{"id":"bgbl2-2013-19-4","kind":"bgbl2","year":2013,"number":19,"date":"2013-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_19.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst","law_date":"2013-05-22T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Rahmenabkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nim Rettungsdienst\nVom 22. Mai 2013\nDas in Warschau am 21. Dezember 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst wird nach seinem\nArtikel 15 Absatz 2\nam 28. Mai 2013\nin Kraft treten; das Abkommen mit der nach seinem Artikel 13 geänderten Anla-\nge wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 2013\nBundesministerium für Gesundheit\nIm Auftrag\nHambsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013                        999\nRahmenabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Polen\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nim Rettungsdienst\nDie Bundesrepublik Deutschland                       füllt, Medikamenten und medizinischer Ausrüstung sowie\nKommunikationsmitteln ausgestattet sind;\nund\n6. „Einsatzort“ – der Ort, an dem das Ereignis eintrat, das einen\ndie Republik Polen,\nmedizinischen Notfall verursachte, und das Gebiet, worauf\nnachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –              sich die Folgen dieses Ereignisses erstrecken;\n7. „Disponent“ – die zur Annahme von Informationen über\nunter Berücksichtigung des Artikels 12 des Vertrags zwischen\nPersonen, bei denen ein medizinischer Notfall eingetreten ist,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über\nsowie zum Entsenden von Rettungsteams zum Einsatzort\ngute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, der\nbefugte Person;\nam 17. Juni 1991 in Bonn unterzeichnet wurde,\n8. „Einsatzgebiet der Rettungsteams im Grenzgebiet“ – Gebiet\nvon dem Wunsche geleitet, Grundlagen für eine vertiefte             für den Einsatz der Rettungsteams, das in den Kooperations-\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst zu bil-          vereinbarungen, unter Berücksichtigung von Zeitangaben ab\nden,                                                                   Notrufannahme durch den Disponenten bis zum Eintreffen\nam Einsatzort festgelegt wird.\nvon dem Wunsche geleitet, die Verwaltungsverfahren unter\nBerücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und der Rechtspre-\nArtikel 2\nchung der Europäischen Union zu vereinfachen,\nZweck des Rahmenabkommens\nentschlossen, diese Zusammenarbeit durch den Abschluss\nZweck dieses Rahmenabkommens ist die Festlegung des\nvon Kooperationsvereinbarungen im Rettungswesen unter Ach-\nrechtlichen Rahmens für die grenzüberschreitende Zusammenar-\ntung des innerstaatlichen Rechts und der internationalen Ver-\nbeit im Rettungsdienst zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\npflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern –\nland und der Republik Polen mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine\nbestmögliche rettungsdienstliche Versorgung aller Personen, die\nsind wie folgt übereingekommen:\nsich ständig oder vorübergehend in diesem Gebiet aufhalten,\nsicherzustellen.\nArtikel 1\nBegriffsbestimmungen                                                      Artikel 3\nDie in diesem Abkommen verwendeten Begriffe bedeuten Fol-                               Geltungsbereich\ngendes:\nDieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet:\n1. „Medizinischer Notfall“ – Zustand eines plötzlichen bezie-\n− in der Bundesrepublik Deutschland für die Länder Branden-\nhungsweise kurz bevorstehenden Auftretens von Symptomen\nburg, Mecklenburg-Vorpommern und den Freistaat Sachsen;\nerheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr,\nder einer sofortigen Durchführung von Rettungsmaßnahmen      − in der Republik Polen für die Woiwodschaften Niederschlesien,\nund medizinischen Behandlung bedarf;                            Lebuser Land und Westpommern.\n2. „Rettungseinsätze“ – Handlungen, die gegenüber Personen\nvorgenommen werden, bei denen ein medizinischer Notfall                                    Artikel 4\nvorliegt. Sie umfassen die Notrufannahme, das Entsenden                        Kooperationsvereinbarungen\neines Rettungsteams zum Einsatzort, die Durchführung von\nRettungsmaßnahmen und den Transport zu der am schnells-         (1) Zur Umsetzung des Rahmenabkommens können Koopera-\nten erreichbaren und für den Zustand des Patienten geeigne-  tionsvereinbarungen geschlossen werden.\nten medizinischen Versorgungseinrichtung, die vom Dispo-        (2) Zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen, deren\nnenten derjenigen Vertragspartei benannt wird, auf deren     Umsetzung und Überwachung sind befugt:\nHoheitsgebiet sich der Einsatzort befindet;\n− für die Bundesrepublik Deutschland die Länder Mecklenburg-\n3. „Rettungsmaßnahmen“ – lebens- oder gesundheitsrettende            Vorpommern, Brandenburg und der Freistaat Sachsen sowie\nMaßnahmen, die von befugten Personen unter Einsatz von          die Landkreise und kreisfreien Städte\nArzneimitteln und medizinischer Ausrüstung außerhalb von\nmedizinischen Versorgungseinrichtungen vorgenommen wer-      − für die Republik Polen der Woiwode von Niederschlesien; der\nden;                                                            Woiwode der Woiwodschaft Lebuser Land, der Woiwode von\nWestpommern.