{"id":"bgbl2-2013-11-18","kind":"bgbl2","year":2013,"number":11,"date":"2013-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/11#page=-432","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-11-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_11.pdf#page=-432","order":18,"title":"Anlageband 2: Anhänge I bis XIV zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits","page":0,"pdf_page":-432,"num_pages":529,"content":["Bundesgesetzblatt\n433\nTeil II                                                                                    G 1998\n2013                                   Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                                                                                       Nr. 11\nTag                                                                                Inhalt                                                                                    Seite\n22. 5. 2013     Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen\nUnion und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits . . . . . . .                                                                     434\nGESTA: XE006\n1. 3. 2013    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steue-\nrung in der Wirtschafts- und Währungsunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               510\n20. 3. 2013     Bekanntmachung der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                     510\n20. 3. 2013     Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                       512\n20. 3. 2013     Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                       514\n22. 3. 2013     Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . .                                                                       516\n22. 3. 2013     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nZentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     518\n22. 3. 2013     Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nZentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     520\n25. 3. 2013     Bekanntmachung zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwin-\ndenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          522\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        522\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die vorübergehende Ver-\nwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          523\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisa-\ntion für Tourismus (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   525\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von\nKindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       526\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosig-\nkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     527\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               527\n27. 3. 2013     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung auslän-\ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 528\nDie Anhänge I bis XIV zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nInnerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer-\nhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","434      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nGesetz\nzu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nsowie Kolumbien und Peru andererseits\nVom 22. Mai 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 31. Mai 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Euro-\npäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru\nandererseits wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffent-\nlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 330 Absatz 2\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle\n* Die Anhänge I bis XIV zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 werden als Anlageband zu\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-\nbände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des\nAbonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                        435\nHandelsübereinkommen\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nsowie Kolumbien und Peru andererseits\nDas Königreich Belgien,                                     im Folgenden zusammen auch „die unterzeichnenden Anden-\nstaaten“,\ndie Republik Bulgarien,\ndie Tschechische Republik,                                  andererseits –\ndas Königreich Dänemark,                                       in Anbetracht der Bedeutung der historischen und kulturellen\nBindungen und der besonderen, auf Freundschaft und Zusam-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                             menarbeit beruhenden Beziehungen zwischen der Europäischen\ndie Republik Estland,                                       Union und ihren Mitgliedstaaten und den unterzeichnenden\nAndenstaaten und in Anbetracht des gemeinsamen Wunsches,\nIrland,\ndie wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien zu\ndie Hellenische Republik,                                   fördern,\ndas Königreich Spanien,                                        in dem festen Willen, diese Beziehungen auf der Grundlage\ndie Französische Republik,                                  der Mechanismen zu festigen, die derzeit die Beziehungen\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und\ndie Italienische Republik,                                  den unterzeichnenden Andenstaaten regeln,\ndie Republik Zypern,                                           in Bekräftigung ihrer Verpflichtung auf die Charta der Verein-\ndie Republik Lettland,                                      ten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,\ndie Republik Litauen,                                          in dem Bestreben, einen Beitrag zur harmonischen Entwick-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                lung und Ausweitung des Welthandels und des regionalen Han-\ndelsverkehrs zu leisten und die internationale Zusammenarbeit\nUngarn,                                                     voranzutreiben,\nMalta,                                                         in dem Wunsch, durch Liberalisierung und Ausweitung des\ndas Königreich der Niederlande,                             Handels und der Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten\neine umfassende Wirtschaftsentwicklung zu fördern mit dem Ziel,\ndie Republik Österreich,\ndie Armut zu verringern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu\ndie Republik Polen,                                         schaffen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie den\ndie Portugiesische Republik,                                Lebensstandard in ihrem jeweiligen Gebiet anzuheben,\nRumänien,                                                      darauf verpflichtet, dieses Übereinkommen im Einklang mit\nden von den Vertragsparteien international eingegangenen Ver-\ndie Republik Slowenien,                                     pflichtungen so durchzuführen, dass es mit dem Ziel einer nach-\ndie Slowakische Republik,                                   haltigen Entwicklung vereinbar ist, was auch die Förderung des\nWirtschaftsfortschritts, die Achtung der Arbeitnehmerrechte und\ndie Republik Finnland,\nden Schutz der Umwelt einschließt,\ndas Königreich Schweden,\ngestützt auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,    Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthan-\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und   delsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im     in dem festen Willen, Verzerrungen im beiderseitigen Handel\nFolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und        zu beseitigen und die Schaffung unnötiger Handelshemmnisse\ndie Europäische Union                                       zu vermeiden,\neinerseits und                                                    in dem festen Willen, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln\nfür den Handelsaustausch aufzustellen, die gegenseitige Han-\ndie Republik Kolumbien, im Folgenden „Kolumbien“, und\ndels- und Investitionstätigkeit zu fördern und einen regelmäßigen\ndie Republik Peru, im Folgenden „Peru“,                     Dialog über diese Fragen zu fördern,","436                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nin dem Wunsch, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen                                  Kapitel 2\nauf internationalen Märkten durch Schaffung eines verlässlichen\nRechtsrahmens für deren Handels- und Investitionsbeziehungen                        Allgemeine Bestimmungen\nzu verbessern,\nArtikel 3\nin Anbetracht der Unterschiede bei der wirtschaftlichen und\nsozialen Entwicklung zwischen den unterzeichnenden Anden-                         Errichtung einer Freihandelszone\nstaaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,\nDie Vertragsparteien errichten eine Freihandelszone im Ein-\nin Bekräftigung ihrer Rechte, die im multilateralen Rahmen     klang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-\nvorgesehene Flexibilität zum Schutz des öffentlichen Interesses   mens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und mit Artikel V des\nweitestgehend auszuschöpfen,                                      Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-\ntungen (im Folgenden „GATS“).\nin Anerkennung der Tatsache, dass die unterzeichnenden\nAndenstaaten Mitglieder der Andengemeinschaft sind und dass\nder Beschluss 598 der Andengemeinschaft vorschreibt, dass die                                  Artikel 4\nRechtsordnung der Andengemeinschaft in den Beziehungen der                                       Ziele\nMitgliedsländer der Andengemeinschaft untereinander gewahrt\nbleibt, wenn ihre Mitgliedsländer Handelsübereinkünfte mit           Die Ziele dieses Übereinkommens sind:\nDritten aushandeln,\na) schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang\nin Anerkennung der Bedeutung der jeweiligen regionalen Inte-       mit Artikel XXIV GATT 1994,\ngrationsprozesse der Europäischen Union und der unterzeich-       b) Erleichterung des Warenverkehrs, insbesondere durch An-\nnenden Andenstaaten im Rahmen der Andengemeinschaft –                 wendung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll- und\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften\nund Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheits-\npolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen;\nTitel I\nc) schrittweise Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen\nEinleitende Bestimmungen                            im Einklang mit Artikel V GATS,\nd) Schaffung eines Umfelds, das einem Anstieg der Investitions-\nströme und insbesondere der Verbesserung der Nieder-\nKapitel 1\nlassungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien, auf\nWesentliche Bestandteile                          Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, zuträg-\nlich ist,\nArtikel 1                            e) Erleichterung der Handels- und Investitionstätigkeit zwischen\nden Vertragsparteien durch Liberalisierung der laufenden\nAllgemeine Grundsätze                           Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit\nDirektinvestitionen,\nDie Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung\nder grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen      f) wirksame gegenseitige Marktöffnung im staatlichen Beschaf-\nErklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die             fungswesen der Vertragsparteien,\nWahrung des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit sind das           g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geis-\nFundament für die Gestaltung der Innen- und Außenbeziehun-            tigen Eigentums nach den zwischen den Vertragsparteien\ngen der Vertragsparteien. Die Beachtung dieser Grundsätze ist         geltenden internationalen Regeln bei gleichzeitiger Wahrung\nein wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.                   des Gleichgewichts zwischen den Rechten der Inhaber dies-\nbezüglicher Rechte und dem öffentlichen Interesse,\nArtikel 2                            h) Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere solcher,\nwelche die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien\nAbrüstung und\nbetreffen, im Einklang mit dem Grundsatz des freien Wett-\nNichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen\nbewerbs,\n(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter- i)  Schaffung eines zügig funktionierenden, wirksamen und\ngabe von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an           berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus,\nStaaten und an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefah-\nren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.   j)  Förderung des internationalen Handelsverkehrs in einer Form,\ndie dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zuträglich ist, so-\n(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-           wie Hinarbeiten auf die Einbeziehung und Berücksichtigung\nzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung           dieses Ziels in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien\nvon Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel zu leisten,       und\nindem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen\nÜbereinkünften, Verträgen und sonstigen einschlägigen interna-    k) Sicherstellung, dass die Zusammenarbeit bei der technischen\ntionalen Verpflichtungen zur Abrüstung und Nichtverbreitung voll-     Hilfe und die Stärkung der Handelskapazitäten der Vertrags-\numfänglich erfüllen und in ihrem Gebiet umsetzen.                     parteien dazu beitragen, dieses Übereinkommen durchzufüh-\nren und die daraus erwachsenden Möglichkeiten im Einklang\n(3) Mit ihrer auf Abrüstung und auf Nichtverbreitung von Mas-      mit den bestehenden rechtlichen und institutionellen Rah-\nsenvernichtungswaffen gerichteten Zusammenarbeit bestätigen           menbedingungen optimal zu nutzen.\ndie Vertragsparteien einvernehmlich, dass sie gemeinsam auf die\nweltweite Geltung und Anwendung der diesbezüglichen Verträge\nArtikel 5\nhinwirken wollen.\nBezug zum WTO-Übereinkommen\n(4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Ab-\nsätze 1 und 2 wesentliche Bestandteile dieses Übereinkommens         Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte\ndarstellen.                                                       und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                        437\nArtikel 6                                    nach einer annehmbaren Lösung gesucht wird. Die Maßnahmen\nstehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß. Der\nBestimmung des Begriffs Vertragsparteien\nVorzug wird den Maßnahmen gegeben, die das Funktionieren\n(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-                    dieses Übereinkommens am wenigsten behindern. Die Maßnah-\ndruck                                                                        men werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Ergreifung\n– „Vertragspartei“ die Europäische Union oder ihre Mitglied-                 nicht mehr bestehen.\nstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten\nim Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische                                                  Artikel 9\nUnion und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-\nRäumlicher Geltungsbereich\npäischen Union ergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden\n„EU-Vertragspartei“) oder jeden unterzeichnenden Andenstaat;                  (1) Dieses Übereinkommen gilt einerseits in den Gebieten, in\ndenen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag\n– „Vertragsparteien“ einerseits die EU-Vertragspartei und ande-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in die-\nrerseits jeden unterzeichnenden Andenstaat.\nsen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden,\n(2) Wenn dieses Übereinkommen spezifische und individuelle                und andererseits in den Hoheitsgebieten von Kolumbien be-\nVerpflichtungen in Bezug auf einen Mitgliedstaat der Euro-                   ziehungsweise Peru3.\npäischen Union oder für einen unterzeichnenden Andenstaat vor-\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen,\nsieht, wird in diesem Übereinkommen auf das betreffende Land\nsoweit das Zollgebiet der Europäischen Union (im Folgenden\nbeziehungsweise die betreffenden Länder Bezug genommen.\n„EU-Zollgebiet“) auch Gebiete einschließt, die nicht unter die vor-\n(3) Im Einklang mit Artikel 7 bezeichnet „eine andere Vertrags-           stehende Definition des räumlichen Geltungsbereichs fallen,\npartei“ oder „die anderen Vertragsparteien“ aus der Sicht der                auch im EU-Zollgebiet.\nunterzeichnenden Andenstaaten die EU-Vertragspartei, wenn\ndiese Ausdrücke in diesem Übereinkommen verwendet werden.\nArtikel 10\nArtikel 7                                                             Regionale Integration\nUnter dieses Übereinkommen                                     (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regio-\nfallende Wirtschafts- und Handelsbeziehungen                         nalen Integration für das Vorankommen der Wirtschafts- und\nSozialentwicklung der unterzeichnenden Andenstaaten und der\n(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die bilatera-               Europäischen Union an; dies ermöglicht es, die Beziehungen\nlen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen jedem                       zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen und den Zielen\neinzelnen unterzeichnenden Andenstaat einerseits und der                     dieses Übereinkommens näherzukommen.\nEU-Vertragspartei andererseits; es findet jedoch keine Anwen-\ndung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen                        (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der regio-\nden einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten1.                                nalen Integrationsprozesse zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union und zwischen den Mitgliedsländern der\n(2) Die von den Vertragsparteien in diesem Übereinkommen                  Andengemeinschaft als einen Weg zur Erzielung größerer Han-\nbegründeten Rechte und Pflichten lassen die Rechte und Pflich-               delsmöglichkeiten und zur Förderung ihrer wirksamen Ein-\nten zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten in ihrer Eigen-               bindung in die Weltwirtschaft an und bekräftigen deren dies-\nschaft als Mitgliedsländer der Andengemeinschaft unberührt.                  bezügliche Bedeutung.\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fortschritte bei\nArtikel 8\nder regionalen Integration der Andenstaaten von den Mitglieds-\nErfüllung der Verpflichtungen                             ländern der Andengemeinschaft bestimmt werden.\n(1) Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmun-               (4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unterzeichnen-\ngen dieses Übereinkommens verantwortlich und ergreift alle                   den Andenstaaten bei ihren gegenseitigen Beziehungen aufgrund\nMaßnahmen, die zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Ver-                 des Beschlusses 598 der Andengemeinschaft die Rechtsord-\npflichtungen erforderlich sind; dies betrifft auch deren Einhaltung          nung der Andengemeinschaft bewahren müssen.\ndurch zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden\nsowie durch nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von                    (5) Im Hinblick auf das Anliegen der Vertragsparteien, eine\ndiesen Regierungen oder Behörden übertragenen hoheitlichen                   Assoziation zwischen den beiden Regionen zu erreichen, wenn\nBefugnisse2.                                                                 alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft dem Übereinkom-\nmen beigetreten sind, wird der Handelsausschuss die entspre-\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere              chenden Bestimmungen überprüfen, insbesondere diesen Arti-\nVertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen                kel und Artikel 105, und zwar im Hinblick auf die Anpassung\nnicht nachkommt, so macht sie ausschließlich von dem nach                    dieser Artikel an die neue Lage und die Unterstützung der regio-\nTitel XII (Streitbeilegung) geschaffenen Streitbeilegungsmecha-              nalen Integrationsprozesse.\nnismus Gebrauch und unterwirft sich diesem.\n(3) Unbeschadet der bestehenden Mechanismen für den                                                        Kapitel 3\npolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien kann jede Ver-\ntragspartei im Einklang mit internationalem Recht unverzüglich                          Allgemein geltende Begriffsbestimmungen\ngeeignete Maßnahmen ergreifen, falls eine andere Vertrags-\npartei gegen die in den Artikeln 1 und 2 dieses Übereinkommens                                                Artikel 11\ngenannten wesentlichen Bestandteile verstößt. Die letztgenann-\nte Vertragspartei kann beantragen, dass binnen 15 Tagen eine                                         Begriffsbestimmungen\ngemeinsame Dringlichkeitssitzung der betroffenen Vertrags-                       Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwe-\nparteien einberufen wird, auf der die Lage eingehend geprüft und             cke dieses Übereinkommens der Ausdruck\n1 Diese Bestimmung wird nicht so ausgelegt, dass die Verpflichtungen,        – „Tage“ Kalendertage einschließlich der Wochenenden und\ndie mit den Artikeln 10 und 105 zwischen den unterzeichnenden                  Feiertage;\nAndenstaaten und der EU-Vertragspartei begründet werden, beeinträch-\ntigt werden.                                                               3  Zur Klarstellung erklären die Vertragsparteien, dass Bezugnahmen auf\n2 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass „zentrale, regionale oder    „Gebiet“ im Sinne von „territory“ in diesem Übereinkommen ausschließ-\nlokale Regierungen und Behörden“ alle Behörden und Regierungen der            lich für die Zwecke der Bezugnahme auf seinen räumlichen Geltungs-\nVertragsparteien auf allen Ebenen umfasst.                                    bereich zu verstehen sind.","438                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n– „Ware einer Vertragspartei“ oder „Erzeugnis einer Vertrags-       b) bewertet die Ergebnisse der Anwendung dieses Übereinkom-\npartei“ heimische Waren beziehungsweise Erzeugnisse im                mens, insbesondere die Entwicklung der Handels- und Wirt-\nSinne des GATT 1994 oder Waren oder Erzeugnisse, auf die              schaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;\nsich die Vertragsparteien gegebenenfalls einvernehmlich ver-\nc) überwacht die Arbeit aller Fachgremien, die mit diesem Über-\nständigen; dies schließt Erzeugnisse oder Waren ein, die ihren\neinkommen eingesetzt werden, und empfiehlt gegebenenfalls\nUrsprung im Sinne des Artikels 19 in der betreffenden Ver-\nerforderliche Maßnahmen;\ntragspartei haben;\nd) bewertet alle Angelegenheiten, die ihm von den mit diesem\n– „juristische Person“ einen nach geltendem Recht ordnungs-              Übereinkommen eingesetzten Fachgremien vorgelegt werden\ngemäß gegründeten oder anderweitig errichteten Rechts-                und fasst diesbezüglich Beschlüsse nach Maßgabe dieses\nträger, und zwar unabhängig davon, ob er der Gewinn-                  Übereinkommens;\nerzielung dient und ob er sich in privatem oder staatlichem\nEigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treu-   e) überwacht die Anwendung des Artikels 105;\nhänderischer Einrichtungen („trust“), Personengesellschaften     f) überwacht die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens;\n(„partnership“), Gemeinschaftsunternehmen („joint venture“),\ng) sucht unbeschadet der mit Titel XII (Streitbeilegung) und an-\nEinzelunternehmen und Vereinigungen;\nderen Bestimmungen dieses Übereinkommens verliehenen\n– „Maßnahme“ jede Handlung oder Unterlassung einer Vertrags-             Rechte nach dem bestgeeigneten Weg zur Vermeidung oder\npartei, unabhängig davon, ob es sich um Gesetze, sonstige             zur Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit\nVorschriften, Verfahren, Beschlüsse, Verwaltungsakte oder             Fragen auftreten können, die unter dieses Übereinkommen\n-verfahren oder sonstige Handlungsformen handelt;                     fallen;\n– „Person“ eine natürliche oder juristische Person.                 h) beschließt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung\nund den Verhaltenskodex für Schiedspersonen, auf die sich\nArtikel 315 bezieht;\nTitel II\ni)   setzt die Vergütung und die Kostenerstattung für Schieds-\nInstitutionelle Bestimmungen                             personen fest;\nj)   gibt sich seine eigene Geschäftsordnung und legt seinen\nArtikel 12                                 Sitzungsplan sowie die Tagesordnung für die jeweiligen\nHandelsausschuss                                 Sitzungen fest;\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein.      k) prüft alle weiteren Angelegenheiten, die für einen unter\nDieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertrags-              dieses Übereinkommen fallenden Bereich von Interesse sind.\npartei und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zu-           (2) Der Handelsausschuss kann\nsammen.\na) Fachgremien einsetzen und ihnen Zuständigkeiten über-\n(2) Der Handelsausschuss tritt mindestens einmal jährlich auf         tragen;\nder Ebene der Minister oder der gegebenenfalls von diesen be-\nb) Informationen von interessierten Personen entgegennehmen\nstimmten Vertreter zusammen. Darüber hinaus kann der Han-\noder Informationen bei ihnen einholen;\ndelsausschuss auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei\njederzeit auf der Ebene leitender Beamter zusammentreten, die       c) der Aufnahme von Verhandlungen zustimmen, mit denen die\nermächtigt sind, die nötigen Beschlüsse zu fassen.                       Liberalisierung vertieft werden soll, die in den unter dieses\nÜbereinkommen fallenden Sektoren bereits erreicht wurde;\n(3) Der Handelsausschuss trifft sich im Rotationsverfahren ab-\nwechselnd in Bogotá, Brüssel und Lima, sofern die Vertrags-         d) etwaige Ergänzungen oder Änderungen dieses Übereinkom-\nparteien nichts anderes vereinbaren. Den Vorsitz im Handelsaus-          mens erwägen, wobei diese dem Abschluss der internen\nschuss führen die Vertragsparteien im Rotationsverfahren jeweils         rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterliegen;\nfür ein Jahr.                                                       e) Auslegungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Handelsausschuss              beschließen4. Derartige Auslegungen sind von Schiedspanels\nin der Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen           zu berücksichtigen, die nach Titel XII (Streitbeilegung) einge-\nunterzeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen an-              richtet wurden;\nstehen,                                                             f) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sonstige Arbeiten\na) die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der           erledigen, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls\nEU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat            einigen;\nbetreffen oder                                                 g) das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens voranbrin-\ngen, indem er Änderungen, die im Übereinkommen vor-\nb) die in einer Sitzung eines „Fachgremiums“ erörtert wurden,\ngesehen sind, an folgenden Bestandteilen des Übereinkom-\nan dem nur die EU-Vertragspartei und ein unterzeichnender\nmens vornimmt:\nAndenstaat beteiligt waren, und diese Fragen dem Handels-\nausschuss vorgelegt wurden.                                         i)   Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau), um eine oder\nmehrere Waren, die aus dem Stufenplan einer Vertrags-\nSignalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse\npartei für den Zollabbau ausgenommen sind, einzufü-\nan den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung\ngen,\nanstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die\nEU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat             ii) den Zeitplänen in Anhang I (Stufenpläne für den Zoll-\nzuvor ihre Zustimmung erteilt haben.                                          abbau), um die Zollsenkung zu beschleunigen,\niii) den besonderen Ursprungsregeln in Anhang II (Über die\nArtikel 13                                      Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“\noder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der\nAufgaben des Handelsausschusses\nZusammenarbeit der Verwaltungen),\n(1) Der Handelsausschuss                                              iv) dem Verzeichnis der Beschaffungsstellen in Anhang XII\na) überwacht und erleichtert die Durchführung dieses Überein-                 (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1,\nkommens und die korrekte Anwendung seiner Bestimmun-\ngen; ferner erwägt er alternative Möglichkeiten zur Erreichung 4  Vom Handelsausschuss beschlossene Auslegungen gelten nicht als\nseiner allgemeinen Ziele;                                         Ergänzung oder Änderung dieses Übereinkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                   439\nv) den Verpflichtungslisten in Anhang VII (Liste der Verpflich-    (4) Der Handelsausschuss kann andere Unterausschüsse,\ntungen im Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII        Arbeitsgruppen sowie sonstige Fachgremien einsetzen, die ihn\n(Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüber-        bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Han-\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) sowie an      delsausschuss bestimmt die Zusammensetzung, die Aufgaben\nden Vorbehalten in Anhang IX (Vorbehalte gegen die          und die Geschäftsordnung dieser Fachgremien.\nvorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-\n(5) Die Fachgremien geben dem Handelsausschuss recht-\nschäftszwecken) und\nzeitig vor ihren Sitzungen den Sitzungsplan und die jeweilige\nvi) anderen Bestimmungen unter dem Vorbehalt, dass die          Tagesordnung bekannt. Außerdem berichten sie auf jeder\nÄnderungen vom Handelsausschuss aufgrund einer aus-         Sitzung dieses Ausschusses über ihre Tätigkeit.\ndrücklichen Bestimmung in diesem Übereinkommen vor-            (6) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Fachgremium in der\ngenommen werden.                                            Besetzung mit der EU-Vertragspartei und einem einzelnen unter-\nJede Vertragspartei setzt etwaige Änderungen nach diesem        zeichnenden Andenstaat zusammentreten, wenn Fragen an-\nBuchstaben im Einklang mit ihren geltenden rechtlichen Ver-     stehen, die ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen\nfahren um.                                                      der EU-Vertragspartei und diesem unterzeichnenden Andenstaat\nbetreffen.\n(3) Der Handelsausschuss kann die Auswirkungen dieses\n(7) Signalisiert ein anderer unterzeichnender Andenstaat\nÜbereinkommens auf Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen\nInteresse an den Fragen, die auf einer solchen Sitzung zur Er-\n(im Folgenden „KKMU“) der Vertragsparteien untersuchen, ein-\nörterung anstehen, kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die\nschließlich etwaiger Vorteile aus diesem Übereinkommen.\nEU-Vertragspartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zu-\n(4) Im Rahmen des Möglichen tauschen die Vertragsparteien         vor ihre Zustimmung erteilt haben.\nim Handelsausschuss Informationen über Übereinkünfte zur Er-\nrichtung oder Änderung von Zollunionen oder Freihandelszonen                                       Artikel 16\nund auf Ersuchen auch über andere wichtige Fragen im Zusam-\nmenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Dritt-                       Koordinatoren des Übereinkommens\nländern aus.                                                            (1) Jede Vertragspartei ernennt einen Koordinator für das\nÜbereinkommen und notifiziert dies allen anderen Vertrags-\n(5) Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel dargelegten\nparteien spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens5.\nAufgaben kann der Handelsausschuss jeden nach diesem Über-\neinkommen vorgesehenen Beschluss fassen.                                (2) Die Koordinatoren des Übereinkommens haben folgende\nAufgaben:\nArtikel 14                              a) Erstellung der Tagesordnung und Koordinierung der Vor-\narbeiten für die Sitzungen des Handelsausschusses,\nBeschlussfassung\nb) gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Beschlüssen des\n(1) Der Handelsausschuss beschließt einvernehmlich.                   Handelsausschusses,\n(2) Die Beschlüsse des Handelsausschusses sind für die Ver-       c) Funktion als Anlaufstelle zur einfacheren Kommunikation\ntragsparteien verbindlich; diese ergreifen alle Maßnahmen, die           zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die diesem\nfür die Umsetzung der Beschlüsse erforderlich sind.                      Übereinkommen unterfallen, sofern in diesem Übereinkom-\nmen nichts anderes bestimmt ist,\n(3) In den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 werden etwaige\nBeschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich be-        d) Entgegennahme aller Notifikationen und Informationen, die\nteiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur            nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, einschließ-\nzwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausge-               lich der an den Handelsausschuss gerichteten Notifikationen\nsetzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen         und Informationen, sofern nichts anderes bestimmt ist, und\nunterzeichnenden Andenstaats.                                        e) auf Ersuchen des Handelsausschusses Prüfung aller sons-\ntigen Fragen, die möglicherweise die Durchführung dieses\nArtikel 15                                  Übereinkommens betreffen.\nFachgremien                                  (3) Die Koordinatoren des Übereinkommens treten nach Be-\ndarf zusammen.\n(1) Mit diesem Übereinkommen werden folgende Unteraus-\nschüsse eingerichtet:\nTitel III\na) Unterausschuss „Marktzugang“,                                                                Warenhandel\nb) Unterausschuss „Landwirtschaft“,\nc) Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“,                                                   Kapitel 1\nd) Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ur-\nMarktzugang für Waren\nsprungsregeln“,\nAbschnitt 1\ne) Unterausschuss „Öffentliches Beschaffungswesen“,\nGemeinsame Bestimmungen\nf) Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“,\ng) Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzen-                                           Artikel 17\nschutzrechtliche Maßnahmen“ und                                                                  Ziel\nh) Unterausschuss „Geistiges Eigentum“.                                 Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten die-\nses Übereinkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien\n(2) Jedes nach diesem Übereinkommen eingerichtete Fach-\nschrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses\ngremium setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und Ver-\nÜbereinkommens und im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994.\ntretern jedes unterzeichnenden Andenstaats zusammen.\n(3) Die jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der       5 Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Notifikation im Falle der\naufgrund dieses Übereinkommens geschaffenen Fachgremien                EU-Vertragspartei als wirksam angesehen wird, wenn sie der Euro-\nwerden unter den entsprechenden Titeln festgelegt.                     päischen Kommission übermittelt wurde.","440                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nArtikel 18                                                        Abschnitt 2\nGeltungsbereich                                                       Zollabbau\nSofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,\ngilt dieses Kapitel für den Warenhandel zwischen den Vertrags-                                     Artikel 22\nparteien.                                                                                          Zollabbau\n(1) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,\nbaut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren einer an-\nArtikel 19\nderen Vertragspartei nach Maßgabe von Anhang I (Stufenpläne\nBegriffsbestimmungen                           für den Zollabbau) ab.\nFür die Zwecke dieses Titels                                          (2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die\nstufenweise Zollsenkung nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der je-\n– umfasst der Ausdruck „Zoll“ eine Abgabe oder Belastung jeder        weils in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) genannte Satz.\nArt, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren\nerhoben wird, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlä-           (3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt\ngen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer          nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihren angewandten\nsolchen Einfuhr erhoben werden. Dementgegen beinhaltet             Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz nur dann,\n„Zoll“                                                             wenn er niedriger ist als der sich aus Anhang I (Stufenpläne für\nden Zollabbau) ergebende Zollsatz.\na) keine inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen,\n(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Ver-\ndie im Einklang mit Artikel III GATT 1994 erhoben werden;\ntragsparteien einander, um eine Beschleunigung und Ausweitung\nb) keine Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die           des Umfangs des in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau)\nje nach Sachlage angewandt werden im Einklang mit dem         festgelegten Zollabbaus zu prüfen.\nGATT 1994, dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung                (5) Ein Beschluss des Handelsausschusses, den Zollabbau im\ndes Artikels VI des GATT 1994 (im Folgenden „Anti-            Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g zu beschleunigen\ndumping-Übereinkommen“), dem WTO-Übereinkommen                oder auszuweiten, geht den in Anhang I (Stufenpläne für den\nüber Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Fol-            Zollabbau) festgelegten Zollsätzen oder Abbaustufen vor.\ngenden „Subventionsübereinkommen“) oder dem WTO-\nÜbereinkommen über Schutzmaßnahmen (im Folgenden                 (6) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt,\n„Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“);                             darf keine Vertragspartei einen in Anhang I (Stufenpläne für den\nZollabbau) als Basiszollsatz festgelegten Zollsatz erhöhen oder\nc) keine Gebühren oder sonstigen Belastungen, die nach             einen neuen Zollsatz für eine Ware mit Ursprung in einer anderen\nArtikel VIII GATT 1994 erhoben werden;                        Vertragspartei einführen.\n– bezeichnet der Ausdruck „Ursprungserzeugnis oder -ware“                (7) Absatz 6 hindert eine Vertragspartei nicht daran,\noder „Erzeugnis oder Ware mit Ursprung in“ ein Erzeugnis\na) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang I\nbeziehungsweise eine Ware, welche die Ursprungsregeln in\n(Stufenpläne für den Zollabbau) für das betreffende Jahr fest-\nAnhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\ngelegte Höhe anzuheben oder\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt.                          b) einen Zollsatz im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über\nRegeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im\nFolgenden „Streitbeilegungsvereinbarung“) oder mit Titel XII\nArtikel 20                                   (Streitbeilegung) beizubehalten oder zu erhöhen.\nEinreihung der Waren\nAbschnitt 3\nFür die Einreihung der Waren im Handel zwischen den                                 Nichttarifäre Maßnahmen\nVertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten\nSystem zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2007 (im\nArtikel 23\nFolgenden „HS“) und seinen späteren Änderungen festgelegte\nZolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei.                                 