreter nationaler zuständiger Behörden\nKreditinstituten eine jährliche Aufsichtsgebühr. Diese Ge-\nsind, werden diese Verfahren, unbeschadet der geltenden\nbühren decken die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung\nnationalen Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit den\nder ihr durch die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung übertra-\nnationalen zuständigen Behörden eingerichtet und umge-\ngenen Aufgaben. Diese Gebühren dürfen die Ausgaben im\nsetzt.\nZusammenhang mit diesen Aufgaben nicht übersteigen.\nFür Mitarbeiter der EZB, die an Aufsichtstätigkeiten beteiligt\n2.    Der Betrag der von einem Kreditinstitut oder einer Zweig-\nsind, werden durch diese Verfahren die Arbeitsplatzkatego-\nstelle erhobenen Gebühr wird gemäß den von der EZB fest-\nrien, für die eine solche Beurteilung gilt, sowie Zeiträume\ngelegten und vorab veröffentlichten Modalitäten berechnet.\nfestgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den\nVor der Festlegung dieser Modalitäten führt die EZB offene         Funktionen stehen, die diese Mitarbeiter bei den Aufsichts-\nöffentliche Anhörungen durch, analysiert die potenziell an-        tätigkeiten während ihrer Beschäftigung bei der EZB wahr-\nfallenden Kosten und den potenziellen Nutzen und ver-              genommen haben.\nöffentlicht die Ergebnisse beider Maßnahmen.\n2b. Die in Absatz 2a genannten Verfahren sehen vor, dass die\n2a. Die Gebühren werden auf der obersten Konsolidierungs-                EZB prüft, ob Einwände dagegen bestehen, dass Mitglieder\nebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats anhand          des Aufsichtsgremiums nach Beendigung ihrer Amtstätig-\nobjektiver Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das            keit bezahlte Arbeit in Instituten des Privatsektors an-\nRisikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich      nehmen, die der aufsichtlichen Zuständigkeit der EZB\nseiner risikogewichteten Aktiva, berechnet.                        unterliegen.","1072                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013\nDie in Absatz 2a genannten Verfahren gelten grundsätzlich      e)    die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Be-\nfür eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Amts-             schlüsse der EZB;\ntätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsgremiums und können\nauf der Grundlage einer hinreichenden Begründung in            f)    die Kostenwirksamkeit des einheitlichen Aufsichtsmecha-\neinem angemessen Verhältnis zu den Funktionen, die                   nismus;\nwährend der Amtstätigkeit wahrgenommen wurden, und zur         g)    die möglichen Auswirkungen der Anwendung des Arti-\nDauer dieser Amtstätigkeit angepasst werden.                         kels 6 Absätze 6a, 6ab und 6abb auf das Funktionieren und\n2c. Der Jahresbericht der EZB gemäß Artikel 17 enthält detail-            die Integrität des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;\nlierte Informationen, einschließlich statistischer Daten, über dc)   die Wirksamkeit der Trennung zwischen den aufsichtlichen\ndie Anwendung der in den Absätzen 2a und 2b genannten                und geldpolitischen Funktionen innerhalb der EZB sowie\nVerfahren.                                                           der Trennung der den Aufsichtsaufgaben gewidmeten\nfinanziellen Mittel vom Haushalt der EZB, wobei jeglichen\nKapitel V                                    Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun-\ngen, auch auf Ebene des Primärrechts, Rechnung zu\nAllgemeine und Schlussbestimmungen                            tragen ist;\ndd)   die fiskalpolitischen Auswirkungen der Aufsichtsbeschlüsse\nArtikel 26                                   des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auf die teilneh-\nmenden Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen jeglicher\nÜberprüfung\nEntwicklungen im Zusammenhang mit den Regelungen für\nDie Kommission veröffentlicht spätestens am 31. Dezember               die Abwicklungsfinanzierung;\n2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwen-\ndung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwer-          de)   die Möglichkeiten, den einheitlichen Aufsichtsmechanis-\npunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf                  mus weiterzuentwickeln, wobei jegliche Änderungen der\ndas reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In dem              einschlägigen Bestimmungen, auch auf Ebene des Primär-\nBericht wird unter anderem Folgendes bewertet:                            rechts, sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob die Be-\ngründung für die institutionellen Bestimmungen in dieser\na)     das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus           Verordnung nicht mehr besteht, einschließlich der Möglich-\ninnerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems und              keit, die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten des\ndie Auswirkungen der Aufsichtstätigkeiten der EZB auf die          Euro-Währungsgebiets und der anderen teilnehmenden\nInteressen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und           Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen.\nIntegrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen,\neinschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Struk-     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat\nturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der EU, und     übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende\nin Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der      Vorschläge.\nInformationsaustauschregelungen zwischen dem einheit-\nlichen Aufsichtsmechanismus und den nationalen zustän-                                    Artikel 27\ndigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten;\nÜbergangsbestimmungen\naa)    die Aufteilung der Aufgaben zwischen der EZB und den\nnationalen zuständigen Behörden innerhalb des einheit-       1.  Die EZB veröffentlicht den Rahmen nach Artikel 5 Absatz 7\nlichen Aufsichtsmechanismus, die Wirksamkeit der von der         bis zum …. *\nEZB angenommenen praktischen Modalitäten der Organi-\nsation sowie die Auswirkungen des einheitlichen Aufsichts-       * ABl.: Bitte das Datum sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Ver-\nmechanismus auf das Funktionieren der noch bestehen-                ordnung einfügen.\nden Aufsichtskollegien;\n2.  