\n4. „Leistungserbringer im Rettungsdienst“ – natürliche und\n(3) In den Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 werden\njuristische Personen, die über Rettungsteams verfügen und\ndie Bedingungen und Regeln der Zusammenarbeit festgelegt.\nfür deren Tätigkeit verantwortlich sind;\nDies betrifft insbesondere\n5. „Rettungsteams“ – Teams, die sich aus Personen zusammen-\n1. die Verfahrensweise der Durchführung von Rettungseinsät-\nsetzen, die zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen au-\nzen auf beiden Seiten der Grenze;\nßerhalb von Krankenhäusern befugt sind und die mit einem\nspeziellen Rettungswagen, der die technischen und Quali-       2. die Voraussetzungen für die Annahme oder Ablehnung von\ntätsanforderungen der europäisch harmonisierten Normen er-         Notrufen sowie das Entsenden des Rettungsteams;","1000                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013\n3. die Voraussetzungen für den Abschluss von Rettungsein-        zusätzliche Formalitäten und ohne unnötige Verzögerung auf,\nsätzen am Einsatzort;                                        denen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Hilfe bei\neinem medizinischen Notfall gewährt wurde.\n4. die Festlegung von Einsatzgebieten der einzelnen Rettungs-\nteams;                                                          (3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von\n5. die Organisation und Koordination der technischen Kommu-      Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze nach Maßgabe der\nnikation;                                                    Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex\n6. die Verwendung von Licht- und Tonsignalen durch Ret-          für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener\ntungsfahrzeuge nach Maßgabe des geltenden innerstaat-        Grenzkodex) oder eines diese Verordnung ergänzenden oder\nlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei sowie der inner- ersetzenden Rechtsaktes erfolgt der Grenzübertritt an den fest-\nstaatlichen Kompetenzverteilung;                             gelegten Grenzübergangsstellen. In besonderen Fällen kann der\n7. die Identifizierung von Leistungserbringern im Rettungs-      Grenzübertritt auch außerhalb der festgelegten Grenzübergangs-\ndienst und Rettungsteams;                                    stellen nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Grenz-\nbehörden der anderen Vertragspartei erfolgen. Absatz 1 bleibt\n8. die Haftpflichtversicherung der Leistungserbringer im         unberührt.\nRettungsdienst für Schäden, die bei der Durchführung von\nRettungseinsätzen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen\nVertragspartei verursacht werden, nach Maßgabe der inner-                                 Artikel 7\nstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden in-                             Sonderrechte und\nnerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei;                       Ausstattung der Rettungsfahrzeuge\n9. die Erfassung der durchgeführten Rettungseinsätze;               (1) Fahrzeuge des Rettungsdienstes der einen Vertragspartei\n10. Initiativen zur Intensivierung und Verbesserung der Kommu-     haben bei Rettungseinsätzen im Hoheitsgebiet der anderen\nnikation, Organisation und Durchführung grenzüberschrei-     Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens die gleichen Son-\ntender Rettungseinsätze, unter anderem durch gemeinsa-       der- und Wegerechte wie Fahrzeuge des Rettungsdienstes der\nme Schulungen (zum Beispiel Sprachkurse);                    anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrs-\nvorschriften.\n11. die Auswertung und Kontrolle der Qualität sowie der Sicher-\nheit der durchgeführten Rettungseinsätze;                       (2) Die zur Durchführung von Rettungseinsätzen erforderliche\nAusrüstung der Rettungsteams erfüllt die in den nationalen\n12. Einzelheiten der in Artikel 8 dieses Rahmenabkommens           Rechtsvorschriften der Vertragspartei, aus der das Rettungsteam\nvorgesehenen Kostenübernahme für grenzüberschreitende        kommt, festgelegten Anforderungen und unterliegt keinen Ein-\nRettungseinsätze durch die Parteien, die nach Absatz 2 die   beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen.\nKooperationsvereinbarungen schließen.