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen\nEine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware einer ande-\nren Vertragspartei oder der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Ver-\nArtikel 21                              kauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei\nInländerbehandlung                           keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten,\nes sei denn, dieses Übereinkommen oder Artikel XI GATT 1994\n(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Ver-       und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas ande-\ntragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 ein-        res vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die\nschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem            Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in\nZweck werden Artikel III GATT 1994 und die Anmerkungen zu             dieses Übereinkommen übernommen.\nseiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Überein-\nkommen übernommen.\nArtikel 24\n(2) Zur Klarstellung bestätigen die Vertragsparteien, dass                            Gebühren und Belastungen\nInländerbehandlung in Bezug auf alle staatlichen oder behörd-\nlichen Ebenen als eine Behandlung zu verstehen ist, die nicht            (1) Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII GATT 1994 und\nweniger günstig ist, als die Behandlung, welche die betreffende       den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle\nstaatliche oder behördliche Ebene gleichartigen, unmittelbar          anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr\nkonkurrierenden oder ersetzbaren heimischen Waren gewährt,            erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (ausgenom-\neinschließlich der Waren, die ihren Ursprung in dem Gebiet            men Zölle, inländischen Abgaben gleichwertigen Belastungen\nhaben, das der Zuständigkeit dieser staatlichen oder behörd-          oder sonstige inländische Belastungen, die im Einklang mit Arti-\nlichen Ebene untersteht6.                                             kel III GATT 1994 erhoben werden, sowie Antidumping- oder Aus-\ngleichszölle) dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der\n6  Zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei besteht Einvernehmen, erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mit-\ndass diese Bestimmung der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der   telbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der\nSpirituosenmonopole in Kolumbien nicht entgegensteht.              Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                      441\n(2) Eine Vertragspartei schreibt keine konsularischen Amts-           gen sowie aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII\nhandlungen7, einschließlich der damit verbundenen Gebühren               des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die sinn-\nund Belastungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren               gemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen übernommen\neiner anderen Vertragspartei vor.                                        werden.\n(3) Jede Vertragspartei stellt aktuelle Informationen über alle           (4) Jede Vertragspartei stellt insbesondere sicher, dass staat-\nGebühren und Belastungen im Zusammenhang mit der Einfuhr                 liche Handelsunternehmen bei ihren Käufen oder Verkäufen oder\noder Ausfuhr bereit – vorzugsweise im Internet – und pflegt              bei der Ausübung einer Befugnis, einschließlich gesetzlicher oder\ndiese Informationen.                                                     verfassungsrechtlicher Befugnisse, die eine Vertragspartei ihnen\nauf zentraler oder nachgeordneter Ebene übertragen hat, den\nArtikel 25                               von der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkom-\nmens eingegangenen Verpflichtungen nachkommen.\nAusfuhrzölle und Ausfuhrabgaben\nSofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,               (5) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der Vertrags-\nführt eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der               parteien aus Titel VI (Öffentliches Beschaffungswesen) unberührt.\nAusfuhr von Waren in das Gebiet einer anderen Vertragspartei                 (6) Geht im Zusammenhang mit der Notifikation der Vertrags-\nkeine Zölle oder Abgaben, ausgenommen inländische Belastun-              parteien nach Artikel XVII GATT 1994 bei einer Vertragspartei ein\ngen, ein oder behält solche bei, die im Einklang mit Artikel 21          Ersuchen um Zusatzauskünfte über die Auswirkungen staatlicher\nerhoben werden.                                                          Handelsunternehmen auf den bilateralen Handel ein, so bemüht\nsich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften und im Ein-\nArtikel 26                               klang mit Artikel XVII Absatz 4 Buchstabe d GATT 1994 über ver-\ntrauliche Informationen um größtmögliche Transparenz bei der\nEinfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren\nBeantwortung dieser Ersuchen, die sich auf Auskünfte beziehen,\n(1) Eine Vertragspartei darf keine Maßnahme erlassen oder             welche für die Feststellung relevant sind, ob die staatlichen Han-\nbeibehalten, die unvereinbar mit dem WTO-Übereinkommen                   delsunternehmen den einschlägigen Verpflichtungen aus diesem\nüber Einfuhrlizenzverfahren (im Folgenden „Einfuhrlizenz-Über-           Übereinkommen nachkommen.\neinkommen“) ist, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Über-\neinkommen übernommen wird.                                                                           Abschnitt 4\n(2) Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen des Ein-                         Landwirtschaftliche Erzeugnisse\nfuhrlizenz-Übereinkommens sinngemäß auf alle Lizenzverfahren\nan, die Ausfuhren in eine andere Vertragspartei betreffen. Die\nNotifikation nach Artikel 5 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens er-                                        Artikel 28\nfolgt zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Lizenz-                                    Geltungsbereich\nverfahren für Ausfuhren.\nDieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die von den Vertrags-\n(3) Der Ausdruck „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet Verwal-          parteien im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Handel mit\ntungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen,             landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „landwirtschaft-\nbei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen              liche Erzeugnisse“) eingeführt oder beibehalten werden, die\n(außer für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständi-           unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirt-\ngen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in die einführende          schaft (im Folgenden „Landwirtschaftsübereinkommen“) fallen9.\nVertragspartei vorgeschrieben ist.\nArtikel 29\nArtikel 27\nLandwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen\nStaatliche Handelsunternehmen\n(1) Ungeachtet des Artikels 22 kann eine Vertragspartei eine\n(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-\nlandwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahme in Form zusätzlicher\ndruck „staatliche Handelsunternehmen“ staatliche und nicht-\nEinfuhrzölle auf landwirtschaftliche Ursprungserzeugnisse an-\nstaatliche Unternehmen an jeglichem Ort auf zentraler oder nach-\nwenden, die in der für sie maßgebenden Liste in Anhang IV\ngeordneter Ebene, einschließlich Vertriebsorganisationen, denen\n(Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen) enthalten sind,\nausschließliche oder besondere Rechte oder Vorrechte auch auf-\nsofern die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind. Ein zusätz-\ngrund gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse ge-\nlicher Einfuhrzoll oder ein sonstiger Zoll auf derartige Erzeugnis-\nwährt worden sind, mittels deren Ausübung sie durch ihre Käufe\nse darf nicht höher sein als der niedrigere der beiden folgenden\noder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder\nSätze:\nAusfuhren beeinflussen8.\na) der angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass staatliche Handels-\nunternehmen nicht in handelsbehindernder Weise betrieben wer-            b) der Basiszollsatz nach Anhang I (Stufenpläne für den Zoll-\nden sollten und dass sie sich zu diesem Zweck den Verpflichtun-               abbau).\ngen dieses Artikels unterwerfen.\n(2) Eine Vertragspartei kann in einem Kalenderjahr eine men-\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte          genbezogene Schutzmaßnahme anwenden, wenn beim Eintritt\nund Pflichten aus Artikel XVII GATT 1994 und aus den Anmer-              eines Ursprungserzeugnisses in ihr Zollgebiet dessen Einfuhr-\nkungen zu seiner Auslegung und den ergänzenden Bestimmun-                menge in diesem Jahr die Auslöseschwelle überschreitet, die für\ndas betreffende Erzeugnis in der für die Vertragspartei maß-\n7 Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „konsularische        gebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezogene Schutz-\nAmtshandlungen“ Anforderungen, wonach Waren einer Vertragspartei,      maßnahmen) festgelegt ist.\ndie zur Ausfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt\nsind, zunächst der Prüfung durch den Konsul der einführenden Vertrags-     (3) Ein von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2\npartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei unterzogen werden     eingeführter Zusatzzoll hat im Einklang mit der für die Vertrags-\nmüssen zwecks Ausstellung von Konsularfakturen oder Erteilung          partei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschaftsbezo-\nkonsularischer Visa für Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse,\nManifeste, Ausfuhranmeldungen der Versender oder sonstige Zoll-        gene Schutzmaßnahmen) zu stehen.\nunterlagen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr verlangt\nwerden.                                                                9  Im Falle Kolumbiens schließen „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ für die\n8 Zur Klarstellung gilt, dass Spirituosenunternehmen, die im Rahmen des     Zwecke der Anwendung dieses Artikels auch folgende Unterpositionen\n„monopolio rentístico“ nach Artikel 336 der Politischen Verfassung        ein: 2905.45.00, 3302.10.10, 3302.10.90, 3823.11.00, 3823.12.00,\nKolumbiens tätig sind, unter diese Begriffsbestimmung der staatlichen     3823.13.00, 3823.19.00, 3823.70.10, 3823.70.20, 3823.70.30,\nHandelsunternehmen fallen.                                                3823.70.90, 3824.60.00.","442                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n(4) Eine Vertragspartei darf keine landwirtschaftsbezogene     fung von Ausfuhrsubventionen und anderen Maßnahmen mit\nSchutzmaßnahme nach diesem Artikel anwenden und gleich-           gleicher Wirkung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzu-\nzeitig für dasselbe Erzeugnis eine der folgenden Maßnahmen        setzen.\nergreifen oder beibehalten:\n(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens verzichtet\na) eine Schutzmaßnahme nach Kapitel 2 (Handelspolitische          jede Vertragspartei auf die Aufrechterhaltung, Einführung oder\nSchutzmaßnahmen) oder                                         Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen oder anderen Maß-\nb) eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem               nahmen mit gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse,\nSchutzmaßnahmen-Übereinkommen.                                die vollständig und sofort liberalisiert werden oder die zwar voll-\nständig aber nicht sofort liberalisiert werden und für die nach\n(5) Eine Vertragspartei darf eine landwirtschaftsbezogene      Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) bei Inkrafttreten des\nSchutzmaßnahme nicht ergreifen oder beibehalten:                  Übereinkommens ein zollfreies Kontingent gilt, und die für das\na) ab dem Tag, an dem ein Erzeugnis nach Anhang I (Stufen-        Gebiet einer anderen Vertragspartei bestimmt sind.\npläne für den Zollabbau) zollbefreit ist, es sei denn, unter     (4) Eine Vertragspartei verzichtet auf die Aufrechterhaltung,\nBuchstabe b ist etwas anderes bestimmt, oder                  Einführung oder Wiedereinführung von Ausfuhrsubventionen\nb) nach Ablauf der Übergangsfrist, die in der für die Vertrags-   oder anderen Maßnahmen mit gleicher Wirkung für landwirt-\npartei maßgebenden Liste in Anhang IV (Landwirtschafts-       schaftliche Erzeugnisse, die zwar vollständig aber nicht sofort\nbezogene Schutzmaßnahmen) festgesetzt ist, oder               liberalisiert werden und für die bei Inkrafttreten des Übereinkom-\nmens kein zollfreies Kontingent gilt, und zwar ab dem Tag, an\nc) wenn damit ein Zoll im Rahmen eines Zollkontingents erhöht     dem diese Erzeugnisse vollständig liberalisiert werden.\nwird.\n(5) Behält eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen oder an-\n(6) Binnen 10 Tagen nach Beginn der Anwendung einer land-\ndere Maßnahmen mit gleicher Wirkung für teilweise oder voll-\nwirtschaftsbezogenen Schutzmaßnahme nach den Absätzen 1\nständig liberalisierte und für eine andere Vertragspartei bestimm-\nund 2 übermittelt die Vertragspartei, welche diese Maßnahme\nte landwirtschaftliche Erzeugnisse bei oder führt derartige\nanwendet, der betroffenen ausführenden Vertragspartei eine\nSubventionen oder andere Maßnahmen ein oder wieder ein, so\nschriftliche Notifikation mit den relevanten Angaben und der Be-\nkann die Einfuhrvertragspartei unbeschadet der Absätze 3 und 4\ngründung für die Maßnahme. Die Vertragspartei, welche die Maß-\neinen Zusatzzoll einführen, mit dem die Zölle für die Einfuhren\nnahme anwendet, gibt der betroffenen ausführenden Vertrags-\ndes betreffenden Erzeugnisses entweder auf das Niveau des an-\npartei Gelegenheit zur Konsultation über die Bedingungen für ihre\ngewandten Meistbegünstigungszolls oder des Basiszollsatzes\nAnwendung nach diesen Absätzen.\nnach Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) angehoben wer-\n(7) Jede Vertragspartei wahrt ihre Rechte und Pflichten aus    den, je nachdem, welcher niedriger ist, und zwar solange die\nArtikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens unter Ausschluss      Ausfuhrsubvention beibehalten wird.\ndes Handels mit Landwirtschaftserzeugnissen, der einer Prä-\n(6) Die Einfuhrvertragspartei hebt den nach Absatz 5 einge-\nferenzbehandlung unterliegt.\nführten Zusatzzoll auf, wenn die Ausfuhrvertragspartei in allen\nEinzelheiten belegt, dass sie diesem Artikel nachkommt.\nArtikel 30\nPreisspannensystem                                                      Artikel 33\nSofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt             Verwaltung und Anwendung von Zollkontingenten\nFolgendes:\n(1) Jede Vertragspartei stützt sich bei der Anwendung und\na) Kolumbien kann das durch den Beschluss 371 der Anden-          Verwaltung der in Anhang I (Stufenpläne für den Zollabbau)\ngemeinschaft und dessen Änderungen geschaffene andische       aufgeführten Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher\nPreisspannensystem oder Folgesysteme für landwirtschaft-      Erzeugnisse auf Artikel XIII GATT 1994 einschließlich der Anmer-\nliche Erzeugnisse anwenden, die unter diesen Beschluss        kungen zu seiner Auslegung sowie auf das Einfuhrlizenz-Über-\nfallen;                                                       einkommen.\nb) Peru kann das durch das Präsidialdekret 115-2001-EF und           (2) Die Vertragsparteien verwalten Zollkontingente für Ein-\ndessen Änderungen geschaffene Preisspannensystem oder         fuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem sogenannten\nFolgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse anwenden,    Windhund-Verfahren („first-come first-served“).\ndie unter dieses Dekret fallen.\n(3) Auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei führt die\nEinfuhrvertragspartei Konsultationen mit der ausführenden Ver-\nArtikel 31                          tragspartei über die Verwaltung der Zollkontingente der Einfuhr-\nEinfuhrpreisregelung                       vertragspartei. Diese Konsultationen treten an die Stelle der Kon-\nsultationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des\nSofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht,\nArtikels 301 Absatz 9 erfüllen.\nkann die EU-Vertragspartei die durch die Verordnung (EG)\nNr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durch-\nführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96,                                  Abschnitt 5\n(EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor               U m g a n g m i t Fe h l e r n d e r Ve r w a l t u n g\nObst und Gemüse und deren Änderungen geschaffene Einfuhr-\npreisregelung oder diesbezügliche Folgesysteme anwenden.\nArtikel 34\nArtikel 32                                         Umgang mit Fehlern der Verwaltung\nAusfuhrsubventionen                           Ist den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bei der ord-\nund andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung                nungsgemäßen Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, ins-\nbesondere bei der Anwendung der Bestimmungen des An-\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels folgt die Begriffsbestim-\nhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit\nmung des Ausdrucks „Ausfuhrsubventionen“ der entsprechen-\nUrsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-\nden Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe e des Landwirt-\nden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) ein Fehler unterlau-\nschaftsübereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen an\nfen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann eine von\ndiesem Artikel.\ndiesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei, nachdem die\n(2) Die Vertragsparteien halten es gemeinsam für angebracht,   Angelegenheit zwischen den jeweiligen Vertragsparteien in dem\nsich in der WTO gemeinsam für eine Einigung über die Abschaf-     mit Artikel 68 eingesetzten Unterausschuss „Zoll, Handelserleich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                          443\nterungen und Ursprungsregeln“ fachlich erörtert wurde, den         f) dem Handelsausschuss die Ergebnisse seiner Arbeiten im\nHandelsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete            Rahmen dieses Absatzes zur Würdigung zu unterbreiten.\nAbhilfemaßnahmen zu prüfen. Der Beschluss des Handelsaus-\nschusses über die geeigneten Abhilfemaßnahmen wird von den            (3) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ tritt mindestens ein-\njeweiligen Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.             mal jährlich zusammen. Unter besonderen Umständen tritt der\nUnterausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei im Einverneh-\nmen der Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach dem Tag der\nAbschnitt 6                              Stellung des Ersuchens zusammen. Sitzungen des Unteraus-\nUnterausschüsse                              schusses „Landwirtschaft“ können auch auf bilateraler Ebene\nstattfinden, wobei der Vorsitz von den Vertretern der Vertrags-\npartei geführt wird, welche die Sitzung ausrichtet.\nArtikel 35\n(4) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ trifft alle Beschlüsse\nUnterausschuss „Marktzugang“\neinvernehmlich.\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Markt-\nzugang“ ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusam-\nKapitel 2\nmensetzt.\n(2) Der Unterausschuss tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei               Handelspolitische Schutzmaßnahmen\noder des Handelsausschusses zusammen, um Fragen zu er-\nörtern, die sich aus diesem Kapitel ergeben und für die kein                                 Abschnitt 1\nanderer Unterausschuss zuständig ist.\nAntidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\n(3) Der Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,\na) den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu fördern,                                    Artikel 37\nunter anderem durch Konsultationen über die Beschleuni-\ngung und Ausweitung des Zollabbaus im Rahmen dieses                               Allgemeine Bestimmungen\nÜbereinkommens und über andere Fragen, soweit es zweck-          (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\ndienlich erscheint;                                           aus dem Antidumping-Übereinkommen, dem Subventionsüber-\nb) sich mit nichttarifären Maßnahmen zu befassen, die den          einkommen und dem WTO-Übereinkommen über Ursprungs-\nWarenhandel zwischen den Vertragsparteien einschränken        regeln (im Folgenden „Ursprungsregel-Übereinkommen“).\nkönnen, und diesbezügliche Fragen gegebenenfalls dem\n(2) Im Falle der Anwendung einer Antidumping- oder Aus-\nHandelsausschuss zur Würdigung zu unterbreiten;\ngleichsmaßnahme oder der Annahme einer Preisverpflichtung\nc) den Handelsauschuss über den Bedarf an Zusammenarbeit           durch die Behörde der Andengemeinschaft im Namen von zwei\nin Marktzugangsfragen zu beraten und ihm diesbezügliche       oder mehr Mitgliedsländern der Andengemeinschaft ist aus-\nEmpfehlungen zu unterbreiten;                                 schließlich das zuständige Gericht der Andengemeinschaft für\ndie gerichtliche Nachprüfung zuständig.\nd) bei etwaigen Differenzen zwischen den Vertragsparteien über\nFragen, welche die Änderung des Harmonisierten Systems           (3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass regionale und\neinschließlich der Einreihung der Waren betreffen, Konsulta-  nationale Behörden nicht gleichzeitig Antidumpingmaßnahmen\ntionen zu führen und sich nach besten Kräften um eine Bei-    gegen dieselbe Ware anwenden. Das Gleiche gilt für Ausgleichs-\nlegung der Differenzen zu bemühen, um sicherzustellen, dass   maßnahmen.\ndie Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Über-\neinkommen nicht abgeändert werden.\nArtikel 38\nArtikel 36                                                       Transparenz\nUnterausschuss „Landwirtschaft“                       (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass handels-\npolitische Schutzmaßnahmen so eingesetzt werden sollten, dass\n(1) Die Vertragsparteien richten einen Unterausschuss „Land-    sie vollumfänglich mit den einschlägigen WTO-Anforderungen\nwirtschaft“ ein, der sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei und vereinbar sind und dass sie sich auf ein transparentes System\njedes unterzeichnenden Andenstaats zusammensetzt.                  stützen sollten.\n(2) Der Unterausschuss „Landwirtschaft“ hat die Aufgabe,           (2) In Würdigung der Vorteile von Rechtsicherheit und Be-\na) die Zusammenarbeit bei der Anwendung und Verwaltung von         rechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten sorgt jede Ver-\nAbschnitt 4 zu überwachen und zu fördern, um den Handel       tragspartei dafür, dass ihre internen Rechtsvorschriften zu\nmit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Ver-       handelspolitischen Schutzmaßnahmen mit den einschlägigen\ntragsparteien zu erleichtern,                                 WTO-Regeln vollumfänglich vereinbar sind.\nb) Lösungen für ungerechtfertigte Hindernisse im Handel mit           (3) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertrags-      Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-\nparteien zu finden,                                           übereinkommens stellt jede Vertragspartei sicher, dass nach der\nEinführung vorläufiger Maßnahmen alle wesentlichen Fakten, auf\nc) Konsultationen über Fragen zu Abschnitt 4 in Abstimmung\nderen Grundlage der Beschluss über die Anwendung oder Nicht-\nmit anderen zuständigen Unterausschüssen, Arbeitsgruppen\nanwendung von Maßnahmen gefasst wurde, im Einklang mit\noder sonstigen Fachgremien im Rahmen dieses Übereinkom-\nihren internen Rechtsvorschriften so rasch wie möglich, auf\nmens zu führen,\njeden Fall aber vor der endgültigen Feststellung, vollständig und\nd) die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeug-    aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe hat\nnissen zwischen den Vertragsparteien, die Auswirkungen die-    schriftlich zu erfolgen und muss interessierten Parteien genügend\nses Übereinkommens auf die Landwirtschaft der einzelnen        Zeit zur Stellungnahme lassen.\nVertragsparteien und das Funktionieren der Instrumente\n(4) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht un-\ndieses Übereinkommens zu bewerten und dem Handels-\nnötig verzögert, räumt die jeweilige untersuchende Behörde einer\nausschuss geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,\ninteressierten Partei auf deren Ersuchen Gelegenheit zur An-\ne) Zusatzaufgaben zu erfüllen, die ihm der Handelsausschuss        hörung ein, damit diese ihre Position in der Untersuchung\ngegebenenfalls zuweist, und                                    handelspolitischer Schutzmaßnahmen darlegen kann.","444                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nArtikel 39                                                            Artikel 45\nBerücksichtigung des öffentlichen Interesses                     Keine parallele Anwendung von Schutzmaßnahmen\nIm Einklang mit ihrem jeweiligen internen Recht räumen die         Eine Vertragspartei darf die folgenden Maßnahmen bei dem-\nEU-Vertragspartei und Kolumbien gewerblichen Abnehmern und         selben Erzeugnis nicht parallel anwenden:\nEinführern des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Unter-\nsuchung ist, und, soweit dies zweckdienlich erscheint, reprä-      a) eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt 3 (Bilaterale\nsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit ein, Informatio-             Schutzklausel) dieses Kapitels und\nnen vorzulegen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.       b) eine Maßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem\nDie untersuchende Behörde trägt derartigen Informationen Rech-           Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.\nnung, wenn sie relevant und ordnungsgemäß mit Beweisen\nversehen sind und innerhalb der nach den internen Rechts-\nArtikel 46\nvorschriften geltenden Fristen eingereicht wurden.\nUntersuchende Behörde\nArtikel 40                               Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „unter-\nRegel des niedrigeren Zollsatzes                   suchende Behörde“\nUngeachtet der Rechte aus dem Antidumping- und dem Sub-         a) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio, Industria\nventionsübereinkommen erscheint es der EU-Vertragspartei und             y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus)\nKolumbien hinsichtlich der Anwendung von Antidumping- und                oder dessen Rechtsnachfolger,\nAusgleichszöllen wünschenswert, dass der angewandte Zoll, so-      b) im Falle Perus das „Instituto Nacional de Defensa de la\nweit dies zweckdienlich erscheint, niedriger ist als die entspre-        Competencia y de la Protección de la Propiedad Intelectual“\nchende Dumping- beziehungsweise Subventionsspanne, wenn                  (Staatliches Institut zum Schutz des Wettbewerbs und des\nder niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des heimischen          Geistigen Eigentums) und\nWirtschaftszweigs zu beseitigen.\nc) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission.\nArtikel 41\nArtikel 47\nUntersuchende Behörden\nAusschluss vom Streitbeilegungsmechanismus\nIm Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck\nMit Ausnahme des Artikels 45 findet Titel XII (Streitbeilegung)\n– „untersuchende Behörde“\nauf diesen Abschnitt keine Anwendung.\na) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio,\nIndustria y Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie                                  Abschnitt 3\nund Tourismus) oder dessen Rechtsnachfolger,\nBilaterale Schutzklausel\nb) im Falle Perus das „Instituto Nacional de Defensa de\nla Competencia y de la Protección de la Propiedad\nIntelectual“ (Staatliches Institut zum Schutz des Wett-                                     Artikel 48\nbewerbs und des Geistigen Eigentums) oder dessen                      Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme\nRechtsnachfolger und\n(1) Ungeachtet des Abschnitts 2 (Multilaterale Schutzmaßnah-\nc) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommis-       men) kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingun-\nsion.                                                       gen und nach den Verfahren dieses Abschnitts geeignete\nMaßnahmen ergreifen, wenn ein Ursprungserzeugnis einer Ver-\nArtikel 42                            tragspartei infolge von Zugeständnissen nach diesem Überein-\nkommen in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen\nAusschluss vom Streitbeilegungsmechanismus\nProduktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Be-\nTitel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Abschnitt keine   dingungen in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt\nAnwendung.                                                         wird, dass heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nkonkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung ent-\nAbschnitt 2                              steht oder zu entstehen droht.\nMultilaterale Schutzmaßnahmen                              (2) Eine Vertragspartei darf bilaterale Schutzmaßnahmen nur\nwährend der Übergangszeit10 anwenden.\nArtikel 43\nArtikel 49\nAllgemeine Bestimmungen\nNotifikation und Konsultation\nJede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus\nArtikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Über-             (1) Eine Vertragspartei notifiziert der betroffenen Ausfuhr-\neinkommen und dem Ursprungsregel-Übereinkommen.                    vertragspartei unverzüglich die Einleitung einer Untersuchung\nund die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen.\nArtikel 44                               (2) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass die\nVoraussetzungen des Artikels 48 für die Anwendung oder die\nTransparenz\nAusweitung einer endgültigen Maßnahme erfüllt sind, so räumt\nUngeachtet des Artikels 43 erteilt die Vertragspartei, die eine sie der betroffenen Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften\nUntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen\nbeabsichtigt, einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen      10  Die Übergangszeit beträgt 10 Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens die-\nunverzüglich, ad hoc und schriftlich Auskünfte mit allen sach-         ses Übereinkommens. Bei Waren, für die nach dem Stufenplan in An-\ndienlichen Angaben; dazu zählen gegebenenfalls auch Aus-               hang I (Stufenpläne für den Zollabbau) der Vertragspartei, welche die\nMaßnahme anwendet, eine Zollabbaufrist von mindestens 10 Jahren\nkünfte über die Einleitung einer auf Schutzmaßnahmen gerichte-         gilt, bezeichnet der Ausdruck „Übergangszeit“ die in dem besagten\nten Untersuchung sowie über die vorläufigen und endgültigen            Stufenplan für die betreffende Ware festgelegte Zollabbaufrist zuzüg-\nUntersuchungsergebnisse.                                               lich drei Jahre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                445\nder jeweiligen Vertragsparteien angemessene Konsultationsmög-          b) die Maßnahme darf höchstens zwei Jahre lang angewendet\nlichkeiten ein, damit die verfügbaren Informationen geprüft, die           werden; in Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei\nMeinungen über die Anwendung oder Ausweitung einer Maß-                    Jahre verlängert werden,\nnahme ausgetauscht und eine allseits zufriedenstellende Lösung\ni)  wenn die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei\ngefunden werden können.\nnach den Verfahren des Artikels 51 feststellen, dass die\n(3) Die Konsultationen nach Absatz 2 beginnen binnen 15 Ta-                 Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer be-\ngen nach Eingang der Einladung der untersuchenden Behörde                      deutenden Schädigung nach Artikel 48 weiter erforderlich\nzu Konsultationen bei der betroffenen Vertragspartei.                          ist, und\n(4) Wird binnen 45 Tagen nach Eingang der Einladung bei der             ii) wenn der heimische Wirtschaftszweig nachweislich An-\nbetroffenen Vertragspartei keine zufriedenstellende Lösung ge-                 passungen vornimmt.\nfunden, kann die Einfuhrvertragspartei Abhilfemaßnahmen im             –   Die Gesamtanwendungsdauer einer Schutzmaßnahme, ein-\nEinklang mit diesem Abschnitt ergreifen.                                   schließlich der ursprünglichen Geltungsdauer und einer\netwaigen Verlängerung, darf vier Jahre nicht überschreiten.\n(5) Eine Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme\nauf vorläufiger Basis ohne vorherige Konsultationen anwenden.             (2) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaß-\nnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in\nAnhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) ohne die Maßnahme\nArtikel 50\ngegolten hätte.\nArt der Maßnahmen\nArtikel 53\nEine bilaterale Schutzmaßnahme, die von einer Einfuhr-\nvertragspartei nach Artikel 48 angewandt wird, kann eine oder                                Vorläufige Maßnahmen\nmehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:                                 (1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen\na) die Aussetzung der im Stufenplan dieser Vertragspartei in An-       schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde,\nhang I (Stufenpläne für den Zollabbau) vorgesehen weiteren        kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaß-\nVerringerung des Zolls für das betreffende Erzeugnis oder         nahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung\neindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren eines Er-\nb) die Anhebung des für das betreffende Erzeugnis geltenden            zeugnisses mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei in-\nZolls auf ein Niveau, das nicht höher ist als der auf das betref- folge der Senkung oder Abschaffung von Zöllen nach Anhang I\nfende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme         (Stufenpläne für den Zollabbau) zugenommen haben und dass\nangewandte Meistbegünstigungszollsatz oder der im Stufen-         durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung nach Arti-\nplan dieser Vertragspartei in Anhang I (Stufenpläne für den       kel 48 entsteht oder zu entstehen droht.\nZollabbau) ausgewiesene Basiszollsatz, je nachdem, welcher\ndieser beiden Zollsätze niedriger ist.                               (2) Eine vorläufige Maßnahme darf höchstens 200 Tage lang\ngelten; in dieser Zeit hat die Vertragspartei die Anforderungen des\nArtikels 49 sowie des Artikels 51 Absätze 1, 2 und 3 zu erfüllen.\nArtikel 51\n(3) Die Vertragspartei hat die nach Absatz 1 vorgenommenen\nUntersuchungsverfahren                           Zollzuschläge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung\nnicht bestätigt, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 erfüllt\n(1) Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaß-\nsind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Dauer\nnahme erst an, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Unter-\nnach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet.\nsuchung nach Artikel 3 des Schutzmaßnahmen-Übereinkom-\nmens durchgeführt haben; zu diesem Zweck wird der besagte\nArtikel sinngemäß als Bestandteil in dieses Übereinkommen                                            Artikel 54\nübernommen.                                                                                          Ausgleich\n(2) Bei der Untersuchung nach Absatz 1 erfüllt die Vertrags-           (1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme\npartei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a           zu verlängern gedenkt, konsultiert die Vertragspartei, deren Er-\nund des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaß-                 zeugnisse der Maßnahme unterliegen, um sich mit ihr auf einen\nnahmen-Übereinkommens; zu diesem Zweck werden Artikel 4                angemessenen Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu ver-\nAbsatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des            ständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf\nSchutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestand-                  den Handel haben. Die Einfuhrvertragspartei sorgt dafür, dass\nteil in dieses Übereinkommen übernommen.                               die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage vor\nder Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden\n(3) Ergänzend zu Absatz 2 weist die untersuchende Vertrags-         können.\npartei anhand objektiver Belege nach, dass ein ursächlicher Zu-\nsammenhang zwischen der Zunahme der Einfuhren des Erzeug-                 (2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen\nnisses der ausführenden Vertragspartei und einer bedeutenden           30 Tagen nach Unterbreitung des Angebots von Konsultationen\noder drohenden bedeutenden Schädigung besteht.                         zu einer Einigung über einen Ausgleich und beschließt die Ein-\nfuhrvertragspartei die Verlängerung der Schutzmaßnahme, so\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Be-    kann die Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme\nhörden eine derartige Untersuchung innerhalb der nach ihren in-        unterliegen, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger\nternen Rechtsvorschriften geltenden Frist abschließen; diese Frist     Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei ein-\ndarf nicht länger als 12 Monate ab Einleitung der Untersuchung         geräumt hat, welche die Schutzmaßnahme verlängert.\nsein.\nArtikel 55\nArtikel 52                                             Wiederanwendung einer Maßnahme\nVoraussetzungen für eine Maßnahme und Dauer                       Gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses, gegen das früher\nbereits eine Schutzmaßnahme angewandt wurde, darf eine\n(1) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme\nSchutzmaßnahme nach diesem Abschnitt nur ein einziges Mal\nnur mit folgenden Einschränkungen anwenden:\nwiedereingeführt werden, sofern die frühere Maßnahme mindes-\na) Die Maßnahme darf nur insoweit und nur so lange angewen-            tens ein Jahr lang außer Kraft war; die Wiedereinführung ist auf\ndet werden, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer        die Hälfte des Zeitraums begrenzt, während dessen die frühere\nbedeutenden Schädigung nach Artikel 48 erforderlich ist;          Maßnahme angewandt wurde.","446                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nArtikel 56                                  (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich ihre\njeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften, -bestimmungen\nGebiete in äußerster\nund -verfahren auf folgende Grundlagen stützen:\nRandlage der Europäischen Union11\na) internationale Instrumente und Normen auf dem Gebiet von\n(1) Gelangt ein Erzeugnis mit Ursprung in den unterzeichnen-\nHandel und Zoll, einschließlich der materiellrechtlichen\nden Andenstaaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen\nBestimmungen des Internationalen Übereinkommens über\nBedingungen in Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen\ndie Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren\nUnion (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage der EU“),\n(Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung\ndass sich die Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage\n(im Folgenden „geändertes Kyoto-Übereinkommen“), des\nder EU dadurch erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern\nInternationalen Übereinkommens über das Harmonisierte\ndroht, so kann die EU-Vertragspartei nach einer Prüfung alterna-\nSystem zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Fol-\ntiver Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise Schutzmaßnahmen\ngenden „HS-Übereinkommen“), des Normenrahmens der\nergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet (die betreffenden\nWeltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des\nGebiete) beschränken.\nWelthandels (SAFE Framework of Standards) (im Folgenden\n(2) Die Schutzmaßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage                   „WZO-SAFE“) und des Zolldatenmodells der Weltzollorga-\nder EU sind im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels                   nisation (im Folgenden „WZO-Datenmodell“),\nanzuwenden.