{"id":"bgbl2-2013-11-3","kind":"bgbl2","year":2013,"number":11,"date":"2013-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/11#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_11.pdf#page=78","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-03-20T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":78,"num_pages":2,"content":["510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung\nin der Wirtschafts- und Währungsunion\nVom 1. März 2013\nDer Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in\nder Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach\nseinem Artikel 14 Absatz 2 für die\nSlowakei                                            am        1. Februar 2013\nin Kraft getreten (vgl. Anwendung des Titels V des Vertrags – Bekanntmachung\nvom 14. Januar 2013, BGBl. II 162).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 2013 (BGBl. II S. 162).\nBerlin, den 1. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. Juli 2010/26. Januar 2011 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „REDD – Socio Bosque“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 26. Januar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013              511\nBotschaft                                                                Quito, 27. 07. 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nQuito\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\ndie Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik\nEcuador mit Verbalnote Nummer 228/2009 vom 25. August 2009 folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von\ninsgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Entwicklung des\nnationalen Rahmens zur Reduktion von Treibhausgas Emissionen aus Entwaldung –\n„REDD“ (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) insbesondere zur\nFörderung des Programms „Socio Bosque“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung\noder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\ndient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt.\n2. Kann bei dem in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Republik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-\ndische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein\nDarlehen, gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n5. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwi-\nschen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Verein-\nbarung, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nterliegt. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende Finanzie-\nrungsvereinbarung geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbei-\ntrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 5 zu\nschließenden Finanzierungsvereinbarung entstehen können, gegenüber der KfW ga-\nrantieren.\n7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der in Nummer 5 erwähnten Vereinbarung in der Republik Ecuador erhoben wer-\nden.\n8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}