\n(3) Jede Vertragspartei erkennt die Rettungsfahrzeugzulassun-\ngen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, technischen Ausstat-\nArtikel 5                            tungen, Genehmigungen und sonstige für die Durchführung von\nRettungsdienstliches Personal                     Rettungseinsätzen bei medizinischen Notfällen zu erfüllenden\nAnforderungen an, die die Rechtsvorschriften der anderen Ver-\n(1) Personen, die Rettungsmaßnahmen im Rahmen dieses\ntragspartei zulassen.\nRahmenabkommens durchführen, unterliegen keiner Pflicht zur\nRegistrierung oder Vorabinformation über die beabsichtigte            (4) Den Besitz zu medizinischen Zwecken sowie die Anwen-\nDurchführung medizinischer Rettungsmaßnahmen sowie zur             dung von zugelassenen Betäubungsmitteln und psychotropen\nErlangung zusätzlicher Genehmigungen im Bereich der Durch-         Stoffen durch die Rettungsteams regeln die in der Anlage zu die-\nführung dieser Maßnahmen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-         sem Rahmenabkommen genannten nationalen Rechtsvorschrif-\ntragspartei. Zudem sind diese Personen von der Pflichtmitglied-    ten der jeweiligen Vertragspartei.\nschaft in Berufskammern der jeweils anderen Vertragspartei\nbefreit.                                                                                        Artikel 8\n(2) Personen, von denen Rettungseinsätze im Rahmen dieses                                     Kosten\nRahmenabkommens durchgeführt werden, handeln gemäß der\nvorhandenen beruflichen Qualifikation und nach dem Stand der          (1) Die Ausgestaltung der Kostenübernahme von Rettungsein-\nmedizinischen Wissenschaft sowie unter Beachtung der Rechts-       sätzen wird in Kooperationsvereinbarungen geregelt. Diese soll-\nvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Ret-   ten vorsehen, dass die Kosten grenzüberschreitender Rettungs-\ntungseinsätze durchgeführt werden.                                 diensteinsätze dem hilfeleistenden Staat nicht erstattet werden.\n(2) Die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen\nArtikel 6                           Union über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicher-\nheit bleiben unberührt.\nGrenzübertritt\n(1) Personen, die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertrags-                                  Artikel 9\nstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im\nRahmen einer Notfallversorgung einreisen, sind von der Pflicht                    Schutz personenbezogener Daten\nbefreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk          Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Richt-\noder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufent-        linie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nhalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, zu    24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der\nbesitzen, falls sie erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-\nes möglich wird, die Dokumente zu erhalten, die einen Aufent-      verkehr sowie der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften\nhalt in diesem Hoheitsgebiet ermöglichen, oder ein Antrag auf      geschützt.\nAusstellung dieser Dokumente bei den zuständigen Behörden\ngestellt werden kann, wobei die besonderen Umstände des\nArtikel 10\nbetreffenden Falles und der Vorrang der Inanspruchnahme von\nHilfe zu beachten sind.                                                               Gemeinsame Kommission\n(2) Besteht keine Möglichkeit, die richtigen Dokumente zu er-      (1) Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, die\nhalten, die den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der die Hilfe leisten- aus der gleichen Zahl von Vertretern der jeweils zuständigen\nden Vertragspartei ermöglichen, nimmt die Vertragspartei, aus      Behörden der Vertragsparteien zusammengesetzt ist. Sie wird\nderen Hoheitsgebiet die Einreise erfolgte, die Personen ohne       beauftragt, die richtige Umsetzung der Bestimmungen dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013                                 1001\nRahmenabkommens zu begleiten und eventuell inhaltliche Än-                 schweren Unglücksfällen, das am 10. April 1997 in Warschau\nderungen dieses Abkommens vorzuschlagen. Die gemeinsame                    unterzeichnet wurde, bleiben durch dieses Rahmenabkommen\nKommission tritt nicht weniger als einmal im Jahr und im Be-               unberührt.\ndarfsfall auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien zusammen.\n(2) Die Organisationskosten der Sitzung der Gemeinsamen                                              Artikel 13\nKommission werden von der austragenden Vertragspartei getra-                                      Änderung der Anlage\ngen. Organisatorische Einzelheiten zur Arbeitsweise der Gemein-\nsamen Kommission werden in deren Geschäftsordnung geregelt.                   Änderungen und Ergänzungen der Anlage zu diesem Rahmen-\nabkommen erfolgen in Form des diplomatischen Notenwechsels.