\nb) den Schutz und die Erleichterung des Handels durch wirk-\nsame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften,\nArtikel 57\nc) angemessene, diskriminierungsfreie und betrugsverhin-\nZuständige Behörden                                 dernde Anforderungen für die Wirtschaftsbeteiligten,\nFür die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck                d) die Verwendung eines Einheitspapiers oder eines entspre-\n„zuständige Behörde“                                                           chenden elektronischen Dokuments für die Zollanmeldung\na) im Falle Kolumbiens das „Ministerio de Comercio, Industria                  bei der Ein- und Ausfuhr,\ny Turismo“ (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus)          e) die Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich\noder dessen Rechtsnachfolger,                                             Risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für den Eingang und\ndie Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen und\nb) im Falle Perus das „Ministerio de Comercio Exterior y\nBetriebsprüfungsmethoden,\nTurismo“ (Ministerium für Außenhandel und Tourismus) oder\ndessen Rechtsnachfolger und                                           f) die schrittweise Weiterentwicklung der Systeme, einschließ-\nlich der IT-basierten Systeme, um den elektronischen Daten-\nc) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommission.\naustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen\nund anderen beteiligten Stellen zu erleichtern. Dazu arbeitet\nKapitel 3                                    jede Vertragspartei im Rahmen des Möglichen schrittweise\nauf die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle hin zwecks\nZoll und Handelserleichterungen\nErleichterung der Außenhandelsvorgänge,\nArtikel 58                               g) Regeln, die gewährleisten, dass eine wegen Verstoß gegen\nZollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte\nZiele                                      Sanktion verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist und\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegen-                   deren Anwendung nicht zu unangemessenen Verzögerungen\nheiten und Handelserleichterungsfragen im Umfeld des sich                      bei der Überlassung von Waren führt,\nweiterentwickelnden Welthandels von großer Bedeutung sind.                 h) Gebühren und Belastungen, die angemessen sind, die Kos-\nDie Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf                    ten der im Zusammenhang mit einem Geschäftsvorgang er-\ndiesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein-              brachten Leistung nicht übersteigen und nicht nach dem Wert\nschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren der einzelnen Ver-                 (ad valorem) berechnet werden. Für konsularische Dienste\ntragsparteien sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer jeweiligen                werden keine Gebühren oder Belastungen erhoben,\nVerwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der\nFörderung von Handelserleichterungen gerecht werden.                       i)  die Abschaffung aller Anforderungen, die eine obligatorische\nVorversandkontrolle oder vergleichbare Vorgänge verlangen,\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigte                      und\nGemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung und\nj)  die notwendige Gewährleistung, dass alle zuständigen Ver-\n-bekämpfung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen.\nwaltungsstellen, die mit der Kontrolle, einschließlich der\nmateriellen Kontrolle, von Aus- oder Einfuhrwaren befasst\nArtikel 59                                   sind, ihren Aufgaben möglichst parallel und an einem ein-\nZollwesen und handelsbezogene Verfahren                           zigen Ort nachkommen.\n(1) Jede Vertragspartei führt effiziente, transparente und ver-            (3) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskrimi-\neinfachte Verfahren ein, um die Kosten zu senken und für Ein-              nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-\nführer und Ausführer Berechenbarkeit zu gewährleisten.                     schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu\ngewährleisten, ergreift jede Vertragspartei folgende Maßnahmen:\n11  Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gelten die      a) Einleitung weiterer Schritte zur Verringerung, Vereinfachung\nfolgenden Gebiete der Europäischen Union als Gebiete in äußerster          und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen ver-\nRandlage: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion,            langten Angaben und Unterlagen,\nSt. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Dieser Ar-\ntikel gilt auch für ein Land oder Gebiet, dem mit einem Beschluss des  b) wo immer möglich Vereinfachung der Anforderungen und\nEuropäischen Rates nach dem Verfahren des Artikels 355 Absatz 6 des        Förmlichkeiten zwecks unverzüglicher Abfertigung und Über-\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Status als       lassung von Waren ohne Zahlung von Zöllen durch die Ein-\nGebiet in äußerster Randlage zuerkannt wird, und zwar ab dem Erlass\nführer, vorbehaltlich der Bereitstellung einer Garantie nach\ndes betreffenden Beschlusses. Verliert ein Gebiet in äußerster Rand-\nlage der EU diesen Status als solchen nach demselben Verfahren, so         den internen Rechtsvorschriften, um die abschließende Zah-\nverliert dieser Artikel seine Wirkung auf dieses Gebiet, und zwar ab       lung von Zöllen, Gebühren und Belastungen sicherzustellen,\ndem Erlass des betreffenden Beschlusses durch den Europäischen\nRat. Die EU-Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien    c) Bereitstellung effizienter, zügiger, diskriminierungsfreier und\netwaige Änderungen in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete in            leicht zugänglicher Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung\näußerster Randlage der EU gelten.                                          von Entscheidungen und Beschlüssen der Zollverwaltung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                            447\nwelche die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Waren        (3) Unbeschadet der gerechtfertigten zollamtlichen Kontrolle\nbetreffen. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sein,        und Überwachung von Durchfuhrwaren gewähren die Vertrags-\nauch für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, und             parteien Waren im Durchfuhrverkehr aus dem Gebiet oder in das\nGebiet einer Vertragspartei eine Behandlung die nicht weniger\nd) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwen-\ngünstig ist als die Behandlung sonstiger Waren im Durchfuhr-\ndung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägi-\nverkehr durch ihr Gebiet.\ngen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem\nBereich gerecht werden.                                             (4) Die Vertragsparteien arbeiten nach Systemen der Beförde-\nrung unter Zollverschluss, welche die Durchfuhr von Waren ohne\nArtikel 60                              Zahlung von Zöllen oder anderen Belastungen ermöglichen, vor-\nbehaltlich der Stellung einer ausreichenden Garantie.\nVerbindliche Vorabauskünfte\n(5) Im Hinblick auf den Abbau von Handelshemmnissen\n(1) Auf schriftliches Ersuchen erteilt jede Vertragspartei vor der fördern die Vertragsparteien regionale Durchfuhrvereinbarungen.\nEinfuhr von Waren in ihr Gebiet nach Maßgabe ihrer Gesetze und\nsonstigen Vorschriften verbindliche schriftliche Vorabauskünfte          (6) Die Vertragsparteien orientieren sich an den für die Durch-\ndurch ihre zuständigen Behörden über die zolltarifliche Ein-          fuhr maßgeblichen internationalen Normen und Übereinkünften\nreihung, über Ursprungsfragen oder sonstige diesbezügliche An-        und wenden diese an.\ngelegenheiten, auf die sich die Vertragsparteien gegebenenfalls          (7) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die\nverständigen.                                                         Koordinierung zwischen allen beteiligten Stellen in ihrem Gebiet\n(2) Vorbehaltlich ihrer etwaigen gesetzlichen Geheimhaltungs-      sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenz-\nvorschriften veröffentlicht jede Vertragspartei ihre verbindlichen    überschreitende Zusammenarbeit zu fördern.\nVorabauskünfte über die zolltarifliche Einreihung und über sons-\ntige diesbezügliche Angelegenheiten, auf die sich die Vertrags-                                    Artikel 64\nparteien gegebenenfalls verständigen, und zwar möglichst in                               Beziehungen zur Wirtschaft\nelektronischer Form.\nDie Vertragsparteien kommen überein,\n(3) Zur Erleichterung des Handels unterrichten die Vertrags-\nparteien einander im bilateralen Dialog regelmäßig über die           a) dass sie sicherstellen, dass alle zollbezogenen Vorschriften\nÄnderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die in den                und Verfahren sowie alle Zölle, Gebühren und Belastungen\nAbsätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten.                                veröffentlicht werden, gegebenenfalls mit den nötigen Er-\nläuterungen und nach Möglichkeit in elektronischer Form,\n(4) Alle Verfahrensfragen zur Erteilung verbindlicher Vorab-\nauskünfte werden nach den internen Rechtsvorschriften der             b) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten\njeweiligen Vertragspartei im Einklang mit den internationalen Nor-         neuer oder geänderter zollbezogener Vorschriften und Ver-\nmen der WZO geregelt. Diese Verfahren sind zu veröffentlichen              fahren sowie neuer oder geänderter Zölle, Gebühren oder Be-\nund öffentlich zugänglich zu machen.                                       lastungen nach Möglichkeit eine angemessene Zeitspanne\nliegt,\nArtikel 61                              c) der Wirtschaft Möglichkeiten einzuräumen, sich zu geplanten\nzollbezogenen Vorschriften und Verfahren zu äußern. Zu die-\nRisikomanagement\nsem Zweck schafft jede Vertragspartei geeignete Strukturen\n(1) Jede Vertragspartei setzt Risikomanagementverfahren ein,            für Konsultationen zwischen ihrer Verwaltung und der Wirt-\ndie es ihren Zollbehörden ermöglichen, ihre Kontrolltätigkeit auf          schaft,\nVorgänge mit hohem Risiko zu konzentrieren und die Überlas-\nd) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent-\nsung von Waren mit geringem Risiko zu beschleunigen.\nlichen, insbesondere über Anforderungen bezüglich Zoll-\n(2) Die einführende Vertragspartei nimmt die Bemühungen der             agenten und über Eingangsverfahren, über Öffnungszeiten\nausführenden Vertragspartei um die Sicherheit der Lieferkette zur          und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenz-\nKenntnis.                                                                  übergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch von              eingeholt werden können,\nInformationen über die von ihren jeweiligen Zollbehörden einge-       e) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und\nsetzten Risikomanagementtechniken, wobei sie die Vertraulich-              den für Handelsfragen zuständigen Behörden mittels Einsatz\nkeit der Informationen wahren und gegebenenfalls das nötige                nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu\nWissen weitergeben.                                                        fördern, um Betrug und illegale Tätigkeiten zu bekämpfen, die\nSicherheit der internationalen Lieferkette zu verbessern und\nArtikel 62                                   den Handel zu erleichtern, und\nZugelassener Wirtschaftsbeteiligter                     f) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen\nAnforderungen und Verfahren weiterhin den Bedürfnissen der\nDie Vertragsparteien fördern die Umsetzung des Konzepts des             Wirtschaft entsprechen, an vorbildlichen Verfahren ausge-\nzugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „ZWB“) nach              richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.\nWZO-SAFE. Eine Vertragspartei gewährt Wirtschaftsbeteiligten,\ndie die Zollsicherheitsnormen dieser Vertragspartei erfüllen, nach\nihren internen Rechtsvorschriften den ZWB-Sicherheitsstatus                                        Artikel 65\nund Handelserleichterungen.                                                                    Zollwertermittlung\nDie im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten\nArtikel 63                              Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen\nDurchfuhr                                zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (im Folgenden\n„Zollwertübereinkommen“).\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr\ndurch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten\nArtikel 66\nRoute.\nZusammenarbeit im Zollwesen\n(2) Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen\nmüssen ein berechtigtes Gemeinwohlziel verfolgen, diskriminie-           (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusam-\nrungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt          menarbeit ihrer jeweiligen Zollverwaltungen, um die Erreichung\nwerden.                                                               der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und insbesondere, um","448                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nunter gleichzeitiger Wahrung ihrer Kontrollmöglichkeiten für die       Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder\nVereinfachung der Zollverfahren und die Erleichterung des recht-       „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusam-\nmäßigen Handels zu sorgen.                                             menarbeit der Verwaltungen), und\n(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 umfasst unter anderem      h) Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei\nStreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die zoll-\na) den Austausch von Informationen über Zollvorschriften,\ntarifliche Einreihung von Waren. Lässt sich die Angelegenheit\n-verfahren und -techniken in den folgenden Bereichen:\nnicht im Rahmen dieser Konsultationen beilegen, so wird der\ni)   Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren und       WZO-Ausschuss für das Harmonisierte System damit be-\nii) Beziehungen zur Wirtschaft;                                   fasst. Entsprechende Entscheidungen sind für die betroffe-\nnen Vertragsparteien verbindlich.\nb) die Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf vereinbarten\nFeldern und                                                      (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzun-\ngen zum Thema Zusammenarbeit im Zollwesen, Ursprungs-\nc) die Förderung der Koordinierung zwischen Stellen mit            regeln oder gegenseitige Amtshilfe abzuhalten.\nvergleichbaren Aufgaben.\n(3) Für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechte                                   Artikel 69\ndes geistigen Eigentums durch die Zollbehörden gilt Titel VII\nTechnische Hilfe\n(Geistiges Eigentum).\nim Bereich des Zolls und der Handelserleichterung\nArtikel 67                               (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der tech-\nnischen Hilfe im Bereich des Zolls und der Handelserleichterung\nGegenseitige Amtshilfe                       für die Erfüllung der in diesem Kapitel begründeten Verpflichtun-\nDie Verwaltungen der Vertragsparteien leisten einander Amts-    gen an.\nhilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Anhangs V (Gegenseitige         (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere, wenn-\nAmtshilfe im Zollbereich).                                         gleich nicht ausschließlich, auf folgenden Gebieten zusammen-\nzuarbeiten:\nArtikel 68                            a) bei der Verbesserung der institutionellen Zusammenarbeit der\nUnterausschuss                               Vertragsparteien,\n„Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“            b) bei der Bereitstellung von Fachwissen und beim Kapazitäts-\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Zoll,         aufbau auf rechtlichen und technischen Gebieten zur Aus-\nHandelserleichterungen und Ursprungsregeln“ ein, der sich aus          gestaltung und Durchsetzung der Zollvorschriften,\nVertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Unteraus-       c) bei der Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich\nschuss tritt zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung             Risikomanagement, Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte,\nzusammen, worauf sich die Vertragsparteien zuvor verständigt           Zollwertermittlung, vereinfachter Verfahren für den Eingang\nhaben; den Vorsitz führen die Vertragsparteien im Rotationsver-        und die Überlassung von Waren, nachträglicher Prüfungen,\nfahren jeweils für ein Jahr. Der Unterausschuss untersteht dem         Betriebsprüfungsmethoden und ZWB,\nHandelsausschuss.\nd) bei der Einführung von Verfahren und Praktiken, die sich – so-\n(2) Der Unterausschuss hat unter anderem folgende Auf-              weit praktisch möglich – auf internationale Übereinkünfte und\ngaben:                                                                 Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter\na) Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses                  anderem auf WTO-Vorschriften und WZO-Übereinkünfte und\nKapitels und des Anhangs II (Über die Bestimmung des Be-          -Normen wie das geänderte Kyoto-Übereinkommen und\ngriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeug-       WZO-SAFE, und\nnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der           e) bei der Vereinfachung, Harmonisierung und Automatisierung\nVerwaltungen),                                                    von Zollverfahren.\nb) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums\nfür alle zollbezogenen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren,                              Artikel 70\nZollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zu-\nDurchführung\nsammenarbeit im Zollwesen und gegenseitiger Amtshilfe im\nZollbereich,                                                     Die Bestimmungen des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe f\nund des Artikels 60 werden für Peru zwei Jahre nach Inkrafttreten\nc) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums\ndieses Übereinkommens anwendbar.\nfür Fragen, welche die Ursprungsregeln und die Verwaltungs-\nzusammenarbeit betreffen,\nKapitel 4\nd) Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung,\nAnwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegen-                      Technische Handelshemmnisse\nseitigen Amtshilfe im Zollbereich, den Ursprungsregeln und\nder Verwaltungszusammenarbeit,                                                             Artikel 71\ne) Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Anhangs II                                       Ziele\n(Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ur-\nsprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die              Die Ziele dieses Kapitels sind:\nMethoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) an den          a) Erleichterung und Ausbau des Warenhandels und wirksame\nHandelsausschuss zu deren Annahme,                                Öffnung der Märkte der Vertragsparteien durch bessere\nf) Bereitstellung eines Konsultations- und Diskussionsforums           Anwendung des WTO-Übereinkommens über technische\nfür Ersuchen um Ursprungskumulierung nach den Artikeln 3          Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade – TBT)\nund 4 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Er-       (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“),\nzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und    b) Vermeidung der Schaffung unnötiger technischer Handels-\nüber die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen),           hemmnisse und Setzung von Impulsen zu deren Beseitigung\nund\ng) Bemühung um allseits zufriedenstellende Lösungen bei Strei-\ntigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach Durchführung     c) Verstärkung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in\neines Prüfverfahrens nach Artikel 31 des Anhangs II (Über die     Fragen, die unter dieses Kapitel fallen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                              449\nArtikel 72                                    iv) Untersuchung – im Rahmen einer künftigen Überprüfung\nder Rechtsvorschriften –, ob sich die Anerkennung der\nBegriffsbestimmungen\nauf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei errichteten\n(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-                Konformitätsbewertungsstellen mittels Akkreditierung\nmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.                                      oder Benennung erreichen lässt, und\n(2) Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:                     v) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit und\n– Der Ausdruck „nicht dauerhafte Etikettierung“ bezeichnet das                  des Informationsaustausches zwischen den zuständigen\nAnbringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels                      öffentlichen oder privaten Stellen der Vertragsparteien.\nHaftetiketten, Hangtags oder Etiketten sonstiger Art, die sich         (2) Hält eine Vertragspartei aufgrund eines mutmaßlichen Ver-\nentfernen lassen, oder das Einlegen von Informationen in die        stoßes gegen eine technische Vorschrift Waren mit Ursprung im\nVerpackung;                                                         Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zu-\n– der Ausdruck „dauerhafte Etikettierung“ bezeichnet das An-           rück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurück-\nbringen von Informationen auf einem Erzeugnis mittels fester        hält, den Einführer unverzüglich über die Gründe für das Zurück-\nVerbindung durch Aufdrucken, Nähen, Gravieren oder ein ver-         halten.\ngleichbares Vorgehen.                                                  (3) Eine Vertragspartei würdigt die Vorschläge einer ersuchen-\nden Vertragspartei bezüglich einer Zusammenarbeit nach diesem\nArtikel 73                               Kapitel in angemessener Weise.\nVerhältnis zum TBT-Übereinkommen\nArtikel 76\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus\ndem TBT-Übereinkommen, das sinngemäß als Bestandteil in                                     Technische Vorschriften\ndieses Übereinkommen übernommen wird.\n(1) Als Grundlage für die Erarbeitung ihrer technischen Vor-\nschriften ziehen die Vertragsparteien internationale Normen\nArtikel 74                               heran, es sei denn, diese internationalen Normen sind für die\nGeltungsbereich                             Erreichung des verfolgten rechtmäßigen Ziels wirkungslos oder\nungeeignet. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt eine\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbei-       Vertragspartei offen, warum sie bei der Erarbeitung ihrer tech-\ntung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften,              nischen Vorschriften keine internationalen Normen herange-\nNormen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich             zogen hat.\ndiesbezüglicher Änderungen oder Zusätze, die sich auf den\nWarenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.               (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die eine ähnliche tech-\nnische Vorschrift ausarbeiten möchte, stellt die ersuchte Ver-\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht                                       tragspartei der ersuchenden Vertragspartei zur Vermeidung un-\na) für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die    nötiger Doppelkosten möglichst alle Informationen, technischen\nProduktion oder den Verbrauch durch diese Stellen erstellt        Studien, Risikobewertungen oder sonstigen vorhandenen rele-\nwerden, und                                                       vanten Unterlagen zur Verfügung, welche die ersuchte Vertrags-\npartei bei der Ausarbeitung ihrer technischen Vorschrift verwen-\nb) für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche\ndet hat; davon ausgenommen sind vertrauliche Informationen.\nMaßnahmen.\nArtikel 75                                                            Artikel 77\nZusammenarbeit und Handelserleichterungen                                                  Normen\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam-        (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,\nmenarbeit zwischen den Behörden und Stellen im öffentlichen            a) eine wirksame Kommunikation zwischen ihren Regulierungs-\nwie im privaten Sektor, die mit technischen Vorschriften, Nor-              behörden und ihren Normungsinstitutionen aufrechtzuerhalten,\nmung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen,\nGrenzkontrolle und Marktaufsicht befasst sind, für die Erleichte-      b) den Beschluss über Grundsätze für die Ausarbeitung inter-\nrung des Handels zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung                nationaler Normen, Richtlinien und Empfehlungen im Zusam-\nist. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien,                menhang mit den Artikeln 2 und 5 sowie Anhang 3 des Über-\neinkommens anzuwenden, der am 13. November 2000 vom\na) die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Zugang zu                    WTO-Ausschuss für technische Handelshemmnisse an-\nihren Märkten zu erleichtern und die Kenntnis und das Ver-             genommen wurde, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine inter-\nständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern;                       nationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung im Sinne der\nb) handelserleichternde Initiativen auszumachen, zu entwickeln              Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkom-\nund zu fördern, wobei sie ihren jeweiligen Erfahrungen Rech-           mens existiert,\nnung tragen. Diese Initiativen können unter anderem folgen-       c) bei internationalen Normungsvorhaben ihre Normungs-\nde Elemente beinhalten:                                                gremien zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Nor-\ni)   Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten,               mungsgremien einer anderen Vertragspartei anzuhalten. Eine\nwissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie             derartige Zusammenarbeit kann innerhalb der internationa-\nEinsatz vorbildlicher Regulierungsverfahren,                      len Normungsgremien oder auf regionaler Ebene erfolgen,\nwenn das entsprechende Normungsgremium dazu einlädt,\nii) Vereinfachung von Zertifizierungsverfahren und Verwal-\noder aber in Form von Absprachen mit dem Ziel, unter ande-\ntungsvorschriften, die mit einer Norm oder technischen\nrem gemeinsame Normen zu erarbeiten,\nVorschrift eingeführt wurden, sowie Streichung von\nRegistrierungs- oder Vorabgenehmigungsauflagen, die          d) Informationen über die Anwendung von Normen im Bereich\naufgrund des TBT-Übereinkommens entbehrlich sind,                 technischer Vorschriften seitens der Vertragsparteien aus-\nzutauschen und nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die\niii) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz, Angleichung\nNormen nicht zwingend einzuhalten sind,\noder Feststellung der Gleichwertigkeit von technischen\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren. Die        e) Informationen über die Normungsverfahren der einzelnen\nGleichwertigkeit beinhaltet a priori keinerlei Verpflichtung      Vertragsparteien und über den Grad der Nutzung internatio-\nfür die Vertragsparteien, es sei denn, dies wurde aus-            naler, regionaler oder subregionaler Normen als Grundlage\ndrücklich vereinbart,                                             für nationale Normen auszutauschen und","450                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nf) allgemeine Informationen über Kooperationsvereinbarungen          (2) Darüber hinaus hat jede Vertragspartei für die Veröffent-\nmit Drittländern in Normungsfragen auszutauschen.             lichung oder elektronische Übermittlung derjenigen technischen\nVorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen,\n(2) Jede Vertragspartei empfiehlt den auf ihrem Gebiet ansäs-\ndie im Einklang mit dem technischen Inhalt der einschlägigen\nsigen nichtstaatlichen Normungsgremien, den Bestimmungen\ninternationalen Normen stehen; dies betrifft die Entwürfe oder die\ndieses Artikels nachzukommen.\nVorschläge zu diesen Vorschriften und Verfahren beziehungs-\nweise die der Vorschriften und Verfahren, die die Vertragspartei\nArtikel 78                           bereits verabschiedet hat, um dringende Probleme zu bewäl-\ntigen, die sich für die Sicherheit, die Gesundheit, den Umwelt-\nKonformitätsbewertung und Akkreditierung\nschutz oder die nationale Sicherheit ergaben oder zu ergeben\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten   drohten.\nSpektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der\nErgebnisse der auf dem Gebiet einer Vertragspartei durchgeführ-      (3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 räumt jede Vertrags-\nten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer an-      partei eine Frist von mindestens 60 Tagen, nach Möglichkeit\nderen Vertragspartei erleichtern. Dementsprechend können sich     90 Tagen, ab der elektronischen Übermittlung der vorgeschlage-\ndie Vertragsparteien darauf verständigen,                         nen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs-\nverfahren ein, damit die anderen Vertragsparteien und sonstige\na) eine Konformitätserklärung des Lieferanten anzuerkennen,       interessierte Personen schriftlich dazu Stellung beziehen können.\nb) die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren der im      Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um Verlänge-\nGebiet einer anderen Vertragspartei ansässigen Stellen        rung der Stellungnahmefrist wohlwollend.\nanzuerkennen,\n(4) Eine Vertragspartei prüft in angemessener Weise die Stel-\nc) dass eine im Gebiet einer Vertragspartei ansässige Kon-        lungnahme, die sie von einer anderen Vertragspartei erhält, wenn\nformitätsbewertungsstelle mit einer im Gebiet einer anderen   der Vorschlag für eine technische Vorschrift Gegenstand eines\nVertragspartei ansässigen Konformitätsbewertungsstelle frei-  öffentlichen Konsultationsverfahrens ist; außerdem antwortet sie\nwillige Vereinbarungen über die Anerkennung der Ergebnisse    auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei schriftlich auf deren\nihrer Konformitätsbewertungsverfahren treffen kann,           Stellungnahme.\nd) Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, die im Gebiet          (5) Jede Vertragspartei muss ihre Antworten auf bedeutsame\neiner anderen Vertragspartei ansässig sind, und               Stellungnahmen spätestens bis zum Tag der Veröffentlichung der\ne) Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitäts-   endgültigen technischen Vorschrift oder des endgültigen Konfor-\nbewertungsstellen einzuführen, die im Gebiet einer anderen    mitätsbewertungsverfahrens veröffentlichen oder öffentlich zu-\nVertragspartei ansässig sind.                                 gänglich machen, und zwar in gedruckter oder elektronischer\nForm.\n(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien,\n(6) Jede Vertragspartei stellt einer ersuchenden Vertragspartei\na) dafür zu sorgen, dass die für die Konformitätsbewertung ein-\nInformationen über eine technische Vorschrift oder ein Konfor-\ngesetzten nichtstaatlichen Stellen in Wettbewerb treten\nmitätsbewertungsverfahren zur Verfügung, welche beziehungs-\nkönnen,\nweise welches die ersuchte Vertragspartei verabschiedet hat\nb) sich dafür einzusetzen, dass die Ergebnisse von Konfor-        oder einzuführen vorschlägt.\nmitätsbewertungsverfahren von Stellen, die aufgrund einer\nmultilateralen Akkreditierungsvereinbarung oder einer Verein-    (7) Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem\nbarung zwischen einigen ihrer jeweiligen Konformitätsbewer-   Inkrafttreten technischer Vorschriften und Konformitätsbewer-\ntungsstellen anerkannt sind, anerkannt werden,                tungsverfahren darf nicht kürzer sein als sechs Monate, es sei\ndenn, die rechtmäßigen Ziele wären in diesem Zeitraum nicht zu\nc) die Einleitung von Verhandlungen zu erwägen, die in Verein-    erreichen. Eine Vertragspartei prüft angemessene Ersuchen um\nbarungen münden, welche die Anerkennung der Konfor-           Verlängerung dieses Zeitraums wohlwollend.\nmitätsbewertungsergebnisse, die von Stellen im Gebiet einer\nanderen Vertragspartei erzielt wurden, im eigenen Gebiet er-     (8) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle verabschiede-\nleichtern, sofern es im Interesse der Vertragsparteien liegt  ten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konfor-\nund wirtschaftlich gerechtfertigt ist, und                    mitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf einer kosten-\nlos zugänglichen amtlichen Website zur Verfügung stehen, und\nd) ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu anzuhalten, sich an\nzwar so, dass sie leicht aufzufinden und abzurufen sind. Soweit\nVereinbarungen mit den Konformitätsbewertungsstellen einer\nes zweckdienlich erscheint, werden darüber hinaus Leitfäden zur\nanderen Vertragspartei zu beteiligen, welche die Anerken-\nAnwendung der technischen Vorschriften bereitgestellt, falls\nnung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen betref-\ndiese vorliegen.\nfen.\nArtikel 79                                                        Artikel 80\nTransparenz und Notifikation                                    Grenzkontrolle und Marktaufsicht\n(1) Jede Vertragspartei übermittelt den nach Artikel 10 des       Die Vertragsparteien verpflichten sich,\nTBT-Übereinkommens eingerichteten Auskunftsstellen im Ein-\nklang mit dem TBT-Übereinkommen auf elektronischem Wege,          a) Informationen und Erfahrungen über ihre Tätigkeiten in den\nentweder direkt oder über das WTO-Sekretariat, ihre Vorschläge         Bereichen Grenzkontrolle und Marktaufsicht mit Ausnahme\nfür technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfah-          der Fälle, in denen die Unterlagen vertraulich sind, auszu-\nren beziehungsweise die technischen Vorschriften und Konfor-           tauschen und\nmitätsbewertungsverfahren, die sie bereits verabschiedet hat, um\ndringende Probleme zu bewältigen, die sich für die Sicherheit,    b) sicherzustellen, dass die Tätigkeiten in den Bereichen Grenz-\ndie Gesundheit, den Umweltschutz oder die nationale Sicherheit         kontrolle und Marktaufsicht von den zuständigen Behörden\nergaben oder zu ergeben drohten. Die elektronische Übermitt-           ausgeführt werden; zu diesem Zweck können diese Be-\nlung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs-          hörden auf akkreditierte, benannte oder beauftragte Stellen\nverfahren muss einen elektronischen Link zum Volltext des Doku-        zurückgreifen, wobei Interessenkonflikte zwischen diesen\nments, das Ursache der Notifikation ist, enthalten oder eine           Stellen und den der Kontrolle oder Aufsicht unterliegenden\nKopie des Volltextes.                                                  Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                          451\nArtikel 81                                      Maßnahmen dieser Vertragspartei zum Schutz der Ver-\nbraucher vor irreführender Werbung,\nKennzeichnung und Etikettierung\nii) auf die Pflicht zur dauerhaften Etikettierung von Beklei-\n(1) Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeich-\ndungsstücken, wenn dies aufgrund ihrer Größe schwierig\nnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vor,\nist oder ihren Wert verringert, und\na) so wird eine dauerhafte Kennzeichnung oder Etikettierung nur\ndann verlangt, wenn die Informationen für die Verbraucher           iii) auf die Pflicht, bei paarweise verkauften Waren beide\noder Verwender des Erzeugnisses von Belang sind, oder um                 Einzelstücke zu etikettieren, sofern diese aus demselben\nanzugeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen tech-                 Material bestehen und dasselbe Design aufweisen.\nnischen Anforderungen erfüllt;                                    (3) Die Vertragsparteien wenden diesen Artikel spätestens ein\nb) so darf die Angabe von Zusatzinformationen auf der Ver-          Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.\npackung oder bei der Aufmachung des Erzeugnisses mittels\n„nicht dauerhafter Etikettierung“ verlangt werden, wenn die-                                  Artikel 82\nse dazu erforderlich sind, die Marktaufsicht durch die zustän-\nTechnische Hilfe und\ndigen Behörden zu gewährleisten;\nKapazitätsaufbau im Bereich des Handels\nc) so gilt in Bezug auf die Informationen unter Buchstabe b,\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass technische Hilfe und\ndass die betreffende Vertragspartei bei der Überarbeitung der\nKapazitätsaufbau im Bereich des Handels für die Erleichterung\ngeltenden Regeln die Möglichkeit prüft, die Bereitstellung\nder Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wichtig sind;\ndieser Informationen mit anderen Mitteln vorzuschreiben;\ndabei sollte der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden\nd) so verzichtet die betreffende Vertragspartei auf die Geneh-      Aspekten liegen:\nmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen\noder Etiketten als Voraussetzung für den Verkauf auf ihren je- a) Kapazitätsaufbau bei den nationalen Einrichtungen, ihren\nweiligen Märkten, es sei denn, dies ist angesichts der Gefähr-      technischen Infrastrukturen und Ausrüstungen sowie bei der\ndung, die von den Erzeugnissen für das Leben oder die Ge-           Aus- und Weiterbildung von Humanressourcen,\nsundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt    b) Förderung und Erleichterung der Beteiligung an internationa-\noder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig. Dieser            len Gremien, die für dieses Kapitel von Belang sind, und\nBuchstabe lässt Maßnahmen unberührt, die eine Vertrags-\npartei nach ihren internen Vorschriften ergreift, um zu über-  c) Förderung der Beziehungen zwischen den Einrichtungen der\nprüfen, ob die Etiketten die vorgeschriebenen Anforderungen         Vertragsparteien, die mit Normung, technischen Vorschriften,\nerfüllen, ebenso Maßnahmen, die zur Kontrolle von Praktiken         Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen, Grenz-\ngetroffen werden, welche die Verbraucher irreführen können;         kontrolle und Marktaufsicht befasst sind.\ne) so wird eine Identifikationsnummer, die ein Wirtschafts-\nArtikel 83\nbeteiligter aufgrund einer Vorschrift einer Vertragspartei zu\nverwenden hat, ohne ungebührliche Verzögerung erteilt;                 Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“\nf) so gestattet diese Vertragspartei unter der Voraussetzung,          (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Techni-\ndass die Informationen nicht irreführend, widersprüchlich      sche Handelshemmnisse“ ein, der sich aus Vertretern jeder Ver-\noder verwirrend in Bezug auf die im Bestimmungsland der        tragspartei zusammensetzt.\nWaren vorgeschriebenen Informationen sind:\n(2) Der Unterausschuss\ni)   Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der\nSprache, die im Bestimmungsland der Waren vor-            a) verfolgt und bewertet die Durchführung, Verwaltung und\ngeschrieben ist,                                               Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels,\nii) internationale Klassifikationen, Piktogramme, Symbole      b) befasst sich angemessen mit jeder Frage, die eine Vertrags-\noder grafische Darstellungen und                               partei in Bezug auf dieses Kapitel und das TBT-Übereinkom-\nmen aufwirft,\niii) Informationen, die über die im Bestimmungsland der\nWaren vorgeschriebenen Informationen hinausgehen;         c) trägt zur Feststellung der Prioritäten für die Zusammenarbeit\nund die Programme zur technischen Hilfe auf den Gebieten\ng) so ist diese Vertragspartei, sofern die berechtigten Ziele nach       Normung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungs-\ndem TBT-Übereinkommen nicht beeinträchtigt werden, be-              verfahren, Akkreditierung, Messwesen, Grenzkontrolle und\nstrebt, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zu erlauben       Marktaufsicht bei und prüft die Fortschritte und Ergebnisse,\noder zuzulassen, dass die Informationen im Warenhandbuch,\nauf der Verpackung oder mit der Aufmachung bereitgestellt      d) tauscht Informationen über die Arbeiten in nichtstaatlichen,\nwerden, anstatt zu verlangen, dass sie physisch mit dem             regionalen und multilateralen Foren, die mit Normen, tech-\nErzeugnis verbunden oder darauf aufgedruckt werden.                 nischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren\nbefasst sind, aus,\n(2) Schreibt eine Vertragspartei die Kennzeichnung oder\nEtikettierung von Textilien, Bekleidung oder Schuhen vor, so geht   e) führt auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über\nsie folgende Verpflichtungen ein:                                        alle Fragen, die sich aus diesem Kapitel und dem TBT-Über-\neinkommen ergeben,\na) sie kann lediglich die folgenden Informationen als dauer-\nhafte Kennzeichnung oder Etikettierung vorschreiben:           f) richtet, wenn es zur Erreichung der Ziele dieses Kapitels\nerforderlich ist, Arbeitsgruppen ein, die sich mit speziellen\ni)   bei Textilien und Bekleidung: Fasergehalt, Ursprungsland,      Fragen zu diesem Kapitel und dem TBT-Übereinkommen\nSicherheitsanweisungen für bestimmte Verwendungen              befassen, wobei er das Aufgabengebiet und die Zuständig-\nund Pflegeanleitungen und                                      keiten dieser Arbeitsgruppen klar festlegt,\nii) bei Schuhen: für die Hauptbestandteile überwiegend\ng) erleichtert, soweit es zweckdienlich erscheint, den Dialog und\nverwendete Materialien, Sicherheitsanweisungen für be-\ndie Zusammenarbeit zwischen den Regulierern im Einklang\nstimmte Verwendungen und Ursprungsland;\nmit diesem Kapitel,\nb) sie verzichtet\nh) erstellt nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b dieses Kapitels\ni)   auf Auflagen bezüglich der materiellen Eigenschaften           ein Arbeitsprogramm, das im Interesse aller Vertragsparteien\noder der Gestaltung eines Etiketts, unbeschadet etwaiger       liegt und das regelmäßig überarbeitet wird,","452                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\ni)   sondiert alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem          im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-\nKapitel, die dazu beitragen können, den Zugang zu den              schutzrechtlichen Maßnahmen (Sanitary and Phytosanitary\nMärkten der Vertragsparteien zu verbessern,                        Measures – im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) zu erleichtern;\nj)   überarbeitet dieses Kapitel im Lichte etwaiger Entwicklungen  b) bei der weiteren Durchführung des WTO-Übereinkommens\naufgrund des TBT-Übereinkommens und im Lichte der Be-              über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-\nschlüsse oder Empfehlungen des WTO-Ausschusses für                 schutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Überein-\ntechnische Handelshemmnisse, ferner unterbreitet er Vor-           kommen“) zusammenzuarbeiten;\nschläge für etwaige Änderungen an diesem Kapitel,\nc) sicherzustellen, dass SPS-Maßnahmen keine ungerecht-\nk) informiert, wenn es zweckdienlich erscheint, den Handels-            fertigten Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertrags-\nausschuss über die Durchführung dieses Kapitels und                parteien darstellen;\nl)   erledigt sonstige Arbeiten, welche die Vertragsparteien ihrer d) Mechanismen und Verfahren für die effiziente Lösung von\nAuffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und           Problemen zu erarbeiten, die durch die Ausarbeitung und\ndes TBT-Übereinkommens sowie bei der Erleichterung des             Durchführung von SPS-Maßnahmen zwischen den Vertrags-\nHandels unterstützen.                                              parteien entstehen;\n(3) Um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, hat\ne) die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den\ndie Vertretung jeder Vertragspartei im Unterausschuss die Auf-\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien bei gesundheits-\ngabe, die Koordinierung mit den Institutionen der Zentralregie-\npolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zu inten-\nrung, den lokalen öffentlichen Einrichtungen, den nichtstaatlichen\nsivieren;\nEinrichtungen und geeigneten Personen im Gebiet dieser Ver-\ntragspartei zu gewährleisten und auf Ersuchen einer anderen Ver-   f) unter Berücksichtigung der zwischen den Vertragsparteien\ntragspartei diese zur Teilnahme an den Sitzungen des Unteraus-          bestehenden Asymmetrien die Durchführung der besonde-\nschusses einzuladen. Die Vertretungen der Vertragsparteien              ren und differenzierten Behandlung zu erleichtern.\nverständigen sich über alle Fragen, die dieses Kapitel betreffen.\n(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,                                  Artikel 86\ngelten die Konsultationen nach Absatz 2 Buchstabe e als Konsul-\ntationen nach Artikel 301, sofern sie die Voraussetzungen des                             Rechte und Pflichten\nArtikels 301 Absatz 9 erfüllen.                                       Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus\n(5) Der Unterausschuss kann in der Besetzung mit der           dem SPS-Übereinkommen. Die Vertragsparteien unterliegen\nEU-Vertragspartei und einem einzelnen unterzeichnenden Anden-      ferner den Bestimmungen dieses Kapitels.\nstaat zusammentreten, wenn Fragen anstehen, die ausschließ-\nlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei                                  Artikel 87\nund diesem unterzeichnenden Andenstaat betreffen. Signalisiert\nein anderer unterzeichnender Andenstaat Interesse an den                                     Geltungsbereich\nFragen, die auf einer solchen Sitzung zur Erörterung anstehen,        (1) Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich\nso kann er an der Sitzung teilnehmen, sofern die EU-Vertrags-      mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-\npartei und der ursprünglich beteiligte Andenstaat zuvor ihre Zu-   tragsparteien auswirken können.\nstimmung erteilt haben.\n(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Normen, technische Vorschriften\n(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,    und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Über-\ntritt der Unterausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.      einkommens, es sei denn, sie beziehen sich auf SPS-Maßnah-\nDie Sitzungen können im direkten persönlichen Kontakt statt-       men.\nfinden oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel, auf die sich\ndie Vertragsparteien verständigen.                                    (3) Darüber hinaus gilt dieses Kapitel für die Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.\nArtikel 84\nInformationsaustausch                                                      Artikel 88\n(1) Jede Information oder Erläuterung, die auf Ersuchen einer                        Begriffsbestimmungen\nVertragspartei nach den Bestimmungen dieses Kapitels gegeben          (1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-\nwird, ist binnen 60 Tagen in gedruckter oder elektronischer Form   mungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens.\nvorzulegen; diese Frist kann bei vorheriger Begründung der aus-\nkunfterteilenden Vertragspartei verlängert werden.                    (2) Die Vertragsparteien können für die Anwendung dieses\nKapitels weitere Begriffsbestimmungen vereinbaren; dabei be-\n(2) Bei Anfragen, zu deren Beantwortung die Auskunftsstellen\nrücksichtigen sie die Glossare und Definitionen der einschlägi-\nimstande sein müssen, und bei der Behandlung und Bearbeitung\ngen internationalen Organisationen.\nderartiger Anfragen im Einklang mit Artikel 10 des TBT-Überein-\nkommens oder mit diesem Kapitel halten sich die Vertrags-\nparteien an die am 4. Oktober 1995 verabschiedeten Empfehlun-                                    Artikel 89\ngen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse.\nZuständige Behörden\nKapitel 5                               Für die Zwecke dieses Kapitels sind die zuständigen Behör-\nden jeder Vertragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizei-\nGesundheitspolizeiliche und                     liche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1 aufge-\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen                    führten Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander\nüber jede Änderung dieser zuständigen Behörden.\nArtikel 85\nZiele                                                            Artikel 90\nDie Ziele dieses Kapitels bestehen darin,                                            Allgemeine Grundsätze\na) das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder             (1) SPS-Maßnahmen dürfen nicht als ungerechtfertigte\nPflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und       Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien ein-\ngleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien         gesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                          453\n(2) Die Anwendung der für die Zwecke dieses Kapitels fest-       Betriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe an.\ngelegten Verfahren erfolgt                                          Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und\nBestimmungen des Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und\na) auf transparente Weise,\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 und ist auf die-\nb) ohne unnötige Verzögerungen und                                  jenigen Kategorien von Erzeugnissen beschränkt, die eingeführt\nc) unter Bedingungen und Auflagen, zu denen auch die Kosten         werden dürfen.\ngehören, die nicht höher als die tatsächlichen Kosten der         (3) Mit Ausnahme der Fälle, in denen zusätzliche Informatio-\nerbrachten Dienstleistung sein und in angemessenem Ver-        nen benötigt werden, erlässt die einführende Vertragspartei nach\nhältnis zu den Gebühren stehen sollten, die für gleichartige   ihren geltenden gesetzlichen Verfahren binnen 40 Arbeitstagen\nheimische Erzeugnisse der Vertragsparteien zu entrichten       nach Eingang des in Absatz 2 genannten Ersuchens die Rechts-\nsind.                                                          oder Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um die Ein-\n(3) Die Vertragsparteien setzen weder die in Absatz 2 genann-    fuhr von Erzeugnissen der in Absatz 2 genannten Betriebe zu\nten Verfahren noch die Anforderung zusätzlicher Informationen       ermöglichen.\ndazu ein, den Zugang von Einfuhrerzeugnissen zu ihren Märkten          (4) Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzen-\nohne wissenschaftlich-technische Begründung zu verzögern.           schutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unteraus-\nschuss“) kann die Bedingungen und Bestimmungen für die Aner-\nArtikel 91                          kennung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der\nVertragsparteien ändern. Über die entsprechende Änderung des\nEinfuhrbedingungen                         Anhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtli-\n(1) Die allgemeinen Einfuhrbedingungen einer Vertragspartei      che Maßnahmen) Anlage 2 beschließt der Handelsausschuss.\ngelten für Erzeugnisse einer anderen Vertragspartei.\n(5) Die einführende Vertragspartei legt in regelmäßigen Ab-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in eine andere Ver-  ständen eine Aufstellung der zurückgewiesenen Sendungen vor\ntragspartei ausgeführte Erzeugnisse die gesundheitspolizeilichen    und stellt Informationen darüber bereit, aufgrund welcher nicht\nund pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen der einführenden          erfüllten Anforderungen die Zurückweisungen erfolgten.\nVertragspartei erfüllen.\n(3) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Ein-                               Artikel 93\nfuhrbedingungen in angemessener und nicht diskriminierender                                      Prüfungen\nWeise angewandt werden.\n(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses\n(4) Bei jeder Änderung der Einfuhrbedingungen einer Vertrags-\nKapitels zu wahren, hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich\npartei ist je nach der Art der Änderung die Festlegung eines\ndieses Kapitels einen Anspruch darauf,\nÜbergangszeitraums in Erwägung zu ziehen, damit der Waren-\nstrom nicht unterbrochen wird und die ausführende Vertrags-         a) das Kontrollsystem der Behörden einer anderen Vertrags-\npartei ihre Verfahren an die Änderung anpassen kann.                     partei oder einen Teil desselben nach den Leitlinien des\nAnhangs VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutz-\n(5) Beinhalten die Einfuhrbedingungen einer einführenden\nrechtliche Maßnahmen) Anlage 3 einer Prüfung zu unter-\nVertragspartei auch eine Risikobewertung, so veranlasst diese\nziehen; die Kosten für diese Prüfung trägt die Vertragspartei,\nVertragspartei diese Bewertung unverzüglich und teilt der aus-\ndie die Prüfung vornimmt;\nführenden Vertragspartei die für diese Bewertung erforderliche\nZeit mit.                                                           b) von den anderen Vertragsparteien Informationen über ihr\nKontrollsystem und über die Ergebnisse der nach diesem\n(6) Gelangt die einführende Vertragspartei zu dem Schluss,\nSystem durchgeführten Kontrollen zu erhalten.\ndass die Erzeugnisse einer ausführenden Vertragspartei ihre\ngesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhr-        (2) Eine Vertragspartei, die im Gebiet einer anderen Vertrags-\nbedingungen erfüllen, genehmigt sie die Einfuhr der betreffen-      partei eine Prüfung nach diesem Artikel vornimmt, übermittelt\nden Erzeugnisse binnen 90 Arbeitstagen12 nach der betreffen-        dieser Vertragspartei die Ergebnisse und Schlussfolgerungen\nden Schlussfolgerung.                                               ihrer Prüfung.\n(7) Die Kontrollgebühren dürfen nur die der zuständigen Be-         (3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüf-\nhörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen       besuch bei einer ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so\nKosten decken. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis          wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens\nzu den Gebühren stehen, die für die Kontrolle gleichartiger heimi-  60 Arbeitstage vor dem Beginn der beabsichtigten Prüfung\nscher Erzeugnisse erhoben werden.                                   notifiziert, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall\n(8) Die einführende Vertragspartei benachrichtigt eine aus-      oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas ande-\nführende Vertragspartei so rasch wie möglich über jede die          res. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verstän-\nGebühren betreffende Änderung und gibt die Gründe für die           digen sich die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich.\nÄnderung an.\nArtikel 94\nArtikel 92                                  Tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen\nEinfuhrverfahren                           (1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von schäd-\n(1) Für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse übermittelt die aus-  lings- und krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem\nführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die         Auftreten von Schädlingen und Krankheiten nach dem SPS-\nListe ihrer Betriebe, welche die Bedingungen der einführenden       Übereinkommen und den Normen, Richtlinien und Empfehlun-\nVertragspartei erfüllen.                                            gen der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“)\nund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\n(2) Auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen        (International Plant Protection Convention – im Folgenden\nder ausführenden Vertragspartei erkennt die einführende Ver-        „IPPC“) an.\ntragspartei die in Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflan-\nzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 2 Absatz 3 aufgeführ-            (2) Im Einklang mit Absatz 1 legt der SPS-Unterausschuss ein\nten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angesiedelten        geeignetes Verfahren für die Anerkennung von schädlings- und\nkrankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten\n12  Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Arbeitstage“  von Schädlingen und Krankheiten fest, wobei er den einschlägi-\nArbeitstage in der Vertragspartei, für welche die Frist gilt.   gen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen","454                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nRechnung trägt. Dieses Verfahren umfasst auch Szenarien im Zu-    c) tauschen – auch bei Fortschritten in Bezug auf einen neu ver-\nsammenhang mit Ausbrüchen und Neubefall.                               fügbaren wissenschaftlichen Nachweis – Informationen über\nAngelegenheiten aus, die die Ausarbeitung und Anwendung\n(3) Bei der Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten        von SPS-Maßnahmen betreffen, welche sich auf den Handel\nGebiete berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geo-         zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken\ngrafische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung               können, in dem Bestreben, negative Auswirkungen auf den\nund Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutz-          Handel möglichst gering zu halten;\nrechtlicher Kontrollen in dem jeweiligen Gebiet.\nd) teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 15 Arbeits-\n(4) Die Vertragsparteien gehen eine enge Zusammenarbeit bei         tagen nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche Bedingun-\nder Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien Gebieten           gen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob\nund Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen und                eine Risikobewertung erforderlich ist;\nKrankheiten ein, damit gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen\nVerfahren zur Festlegung von schädlings- und krankheitsfreien     e) teilen auf Ersuchen einer Vertragspartei den Stand des Ver-\nGebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen           fahrens zur Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeug-\nund Krankheiten wachsen kann.                                          nisse mit.\n(5) Unabhängig davon, ob die Festlegung von schädlings- und       (2) Die Kontaktstellen der Vertragsparteien für den Informa-\nkrankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten     tionsaustausch nach diesem Artikel sind in Anhang VI (Gesund-\nvon Schädlingen und Krankheiten erstmalig oder nach einem         heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) An-\nTierseuchenausbruch oder der Wiedereinschleppung eines            lage 4 aufgeführt. Die Informationen werden per Post, Telefax\nPflanzenschädlings erfolgt, stützt die einführende Vertragspartei oder E-Mail übermittelt. Per E-Mail übermittelte Informationen\nihren Befund über den Gesundheitszustand von Pflanzen und         können elektronisch unterzeichnet werden und sind auf den\nTieren der ausführenden Vertragspartei oder von Teilen davon      Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen beschränkt.\ngrundsätzlich auf die Informationen, welche die ausführende Ver-\n(3) Der Informationsaustausch gilt als erfolgt, wenn die in\ntragspartei nach dem SPS-Übereinkommen und den Normen der\ndiesem Artikel genannten Informationen der WTO nach den ein-\nOIE und des IPPC bereitstellt; außerdem trägt sie dem Befund\nschlägigen Vorschriften notifiziert oder auf einer amtlichen,\nder ausführenden Vertragspartei Rechnung.\nkostenlos öffentlich zugänglichen Website der betreffenden\n(6) Erkennt eine einführende Vertragspartei die von einer aus- Vertragspartei bereitgestellt wurden; diese Websites sind in\nführenden Vertragspartei als schädlings- und krankheitsfreie Ge-  Anhang VI (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht-\nbiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und     liche Maßnahmen) Anlage 4 aufgeführt.\nKrankheiten festgelegten Gebiete nicht an, so stellt die einfüh-\nrende Vertragspartei auf Ersuchen der ausführenden Vertrags-                                   Artikel 97\npartei die Informationen bereit, auf deren Grundlage diese Ent-\nscheidung getroffen wurde, und/oder nimmt so bald wie möglich                       Notifikation und Konsultation\nKonsultationen auf, um zu prüfen, ob eine andere einvernehm-         (1) Eine Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien\nliche Lösung möglich ist.                                         innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer\n(7) Die ausführende Vertragspartei liefert hinreichendes Be-   ernsten oder erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit\nweismaterial, um gegenüber der einführenden Vertragspartei        oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen; dies gilt auch bei\nobjektiv nachzuweisen, dass die betreffenden Gebiete je nach      Lebensmittelnotfällen.\nFall schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit       (2) Die Notifikationen nach Absatz 1 sind an die in Anhang VI\ngeringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und      (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-\nvoraussichtlich bleiben. Zu diesem Zweck räumt die ausführen-     men) Anlage 4 aufgeführten Kontaktstellen zu richten. Die Ver-\nde Vertragspartei der einführenden Vertragspartei auf Ersuchen    tragsparteien unterrichten einander im Einklang mit Artikel 96\nangemessene Zugangsmöglichkeiten ein, um die entsprechen-         über Änderungen bei den Kontaktstellen. Die schriftlichen Notifi-\nden Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren        kationen nach Absatz 1 erfolgen per Post, Telefax oder E-Mail.\ndurchzuführen.\n(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen\n(8) Die Vertragsparteien erkennen den OIE-Grundsatz der        einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit\nKompartimentierung und den IPPC-Grundsatz der schadorga-          von Tieren oder Pflanzen, die sich auf Erzeugnisse im Handels-\nnismusfreien Betriebsstätten an. Der SPS-Unterausschuss prüft     verkehr zwischen den Vertragsparteien auswirkt, kann eine Ver-\nalle künftigen einschlägigen Empfehlungen der OIE oder des        tragspartei die ausführende Vertragspartei um Konsultationen\nIPPC und spricht entsprechende Empfehlungen aus.                  über die Sachlage ersuchen. Diese Konsultationen finden so bald\nwie möglich statt. Bei solchen Konsultationen bemüht sich jede\nArtikel 95                            Vertragspartei, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die\nerforderlich sind, um Störungen des Handels zu verhindern.\nGleichwertigkeit\n(4) Die Konsultationen nach Absatz 3 können per E-Mail,\nDer SPS-Unterausschuss kann Bestimmungen zur Gleich-           Video- oder Telefonkonferenz oder mit allen anderen den Ver-\nwertigkeit erarbeiten und legt dem Handelsausschuss entspre-      tragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln\nchende Empfehlungen vor. Der Unterausschuss legt ferner das       geführt werden. Die Vertragspartei, die um die Konsultationen\nVerfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit fest.          ersucht hat, sorgt für die Erstellung des Konsultationsprotokolls.\nArtikel 96                                                         Artikel 98\nTransparenz und Informationsaustausch                                    Dringlichkeitsmaßnahmen\n(1) Die Vertragsparteien                                          (1) Die einführende Vertragspartei kann bei einer ernsten\na) gewährleisten Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handels-        Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit von\nverkehr und insbesondere in Bezug auf die für Einfuhren aus  Tieren oder Pflanzen ohne vorherige Notifikation vorläufige Maß-\nden anderen Vertragsparteien geltenden gesundheitspolizei-   nahmen und Übergangsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz\nlichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen;          der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder\nPflanzen erforderlich sind. Bei Sendungen, die sich bereits auf\nb) vertiefen das gegenseitige Verständnis ihrer SPS-Maßnah-       dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft\nmen und von deren Anwendung;                                 die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                            455\nverhältnismäßige Lösung ist, um unnötige Störungen des Han-                                     Artikel 101\ndels zu verhindern.\nTechnische Hilfe\n(2) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift,             und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels\nunterrichtet die anderen Vertragsparteien hiervon so bald wie\nmöglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag nach dem Ergreifen         (1) Im Einklang mit Titel XIII (Technische Hilfe und Kapazitäts-\nder Maßnahme. Die anderen Vertragsparteien können alle Infor-       aufbau im Bereich des Handels) kommen die Vertragsparteien\nmationen anfordern, welche die gesundheitspolizeiliche Lage in      überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren und damit einen\nder die Maßnahmen ergreifenden Vertragspartei betreffen; dies       Beitrag zur Durchführung und bestmöglichen Nutzung dieses\ngilt auch für Informationen über die Maßnahme selbst. Die die       Kapitels zu leisten, wobei das Ziel in der Optimierung seiner Er-\nMaßnahmen ergreifende Vertragspartei antwortet, sobald die          gebnisse, der Ausweitung der Möglichkeiten und der Erzielung\nangeforderten Informationen vorliegen.                              des größten Nutzens für die Vertragsparteien in Bezug auf die\nöffentliche Gesundheit sowie die Gesundheit von Tieren und\n(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragspar-    Pflanzen und die Lebensmittelsicherheit besteht. Der Ausbau die-\nteien im Einklang mit Artikel 97 Konsultationen über die Lage,      ser Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des für die Kooperations-\nund zwar binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Konsul-            beziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden recht-\ntationsersuchens. Mit diesen Konsultationen sollen unnötige         lichen und institutionellen Rahmens.\nStörungen des Handels verhindert werden. Dabei können Optio-\nnen für die einfachere Durchführung oder den Ersatz der Maß-           (2) Im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele kommen die\nnahmen geprüft werden.                                              Vertragsparteien überein, dem vom SPS-Unterausschuss festge-\nstellten Bedarf an Zusammenarbeit besondere Bedeutung bei-\nzumessen und diesbezügliche Informationen, wie in Titel XIII\nArtikel 99\n(Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels)\nErsatzmaßnahmen                             vorgesehen, weiterzuleiten. Der genannte Bedarf kann von die-\n(1) Bei Maßnahmen der einführenden Vertragspartei mit Aus-       sem Unterausschuss auch einer Überprüfung unterzogen wer-\nwirkungen auf den Handel (einschließlich Festlegung besonde-        den.\nrer Grenzwerte für Zusätze, Rückstände und Verunreinigungen)\nwerden auf Ersuchen einer ausführenden Vertragspartei Konsul-                                   Artikel 102\ntationen nach Artikel 97 zwischen den betreffenden Vertrags-\nZusammenarbeit beim Tierschutz\nparteien aufgenommen, um zusätzliche Einfuhrbedingungen oder\nErsatzmaßnahmen zu vereinbaren, die von der einführenden Ver-          Der SPS-Unterausschuss fördert die Zusammenarbeit zwi-\ntragspartei anzuwenden sind. Diese zusätzlichen Einfuhrbedin-       schen den Vertragsparteien in Fragen des Tierschutzes.\ngungen oder Ersatzmaßnahmen können sich gegebenenfalls auf\ninternationale Normen stützen oder auf Maßnahmen der ausfüh-\nArtikel 103\nrenden Vertragspartei, deren Schutzniveau dem Schutzniveau\nder einführenden Vertragspartei gleichwertig ist. Artikel 95 findet            Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche\nauf diese Maßnahmen keine Anwendung.                                          und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“\n(2) Auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei übermittelt        (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Ge-\ndie ausführende Vertragspartei alle relevanten, nach den Rechts-    sundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“\nvorschriften der einführenden Vertragspartei erforderlichen Infor-  als ein Forum ein, in dem die Durchführung dieses Kapitels\nmationen, auch die Ergebnisse ihrer amtlichen Laboratorien oder     sichergestellt und überwacht sowie alle Fragen erörtert werden\nsonstige wissenschaftliche Informationen, damit die entspre-        sollen, welche die Einhaltung seiner Bestimmungen berühren\nchenden wissenschaftlichen Gremien diese bewerten können.           könnten. Der SPS-Unterausschuss kann dieses Kapitel über-\nWenn eine Einigung erzielt wird, erlässt die einführende Vertrags-  prüfen und entsprechende Empfehlungen aussprechen.\npartei die nötigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, damit\n(2) Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus von den einzelnen\nEinfuhren auf Grundlage einer solchen Einigung getätigt werden\nVertragsparteien benannten Vertretern zusammen. Dieser Unter-\nkönnen.\nausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zu einem einver-\n(3) Reicht das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial     nehmlich festgelegten Zeitpunkt und an einem einvernehmlich\nnicht aus, kann eine Vertragspartei SPS-Maßnahmen vorüber-          festgelegten Ort zu einer ordentlichen Sitzung zusammen;\ngehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Infor-       außerordentliche Sitzungen werden auf Ersuchen einer Vertrags-\nmationen einführen. In diesem Fall bemühen sich die Vertrags-       partei abgehalten. Der SPS-Unterausschuss hält seine erste\nparteien, die für eine genauere Risikobewertung notwendigen         ordentliche Sitzung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses\nzusätzlichen Informationen einzuholen, damit die einführende        Übereinkommens ab. Der SPS-Unterausschuss beschließt in die-\nVertragspartei eine entsprechende Überprüfung der SPS-Maß-          ser ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren. Die Vertragsparteien\nnahme vornehmen kann.                                               verständigen sich vor den Sitzungen auf die Tagesordnung. Der\nUnterausschuss kann auch per Video- und Telefonkonferenz\nArtikel 100                             zusammentreten.\nBesondere und differenzierte Behandlung                     (3) Der SPS-Unterausschuss\nHat ein unterzeichnender Andenstaat Schwierigkeiten mit          a) gestaltet die Durchführung dieses Kapitels aus und über-\neiner vorgeschlagenen Maßnahme, die von der EU-Vertrags-                 wacht sie,\npartei notifiziert wurde, so kann er in Anwendung von Artikel 10\ndes SPS-Übereinkommens in seinen der EU-Vertragspartei auf-         b) bietet ein Forum für die Erörterung von Schwierigkeiten, die\ngrund des Artikels 7 des SPS-Übereinkommens übermittelten                sich aus der Anwendung von SPS-Maßnahmen und der An-\nAnmerkungen um eine Gelegenheit zur Erörterung der Angele-               wendung dieses Kapitels ergeben, und erarbeitet Lösungs-\ngenheit ersuchen. Die betreffenden Vertragsparteien nehmen               möglichkeiten,\nKonsultationen auf, um sich auf Folgendes zu verständigen:          c) erörtert die Notwendigkeit gemeinsamer Studienprogramme,\na) von der einführenden Vertragspartei alternativ anzuwen-               insbesondere in Bezug auf die Festlegung besonderer Grenz-\ndende Einfuhrbedingungen und/oder                                   werte,\nb) technische Hilfe nach Artikel 101 und/oder                       d) ermittelt den Bedarf an Zusammenarbeit,\nc) einen Übergangszeitraum von sechs Monaten, der in Aus-           e) führt die in Artikel 104 vorgesehenen Konsultationen zur Bei-\nnahmefällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert            legung von im Rahmen dieses Kapitels auftretenden Streitig-\nwerden kann.                                                        keiten,","456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nf) führt die in Artikel 100 vorgesehenen Konsultationen über die     (2) Ergänzend zu Absatz 1 gilt Folgendes:\nbesondere und differenzierte Behandlung und\na) In Zollangelegenheiten wenden die unterzeichnenden Anden-\ng) übt jede sonstige von den Vertragsparteien einvernehmlich           staaten auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Union,\nvereinbarte Funktion aus.                                          die aus einem anderen unterzeichnenden Andenstaat kom-\nmen, die günstigsten Zollverfahren an, die für Waren aus\n(4) Der SPS-Unterausschuss kann für besondere Aufgaben              anderen unterzeichnenden Andenstaaten gelten.\nAd-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen; in diesem Fall legt er ihre      b) In Angelegenheiten, die technische Handelshemmnisse be-\nFunktionen und Arbeitsverfahren fest.                                  treffen,\ni)  lassen die unterzeichnenden Andenstaaten Waren mit\nArtikel 104                                   Ursprung in der Europäischen Union in den Genuss der\nharmonisierten Normen, technischen Vorschriften und\nStreitbeilegung\nKonformitätsbewertungsverfahren kommen, die für den\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine SPS-              Handel zwischen den unterzeichnenden Andenstaaten\nMaßnahme einer anderen Vertragspartei den Verpflichtungen aus              gelten;\ndiesem Kapitel zuwiderläuft oder zuwiderlaufen könnte oder dass        ii) bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten in Be-\neine andere Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus diesem             reichen von Interesse nach besten Kräften, die schritt-\nKapitel in Bezug auf eine SPS-Maßnahme verstoßen hat, so                   weise Harmonisierung von Normen, technischen Vor-\nkann diese Vertragspartei um technische Konsultationen im                  schriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern.\nSPS-Unterausschuss ersuchen. Die in Anhang VI (Gesundheits-\npolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Anlage 1     c) In Angelegenheiten, die gesundheitspolizeiliche und pflan-\ngenannten zuständigen Behörden erleichtern diese Konsultatio-          zenschutzrechtliche Maßnahmen betreffen, lassen die unter-\nnen.                                                                   zeichnenden Andenstaaten Waren mit Ursprung in der Euro-\npäischen Union in den Genuss der für den Handel geltenden\n(2) Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, er-       harmonisierten Verfahren und Bedingungen kommen. Der\nsetzen im Falle einer Streitigkeit, die nach Absatz 1 Gegenstand       SPS-Unterausschuss prüft die Anwendung dieses Buch-\nvon Konsultationen im SPS-Unterausschuss ist, diese Konsul-            stabens.\ntationen die in Artikel 301 vorgesehenen Konsultationen, sofern      (3) Falls alle Mitgliedsländer der Andengemeinschaft Vertrags-\nsie die in Absatz 9 jenes Artikels festgelegten Voraussetzungen   parteien dieses Übereinkommens werden, prüfen die unter-\nerfüllen. Die Konsultationen im SPS-Unterausschuss gelten         zeichnenden Andenstaaten die neue Lage und schlagen der\n30 Tage nach der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlos-       EU-Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der\nsen, es sei denn, die konsultierenden Vertragsparteien ver-       Bedingungen für den Verkehr von Waren mit Ursprung in der\neinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen können per         Europäischen Union zwischen den Mitgliedsländern der Anden-\nVideokonferenz oder mit allen anderen von den konsultieren-       gemeinschaft vor, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung\nden Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten technischen      doppelter Verfahren, Zölle und anderer Belastungen, Inspektio-\nMitteln geführt werden.                                           nen und Kontrollen.\n(4) Nach Maßgabe des Absatzes 3 bemühen sich die unter-\nKapitel 6                            zeichnenden Andenstaaten nach besten Kräften, die Harmoni-\nsierung ihrer Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich der\nArtikel 105                          technischen Vorschriften und der SPS-Maßnahmen zu fördern\nund auf die Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung\nWarenverkehr                            ihrer Kontrollen und Inspektionen hinzuwirken.\n(5) Im Einklang mit Absatz 1 entwickeln die Vertragsparteien\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der regionale Inte-\ninnerhalb des für die Kooperationsbeziehungen zwischen den\ngrationsprozess innerhalb der EU einerseits und unter den unter-\nVertragsparteien geltenden rechtlichen und institutionellen Rah-\nzeichnenden Andenstaaten innerhalb der Andengemeinschaft\nmens Zusammenarbeitsstrukturen, wobei sie ihren Bedürfnissen\nandererseits unterschiedlich weit gediehen ist. Vor diesem Hin-\nund den Gegebenheiten Rechnung tragen.\ntergrund arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, Bedingungen\nzu schaffen, die dem freien Verkehr von Waren aus anderen Ver-\ntragsparteien zwischen ihren jeweiligen Gebieten zuträglich sind.                               Kapitel 7\nIn diesem Sinne\nAusnahmen\na) kommen Erzeugnisse mit Ursprung in einem unterzeichnen-\nden Andenstaat unter den im Vertrag über die Arbeitsweise                                   Artikel 106\nder Europäischen Union für den freien Verkehr von Waren mit\nAusnahmen vom Titel über Warenhandel\nUrsprung in Drittländern festgelegten Bedingungen in den\nGenuss des freien Warenverkehrs innerhalb des Gebiets der        (1) Mit der Einschränkung, dass etwaige Maßnahmen nicht so\nEuropäischen Union;                                           angewandt werden dürfen, dass sie bei gleichen Voraussetzun-\ngen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-\nb) gewähren die unterzeichnenden Andenstaaten – vorbehalt-        rung zwischen den Vertragsparteien führen oder dass sie eine\nlich der Bestimmungen des Andenübereinkommens über            verschleierte Beschränkung des Warenhandels zwischen den\ndie subregionale Integration („Acuerdo de Integración         Vertragsparteien darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht\nSubregional Andino“ oder „Acuerdo de Cartagena“, im           dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran\nFolgenden „Vertrag von Cartagena“) – einander in Bezug        hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen,\nauf den Warenverkehr eine Behandlung, die nicht weniger\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schüt-\ngünstig ist als die Behandlung, die der EU-Vertragspartei\nzen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten13,\nnach dem vorliegenden Übereinkommen gewährt wird. Diese\nVerpflichtung unterliegt nicht Titel XII (Streitbeilegung);   b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\nMenschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich\nc) bemühen sich die unterzeichnenden Andenstaaten unter                der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen,\nBerücksichtigung des Artikels 10 nach besten Kräften, den\nVerkehr von Waren mit Ursprung in der Europäischen Union      13  Die Ausnahmeregelung zur öffentlichen Ordnung kann nur in Anspruch\nzwischen ihren Gebieten zu erleichtern und die Duplizierung       genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend ernsthafte\nvon Verfahren und Kontrollen zu vermeiden.                        Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                      457\nc) welche die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber                                                Titel IV\nbetreffen,\nDienstleistungshandel, Niederlassung\nund elektronischer Geschäftsverkehr\nd) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\nsonstigen Vorschriften zu gewährleisten, sofern diese nicht\nim Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen, ein-                                                  Kapitel 1\nschließlich solcher, welche die Durchsetzung der Zollvor-                                Allgemeine Bestimmungen\nschriften, die Aufrechterhaltung der im Einklang mit Artikel 27\nbetriebenen Monopole, den Schutz der Rechte des geistigen\nArtikel 107\nEigentums und die Verhinderung irreführender Geschäfts-\npraktiken betreffen,                                                                      Ziel und Geltungsbereich\n(1) Die Vertragsparteien legen die Bestimmungen fest, die\ne) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Erzeugnisse be-            für die schrittweise Liberalisierung der Niederlassung und des\ntreffen,                                                            Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind; da-\nf) die den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,              bei bekräftigen sie ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Überein-\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert zum Ziel haben,           kommen und ihr Ziel, ihre wirtschaftliche Integration, nachhaltige\nEntwicklung und fortgesetzte Integration in die Weltwirtschaft zu\nerleichtern, wobei sie den Unterschieden im Entwicklungsstand\ng) welche die Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpf-\nder Vertragsparteien Rechnung tragen.\nlicher Naturschätze betreffen, sofern diese Maßnahmen mit\nBeschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im                   (2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine\nInland verknüpft sind,                                              Vertragspartei öffentliche Unternehmen privatisieren oder Ver-\npflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens\nh) die der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischen-             einführen muss.\nstaatlichen Grundstoffabkommen dienen, das bestimmten,                 (3) Dieser Titel gilt nicht für von einer Vertragspartei gewährte\nden Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abge-          Subventionen15.\nlehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den Vertrags-\n(4) Dieser Titel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher Gewalt\nparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird14,\nerbrachte Dienstleistungen.\n(5) Vorbehaltlich der Anwendung dieses Titels behält jede Ver-\ni)   die Beschränkungen der Ausfuhr heimischer Rohstoffe zur\ntragspartei das Recht, ihre Befugnisse auszuüben und zu regulie-\nFolge haben, welche erforderlich sind, um in Zeiten, in denen\nren sowie neue Vorschriften zu erlassen, um berechtigte Gemein-\ndie heimischen Rohstoffpreise im Rahmen eines staatlichen\nwohlziele zu verwirklichen.\nStabilisierungsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten\nwerden, einem Zweig der heimischen verarbeitenden Indus-               (6) Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Per-\ntrie die erforderlichen Rohstoffmengen zu sichern; derartige        sonen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt\nBeschränkungen dürfen jedoch keine Steigerung der Aus-              einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die\nfuhren dieses heimischen Industriezweiges und keine Aus-            Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer-\nweitung des ihm gewährten Schutzes bewirken; außerdem               beschäftigung betreffen.\ndürfen sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über                 (7) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maß-\ndas Diskriminierungsverbot nicht aushöhlen, und                     nahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden\nAufenthalts natürlicher Personen in ihr Gebiet beziehungsweise\nj)   die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren erforder-          auf ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen,\nlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlich begrenzter         die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Ge-\nMangel herrscht; solche Maßnahmen müssen jedoch dem                 währleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Ver-\nGrundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein              kehrs natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Maß-\nangemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit           nahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, die die\nsolchen Waren zusteht und dass solche Maßnahmen, sofern             Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer spezifischen Ver-\nsie mit den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens              pflichtung aus diesem Titel oder seinen Anhängen erwachsen,\nnicht vereinbar sind, aufgehoben werden müssen, sobald die          zunichtegemacht oder geschmälert werden16.\nGründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.\nArtikel 108\n(2) Die Vertragsparteien setzen voraus, dass eine Vertrags-\nBegriffsbestimmungen\npartei, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Buchstaben i und j zu\ntreffen beabsichtigt, den anderen Vertragsparteien alle zweck-              Für die Zwecke dieses Titels\ndienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertrags-       – bezeichnet der Ausdruck „Übereinkunft über wirtschaftliche\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragspar-                 Integration“ eine Übereinkunft, mit der der Dienstleistungs-\nteien können sich auf alle Schritte verständigen, die zur Lösung            handel und die Niederlassung in erheblichem Umfang nach\ndes Problems der Vertragspartei erforderlich sind, welche die               den WTO-Regeln liberalisiert werden;\nMaßnahme zu treffen beabsichtigt. Ist innerhalb von 30 Tagen\nkeine Einigung erzielt worden, so kann diese Vertragspartei Maß-         – bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-\nnahmen nach Absatz 1 Buchstaben i und j gegen die Ausfuhr der               partei“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschrif-\nbetreffenden Ware ergreifen. Schließen allerdings besondere,                ten dieser Vertragspartei errichtet wurde und ihren satzungs-\nkritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine           mäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt\nvorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Vertrags-             ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet dieser Vertragspartei\npartei, welche die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, diese                 hat; hat eine juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz\nunverzüglich ergreifen; darüber hat sie die anderen Vertrags-\nparteien so bald wie möglich zu unterrichten.                            15  Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Subventionen“ staat-\nlich geförderte Darlehen, Bürgschaften und Versicherungen.\n14  Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle       16  Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten\nGrundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner     Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Län-\nEntschließung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen      der hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung\nentsprechen.                                                             von Vorteilen aus einer spezifischen Verpflichtung.","458                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\noder ihre Hauptverwaltung im Gebiet einer Vertragspartei, so                   Harbour“) werden können. Zu diesem Zweck nimmt die\ngilt sie nur dann als juristische Person dieser Vertragspartei,                Arbeitsgruppe eine Agenda für die Zusammenarbeit an, in der\nwenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche                    die für die Erreichung dieses Ziels vorrangigen Aspekte fest-\nVerbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei aufweist17;                gelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen\nVerfahren zur Anerkennung der Datenschutzsysteme,\n– bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer\nVertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines                    c) Ermittlung der Mechanismen, die zur Behandlung der unter\nGesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Ver-                  Artikel 162 fallenden Aspekte erforderlich sind,\nfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in\nsonstiger Form getroffen wird;                                            d) Empfehlung von Mechanismen zur Unterstützung von KKMU\nbei der Überwindung von Hindernissen, mit denen sie bei der\n– bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei einge-                        Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs konfrontiert\nführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen, die                        sind,\nvon einer der folgenden Stellen eingeführt wurden oder auf-\nrechterhalten werden:                                                     e) Verbesserung der Sicherheit von elektronischen Transaktio-\nnen und elektronischen Behördendiensten (E-Government)\na) zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen und\nund anderem,\nBehörden und\nb) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von einer               f) Förderung der Mitwirkung der Privatwirtschaft an der Ausbil-\nzentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Be-                   dung und an der Verabschiedung von Verhaltenskodizes,\nhörde übertragenen Befugnisse;                                            Musterverträgen, Leitlinien und Compliance-Mechanismen\nfür den elektronischen Geschäftsverkehr bei gleichzeitiger\n– bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspar-                   aktiver Mitwirkung in Foren, welche die Vertragsparteien\ntei“ eine natürliche Person, die nach den jeweiligen internen                  untereinander organisieren,\nRechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\nstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden                 g) Einrichtung von Strukturen für die Zusammenarbeit bei der\nAndenstaats besitzt18;                                                         digitalen Akkreditierung und Zertifizierung für elektronische\nTransaktionen und bei der gegenseitigen Anerkennung digita-\n– umfasst der Ausdruck „Dienstleistungen“ jede Art von Dienst-                    ler Zertifikate und\nleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Aus-\nübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;                                h) aktive Teilnahme an regionalen und multilateralen Foren zur\nFörderung der Entwicklung des elektronischen Geschäfts-\n– bezeichnet der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt\nverkehrs.\nerbrachte Dienstleistungen“ jede Art von Dienstleistung, die\nweder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem\noder mehreren Dienstleistern erbracht wird;                                                                  Kapitel 2\n– bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister einer Vertragspartei“                                              Niederlassung\neine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die\neine Dienstleistung erbringen will oder erbringt;\nArtikel 110\n– umfasst der Ausdruck „Erbringung einer Dienstleistung“ die\nProduktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und                                         Begriffsbestimmungen\ndie Bereitstellung einer Dienstleistung.\nFür die Zwecke dieses Kapitels\nArtikel 109                                 – bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung einer juris-\ntischen Person“ einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-\nArbeitsgruppen\nkeit, der\nSoweit erforderlich und gerechtfertigt kann der Handelssaus-\nschuss unter anderem für die folgenden Aufgaben eine Arbeits-                   a) auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt,\ngruppe einsetzen:                                                               b) eine Geschäftsführung hat und\na) Erörterung von Regelungsfragen zur Niederlassung, zum                        c) sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten\nDienstleistungshandel und zum elektronischen Geschäfts-                         tätigen kann, weshalb Dritte, obgleich sie wissen, dass,\nverkehr,                                                                        falls erforderlich, ein Rechtsverhältnis mit der Muttergesell-\nb) Vorschlag von Leitlinien und Strategien, mit deren Hilfe die                      schaft, nämlich dem im Ausland ansässigen Stammhaus,\nunterzeichnenden Andenstaaten in Bezug auf den Schutz                           begründet wird, sich nicht unmittelbar an diese zu wenden\npersonenbezogener Daten zu einem sicheren Hafen („Safe                          brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz\ntätigen können, der dessen Außenstelle darstellt;\n17  Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise\nder unterzeichnenden Andenstaaten niedergelassen sind, jedoch von        – umfasst der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ keine Tätigkeiten,\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union be-           die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeübt werden, d. h.\nziehungsweise von Staatsangehörigen eines unterzeichnenden Anden-           Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wett-\nstaats kontrolliert werden, fallen ebenfalls unter die Bestimmungen die-    bewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten aus-\nses Titels, sofern ihre Schiffe in dem Mitgliedstaat der Europäischen       geübt werden;\nUnion beziehungsweise dem unterzeichnenden Andenstaat nach den\ndort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge  – bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“ jede Art geschäft-\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise eines\nlicher oder beruflicher Niederlassung19 durch\nunterzeichnenden Andenstaats fahren.\n18  Für die Zwecke dieses Titels gelten natürliche Personen einer Vertrags-     a) Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen\npartei, die die Staatsangehörigkeit sowohl eines Mitgliedstaats der              Person20 oder\nEuropäischen Union als auch eines unterzeichnenden Andenstaats\n(doppelte Staatsangehörigkeit) besitzen, ausschließlich als Staatsan-\n19  Der Ausdruck „geschäftliche oder berufliche Niederlassung“ umfasst\ngehörige der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit sie als ihre vor-\nherrschende und effektive Staatsangehörigkeit anerkennen. Für diese          die Niederlassung zwecks Ausübung jeder produktiven Wirtschafts-\nZwecke ist unter der vorherrschenden und effektiven Staatsangehö-            tätigkeit, ob industrieller oder gewerblicher Art, im Zusammenhang mit\nrigkeit einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei      der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen.\nzu verstehen, mit der die natürliche Person enger verbunden ist, wobei   20  Die Ausdrücke „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind\nFaktoren berücksichtigt werden wie zum Beispiel ihr gewöhnlicher Auf-        so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Per-\nenthaltsort, ihre familiären Bindungen, ihr Besteuerungsort oder der         sonen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschafts-\nOrt, an dem sie ihre politischen Rechte ausübt.                              beziehungen umfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                            459\nb) Einrichtung oder Fortführung einer Zweigniederlassung                  weniger günstig ist als die Behandlung, die in den spezifischen\noder Repräsentanz                                                   Verpflichtungen in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Be-\nim Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer               reich der Niederlassung) vorgesehen ist.\nWirtschaftstätigkeit;                                                        (2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen\n– bezeichnet der Ausdruck „Investor einer Vertragspartei“ jede               übernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertrags-\nnatürliche oder juristische Person dieser Vertragspartei, die             partei – sofern in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Be-\ndurch Errichtung einer Niederlassung in einer anderen Ver-                reich der Niederlassung) nichts anderes bestimmt ist – weder\ntragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, ausgeübt hat oder           regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-\nsich aktiv darum bemüht;                                                  führen darf, wie folgt definiert:\n– umfasst der Ausdruck „Maßnahmen einer Vertragspartei,                      a) Beschränkung der Anzahl der Niederlassungen in Form von\nwelche die Niederlassung betreffen,“ Maßnahmen in Bezug auf                    Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder anderen\nalle unter die Begriffsbestimmung der Niederlassung fallenden                  Erfordernissen für Niederlassungen wie wirtschaftliche Be-\nTätigkeiten;                                                                   darfsprüfungen,\n– bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft einer juris-                  b) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Be-\ntischen Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person,                  triebsvermögens in Form von Quoten oder dem Erfordernis\ndie von einer anderen juristischen Person dieser Vertrags-                     einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,\npartei tatsächlich kontrolliert wird21.\nc) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder\nArtikel 111                                     des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung\nbestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten oder dem Er-\nGeltungsbereich\nfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung24,\nDieses Kapitel gilt für von den Vertragsparteien eingeführte\noder aufrechterhaltene Maßnahmen, welche die Niederlassung22                 d) Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die im\nzwecks Ausübung aller Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der                     Rahmen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit beschäftigt\nfolgenden betreffen:                                                              werden dürfen oder die eine Niederlassung beschäftigen darf\nund die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich\na) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial,                         sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form\nb) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder                       von Quoten oder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen\nHandel damit,                                                                Bedarfsprüfung,\nc) audiovisuelle Dienstleistungen,                                           e) Beschränkung der Beteiligung ausländischen Kapitals durch\nd) Seekabotage im Inlandsverkehr23,                                               Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für auslän-\ndische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder\ne) Behandlung und Entsorgung toxischer Abfälle und                                zusammengefasster ausländischer Investitionen und\nf) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen\nf) Maßnahmen, die bestimmte Formen der Niederlassung\nim Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\n(Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Repräsentanz)\ntungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\noder Joint Ventures beschränken oder vorschreiben, über die\nvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen:\nein Investor einer anderen Vertragspartei eine Wirtschafts-\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, für               tätigkeit ausüben kann25.\nderen Dauer ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,\nii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,                                           Artikel 113\niii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme\nInländerbehandlung\n(Computer Reservation System – CRS) und\niv) Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistun-                 (1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VII (Liste der\ngen.                                                               Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangs-\nverpflichtungen aufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin\nfestgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassun-\nArtikel 112\ngen und Investoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maß-\nMarktzugang                                  nahmen, welche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung,\n(1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der Niederlassung               die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die das Land\ngewährt jede Vertragspartei den Niederlassungen und Inves-                   seinen eigenen gleichen26 Niederlassungen und Investoren ge-\ntoren einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht                währt.\n(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VII (Liste der\n21  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) Marktzugangs-\nPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers-   verpflichtungen aufführt, gewährt Peru – unter den darin festge-\nteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtmäßig       legten Bedingungen und Vorbehalten – den Niederlassungen und\nzu bestimmen.\nInvestoren der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,\n22  Zur Klarstellung gilt, dass unbeschadet der in diesem Kapitel ent-\nhaltenen Verpflichtungen weder Investitionsschutzbestimmungen wie\n24  Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten nicht für Maßnahmen, mit de-\nbesondere Bestimmungen zu Enteignung und gerechter und billiger\nBehandlung noch Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen          nen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt\nInvestor und Staat unter dieses Kapitel fallen.                              werden soll.\n25  Jede Vertragspartei kann vorschreiben, dass Investoren im Falle der\n23  Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägi-\ngen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden kön-           Gründung einer juristischen Person nach ihrem Recht eine bestimmte\nnen, umfasst die Kabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels         Rechtsform wählen müssen. Soweit diese Vorschrift diskriminierungs-\ndie Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder            frei angewendet wird, braucht sie in Anhang VII (Liste der Verpflichtun-\nOrt in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat            gen im Bereich der Niederlassung) nicht aufgeführt zu werden, um von\nder Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben            den Vertragsparteien aufrechterhalten oder eingeführt werden zu kön-\nunterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Europäischen              nen.\nUnion unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Verkehr mit       26  Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „gleich“ nicht dem Ausdruck\nAusgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem unter-              „gleiche Umstände“ („like circumstances“ bzw. „circunstancias\nzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen             similares“) entspricht, den Kolumbien in anderen internationalen Über-\nUnion.                                                                       einkünften vereinbart hat oder vereinbart.","460                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nwelche die Niederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht                                               Kapitel 3\nweniger günstig ist als die Behandlung, die das Land unter\ngleichen Umständen seinen eigenen Niederlassungen und Inves-                                          Grenzüberschreitende\ntoren gewährt27.                                                                               Erbringung von Dienstleistungen\n(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in An-\nArtikel 117\nhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung)\nMarktzugangsverpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertrags-                                        Begriffsbestimmungen\npartei – unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-                       Für die Zwecke dieses Kapitels\nbehalten – den Niederlassungen und Investoren der unterzeich-\nnenden Andenstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die                  – bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung\nNiederlassung betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger                      von Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung\ngünstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen                   a) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer\nNiederlassungen und Investoren gewährt.                                                anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 1) und\n(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen                        b) im Gebiet einer Vertragspartei für einen Dienstleistungs-\nVerpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine                          nutzer einer anderen Vertragspartei (Art der Erbringung 2);\nVertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile\ngewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden                 – umfasst der Ausdruck „Maßnahme einer Vertragspartei,\nInvestoren aus dem Ausland stammen.                                              welche die grenzüberschreitende Erbringung betrifft“ Maß-\nnahmen in Bezug auf\nArtikel 114                                     a) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleis-\ntung und\nVerpflichtungsliste\nb) den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die\nDie Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem                          diese Vertragspartei der Öffentlichkeit allgemein anbieten\nKapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VII (Liste                          muss, im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden\nder Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung) aufgeführt,                          Erbringung einer Dienstleistung.\nebenso die für Niederlassungen und Investoren einer anderen\nVertragspartei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder                                                 Artikel 118\nBeschränkungen bezüglich des Marktzugangs und/oder der\nGeltungsbereich\nInländerbehandlung.\nDieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, wel-\nche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen\nArtikel 115\nin allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:\nAndere Übereinkünfte                                a) audiovisuelle Dienstleistungen,\n(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die           b) Seekabotage im Inlandsverkehr28 und\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihrer Investoren\naus einer bestehenden oder künftigen internationalen Überein-                 c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen\nkunft über Investitionen beschränkt, bei der ein Mitgliedstaat der                 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-\nEuropäischen Union und ein unterzeichnender Andenstaat                             tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung\nVertragsparteien sind.                                                             von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen\ni)   Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, für\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden Streitbeilegungs-\nderen Dauer ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,\nmechanismen, die in einer bestehenden oder künftigen inter-\nnationalen Übereinkunft über Investitionen festgelegt sind, bei                    ii) der Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienst-\nder die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen                           leistungen,\nUnion oder ein unterzeichnender Andenstaat Vertragspartei ist,\niii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme\nauf mutmaßliche Verstöße gegen dieses Kapitel keine Anwen-\n(Computer Reservation System – CRS) und\ndung.\niv) Bodenabfertigungsdienste und Flughafenbetriebsleistun-\ngen.\nArtikel 116\nInvestitionsförderung und Überprüfung                                                        Artikel 119\n(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Inves-                                       Marktzugang\ntitionen sind die Europäische Union und die unterzeichnenden                     (1) Hinsichtlich des Marktzugangs im Wege der grenzüber-\nAndenstaaten bestrebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig-                  schreitenden Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede\nkeiten ein für gegenseitige Investitionen attraktives Umfeld zu               Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern einer an-\nfördern.                                                                      deren Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig\n(2) Die Förderung nach Absatz 1 wird zu einer Zusammen-                   ist als die Behandlung, die in den spezifischen Verpflichtungen\narbeit führen, die unter anderem die Überprüfung der rechtlichen              in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenz-\nRahmenbedingungen für Investitionen, das Investitionsumfeld                   überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) vorgesehen\nund die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien im Ein-              ist.\nklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünf-\n28  Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägi-\nten umfasst. Diese Überprüfung findet spätestens fünf Jahre\nnach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in regel-                     gen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden kön-\nnen, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses\nmäßigen Abständen statt.                                                          Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem\nHafen oder Ort in einem unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mit-\n27   Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleis-     gliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort\nter der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableit-         im selben unterzeichnenden Andenstaat oder Mitgliedstaat der Euro-\nbaren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar                 päischen Union unter Einschluss des Festlandsockels, ferner den Ver-\nbleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS             kehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem\nenthaltenen Grundsatzes der „gleichen Dienstleistungen und Dienst-           unterzeichnenden Andenstaat oder einem Mitgliedstaat der Euro-\nleistungserbringer“ anbelangt.                                               päischen Union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                            461\n(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen                                                Artikel 121\nübernommen werden, sind die Maßnahmen, die eine Vertrags-\npartei – sofern in Anhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Be-                                       Verpflichtungsliste\nreich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistun-\nDie Sektoren, für welche die Vertragsparteien nach diesem\ngen) nichts anderes bestimmt ist – weder regional noch für ihr\nKapitel Verpflichtungen übernehmen, sind in Anhang VIII (Liste\ngesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, wie folgt\nder Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden\ndefiniert:\nErbringung von Dienstleistungen) aufgeführt, ebenso die für\nDienstleistungen und Dienstleister einer anderen Vertragspar-\na) Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von Quo-\ntei in diesen Sektoren geltenden Vorbehalte oder Beschränkun-\nten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten\ngen bezüglich des Marktzugangs und/oder der Inländer-\noder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,\nbehandlung.\nb) Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsge-\nschäfte oder des Betriebsvermögens in Form von Quoten                                                    Kapitel 4\noder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung\nund                                                                                           Vorübergehende Präsenz\nnatürlicher Personen zu Geschäftszwecken\nc) Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des\nGesamtvolumens der erbrachten Dienstleistungen durch\nFestsetzung bestimmter Zahlenwerte in Form von Quoten                                                  Artikel 122\noder dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprü-\nfung29.                                                                                            Geltungsbereich\nDieses Kapitel gilt im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 für alle\nArtikel 120                                 Maßnahmen einer Vertragspartei, welche die Einreise von Perso-\nnal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss, Ver-\nInländerbehandlung                                käufern von Unternehmensdienstleistungen, Erbringern vertrag-\nlicher Dienstleistungen, Freiberuflern und zu Geschäftszwecken\n(1) In den Sektoren, für die Kolumbien in Anhang VIII (Liste der          einreisenden Kurzbesuchern in ihr Gebiet sowie den vorüber-\nVerpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Er-                     gehenden Aufenthalt der genannten Personen in diesem Gebiet\nbringung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen                   betreffen.\naufführt, gewährt Kolumbien – unter den darin festgelegten Be-\ndingungen und Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienst-\nArtikel 123\nleistern der EU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen,\nwelche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-                                        Begriffsbestimmungen\ngen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als\ndie Behandlung, die das Land seinen eigenen gleichen Dienst-                    Für die Zwecke dieses Kapitels\nleistungen und Dienstleistern gewährt.\n– bezeichnet der Ausdruck „Verkäufer von Unternehmensdienst-\n(2) In den Sektoren, für die Peru in Anhang VIII (Liste der                  leistungen“ natürliche Personen, die Vertreter eines Dienstleis-\nVerpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbrin-                    ters einer Vertragspartei sind und zu Verhandlungen über den\ngung von Dienstleistungen) Marktzugangsverpflichtungen auf-                     Verkauf von Dienstleistungen oder zum Abschluss von Dienst-\nführt, gewährt Peru – unter den darin festgelegten Bedingungen                  leistungsverträgen im Namen dieses Dienstleisters um\nund Vorbehalten – den Dienstleistungen und Dienstleistern der                   vorübergehende Einreise in das Gebiet einer anderen Vertrags-\nEU-Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die                      partei ersuchen. Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen\ngrenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betref-                    sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit beschäf-\nfen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die                     tigt und erhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb\nBehandlung, die das Land unter gleichen Umständen seinen                        der aufgesuchten Vertragspartei;\neigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt30.\n– bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsreisende“ natürliche Per-\nsonen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer Nie-\n(3) In den Sektoren, für welche die EU-Vertragspartei in An-\nderlassung zuständig sind. Geschäftsreisende tätigen keine\nhang VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüber-\nDirektgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten\nschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) Marktzugangs-\nkeine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten\nverpflichtungen aufführt, gewährt die EU-Vertragspartei – unter\nVertragspartei;\nden darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten – den\nDienstleistungen und Dienstleistern der unterzeichnenden An-                 – bezeichnet der Ausdruck „Erbringer vertraglicher Dienstleis-\ndenstaaten hinsichtlich aller Maßnahmen, welche die grenzüber-                  tungen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person\nschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-                 einer Vertragspartei beschäftigt sind, die im Gebiet einer\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die                 anderen Vertragspartei keine Niederlassung unterhält, jedoch\nsie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern                  mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten Vertrags-\ngewährt.                                                                        partei – nicht über eine Agentur im Sinne des Codes 872 der\nZentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central\n(4) Die nach diesem Artikel übernommenen spezifischen                        Product Classification – im Folgenden „CPC“) – einen Bona-\nVerpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine                   fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen\nVertragspartei Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile ge-                geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende\nwähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden                     Präsenz ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforder-\nDienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.                    lich ist31;\n29  Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei,      – bezeichnet der Ausdruck „Praktikanten mit Abschluss“ natür-\ndie Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.      liche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juris-\n30  Zur Klarstellung gilt, dass die für die Dienstleistungen und Dienstleis-    tischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweignieder-\nter der EU-Vertragspartei aus den GATS-Verpflichtungen Perus ableit-        lassung beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss\nbaren Rechte im Rahmen der WTO in vollem Umfang durchsetzbar\nbleiben, insbesondere was die Anwendung des in Artikel XVII GATS\nenthaltenen Grundsatzes der „gleichen Dienstleistungen und Dienst-       31  Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vor-\nleistungserbringer“ anbelangt.                                               schriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird.","462                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nverfügen und für Zwecke des beruflichen Fortkommens oder                – bezeichnet der Ausdruck „Befähigungsnachweise“ Diplome,\nzur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden                        Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise (einer formellen\nvorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person                Qualifikation), die von einer nach Rechts- und Verwaltungsvor-\nim Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt werden32;                  schriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss\neiner Berufsausbildung ausgestellt werden.\n– bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,\ndie eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertrags-\npartei als Selbständige niedergelassen sind, über keine                                                Artikel 124\nNiederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-                                 Personal in Schlüsselpositionen\nfügen und mit einem Endverbraucher in dieser letztgenannten                               und Praktikanten mit Abschluss\nVertragspartei – nicht über eine Agentur im Sinne des CPC-\nCodes 872 – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von                (1) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) die-\nDienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre            ses Titels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede\nvorübergehende Präsenz in dieser Vertragspartei erforderlich            Vertragspartei den Investoren einer anderen Vertragspartei unter\nist33;                                                                  den in Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Nie-\nderlassung) oder in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüberge-\n– bezeichnet der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Per-               hende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) An-\nsonen“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr              lage 1 aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche\nbei einer juristischen Person oder deren Zweigniederlassung             Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, voraus-\nbeschäftigt oder an ihr beteiligt sind und vorübergehend                gesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in\nin eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine            Schlüsselpositionen oder um Praktikanten mit Abschluss im\nZweigniederlassung oder die Muttergesellschaft, dieser juris-           Sinne des Artikels 123. Die Einreise und der vorübergehende\ntischen Person im Gebiet einer anderen Vertragspartei versetzt          Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten\nwerden. Die betreffende natürliche Person muss zu einer der             mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten\nfolgenden Kategorien gehören:                                           Personen auf höchstens drei Jahre35, im Falle von Geschäfts-\na) „Führungskräfte“, das heißt Personen in Führungspositio-             reisenden auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im\nnen bei einer juristischen Person, die hauptsächlich die           Falle von Praktikanten mit Abschluss auf höchstens ein Jahr\nNiederlassung leiten und in erster Linie unter der allge-          begrenzt.\nmeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bezie-               (2) In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) die-\nhungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen vornehm-             ses Titels Verpflichtungen übernommen werden, sind unter Maß-\nlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:             nahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr ge-\ni)   die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung            samtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in\noder Unterabteilung der Niederlassung,                        Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz\nnatürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 1 nichts\nii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-          anderes bestimmt ist, diskriminierende Beschränkungen und\nsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte,                         Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein\niii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-          Investor in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüssel-\nsung oder zur Empfehlung der Einstellung, Entlassung          positionen und Praktikanten mit Abschluss beschäftigen darf, in\noder Vornahme sonstiger Personalentscheidungen                Form von Quoten oder Auflagen oder einem Erfordernis einer\nwirtschaftlichen Bedarfsprüfung zu verstehen.\noder\nb) „Fachkräfte“, das heißt in einer juristischen Person tätige                                         Artikel 125\nPersonen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die in Be-\nzug auf die Tätigkeit, die Forschungsausrüstung, auf Tech-                   Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen\nniken, Prozesse, Verfahren oder auf die Verwaltung der                In den Sektoren, für die nach Kapitel 2 (Niederlassung) oder 3\nNiederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser          (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) Ver-\nKenntnisse wird neben niederlassungsspezifischen Kennt-            pflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei\nnissen auch einer hohen Qualifikation für bestimmte Arbei-         Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen unter den in den\nten oder Aufgaben Rechnung getragen, die spezifische               Anhängen VII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlas-\nFachkenntnisse erfordern; dazu zählt auch die Zugehörig-           sung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenz-\nkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf;                         überschreitenden Erbringung von Dienstleistungen) aufgeführten\n– bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“                Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt\nnatürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Ver-       für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeit-\ntragspartei, ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen34,                 raum.\nbeschäftigt sind und die für die Errichtung oder die angemes-\nsene Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb                                             Artikel 126\neiner Niederlassung verantwortlich sind; dazu gehören auch\nErbringer vertraglicher Dienstleistungen\n„Geschäftsreisende“, die für die Errichtung einer Niederlas-\nsung zuständig sind, und „unternehmensintern versetzte Per-                (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und\nsonen“;                                                                 Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Ver-\npflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden\n32  Von der Praktikanten aufnehmenden Niederlassung kann verlangt wer-     Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.\nden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-\nherigen Genehmigung vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Auf-         (2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den\nenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle Österreichs, der       in Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüber-\nTschechischen Republik, Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und        gehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)\nUngarns muss die Ausbildung im Zusammenhang mit dem erzielten          Anlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienst-\nHochschulabschluss stehen.\n33  Der Dienstleistungsvertrag muss den Gesetzen und sonstigen Vor-        35  Im Falle Kolumbiens ist die Aufenthaltsdauer bei unternehmensintern\nschriften der Vertragspartei entsprechen, in der er ausgeführt wird.       versetzten Personen auf höchstens zwei Jahre begrenzt, kann aber um\n34  Der Vermerk „ausgenommen gemeinnützige Einrichtungen“ gilt nur für         ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Falle Perus kann der Arbeits-\nÖsterreich, Belgien, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland,       vertrag eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Bei unterneh-\nDänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich,            mensintern versetzten Personen ist die Aufenthaltsdauer jedoch auf\nIrland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande,     höchstens ein Jahr begrenzt, kann aber verlängert werden, sofern die\nPortugal, Slowenien, das Vereinigte Königreich und Peru.                   Voraussetzungen für die Gewährung nach wie vor gegeben sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                 463\nleistungen in ihrem Gebiet durch Erbringer vertraglicher Dienst- j)   Dienstleistungen von Hebammen,\nleistungen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Kolumbiens\nmittels Präsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden      k) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,\nSektoren:                                                        l)   Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,\na) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des auslän-\nm) Managementberatung, und\ndischen Rechts, im Fall der EU-Vertragspartei gilt das Recht\nder Europäischen Union (im Folgenden „Unionsrecht“) nicht    n) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen.\nals Völkerrecht oder ausländisches Recht,\n(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-\nb) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:\nc) Dienstleistungen von Steuerberatern,\na) Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als Be-\nd) Dienstleistungen von Architekten,                                  schäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleis-\ntungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten\ne) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts-\nabgeschlossen hat, vorübergehend erbringen;\narchitekten,\nf) Ingenieurdienstleistungen,                                    b) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden\nnatürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistun-\ng) integrierte Ingenieurdienstleistungen,                             gen seit mindestens dem Jahr, das der Beantragung der Ein-\nreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei vorausging,\nh) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und\nals Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-\nZahnärzten,\ntischen Person anbieten; darüber hinaus muss die natürliche\ni)  tierärztliche Dienstleistungen,                                   Person bei Beantragung der Einreise in das Gebiet einer Ver-\ntragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung36 in\nj)  Dienstleistungen von Hebammen,\ndem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertra-\nk) Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengym-            ges ist;\nnasten und Sanitätern,\nc) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden\nl)  Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,                   natürlichen Personen müssen\nm) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,              i)   über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige\nn) Managementberatung,                                                     Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis verfügen37\nund\no) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen,\nii) eine Berufsqualifikation vorweisen, sofern dies nach den\np) Dienstleistungen im Bereich Design,                                     Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei,\nq) chemische Verfahrenstechnik, Pharmazie und Fotochemie,                  in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung\neiner Tätigkeit erforderlich ist;\nr)  Dienstleistungen im Bereich der Kosmetiktechnologie,\nd) die natürlichen Personen dürfen für die Dienstleistungserbrin-\ns) spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie,      gung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die\nIngenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Auto-             von der juristischen Person gezahlt wird, bei der sie während\nmobilsektor,                                                      ihres Aufenthalts im Gebiet einer anderen Vertragspartei\nt)  Dienstleistungen im Bereich kommerzielles Design und Ver-         beschäftigt sind;\nmarktung für die Mode-Textilbranche, Bekleidung, Schuhe\ne) die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natür-\nund Zubehör und\nlichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf\nu) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließ-           insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs\nlich Verkehrsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit            höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungs-\nDienstleistungsverträgen nach Verkauf oder Vermietung.            weise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem,\nwelcher Zeitraum kürzer ist;\n(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Ab-\nsatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende     f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\nPräsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2            Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und ver-\naufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen          leiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertrags-\nin ihrem Gebiet durch die Erbringer vertraglicher Dienstleistun-      partei zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird;\ngen der EU-Vertragspartei beziehungsweise Perus mittels Prä-\nsenz natürlicher Personen in jedem der folgenden Sektoren:       g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag\nfallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags\na) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-            nach Festlegungen der Gesetze, sonstigen Vorschriften und\nländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das         Anforderungen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung\nUnionsrecht nicht als Völkerrecht oder ausländisches Recht),      erbracht wird, erforderlich ist;\nb) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,\nh) sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in An-\nc) Dienstleistungen von Steuerberatern,                               hang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz\nnatürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufge-\nd) Dienstleistungen von Architekten,                                  führt sind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl\ne) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts-                der natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfs-\narchitekten,                                                      prüfungen.\nf) Ingenieurdienstleistungen,                                    36  Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Berufserfah-\ng) integrierte Ingenieurdienstleistungen,                            rung“ die ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit erworbene Berufserfah-\nrung.\nh) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und  37  Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-\nZahnärzten,                                                      tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann die-\nse Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen\ni)  tierärztliche Dienstleistungen,                                  Hochschulabschluss entspricht.","464                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nArtikel 127                               i)   über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige\nKenntnisse belegenden Befähigungsnachweis verfügen38\nFreiberufler\nund\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Rechte und\nii) eine Berufsqualifikation vorweisen, sofern dies nach den\nPflichten, aus im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflich-\nGesetzen, sonstigen Vorschriften oder Anforderungen der\ntungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Auf-\nVertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für\nenthalt von Freiberuflern.\ndie Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist,\n(2) Kolumbien und die EU-Vertragspartei gestatten unter den     d) die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt der natür-\nin Absatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorüber-             lichen Personen in der betreffenden Vertragspartei sind auf\ngehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)               insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs\nAnlage 2 aufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienst-            höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungs-\nleistungen in ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertrags-          weise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem,\npartei beziehungsweise Kolumbiens mittels Präsenz natürlicher           welcher Zeitraum kürzer ist,\nPersonen in jedem der folgenden Sektoren:\ne) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die\na) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-              Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht\nländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das          nicht das Recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei zu\n„Unionsrecht“ nicht als Völkerrecht oder ausländisches             führen, in der die Dienstleistung erbracht wird, und\nRecht),\nf) sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in An-\nb) Dienstleistungen von Architekten,                                    hang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende Präsenz na-\nc) Ingenieurdienstleistungen,                                           türlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2 aufgeführt\nsind, darunter Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der\nd) integrierte Ingenieurdienstleistungen,                               natürlichen Personen in Form wirtschaftlicher Bedarfsprüfun-\ne) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,                      gen.\nf) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,\nArtikel 128\ng) Managementberatung,\nZu Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher\nh) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen,\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit ihren\ni)   Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und               jeweiligen Rechtsvorschriften die Einreise und den vorüber-\ngehenden Aufenthalt von zu Geschäftszwecken einreisenden\nj)   spezialisierte Dienstleistungen in den Bereichen Technologie, Kurzbesuchern in ihrem jeweiligen Gebiet im Hinblick auf die\nIngenieurwesen, Vermarktung und Verkauf für den Auto-         Ausübung der folgenden Tätigkeiten39 zu erleichtern:\nmobilsektor.\na) Forschung und Design: Techniker, Wissenschaftler und\n(3) Peru und die EU-Vertragspartei gestatten unter den in Ab-        Statistiker, die im Namen eines im Gebiet einer anderen\nsatz 4 und in Anhang IX (Vorbehalte gegen die vorübergehende            Vertragspartei ansässigen Unternehmens tätig sind,\nPräsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) Anlage 2\naufgeführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen       b) Forschung im Bereich Marketing: Personal, das für ein im\nin ihrem Gebiet durch Freiberufler der EU-Vertragspartei be-            Gebiet einer anderen Vertragspartei niedergelassenes Unter-\nziehungsweise Perus mittels Präsenz natürlicher Personen in             nehmen Forschungsarbeiten oder Analysen unter anderem\njedem der folgenden Sektoren:                                           im Bereich Marktforschung durchführt,\na) Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-         c) Teilnahme an Messen und Ausstellungen: Personal, das an\nländischen Rechts (im Fall der EU-Vertragspartei gilt das          einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder des-\n„Unionsrecht“ nicht als Völkerrecht oder ausländisches             sen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu werben, und\nRecht),                                                       d) Besuch von oder Teilnahme an Tourismuskongressen, -aus-\nb) Dienstleistungen von Architekten,                                    stellungen oder -messen durch im Tourismus tätiges Personal\n(Vertreter von Hotels, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern\nc) Ingenieurdienstleistungen,                                           oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangs-\nd) integrierte Ingenieurdienstleistungen,                               punkt im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch dieses\nPersonal,\ne) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen,\nvorausgesetzt, diese Kurzbesucher\nf) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung,\na) sind weder mit dem Verkauf ihrer Waren oder Dienstleis-\ng) Managementberatung und                                                    tungen an die breite Öffentlichkeit noch selbst mit der\nAuslieferung von Waren oder der Erbringung von Dienst-\nh) mit der Managementberatung verwandte Dienstleistungen.\nleistungen befasst,\n(4) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-\nb) erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer\ngen unterliegen den folgenden Bedingungen:\nQuelle innerhalb der Europäischen Union oder eines\na) Die natürlichen Personen müssen eine Dienstleistung als in                unterzeichnenden Andenstaates, in der beziehungsweise\neiner anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige               dem sie sich vorübergehend aufhalten, und\nvorübergehend erbringen und einen Dienstleistungsvertrag\nc) erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags\nmit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen\nzwischen einer juristischen Person, die in der Europä-\nhaben,\nischen Union beziehungsweise in einem unterzeichnen-\nb) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden               den Andenstaat, in der beziehungsweise dem sich der zu\nnatürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise\nin diese andere Vertragspartei über mindestens sechs Jahre    38  Wurde der Abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-\nBerufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Ge-        tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann die-\ngenstand des Vertrags ist,                                        se Vertragspartei prüfen, ob er einem in ihrem Gebiet erforderlichen\nHochschulabschluss entspricht.\nc) die in das Gebiet einer anderen Vertragspartei einreisenden     39  Bei den unter den Buchstaben c und d aufgeführten Tätigkeiten gilt\nnatürlichen Personen müssen                                       dies nur zwischen Kolumbien und der EU-Vertragspartei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                  465\nGeschäftszwecken einreisende Kurzbesucher vorüber-          öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Geschäfts-\ngehend aufhält, über keine kommerzielle Präsenz verfügt,    interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen\nund einem Verbraucher in der Europäischen Union be-         schädigen würde.\nziehungsweise einem unterzeichnenden Andenstaat.\n(2) Werden die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt                                         Artikel 131\nim Gebiet einer Vertragspartei genehmigt, ist die Dauer für Kurz-                               Interne Vorschriften\nbesucher einer anderen Vertragspartei auf höchstens 90 Tage je\nZwölfmonatszeitraum begrenzt.                                           (1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen über-\nnommen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle\nallgemein geltenden Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen, in\nKapitel 5                              angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet\nRegelungsrahmen                              werden.\n(2) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung oder eine Nie-\nAbschnitt 1                               derlassung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen\nwurde, der Genehmigung, so teilen die zuständigen Behörden\nAllgemein anwendbare Bestimmungen                             einer Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb einer angemes-\nsenen Frist nach der Vorlage eines nach den internen Gesetzen\nArtikel 129                             und sonstigen Vorschriften für vollständig erachteten Antrags mit,\nGegenseitige Anerkennung                          wie über den Antrag entschieden wurde. Die zuständigen Be-\nhörden der Vertragspartei erteilen dem Antragsteller auf Anfrage\n(1) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran vorzu-   unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung des\nschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Befähi-       Antrags.\ngungsnachweise und/oder die erforderliche Berufserfahrung be-\nsitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung             (3) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-\nerbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vor-    terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten\ngeschrieben sind.                                                    oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder\nDienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlas-\n(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Berufs-        sung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen\norganisationen in ihrem jeweiligen Gebiet, gemeinsam Empfeh-         oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu\nlungen über die gegenseitige Anerkennung auszuarbeiten und           Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen\ndem Handelssausschuss vorzulegen; dies soll Investoren und           sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaß-\nDienstleister in die Lage versetzen, die von jeder Vertragspartei    nahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhän-\nfür die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifi-      gig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwal-\nzierung von Investoren und Dienstleistern sowie insbesondere         tungsentscheidung zuständig ist, so tragen die Vertragsparteien\nvon Anbietern freiberuflicher Dienstleistungen angewendeten          dafür Sorge, dass das Verfahren tatsächlich eine objektive und\nKriterien vollständig oder teilweise zu erfüllen.                    unparteiische Überprüfung gewährleistet.\n(3) Nach Eingang einer Empfehlung gemäß Absatz 2 prüft der           (4) Nach den erforderlichen Konsultationen zwischen den Ver-\nHandelsausschuss diese Empfehlung innerhalb einer angemes-           tragsparteien wird dieser Artikel erforderlichenfalls dahin gehend\nsenen Frist auf ihre Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen.         geändert, dass die Ergebnisse von Verhandlungen nach Artikel VI\n(4) Stellt der Handelsausschuss nach Absatz 3 fest, dass eine     Absatz 4 GATS oder von ähnlichen Verhandlungen in anderen\nEmpfehlung mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, und stim-         multilateralen Gremien, an denen die Vertragsparteien beteiligt\nmen die einschlägigen Vorschriften der Vertragsparteien hin-         sind, in diesen Titel aufgenommen werden, sobald die sich\nreichend überein, so handeln die Vertragsparteien im Hinblick auf    daraus ergebenden Verpflichtungen in Kraft treten.\ndie Umsetzung dieser Empfehlung über ihre zuständigen Behör-            (5) Bis zum Abschluss der in Absatz 4 genannten Verhandlun-\nden eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der          gen nach Artikel VI Absatz 4 GATS wendet eine Vertragspartei\nAnforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und sons-           keine Zulassungs- oder Qualifikationserfordernisse oder -verfah-\ntiger Vorschriften aus.                                              ren oder technischen Normen an, die ihre spezifischen Verpflich-\n(5) Eine nach Absatz 4 erzielte Vereinbarung muss mit den ein-    tungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern,\nschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbe-               a) die mit den in Artikel VI Absatz 4 Buchstabe a, b, c GATS\nsondere mit Artikel VII GATS, im Einklang stehen.                         beschriebenen Kriterien nicht vereinbar ist und\nb) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtun-\nArtikel 130                                  gen übernommen wurden, von dieser Vertragspartei vernünf-\nTransparenz                                   tigerweise nicht erwartet werden konnte.\nund Offenlegung vertraulicher Informationen                   (6) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei ihre Pflichten\n(1) Jede Vertragspartei                                           nach Absatz 5 erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewende-\nten internationalen Normen relevanter internationaler Organisa-\na) beantwortet umgehend alle Ersuchen einer anderen Vertrags-        tionen40 zu berücksichtigen.\npartei um konkrete Auskünfte über jede ihrer allgemein gel-\ntenden Maßnahmen oder über internationale Übereinkünfte,\nAbschnitt 2\ndie auf diesen Titel Bezug nehmen oder ihn berühren, und\nComputerdienstleistungen\nb) richtet eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Investo-\nren und Dienstleister einer anderen Vertragspartei auf Ersu-\nchen über alle unter Buchstabe a genannten Angelegenheiten                                      Artikel 132\nkonkret unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in Anhang X             Vereinbarung über Computerdienstleistungen\n(Auskunftsstellen für die Bereiche Dienstleistungshandel, Nie-\nderlassung und elektronischer Geschäftsverkehr) aufgeführt.        Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach den\nDie Auskunftsstellen brauchen keine Verwahrstellen für Ge-      Kapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung\nsetze und sonstige Vorschriften zu sein.                        von Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-\n(2) Dieser Titel verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrau- 40  Der Ausdruck „entsprechende internationale Organisationen“ bezieht\nliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durch-        sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der\nsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem               Vertragsparteien angehören können.","466                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisiert wird, stimmen       licher Personen zu Geschäftszwecken) Verpflichtungen übernom-\ndie Vertragsparteien der unter den folgenden Buchstaben fest-          men werden.\ngelegten Vereinbarung zu:\na) Der für die Beschreibung von Computer- und damit verwand-                                            Artikel 134\nten Dienstleistungen verwendete CPC-Code 84 umfasst die                                      Begriffsbestimmungen\ngrundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher\nComputer- und damit verwandten Dienstleistungen: Compu-               Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Nieder-\nterprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder               lassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\nBefehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von            gen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu\nComputern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung         Geschäftszwecken) bezeichnet der Ausdruck\nund Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von         – „Einzellizenz“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regu-\nDaten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung             lierungsbehörde erteilte Genehmigung, Konzession oder an-\nund Schulung von Kundenmitarbeitern. Die technologische               dere Art der Erlaubnis, die vor Erbringung einer bestimmten\nEntwicklung hat dazu geführt, dass diese Dienstleistungen             Dienstleistung erforderlich ist;\nzunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleis-\n– „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung\ntungen angeboten werden, die mehrere oder alle dieser\npostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im\ngrundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben\nGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle\nsich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting,\nNutzer.\nDatamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung\nverteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination\ngrundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienst-                                             Artikel 135\nleistungen.                                                                                        Verhinderung\nb) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen umfassen                                wettbewerbswidriger Praktiken\nunabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich dem                         im Sektor der Post- und Kurierdienste\nInternet erbracht werden, die folgenden Leistungen:                   Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertrags-\ni)   Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung,       partei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die ver-\nErstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, In-     hindern sollen, dass Anbieter, die in Ausnutzung ihrer Marktstel-\nstallierung, Implementierung, Integrierung, Erprobung,        lung allein oder gemeinsam die Bedingungen für eine Teilnahme\nSuche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung,       an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienste (hinsicht-\nSupport, technische Unterstützung oder Verwaltung von         lich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen können, wett-\nComputern oder Computersystemen oder für Computer             bewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.\noder Computersysteme,\nArtikel 136\nii) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogram-\nmen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle,                                        Universaldienst\ndie für den Betrieb oder die Kommunikation von Compu-            Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtung fest-\ntern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Ent-        legen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten wünscht.\nwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von     Diese Verpflichtung wird nicht per se als wettbewerbswidrig an-\nSpezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Im-     gesehen, sofern sie transparent, diskriminierungsfrei und wett-\nplementierung, Integrierung, Erprobung, Suche nach und        bewerbsneutral gehandhabt wird und keine größere Belastung\nBeseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung,           darstellt, als für den von der Vertragspartei festgelegten Univer-\nWartung, Support, technische Unterstützung, Verwaltung        saldienst erforderlich ist.\noder Nutzung von Computerprogrammen oder für Com-\nputerprogramme,\nArtikel 137\niii) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder\nEinzellizenzen\nDatenbankdienstleistungen,\n(1) Einzellizenzen werden von einer Vertagpartei nur für Dienst-\niv) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und\nleistungen im Rahmen des Universaldienstes vorgeschrieben41.\n-einrichtungen einschließlich Computern, oder\n(2) Schreibt eine Vertragspartei eine Einzellizenz vor, so\nv) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit\nwerden folgende Informationen öffentlich zugänglich gemacht:\nComputerprogrammen, Computern oder Computersyste-\nmen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.            a) alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und der Zeitraum,\nder in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag\nc) Computer- und damit verwandte Dienstleistungen ermög-\nzu befinden, und\nlichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung\nanderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Je-         b) die Voraussetzungen und Bedingungen für die Einzellizenzen.\ndoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastruk-           (3) Verweigert eine Vertragspartei die Erteilung einer Einzel-\nturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungs-          lizenz, so teilt diese Vertragpartei dem Antragsteller auf Anfrage\nhosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B.   die Gründe für die Verweigerung mit. Jede Vertragspartei führt je\nBankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In sol-       nach Bedarf ein Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren vor\nchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht einer unabhängigen Stelle42 ein, oder behält es bei. Diese Ver-\nunter den CPC-Code 84.\n41  In Kolumbien ist der offizielle Postbetreiber oder -konzessionär eine\nAbschnitt 3                                     juristische Person, die den Post-Universaldienst im Rahmen eines Kon-\nzessionsvertrags erbringt. Die übrigen Postdienste unterliegen einem\nPost- und Kurierdienste\nbeschleunigten Lizenzverfahren, das vom Ministerium für Informations-\nund Kommunikationstechnologie verwaltet wird. In Peru handelt es sich\nArtikel 133                                   bei dem benannten Postbetreiber um eine juristische Person, die im\nRahmen einer gesetzlich erteilten Konzession ohne Ausschließlichkeits-\nGeltungsbereich                                  charakter verpflichtet ist, den Postdienst im gesamten Land zu erbrin-\ngen. Die sonstigen Postdienste unterliegen einer Regelung, bei der das\nIn diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrah-               Ministerium für Verkehr und Kommunikationswesen eine Erlaubnis\nmens für alle Post- und Kurierdienste festgelegt, für die nach den         erteilt.\nKapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung         42  Zur Klarstellung gilt, dass die unabhängige Stelle gerichtlichen Charak-\nvon Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-                 ter haben kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                      467\nfahren müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf              oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine\nobjektiven Kriterien beruhen.                                                Teilnahme an dem relevanten Markt für Telekommunikations-\ndienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflus-\nArtikel 138                                  sen kann;\nUnabhängigkeit der Regulierungsbehörden                       – „Regulierungsbehörde“ eine oder mehrere Stellen im Tele-\nkommunikationssektor, die für die Regulierung der Telekom-\nDie Regulierungsbehörden sind von den Anbietern von Post-                 munikation nach diesem Abschnitt zuständig sind;\nund Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber\n– „Telekommunikationsdienste“ alle Dienstleistungen, die in der\nnicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen der Regulie-\nÜbertragung und dem Empfang von elektromagnetischen\nrungsbehörden und die von ihnen angewandten Verfahren müs-\nSignalen bestehen, nicht jedoch die Wirtschaftstätigkeit, die\nsen gegenüber allen Marktteilnehmern unparteiisch sein.\nin der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermitt-\nlung Telekommunikation erforderlich ist.\nAbschnitt 4\nTe l e k o m m u n i k a t i o n s d i e n s t e                                           Artikel 141\nWettbewerbssichernde Vorkehrungen\nArtikel 139                                                     gegenüber Hauptanbietern\nGeltungsbereich                                 Im Einklang mit Titel VIII (Wettbewerb) führt jede Vertrags-\npartei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die ver-\nIn diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-\nhindern sollen, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam einen\nrahmens für Telekommunikationsdienste, ausgenommen Rund-\nHauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufneh-\nfunk43, festgelegt, für die nach den Kapiteln 2 (Niederlas-\nmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Prak-\nsung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)\ntiken gehören insbesondere\nund 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-\nschäftszwecken) Verpflichtungen übernommen werden44 45.                   a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung oder der\nEinsatz einer Preis-Kosten-Schere (Beschneidung der Marge\nArtikel 140                                    – „margin squeeze“)48,\nb) die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Infor-\nBegriffsbestimmungen\nmationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen\nFür die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck                    Ergebnissen führt, und\n– „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ Einrichtun-               c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informatio-\ngen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -diens-                 nen über wesentliche Einrichtungen sowie geschäftlich rele-\ntes46,                                                                      vanter Informationen, die andere Diensteanbieter zur Erbrin-\ngung von Dienstleistungen benötigen.\na) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen\nAnbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern be-\nreitgestellt werden und                                                                          Artikel 14249\nb) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich                    Zusätzliche Verpflichtungen für Hauptanbieter\noder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;                (1) Im Einklang mit den betreffenden internen Rechtsvorschrif-\n– „Zusammenschaltung“ die Herstellung einer Verbindung                    ten und Verfahren der einzelnen Vertragsparteien erlegt die Regu-\nzwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze                lierungsbehörde jeder Vertragspartei Hauptanbietern gegebenen-\noder -dienste47, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den          falls folgende Verpflichtungen auf:\nNutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und               a) Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammen-\nZugang zu den von dem anderen angebotenen Diensten                          schaltung und/oder den Zugang. Die Regulierungsbehörde\nerhalten;                                                                   kann von Hauptanbietern mit den unter Buchstabe b vorge-\nsehenen Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffent-\n– „Hauptanbieter“ einen Anbieter im Telekommunikationssektor,\nlichung eines Standardangebots verlangen, das weit genug\nder aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen\nentbündelt ist, damit Anbieter nicht für Einrichtungen zahlen\n43\nmüssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich\n„Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die\nöffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen\nsind. In einem solchen Standardangebot müssen die betref-\nerforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsverbindungen          fenden Dienstangebote auch in einzelne dem Marktbedarf\nzwischen den Betreibern.                                                   entsprechende Komponenten aufgeschlüsselt und die ent-\n44  Zwischen der EU-Vertragspartei und Peru gilt dieser Abschnitt nur für      sprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife ange-\nder breiten Öffentlichkeit bereitgestellte Telekommunikationsdienste,      geben werden,\nwelche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen\nin Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass     b) Verpflichtungen zur Gleichbehandlung in Bezug auf die Zu-\nauf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an          sammenschaltung und/oder den Zugang,\nden vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden.\ni)   um sicherzustellen, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet\n45  Zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gilt dieser Abschnitt              den Telekommunikationsdienstanbietern einer anderen\nauch für Mehrwert-Telekommunikationsdienste. Zur Klarstellung gilt,\nVertragspartei, die gleichartige Dienste erbringen, unter\ndass der Ausdruck „Mehrwert-Telekommunikationsdienste“ für die\nZwecke dieses Abschnitts, des Anhangs VII (Liste der Verpflichtungen            gleichen Voraussetzungen gleichwertige Bedingungen\nim Bereich der Niederlassung) und des Anhangs VIII (Liste der Ver-              bieten, und\npflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von\nDienstleistungen) für Kolumbien und die EU-Vertragspartei Telekom-    48  Die Bezugnahme auf die „Preis-Kosten-Schere“ gilt nur für die EU-Ver-\nmunikationsdienste bezeichnet, bei denen die Anbieter gegenüber den       tragspartei.