Die EZB übernimmt ab dem 1. März 2014 oder 12 Monate\naaa) die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse und Sanktions-             nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn dies der spätere\nbefugnisse der EZB sowie die Angemessenheit der Über-            Zeitpunkt ist, die ihr durch diese Verordnung übertragenen\ntragung zusätzlicher Sanktionsbefugnisse an die EZB, auch        Aufgaben vorbehaltlich der Durchführungsbestimmungen\nin Bezug auf andere Personen als Kreditinstitute, Finanz-        der folgenden Unterabsätze.\nholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesell-\nschaften;                                                        Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die\nEZB im Wege von Verordnungen und Beschlüssen die\nab)    die Zweckmäßigkeit der Regelungen des Artikels 4a hin-           detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung\nsichtlich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente        der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.\nsowie der Regelungen des Artikels 13 für die Erteilung und\nden Entzug von Zulassungen;                                      Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die EZB\ndem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommis-\nb)     die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhän-            sion vierteljährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der\ngigkeit und der Rechenschaftspflicht;                            operativen Durchführung dieser Verordnung.\nc)     das Zusammenwirken von EZB und Europäischer Banken-              Wird aus den Berichten nach Unterabsatz 3 und nach Bera-\naufsichtsbehörde;                                                tungen im Rat und im Europäischen Parlament über diese\nBerichte deutlich, dass die EZB ihre Aufgaben am 1. März\nd)     die Zweckmäßigkeit der Steuerungsregelungen, einschließ-\n2014 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung,\nlich der Zusammensetzung und der Abstimmungsmoda-\nwenn dies der spätere Zeitpunkt ist, nicht in vollem Umfang\nlitäten des Aufsichtsgremiums und seines Verhältnisses\nwahrnehmen können wird, so kann sie einen Beschluss\nzum EZB-Rat sowie der Zusammenarbeit im Aufsichts-\nannehmen, um ein späteres als, das in Unterabsatz 1 ge-\ngremium zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Wäh-\nnannte Datum festzulegen, damit während des Übergangs\nrungsgebiets und den anderen am einheitlichen Aufsichts-\nvon der nationalen Aufsicht zum einheitlichen Aufsichts-\nmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten;\nmechanismus die Kontinuität und, je nach der Verfügbarkeit\nda)    das Zusammenwirken von EZB und nationalen zustän-                von Personal, die Einführung geeigneter Berichtsverfahren\ndigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten und           und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den\ndie Auswirkungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus          nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 5 gewährleistet\nauf diese Mitgliedstaaten;                                       ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2013                          1073\n3. Unbeschadet des Absatzes 2 und der Ausübung der ihr                 institute vor, die nicht unter Artikel 5 Absatz 4 fallen. Das\ndurch diese Verordnung übertragenen Untersuchungsbefug-             Kreditinstitut und die zuständige Behörde legen die verlang-\nnisse kann die EZB ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser          ten Informationen vor.\nVerordnung] mit der Wahrnehmung der ihr durch diese Ver-\n5.   gestrichen\nordnung übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme der Annah-\nme von Aufsichtsbeschlüssen, in Bezug auf Kreditinstitute,     6.   Von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an dem in Artikel 28\nFinanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholding-           genannten Tag oder gegebenenfalls an dem in den Ab-\ngesellschaften beginnen, nachdem den betroffenen Unter-             sätzen 2 und 3 genannten Tag zugelassene Kreditinstitute\nnehmen und den nationalen zuständigen Behörden der be-              gelten als gemäß Artikel 13 zugelassen und dürfen ihre\ntreffenden Mitgliedstaaten ein entsprechender Beschluss             Tätigkeit fortsetzen. Die nationalen zuständigen Behörden\nzugeleitet wurde.                                                   teilen der EZB vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung\noder gegebenenfalls vor dem in den Absätzen 2 und 3 ge-\nWenn die EZB vom ESM einstimmig ersucht wird, als\nnannten Tag die Identität dieser Kreditinstitute mit und\nVoraussetzung für die Rekapitalisierung eines Kreditinstituts,\nlegen einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und\neiner Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten\ndas Risikoprofil der betreffenden Institute sowie alle weite-\nFinanzholdinggesellschaft dessen bzw. deren direkte Beauf-\nren von der EZB angeforderten Informationen vor. Die Infor-\nsichtigung zu übernehmen, kann sie unbeschadet des Ab-\nmationen sind in dem von der EZB verlangten Format vorzu-\nsatzes 2 unverzüglich mit der Wahrnehmung der ihr durch\nlegen.\ndiese Verordnung übertragenen Aufgaben in Bezug auf\nKreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte    6a. Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2b finden bis zu dem\nFinanzholdinggesellschaften beginnen, nachdem den be-               ersten in Artikel 26 genannten Datum sowohl Abstimmun-\ntroffenen Unternehmen und den nationalen zuständigen Be-            gen mit qualifizierter Mehrheit als auch Abstimmungen mit\nhörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein entsprechen-            einfacher Mehrheit zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 3 ge-\nder Beschluss zugeleitet wurde.                                     nannten Verordnungen Anwendung.\n4. Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung kann die EZB mit\nBlick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben die zuständigen                                    Artikel 28\nBehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und Personen                                   Inkrafttreten\nim Sinne des Artikels 9 auffordern, alle Informationen vor-\nDiese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffent-\nzulegen, die für sie von Belang sind, um eine umfassende\nlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nBewertung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitglied-\nstaats, einschließlich einer Bilanzbewertung, durchzuführen.   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nSie nimmt eine solche Bewertung mindestens für Kredit-         unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."]}