\n(3) Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung\noder Auslegung dieses Rahmenabkommens werden von der\nGemeinsamen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den                                                  Artikel 14\njeweils zuständigen Organen der Vertragsparteien gelöst. Sollte                              Geltungsdauer, Kündigung und\nes unmöglich sein, eine Verständigung zu erzielen, werden die                           Änderungen des Rahmenabkommens\nAnwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffende\nMeinungsunterschiede zur Lösung auf diplomatischem Wege                       (1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit\nweitergeleitet.                                                            geschlossen.\n(2) Jede Vertragspartei dieses Rahmenabkommens kann es\nArtikel 11                                    jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege\nkündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Mona-\nGegenseitige Informationsverpflichtungen                        ten nach Eingang der Notifikation über die Kündigung bei der\nDie Vertragsparteien dieses Rahmenabkommens verpflichten                jeweils anderen Vertragspartei wirksam.\nsich, der jeweils anderen Vertragspartei sämtliche Informationen\n(3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer\nüber Veränderungen in den Organisations- und Rechtssystemen,\nWirksamkeit der Schriftform.\ndie auf die Durchführung dieses Rahmenabkommens Auswirkun-\ngen haben können, unverzüglich mitzuteilen.\nArtikel 15\nArtikel 12                                                 Inkrafttreten des Rahmenabkommens\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                            (1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem\nWege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völker-\nInkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind.\nrechtlichen Übereinkünften, insbesondere aus dem Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                      (2) Dieses Rahmenabkommen tritt 90 Tage nach Eingang der\nPolen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder            letzten Note in Kraft.\nGeschehen zu Warschau am 21. Dezember 2011 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nR ü d i g e r Fre i h e r r v o n Fr i t s c h\nDaniel Bahr\nFür die Republik Polen\nBartosz Arłukowicz","1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2013\nAnlage\nzum Rahmenabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Polen\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst\nVorschriften zu den Grundsätzen der Anwendung von Betäubungsmitteln, die von den Ret-\ntungsteams transportiert werden:\nIn der Bundesrepublik Deutschland finden Anwendung:\n1. Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in Verbindung\nmit Paragraph 15 der Betäubungsmittelaußenhandels-Verordnung (BtMAHV) sowie\n2. Paragraphen 2 und 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV).\nIn der Republik Polen finden Anwendung:\n1. Gesetz über die Drogenbekämpfung vom 29. Juli 2005 (ustawa z dnia 29 lipca 2005\nr. o przeciwdziałaniu narkomanii, Dz. U. Nr 179, Poz. 1485, z późn. zm.);\n2. Pharmaziegesetz vom 6. September 2001 (ustawa z dnia 6 września 2001 r. Prawo\nFarmaceutyczne, Dz. U. z 2008 Nr 45, Poz. 271, z późn. zm.);\n3. Verordnung des Gesundheitsministers vom 6. Februar 2012 über Zubereitungen, die\nBetäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthalten und nach Erhalt der Genehmi-\ngung des Woiwodschaftsinspektors für Pharmazeutische Angelegenheiten zu medizi-\nnischen Zwecken aufbewahrt sowie zu klinischen Untersuchungen angewendet werden\nkönnen (Dz. U. vom 15.2.2012, Pos. 169);\n4. Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. September 2006 über Betäubungs-\nmittel, psychotrope Stoffe, Grundstoffe der Kategorie 1 und Zubereitungen, die\ndiese Mittel oder Stoffe enthalten (rozporządzenie Ministra Zdrowia z dnia 11 września\n2006 r. w sprawie środków odurzających, substancji psychotropowych, prekursorów\nkategorii 1 i preparatów zawierających te środki lub substancje, Dz. U. Nr 169,\nPoz. 1216, z późn. zm.);\n5. Verordnung des Gesundheitsministers vom 29. Dezember 2006 über den genauen\nUmfang der Rettungsmaßnahmen, die durch einen Rettungssanitäter unternommen\nwerden können (rozporządzenie Ministra Zdrowia z dnia 29 grudnia 2006 r. w sprawie\nszczegółowego zakresu medycznych czynności ratunkowych, które mogą być\npodejmowane przez ratownika medycznego Dz. U. z 2007 Nr 4, poz. 33, z późn. zm.);\n6. Verordnung des Gesundheitsministers vom 7. November 2007 über Art und Umfang\nder Vorbeugungs-, Diagnostik-, Behandlungs- und Rehabilitationsleistungen, die von\nKrankenschwestern oder Hebammen eigenständig und ohne ärztliche Anordnung\nerbracht werden (rozporządzenie Ministra Zdrowia z dnia 7 listopada 2007 r. w\nsprawie rodzaju i zakresu świadczeń zapobiegawczych, diagnostycznych, leczniczych\ni rehabilitacyjnych udzielanych przez pielęgniarkę albo położną samodzielnie bez\nzlecenia lekarskiego Dz. U. Nr 210, Poz. 1540)."]}