\nvom Kunden stammenden Informationen einen „Mehrwert schaffen“,\n49  Dieser Artikel ist nicht Teil der im Rahmen dieses Übereinkommens\nindem sie sie inhaltlich oder formal aufwerten oder ihre Speicherung\nund ihren Abruf ermöglichen.                                              zwischen Peru und der EU-Vertragspartei übernommenen Verpflich-\n46\ntungen, unbeschadet der internen Rechtsvorschriften jeder Vertrags-\nZur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „öffentlicher Telekommunika-     partei. Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei gilt dieser Arti-\ntionsdienst“ im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu ver-       kel nur für Telekommunikationsdienste, welche die Übertragung von\nstehen ist.                                                               vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei\n47  Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „öffentlicher Telekommunika-     oder mehr Punkten beinhalten, ohne dass auf dem Übertragungsweg\ntionsdienst“ im Sinne der GATS-Anlage zur Telekommunikation zu ver-       inhaltliche oder formale Veränderungen an den vom Kunden stammen-\nstehen ist.                                                               den Informationen vorgenommen werden.","468                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nii) um Dienste und Informationen für andere Anbieter zu den     teien unabhängigen Beschwerdestelle, die einen gerichtlichen\ngleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereit- oder nichtgerichtlichen Charakter haben kann, einen Rechts-\nzustellen wie bei ihren eigenen Diensten oder den Diens-   behelf einlegen.\nten ihrer Tochtergesellschaften oder Partnerunternehmen,\n(6) Hat eine Beschwerdestelle einer Vertragspartei keinen ge-\nc) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskon-            richtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schrift-\ntrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten    lich zu begründen und unterliegen der Überprüfung durch eine\nPreisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-         unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen\nnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der         der Überprüfungs- beziehungsweise Beschwerdestellen einer\nZusammenschaltung und/oder des Zugangs und                      Vertragspartei werden wirksam durchgesetzt.\nd) Verpflichtungen zur positiven Bescheidung angemessener\nAnträge von Anbietern einer anderen Vertragspartei auf Zu-                                   Artikel 144\ngang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein-                            Genehmigung zur Erbringung\nrichtungen sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die                       von Telekommunikationsdiensten\nRegulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Ver-\nweigerung des Zugangs oder die Stellung unangemessener             (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Genehmigung\nBedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines         der Erbringung von Telekommunikationsdiensten vereinfachte\nnachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf End-             Verfahren anzuwenden.\nkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer            (2) Im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der ein-\nzuwiderlaufen würden.                                           zelnen Vertragsparteien kann zur Regelung von Fragen der Zu-\n(2) Aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d darf Hauptanbietern         weisung von Nummern und Frequenzen eine Genehmigung50\nunter anderem Folgendes auferlegt werden:                            erforderlich sein. Die Voraussetzungen und Bedingungen für eine\nsolche Genehmigung werden der Öffentlichkeit zugänglich ge-\na) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netz-\nmacht.\nkomponenten und/oder -einrichtungen zu gewähren,\n(3) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist,\nb) die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf\nZugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln,            a) werden alle Genehmigungskriterien öffentlich zugänglich ge-\nmacht, ebenso der – vernünftig bemessene – Zeitraum, der\nc) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-\nin der Regel erforderlich ist, um über diesen Genehmigungs-\ngungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten,\nantrag zu entscheiden;\nd) die Verpflichtung, Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro-\nb) werden die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung\ntokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren,\ndem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt;\ndie für die Interoperabilität von Netzen unverzichtbar sind und\ndie es ermöglichen, auf Anfrage nicht nur an den Netzab-        c) kann der Antragsteller im Einklang mit den internen Rechts-\nschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten wer-           vorschriften der jeweiligen Vertragspartei eine Überprüfung\nden, sondern auch an zusätzlichen Punkten eine Zusammen-             der Entscheidung verlangen und/oder einen Rechtsbehelf\nschaltung vorzunehmen, und zwar zu Tarifen, die den Kosten           gegen sie einlegen, falls die Genehmigung zu Unrecht ver-\nfür den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen            weigert wurde;\nRechnung tragen,\nd) dürfen die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Ge-\ne) die Verpflichtung, Kolokation oder andere Formen der                   nehmigung verlangten Gebühren die Verwaltungskosten nicht\ngemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,                  übersteigen, die normalerweise bei der Verwaltung, der Kon-\nLeitungen und Masten zu ermöglichen,                                 trolle und der Durchsetzung der gültigen Genehmigung an-\nf) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durch-          fallen51.\ngehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu\nschaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen                                Artikel 145\nfür intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunk-                                 Zusammenschaltung\nnetzen, und\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Anbieter, der\ng) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder           die Genehmigung erhalten hat, in ihrem Gebiet Telekommunika-\nNetzeinrichtungen.                                              tionsdienste zu erbringen, berechtigt ist, die Zusammenschal-\ntung mit anderen Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommu-\nArtikel 143                            nikationsnetze und -dienste auszuhandeln. Vereinbarungen über\nRegulierungsbehörden                          eine Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach geschäft-\nlichen Verhandlungen zwischen den betreffenden Anbietern\n(1) Die Regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienste        getroffen werden.\nmüssen von den Anbietern der Telekommunikationsdienste\nrechtlich und organisatorisch unabhängig sein.                          (2) Die Regulierungsbehörden der einzelnen Vertragsparteien\nmachen es Anbietern, die während der Aushandlung einer Zu-\n(2) Die Regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befug-         sammenschaltungsvereinbarung Informationen von einem ande-\nnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die Auf-       ren Anbieter erhalten, zur Auflage, diese nur für den Zweck zu\ngaben der Regulierungsbehörde werden der Öffentlichkeit leicht       nutzen, für den sie übermittelt wurden, und die Vertraulichkeit der\nund in klarer Form zugänglich gemacht, insbesondere dann,            übermittelten oder gespeicherten Informationen jederzeit zu\nwenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen sind.           wahren.\n(3) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehör-\nden müssen allen Marktteilnehmern gegenüber transparent und          50  Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Genehmigung“\nunparteiisch sein.                                                       Lizenzen, Konzessionen, Erlaubnisse, Eintragungen und sonstige Ge-\nnehmigungen, die eine Vertragspartei für die Erbringung von Telekom-\n(4) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde              munikationsdiensten gegebenenfalls verlangt.\nKolumbiens betroffenen Anbieter können im Wege eines Rechts-         51  Nicht als Genehmigungsgebühren gelten Zahlungen bei Auktionen,\nbehelfs- beziehungsweise Überprüfungsverfahrens eine von                 Ausschreibungen oder anderen nichtdiskriminierenden Verfahren der\ndieser Regulierungsbehörde unabhängige Stelle anrufen.                   Vergabe von Konzessionen sowie obligatorische Beiträge zur Erbrin-\ngung eines Universaldienstes. Zur Klarstellung gilt, dass dieser Buch-\n(5) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde              stabe nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er das Recht der ein-\nPerus oder der EU-Vertragspartei betroffenen Anbieter können             zelnen Vertragsparteien beschränkt, für die Zuweisung knapper\ngegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Par-              Ressourcen wie der Funkfrequenzen ein Entgelt zu verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                   469\n(3) Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ist an                                         Artikel 148\njedem Punkt im Netz zu gewährleisten, an dem dies technisch\nmachbar ist. Eine solche Zusammenschaltung erfolgt                                           Telefonverzeichnisse\na) unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingun-           Jede Vertragspartei stellt sicher,\ngen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen),     a) dass den Nutzern gedruckte und/oder elektronische Ver-\nzu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die          zeichnisse aller Festnetzteilnehmer in einer von der nationa-\nnicht weniger günstig ist als die Qualität, die der Haupt-            len Regulierungsbehörde gebilligten Form zur Verfügung\nanbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für gleiche          stehen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich\nDienste nichtverbundener Diensteanbieter oder für seine               aktualisiert werden, und\nTochtergesellschaften oder sonstige verbundene Unterneh-\nmen bietet,                                                      b) dass die Organisationen, welche die unter Buchstabe a\ngenannten Dienstleistungen erbringen, bei der Verarbeitung\nb) termingerecht und außerdem unter Voraussetzungen und Be-               der ihnen von anderen Organisationen übermittelten Informa-\ndingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifi-             tionen das Diskriminierungsverbot beachten.\nkationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent,\nangemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend\nentbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzkompo-                                      Artikel 149\nnenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu\nVertraulichkeit der Informationen\nerbringende Dienstleistung nicht benötigt, und\nJede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Kom-\nc) auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der\nmunikation über öffentlich zugängliche Telekommunikations-\nMehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zu-\nnetze und -dienste sowie die Vertraulichkeit der diesbezüglichen\nsätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der\nVerkehrsdaten, ohne dabei den Handel mit Dienstleistungen zu\nerforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.\nbeschränken.\n(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die\nZusammenschaltung mit einem Hauptanbieter der Öffentlichkeit\nArtikel 150\nzugänglich gemacht werden.\nStreitigkeiten zwischen Anbietern\n(5) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Hauptanbieter ent-\nweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Stan-             (1) Bei Streitigkeiten zwischen Anbietern von Telekommunika-\ndardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugäng-            tionsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit in diesem Ab-\nlich machen.                                                         schnitt festgelegten Rechten und Pflichten trifft die Regulierungs-\n(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,  behörde der betreffenden Vertragspartei auf Antrag einer\nder um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter er-             Streitpartei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit\nsucht, entweder jederzeit oder nach einer öffentlich bekanntge-      so rasch wie möglich beigelegt werden kann.\nmachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische                (2) Betrifft eine solche Streitigkeit die grenzüberschreitende\nStelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehör-      Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die Regulierungs-\nde nach Artikel 143 handeln kann, um Streitigkeiten über ange-       behörden der betreffenden Vertragsparteien ihre Bemühungen,\nmessene Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife für die Zu-          um eine Beilegung der Streitigkeit zu erreichen.\nsammenschaltung innerhalb einer vertretbaren Frist beizulegen.\nAbschnitt 5\nArtikel 146\nFinanzdienstleistungen\nKnappe Ressourcen\nJede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuwei-                                 Artikel 151\nsung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequen-\nzen, Nummern und Wegerechten objektiv, termingerecht, trans-                                    Geltungsbereich\nparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle\nIn diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrah-\nStand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zu-\nmens für alle Finanzdienstleistungen festgelegt, für die nach den\ngänglich gemacht; die genaue Ausweisung der bestimmten\nKapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung\nstaatlichen Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht\nvon Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-\nerforderlich.\nlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflich-\ntungen übernommen werden. Dieser Abschnitt gilt für Maß-\nArtikel 147                              nahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen52\nUniversaldienst                             betreffen.\n(1) Jede Vertragspartei kann die Universaldienstverpflichtun-\nArtikel 152\ngen festlegen, die sie einzuführen oder aufrechtzuerhalten ge-\ndenkt.                                                                                      Begriffsbestimmungen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen werden nicht           Für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 2 (Niederlas-\nper se als wettbewerbswidrig angesehen, sofern sie transparent,      sung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen)\nobjektiv und diskriminierungsfrei gehandhabt werden. Darüber         und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Ge-\nhinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral ge-           schäftszwecken) dieses Titels:\nhandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstel-\nlen, als für den von der jeweiligen Vertragspartei festgelegten      – bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-\nUniversaldienst erforderlich ist.                                       leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister\neiner Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen\n(3) Für die Gewährleistung des Universaldienstes sollten alle        schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versiche-\nAnbieter in Frage kommen; kein Anbieter darf von vornherein             rungsbezogenen Dienstleistungen ein, ferner alle Bank- und\nausgeschlossen werden. Die Benennung erfolgt im Rahmen\neines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Ver-     52  Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in diesem\nfahrens im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der je-          Abschnitt sind als Bezugnahmen auf die Erbringung einer Dienstleis-\nweiligen Vertragspartei.                                                 tung im Sinne des Artikels 108 zu verstehen.","470                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nsonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versiche-            – bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche\nrungsdienstleistungen). Zu den Finanzdienstleistungen zählen          oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-\nfolgende Tätigkeiten:                                                 leistungen erbringen möchte oder erbringt. Der Ausdruck\n„Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;\na) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene\nDienstleistungen:                                              – bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine\nDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen\ni)   Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):\nin Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art\nA) Lebensversicherung,                                       und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die im Gebiet\nB) Sachversicherung,                                         einer Vertragspartei von keinem Finanzdienstleister erbracht\nwird, die jedoch im Gebiet einer anderen Vertragspartei er-\nii) Rückversicherung und Retrozession,                            bracht wird;\niii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versiche-     – bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“\nrungsmaklern und -agenturen und\na) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-\niv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-               behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer\nratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung                 Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-\nund Schadensregulierung,                                         tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Auf-\nb) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-                   gaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst\nmen Versicherungsdienstleistungen):                                   ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der\nErbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen\ni)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-                Bedingungen befasst ist, oder\nbaren Einlagen von Kunden,\nb) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die nor-\nii)   Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Ver-          malerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde\nbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und                 wahrgenommen werden, wenn sie solche Aufgaben ausübt;\nFinanzierung von Handelsgeschäften,\n– bezeichnet der Ausdruck „Selbstregulierungsorganisation“\niii)  Finanzleasing,                                              jede nichtstaatliche Stelle einschließlich Wertpapier- oder Ter-\niv) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun-            minkontraktbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen oder\ngen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reise-         anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegenüber\nschecks und Bankwechsel,                                    Finanzdienstleistern eigene oder ihr übertragene Regulierungs-\noder Aufsichtsbefugnisse ausübt; zur Klarstellung gilt, dass\nv)    Bürgschaften und Verpflichtungen,                           Selbstregulierungsorganisationen für die Zwecke des Titels VIII\nvi) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an                (Wettbewerb) nicht als rechtliche Monopole anzusehen sind;\nBörsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit:   – umfasst der Ausdruck „in Ausübung hoheitlicher Gewalt er-\nA) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechsel,        brachte Dienstleistungen“ im Sinne des Artikels 108 auch\nEinlagenzertifikate),\na) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbe-\nB) Devisen,                                                     hörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen\nder Geld- oder Wechselkurspolitik,\nC) derivativen Instrumenten, darunter Futures und\nOptionen,                                               b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der\nsozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung\nD) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swaps,\nund\nKurssicherungsvereinbarungen,\nc) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staat-\nE) begebbaren Wertpapieren und\nliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter\nF) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanz-                Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt;\nanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,\n– gilt für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „in Ausübung\nvii) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art         hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ des Arti-\neinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-          kels 107, dass der in Artikel 108 festgelegte Ausdruck „Dienst-\nsionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler so-    leistungen“ auch die unter den vorstehenden Buchstaben b\nwie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammen-            oder c erwähnten Tätigkeiten umfasst, wenn eine Vertragspar-\nhang mit derartigen Emissionen,                             tei es erlaubt, dass diese Dienstleistungen von ihren Finanz-\nviii) Geldmaklergeschäfte,                                        dienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder\nFinanzdienstleistern ausgeübt werden.\nix) Vermögensverwaltung wie Liquiditätsmanagement\nund Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem\nArtikel 153\nAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, De-\npotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung,                        Verrechnungs- und Zahlungssysteme\nx)    Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen          (1) Unter Bedingungen, zu denen die Inländerbehandlung ge-\nim Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich         währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern\nWertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen     einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen\nbegebbaren Instrumenten,                                 sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-\nlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-\nxi) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformatio-\nrungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale\nnen und Software für die Verarbeitung von Finanz-\nAusübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.\ndaten und sonstiger einschlägiger Software und\nDieser Absatz soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-\nxii) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanz-      nen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei er-\ndienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den        öffnen.\nZiffern i bis xi aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich\n(2) Wenn eine Vertragspartei\nKreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Ver-\nmögensbestandsanalyse und -beratung sowie Bera-          a) von Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei als\ntung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung           Voraussetzung dafür, dass sie auf der gleichen Grundlage wie\nund -strategien;                                              die heimischen Finanzdienstleister tätig werden können, ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                          471\nlangt, Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer    für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principle for Effective\nWertpapier- oder Terminkontraktbörse oder eines Wert-          Banking Supervision) des Basler Ausschusses, die Grundsätze\npapier- oder Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungs-         für die Versicherungsaufsicht und Methodik (Insurance Core\nstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung zu     Principles and Methodology) der Internationalen Vereinigung der\nwerden oder sich daran zu beteiligen oder Zugang dazu zu       Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der\nhaben, oder                                                    Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities\nRegulation) der Internationalen Organisation der Wertpapier-\nb) solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrech-\naufsichtsbehörden sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämp-\nten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistun-\nfung von Geldwäsche (Forty Recommendations on Money\ngen ausstattet,\nLaundering) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung\nso gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Einrichtungen    von Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations on\nden Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in      Terrorist Financing) der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geld-\nihrem Gebiet niedergelassen sind, die Inländerbehandlung ge-       wäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task\nwähren.                                                            Force).\n(5) Die Vertragsparteien nehmen ferner Kenntnis von den\nArtikel 154                           „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs“\nAufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung                   (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanz-\nministern der G-7 verabschiedet wurden, dem Abkommen zum\n(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels oder des      Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange\nTitels V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr) kann eine Ver-    of Information on Tax Matters), der Organisation für wirtschaft-\ntragspartei aus aufsichtsrechtlichen Gründen unter anderem         liche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“)\nfolgende Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten:                und der Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für\na) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-       Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange\nrungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-        of Information for Tax Purposes) der G-20.\ndienstleister treuhänderische Pflichten hat;\nb) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität                                  Artikel 156\nihres Finanzsystems.                                                             Neue Finanzdienstleistungen\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen keine größere Belas-            Jede Vertragspartei gestattet den in ihrem Gebiet niedergelas-\ntung darstellen, als zur Erreichung des mit ihnen verbundenen      senen Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, neue\nZiels erforderlich ist; außerdem dürfen sie Finanzdienstleistun-   Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistun-\ngen oder Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei gegen-   gen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen\nüber den eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanz-      Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter gleichen\ndienstleistern nicht diskriminieren.                               Umständen zu erbringen gestattet. Eine Vertragspartei kann be-\n(3) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es       stimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die\neine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Ge-\nund Konten einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche         nehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben.\noder rechtlich geschützte Informationen preiszugeben, die sich     Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Er-\nim Besitz öffentlicher Stellen befinden.                           teilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Ge-\nnehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt\n(4) Unbeschadet anderer Möglichkeiten der aufsichtsrecht-       werden.\nlichen Regelung der grenzüberschreitenden Erbringung von\nFinanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei die Eintragung\nArtikel 157\noder Zulassung von Erbringern grenzüberschreitender Finanz-\ndienstleistungen einer anderen Vertragspartei sowie von Finanz-                           Datenverarbeitung\ninstrumenten vorschreiben.                                            (1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern ei-\nner anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder\nArtikel 155                           sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Ge-\nWirksame und transparente Regulierung                   biet und aus ihrem Gebiet zu übermitteln, sofern diese Verarbei-\ntung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden\n(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle   Finanzdienstleisters erforderlich ist.\ninteressierten Personen im Voraus über jede von ihr beabsich-\ntigte allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, um die-          (2) Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen zum\nsen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung        Schutz der Privatsphäre und zum Schutz vor Eingriffen in das\nzu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht                        Privatleben, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr\nnatürlicher Personen, insbesondere bei der Übermittlung perso-\na) in einer amtlichen Veröffentlichung oder                        nenbezogener Daten.\nb) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.\nArtikel 158\n(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre\nBestimmungen zugänglich, die für die Stellung von Anträgen im              Anerkennung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen\nZusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen\n(1) Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre den\ngelten.\nBereich Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzu-\n(3) Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller    wenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen\nauf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines         Landes anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der\nAntrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche An-   Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann\ngaben vom Antragsteller, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.   auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden\nLand beruhen oder einseitig gewährt werden.\n(4) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, si-\ncherzustellen, dass internationale Standards für die Regulierung      (2) Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer in Absatz 1\nund die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Be-  genannten – bestehenden oder künftigen – Übereinkunft oder\nkämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terroris-         Vereinbarung ist, gibt einer anderen Vertragspartei in geeigneter\nmus in ihrem Gebiet umgesetzt und angewandt werden. Bei die-       Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft oder Ver-\nsen internationalen Standards handelt es sich um die Grundsätze    einbarung auszuhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft","472                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\noder Vereinbarung mit ihr zu erzielen, und zwar unter Voraus-             auf und beendet solche gegebenenfalls in früheren bilateralen\nsetzungen, die eine gleichwertige Regelung, eine gleichwertige            Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen in-\nÜberwachung und Umsetzung dieser Regelung und gegebenen-                  nerhalb einer angemessenen Frist und\nfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwi-\nb) hebt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Übereinkom-\nschen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder Vereinbarung\nmens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nermöglichen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung ein-\ntechnischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte\nseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei in geeigneter Form\nBeschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich\nGelegenheit nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt\nder Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr be-\nsind.\nwirken können, auf und führt keine neuen ein.\n(4) Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern internationa-\nArtikel 159\nler Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich Schiffsagentur-\nBesondere Ausnahmen                           diensten einer anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Nie-\nderlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die\n(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine  Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind\nVertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der aus- als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistern oder den\nschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-          Dienstleistern eines Drittstaates gewährt werden, je nachdem,\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,      welche Bedingungen günstiger sind.\ndie Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen\nSystems der sozialen Sicherheit sind, es sei denn, diese Tätig-         (5) Jede Vertragspartei stellt den Erbringern internationaler\nkeiten können nach den internen Rechtsvorschriften dieser Ver-       Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu\ntragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent-       angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am\nlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden.          Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub-\nund Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserver-\n(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tätigkeiten oder Maß-     sorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des\nnahmen einer Zentralbank oder einer Währungs-, Wechselkurs-          Hafenmeisters, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste,\noder Kreditbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im       die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich\nRahmen der Geld- und der damit verbundenen Kredit- oder              Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen\nWechselkurspolitik.                                                  für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und An-\n(3) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine  legedienste.\nVertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der aus-\nschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-                                      Artikel 161\nlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-                           Begriffsbestimmungen\nnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel\nder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.             Für die Zwecke dieses Abschnitts und der Kapitel 2 (Nieder-\nlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-\ngen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu\nAbschnitt 6                              Geschäftszwecken) dieses Titels bezeichnet der Ausdruck\nInternationale                             – „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlage-\nSeeverkehrsdienstleistungen                               rung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafen-\ngebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung,\nArtikel 160                               Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;\nGeltungsbereich und Grundsätze                      – „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“\n(oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zoll-\n(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze für Dienstleis-        förmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von\ntungen im internationalen Seeverkehr festgelegt, für die nach den       Frachtgut im Namen eines anderen, unabhängig davon, ob\nKapiteln 2 (Niederlassung), 3 (Grenzüberschreitende Erbringung          dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche\nvon Dienstleistungen) und 4 (Vorübergehende Präsenz natür-              Ergänzung seiner Haupttätigkeit;\nlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Titels Verpflichtun-\n– „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförde-\ngen übernommen werden.\nrungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftrags-\n(2) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten          vergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleis-\nNiveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr               tungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von\ngeschäftlichen Auskünften;\na) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-\nten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum        – „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-\ninternationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-       zu-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multi-\nrungsfreier Basis wirksam an und                                   modale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als\neinem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Fracht-\nb) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge einer ande-         papier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt\nren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern einer an-     wird, und umfasst zu diesem Zweck das Recht, Verträge\nderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für        direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrs-\nden Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur         träger zu schließen;\nund die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienst-\nleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sons-         – „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem\ntigen Abgaben, die Zolleinrichtungen, die Zuweisung von            bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Ge-\nLiegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine           schäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eige-      Reedereien zu folgenden Zwecken:\nnen Schiffen gewährte Behandlung.                                  a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und\ndamit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis\n(3) In Anwendung dieser Grundsätze\nRechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-\na) nimmt jede Vertragspartei in künftige bilaterale Abkommen                ten im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die\nmit Drittstaaten über Seeverkehrsdienstleistungen einschließ-          erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von\nlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern             Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften\nund des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen               und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                 473\nb) organisatorische Tätigkeiten im Namen von Reedereien im                                    Artikel 164\nHinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die\nSchutz personenbezogener Daten\nÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;\n– „Frachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich       Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und\nTerminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tätigkeiten von  innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Vorschriften\nHafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminal-  zum Schutz personenbezogener Daten auszuarbeiten oder auf-\nbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den Fracht-    rechtzuerhalten.\numschlagstätigkeiten gehören die Organisation und Über-\nwachung                                                                                       Artikel 165\na) des Ladens/Löschens von Schiffen,                                         Verwaltung des papierlosen Handels\nb) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und                    Die Vertragsparteien sind bestrebt, so weit wie möglich und\nc) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-       innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche\nwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem   a) Handelshandhabungsdokumente der Öffentlichkeit in elek-\nLöschen.                                                      tronischer Form zugänglich zu machen und\nb) elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente53\nKapitel 6                               als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleich-\nElektronischer Geschäftsverkehr                        wertig gelten zu lassen.\nArtikel 162                                                         Artikel 166\nZiel und Grundsätze                                                 Verbraucherschutz\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische     (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung, die der Auf-\nGeschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei-    rechterhaltung und Einführung transparenter und wirksamer\nten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektro-   Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor betrügerischen\nnischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu       und irreführenden Geschäftspraktiken im elektronischen Ge-\nfördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in Fragen, die sich   schäftsverkehr zukommt, an.\naus dem elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen dieses\nTitels ergeben.                                                     (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Stär-\nkung des Verbraucherschutzes und der Zusammenarbeit\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent- zwischen ihren heimischen Verbraucherschutzbehörden bei\nwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna-   Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Ge-\ntionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr-    schäftsverkehr an.\nleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen\nGeschäftsverkehr haben.\nKapitel 7\n(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine auf\nelektronischem Weg erfolgende Lieferung als Erbringung von                                     Ausnahmen\nDienstleistungen im Sinne des Kapitels 3 (Grenzüberschreitende\nErbringung von Dienstleistungen) angesehen wird, auf die keine                                   Artikel 167\nZölle erhoben werden.\nAllgemeine Ausnahmen\nArtikel 163                            (1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so\nangewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nRegelungsaspekte des\nrechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien\nelektronischen Geschäftsverkehrs\noder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung\n(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über sich aus   oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistun-\ndem elektronischen Geschäftsverkehr ergebende Regelungsfra-      gen führen, sind dieser Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und\ngen, bei dem unter anderem folgende Punkte behandelt werden:     Kapitalverkehr) nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine\na) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer- Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen zu treffen und durch-\ntifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung zusetzen,\ngrenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,                a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sitt-\nb) die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdienst-        lichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzu-\nleistungen bei der Übermittlung oder Speicherung von Infor-       erhalten54,\nmationen,                                                    b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\nc) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-          Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich\nzieller Kommunikation,                                            der hierzu erforderlichen Umweltmaßnahmen,\nd) der Schutz der Verbraucher im Bereich des elektronischen      c) die die Erhaltung der – lebenden und nicht lebenden – nicht\nGeschäftsverkehrs unter anderem vor betrügerischen und            regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern die-\nirreführenden Geschäftspraktiken im grenzüberschreitenden         se Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für inlän-\nKontext,                                                          dische Investoren oder für die Erbringung oder Nutzung von\nDienstleistungen im Inland angewandt werden,\ne) der Schutz personenbezogener Daten,\nf) die Förderung des papierlosen Handels und                     53  Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Handelsverwaltungsdoku-\nmente“ für Kolumbien und Peru Formulare bezeichnet, die von einer\ng) andere Punkte, die für die Entwicklung des elektronischen         Vertragspartei ausgestellt oder kontrolliert werden und die bei der Ein-\nGeschäftsverkehrs von Bedeutung sind.                            oder Ausfuhr von Waren von einem oder für einen Einführer oder Aus-\nführer ausgefüllt werden müssen.\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie unter   54  Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur\nanderem Informationen über ihre jeweiligen einschlägigen             in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend\nRechtsvorschriften und Rechtsprechung sowie über die Durch-          schwerwiegende Bedrohung einer der Grundwerte der Gesellschaft\nführung dieser Rechtsvorschriften austauschen.                       vorliegt.","474                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nd) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,                                            Artikel 170\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich\nSchutzmaßnahmen\nsind,\n(1) Kolumbien kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Um-\ne) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder\nstände, wenn die Zahlungen und der Kapitalverkehr ernste\nsonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-\nSchwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder\nspruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlungen und\nWährungspolitik in Kolumbien verursachen oder zu verursachen\nKapitalverkehr) stehen55, einschließlich solcher\ndrohen, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr Schutz-\ni)    zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-               maßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Schutz-\nschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer               maßnahmen können in begründeten Fällen über diesen Zeitraum\nNichterfüllung von Verträgen,                                       hinaus aufrechterhalten werden, wenn dies zur Überwindung der\nii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei                außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Anwendung führten,\nder Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener                   erforderlich ist. In diesem Fall legt Kolumbien den anderen Ver-\nDaten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher               tragsparteien vorab die Gründe dar, die die Aufrechterhaltung der\nAufzeichnungen und Konten,                                          Maßnahmen rechtfertigen.\niii) zur Gewährleistung der Sicherheit.                                      (2) Peru und die EU-Vertragspartei können bei Vorliegen au-\nßergewöhnlicher Umstände, wenn die Zahlungen und der Kapi-\n(2) Dieser Titel, die Anhänge VII (Liste der Verpflichtungen im             talverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wech-\nBereich der Niederlassung) und VIII (Liste der Verpflichtungen im              selkurs- oder Währungspolitik in Peru oder in der Europäischen\nBereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis-                   Union verursachen oder zu verursachen drohen, für einen Zeit-\ntungen) sowie Titel V (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr)                  raum von höchstens einem Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich\ngelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit                des Kapitalverkehrs treffen.\nder Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Ver-\ntragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-                  (3) Die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 2\nlicher Befugnisse verbunden sind.                                              kann durch ihre förmliche Wiedereinführung verlängert werden,\nwenn in hohem Maße außergewöhnliche Umstände vorliegen\nund die betroffenen Vertragsparteien ihr Vorgehen hinsichtlich\nTitel V                                  einer etwaigen förmlichen Wiedereinführung im Vorfeld unter-\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr                              einander abgestimmt haben.\n(4) Auf keinen Fall können die in den Absätzen 1 und 2 ge-\nArtikel 168                                nannten Maßnahmen als handelspolitische Schutzmaßnahmen\noder zum Schutz eines bestimmten Wirtschaftszweigs eingesetzt\nLeistungsbilanz\nwerden.\nDie Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen\nund -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier-                  (5) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach den Ab-\nbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den                    sätzen 1, 2 oder 3 einführt oder aufrechterhält, unterrichtet die\nInternationalen Währungsfonds.                                                 anderen Vertragsparteien unverzüglich über Zweckmäßigkeit und\nGeltungsbereich der Maßnahmen und legt ihnen so bald wie\nmöglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.\nArtikel 169\nKapitalbilanz                                                            Artikel 171\nHinsichtlich der Kapital- und Zahlungsbilanztransaktionen ge-                                     Schlussbestimmungen\nwährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Überein-\nkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit                             Um die Schaffung eines stabilen und sicheren Rahmens für\nDirektinvestitionen56 in juristische Personen, die nach den                    langfristige Investitionen zu unterstützen, nehmen die Vertrags-\nRechtsvorschriften des Empfängerstaats gegründet wurden, und                   parteien Konsultationen auf mit dem Ziel, den Kapitalverkehr zwi-\nmit Investitionen und anderen Transaktionen, die nach Titel IV                 schen den Vertragsparteien und insbesondere die schrittweise\n(Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Ge-                   Liberalisierung der Kapitalbilanz zu erleichtern.\nschäftsverkehr)57 getätigt werden, sowie die Liquidation und\nRückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resul-                                                  Titel VI\ntierender Gewinne.\nÖffentliches Beschaffungswesen\n55  Zur Klarstellung gilt: Im Falle Perus gilt die Durchführung von Maß-\nnahmen zur Verhinderung eines Finanztransfers mittels der gerechten,                                   Artikel 172\ndiskriminierungsfreien und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwen-\ndung peruanischer Rechtsvorschriften über:                                                       Begriffsbestimmungen\na) Konkurs, Insolvenz oder den Schutz der Gläubigerrechte,                    Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck\nb) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Futures,\nOptionen oder Derivaten,                                              – „Build-Operate-Transfer-Vertrag und öffentlicher Baukonzes-\nsionsvertrag“ jede vertragliche Vereinbarung, deren Hauptziel\nc) strafbare Handlungen,\nes ist, für den Bau oder die Wiederherstellung physischer Infra-\nd) finanzielle Berichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers,\nstrukturen sowie von Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder\nfalls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulie-\nrungsbehörden zu unterstützen, oder                                      anderen staatlichen Bauwerken zu sorgen, und in deren Rah-\ne) die Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- oder Verwaltungs-\nmen eine Beschaffungsstelle dem Anbieter (Lieferant) als Ge-\nbeschlüssen oder von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren              genleistung für die Ausführung einer vertraglichen Vereinba-\nergangenen Entscheidungen                                                rung für eine bestimmte Frist ein vorübergehendes Eigentum\nnicht als im Widerspruch zu diesem Titel und Titel V (Laufende Zahlun-        oder das Recht gewährt, derartige Bauwerke während der\ngen und Kapitalverkehr) stehend.                                              Laufzeit des Vertrags zu kontrollieren und zu betreiben und für\n56  Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Direktinvestitionen“ keine          deren Nutzung eine Zahlung zu verlangen;\nAußenhandelskredite, Portfolio-Investitionen nach den internen Rechts-\nvorschriften, öffentlichen Schuldtitel und damit zusammenhängende\n– „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder\nKredite bezeichnet.                                                           Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen\n57  Zur Klarstellung gilt, dass Titel IV (Dienstleistungshandel, Niederlas-       Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf\nsung und elektronischer Geschäftsverkehr) Kapitel 7 (Ausnahmen) auch          angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen\nfür diesen Titel gilt.                                                        Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                      475\n– „Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung        nommene Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen oder\nvon Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abtei-         Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen, die für jede\nlung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Verein-       Vertragspartei in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)\nten Nationen (im Folgenden „CPPC“ – Provisional Central             Anlage 1 aufgeführt sind und\nProduct Classification);\na) die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung oder\n– „elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die            Weiterveräußerung oder zur Verwendung für die Herstellung\nAnbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder               von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die\nneue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewer-         gewerbliche Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft\ntungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vor-                 werden,\nlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote             b) die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form\nermöglicht;                                                              erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege\n– „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstel-          des Kaufs, des Mietkaufs, des Leasings oder der Miete mit\nlung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden             oder ohne Kaufoption, Build-Operate-Transfer-Verträgen und\nkann. Dies kann auch elektronisch übermittelte und ge-                   öffentlichen Baukonzessionsverträgen,\nspeicherte Informationen einschließen;                              c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer\n– „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die              Bekanntmachung nach Artikel 176 mindestens den in An-\nBeschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer               hang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 für jede\nWahl in Verbindung setzt;                                                Vertragspartei festgelegten Schwellenwerten entspricht,\n– „Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Ver-         d) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und\nwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen           e) die nicht aus anderen Gründen aus dem Geltungsbereich\neiner Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter                 dieses Titels ausgenommen sind.\ndiesen Titel fallenden Beschaffung;\n(3) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieser Titel nicht für\n– „Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern,\nfür die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die      a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen\nVoraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und              Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten\ndie die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden                  daran,\nbeabsichtigt;                                                       b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form von Hilfe,\n– „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in                   die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperations-\nder eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert,           vereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapi-\neinen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Ange-             talzuführungen, Garantien, Indossamenten und steuerlichen\nbot oder beides einzureichen;                                            Anreizen,\n– „Kompensationen“ Bedingungen oder Zusagen, die die lokale           c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wert-\nEntwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertrags-              papierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Ver-\npartei verbessern, wie die Verwendung des Inlandsanteils, die            waltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und\nLizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensations-           Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-\nhandel oder ähnliche Regelungen und Anforderungen;                       liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,\nSchuldverschreibungen und anderer Wertpapiere58,\n– „offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei\nder alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;        d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen und damit zusammen-\nhängende Maßnahmen und\n– „Beschaffungsstelle“ eine Stelle einer Vertragspartei, die in\nAnhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 auf-           e) Beschaffungen,\ngeführt ist;                                                             i)   die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-\n– „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaf-                   schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,\nfungsstelle als einen die Teilnahmebedingungen erfüllenden               ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer\nAnbieter anerkennt;                                                           internationalen Übereinkunft über\n– „beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemetho-                     A) die Stationierung von Streitkräften oder\nde, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur\nB) die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch\nAbgabe eines Angebots auffordert;\ndie Unterzeichnerstaaten einer solchen Übereinkunft\n– „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes                        unterliegen,\nbestimmt ist, und\niii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer\n– „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die                        internationalen Organisation unterliegen oder über inter-\na) die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienst-                       nationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internatio-\nleistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit               nale Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern\nund Abmessungen, sowie die Verfahren und Methoden für                     das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedin-\ndie Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung                  gungen nicht mit diesem Titel vereinbar wären.\nder Dienstleistungen festlegen oder                                (4) Jede Vertragspartei gibt in ihrem entsprechenden Unter-\nb) Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung,              abschnitt des Anhangs XII (Öffentliches Beschaffungswesen)\nKennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine        Anlage 1 Folgendes an:\nWare oder eine Dienstleistung gelten.                           a) Unterabschnitt 1: die zentralen Regierungsstellen, deren\nBeschaffung unter diesen Titel fällt,\nArtikel 173                             b) Unterabschnitt 2: die nachgeordneten Regierungsstellen,\nGeltungsbereich                                  deren Beschaffung unter diesen Titel fällt,\n(1) Dieser Titel gilt für alle von einer Vertragspartei getroffenen 58  Zur Klarstellung gilt, dass dieser Titel nicht für die Beschaffung von\nMaßnahmen, die sich auf unter diesen Titel fallende Beschaffun-           Bank-, Finanz- oder spezialisierten Dienstleistungen im Zusammen-\ngen beziehen.                                                             hang mit folgenden Tätigkeiten gilt:\n(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „unter die-          a) Aufnahme öffentlicher Schulden oder\nsen Titel fallende Beschaffungen“ für staatliche Zwecke vorge-            b) Verwaltung der öffentlichen Schulden.","476                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nc) Unterabschnitt 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung       b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von\nunter diesen Titel fällt,                                          Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen, einschließlich\nder entsprechenden Umweltmaßnahmen,\nd) Unterabschnitt 4: die Waren, deren Beschaffung unter diesen\nTitel fällt,                                                  c) die erforderlich sind, um das geistige Eigentum zu schützen,\noder\ne) Unterabschnitt 5: die Dienstleistungen (mit Ausnahme von\nBauleistungen), deren Beschaffung unter diesen Titel fällt,   d) die von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitsein-\nrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder\nf) Unterabschnitt 6: die Bauleistungen, deren Beschaffung un-\nerbrachte Dienstleistungen betreffen.\nter diesen Titel fällt, und\ng) Unterabschnitt 7: allgemeine Anmerkungen.                                                     Artikel 175\n(5) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen der unter die-                             Allgemeine Grundsätze\nsen Titel fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang XII\n(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 einer Vertragspartei        (1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit unter diesen Titel\naufgeführte Personen Beschaffungen nach besonderen Anforde-        fallenden Beschaffungen gilt Folgendes:\nrungen durchführen, so findet Artikel 175 sinngemäß auf diese      a) Die EU-Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungs-\nAnforderungen Anwendung.                                                stellen59, gewährt den Waren und Dienstleistungen der\nunterzeichnenden Andenstaaten sowie den Anbietern der un-\nBewertung\nterzeichnenden Andenstaaten, die diese Waren oder Dienst-\n(6) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um         leistungen anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine\nfestzustellen, ob es sich um eine unter diesen Titel fallende Be-       Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,\nschaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaf-         die sie ihren eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbietern\nfung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Titels ganz        gewährt.\noder teilweise zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder\nb) Jeder unterzeichnende Andenstaat, einschließlich seiner Be-\nAnwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die\nschaffungsstellen, gewährt den Waren und Dienstleistungen\nSchätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht,\nder EU-Vertragspartei sowie den Anbietern der EU-Vertrags-\ndie Anwendung dieses Titels ganz oder teilweise zu umgehen.\npartei, die diese Waren und Dienstleistungen anbieten,\n(7) Die Beschaffungsstellen berechnen den geschätzten maxi-          unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht\nmalen Gesamtwert einer Beschaffung für die gesamte Laufzeit             weniger günstig ist als die Behandlung, die er seinen eigenen\ndes Auftrags, ungeachtet dessen, ob er an einen oder mehrere            Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.\nAnbieter vergeben wurde, und berücksichtigen dabei alle Formen        (2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die unter diesen Titel fallen-\nder Vergütung einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen        de Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei einschließ-\nund Zinsen. Ist für eine Beschaffung die Möglichkeit von Opti-     lich ihrer Beschaffungsstellen\nonsklauseln vorgesehen, so berechnet die Beschaffungsstelle\nden geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung ein-          a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund\nschließlich der Optionskäufe.                                           des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Per-\nson oder deren Eigentums an ihm nicht weniger günstig be-\n(8) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere              handeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen\nAufträge oder Aufträge in Teilen (im Folgenden „wiederkehrende          Anbieter oder\nBeschaffungen“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berech-\nnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts                         b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter nicht des-\nhalb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine\na) der maximale Gesamtwert der Beschaffung über die gesam-              bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienst-\nte Laufzeit des Auftrags oder                                      leistungen Waren oder Dienstleistungen einer anderen Ver-\nb) der Wert wiederkehrender Beschaffungen von Waren oder                tragspartei sind.\nDienstleistungen derselben Art, für die in den vorangegan-    Durchführung der Beschaffungen\ngenen 12 Monaten oder im vorangegangenen Steuerjahr der\nBeschaffungsstelle Aufträge vergeben wurden, wobei dieser        (3) Die Beschaffungsstellen führen die unter diesen Titel\nWert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete Änderungen    fallenden Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so\nin Menge oder Wert der Ware oder Dienstleistung in den        dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption\nnachfolgenden 12 Monaten anzupassen ist, oder                 verhindert wird.\nAusschreibungsverfahren\nc) der geschätzte Wert wiederkehrender Beschaffungen von\nWaren oder Dienstleistungen derselben Art, für die innerhalb     (4) Die Beschaffungsstellen wenden Methoden wie offene\nvon 12 Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder im          oder beschränkte Ausschreibungsverfahren und freihändige\nSteuerjahr der Beschaffungsstelle Aufträge vergeben werden.   Vergabe nach ihren internen Rechtsvorschriften im Einklang mit\ndiesem Titel an.\n(9) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue\nBeschaffungspolitiken oder -verfahren oder neue Formen von         Einsatz elektronischer Mittel\nBeschaffungsaufträgen zu entwickeln, sofern sie mit diesem            (5) Werden unter diesen Titel fallende Beschaffungen elektro-\nTitel vereinbar sind.                                              nisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,\na) zu gewährleisten, dass die für die Beschaffung und damit\nArtikel 174                              auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Infor-\nAusnahmen                                 mationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen all-\ngemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren\nUnter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an-             IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und\ngewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht-\nfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu    b) Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge\neiner verschleierten Beschränkung des internationalen Handels           auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststel-\nführen, darf dieser Titel nicht so ausgelegt werden, als hindere        lung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zu-\ner eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen oder auf-            griff darauf verhindern.\nrechtzuerhalten,\n59  Die „Beschaffungsstellen“ der EU-Vertragspartei schließen die in\na) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung     Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1 aufgeführten\noder Sicherheit zu schützen,                                      „Beschaffungsstellen“ der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                            477\nUrsprungsregeln                                                        (3) Die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) An-\nlage 1 Unterabschnitt 3 genannten Beschaffungsstellen können\n(6) Für die Zwecke der unter diesen Titel fallenden Beschaf-\neine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Aus-\nfungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen,\nschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle ver-\ndie aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt oder\nfügbaren in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla-\nvon dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden,\nge 4 genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter\ndie sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im\ndarin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr\nnormalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der\nInteresse an der Ausschreibung zu bekunden.\ngleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der glei-\nchen Vertragspartei angewandt werden.\nKompensationen                                                                                    Artikel 178\n(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels oder des da-                           Teilnahmebedingungen\nzugehörigen Anhangs darf eine Vertragspartei keine Kompensa-\n(1) Die Beschaffungsstellen stellen nur die Bedingungen für\ntionen anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder durchset-\ndie Teilnahme an einer Ausschreibung, die erforderlich sind, um\nzen.\nsicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraus-\nNicht beschaffungsbezogene Maßnahmen                                setzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmänni-\nschen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der\n(8) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben\nbetreffenden Beschaffung verfügt.\njeglicher Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr er-\nhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser               (2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedin-\nZölle und Abgaben, sonstige Einfuhrvorschriften oder -förmlich-     gungen erfüllt, bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle,\nkeiten oder für Maßnahmen, die den Dienstleistungshandel            kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbie-\nbetreffen, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die unter            ters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb\ndiesen Titel fallende Beschaffungen regeln.                         des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle; dabei\ndürfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an\nArtikel 176                           einer Ausschreibung nicht an die Bedingung knüpfen, dass der\nAnbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Be-\nVeröffentlichung von Beschaffungsinformationen\nschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat\n(1) Jede Vertragspartei                                          oder dass der Anbieter bereits über Arbeitserfahrung im Gebiet\na) veröffentlicht alle allgemein anwendbaren Maßnahmen, die         einer bestimmten Vertragspartei verfügt.\nunter diesen Titel fallende Beschaffungen betreffen, sowie et-    (3) Bei der Beurteilung nach Absatz 2 stützen die Beschaf-\nwaige Änderungen dieser Maßnahmen unverzüglich in von          fungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Be-\namtlicher Seite benannten elektronischen Medien oder Pa-       kanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegeben\npiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der   waren.\nÖffentlichkeit leicht zugänglich sind,\n(4) Die Beschaffungsstellen können Anbieter aus Gründen wie\nb) erläutert diese, falls gewünscht, einer anderen Vertragspartei,\nInsolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen oder anhaltenden\nc) führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla-       Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Ver-\nge 2 die elektronischen Medien oder Papiermedien auf, in de-   pflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags oder früherer\nnen die Vertragspartei die unter Buchstabe a genannten Infor-  Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verur-\nmationen veröffentlicht, und                                   teilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht\nd) führt in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anla-       entrichteter Steuern ausschließen.\nge 3 die elektronischen Medien auf, in denen die Vertrags-        (5) Die Beschaffungsstellen können den Bieter auffordern, in\npartei die nach diesem Artikel sowie nach Artikel 177, Arti-   seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im\nkel 180 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 2 erforderlichen       Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und et-\nBekanntmachungen veröffentlicht.                               waige vorgeschlagene Unterauftragnehmer bekanntzugeben. Die\n(2) Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragspar-     Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von dieser\nteien unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang XII (Öffent-    Angabe unberührt.\nliches Beschaffungswesen) Anlagen 2 oder 3 aufgeführten Infor-\nmationen.                                                                                         Artikel 179\nArtikel 177                                        Beschränkte Ausschreibungsverfahren\nVeröffentlichung von Bekanntmachungen                      (1) Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung be-\nschränkter Ausschreibungsverfahren, so\nAusschreibungsbekanntmachung\n(1) Sofern nicht die in Artikel 185 dargelegten Umstände vor-    a) machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindes-\nliegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder unter          tens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)\ndiesen Titel fallenden Beschaffung eine Ausschreibungsbekannt-           Anlage 4 unter den Buchstaben a, b, d, e, h und i genannten\nmachung in den in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen)            Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahme-\nAnlage 3 aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachun-             antrags auf und\ngen enthalten die in Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswe-       b) übermitteln sie den qualifizierten Anbietern bis zum Beginn\nsen) Anlage 4 dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen                  der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die in\nsind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt            Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 unter\nkostenlos zugänglich.                                                    den Buchstaben c, f und g genannten Angaben.\nBekanntmachung der geplanten Beschaffungen\n(2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie\n(2) Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen auf,    auch einer anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Be-\nso früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekannt-            dingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung\nmachung ihrer Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Die Be-         erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstelle begrenzt in der Aus-\nkanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den          schreibungsbekanntmachung die Zahl der Anbieter, die ein An-\nvorgesehenen Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbe-          gebot einreichen können, und gibt die Kriterien für diese Begren-\nkanntmachung enthalten.                                             zung an.","478                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n(3) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag                                           Artikel 181\nder Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffent-\nlich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen                                  Technische Spezifikationen\nsicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 2 ausgewählten\n(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezi-\nqualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.\nfikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine\nKonformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf ab-\nArtikel 180                                zielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den interna-\nListe für mehrfache Verwendung60                          tionalen Handel geschaffen werden.\n(1) Die Beschaffungsstellen können eine Liste für mehrfache               (2) Wenn sie technische Spezifikationen für die zu beschaf-\nVerwendung erstellen oder führen, sofern jährlich eine Bekannt-           fenden Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die\nmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die           Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:\nAufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht und im Fal-\nle der Veröffentlichung auf elektronischem Wege kontinuierlich in         a) Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs-\neinem geeigneten Medium, das in Anhang XII (Öffentliches Be-                   und funktionsbezogene Anforderungen als äußerliche oder\nschaffungswesen) Anlage 3 aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt               beschreibende Eigenschaften zugrunde und\nwird. Diese Bekanntmachungen enthalten die in Anhang XII (Öf-             b) sie stützen die technischen Spezifikationen auf internationa-\nfentliches Beschaffungswesen) Anlage 5 aufgeführten Angaben.                   le Normen, soweit vorhanden, andernfalls auf nationale tech-\n(2) Gilt eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei                 nische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bau-\nJahre, so können die Beschaffungsstellen ungeachtet des Ab-                    vorschriften.\nsatzes 1 eine dort genannte Bekanntmachung nur einmal zu Be-\nginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der              (3) Werden äußerliche oder beschreibende Eigenschaften für\nBekanntmachung die Geltungsdauer genannt und darauf hinge-                die technischen Spezifikationen verwendet, so sollten die\nwiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffent-              Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen, soweit\nlicht werden.                                                             angebracht, durch Zusätze wie „oder gleichwertig“ darauf hin-\nweisen, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleis-\n(3) Die Beschaffungsstellen gestatten den Anbietern, jederzeit         tungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich er-\ndie Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu bean-              füllen, berücksichtigen.\ntragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb eines\nangemessen kurzen Zeitraums in die Liste auf.                                (4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Pa-\ntent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein\n(4) Die Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in\nbestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann\nder Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine\nGegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den techni-\nListe für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Aus-\nschen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die\nschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern\nAnforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend ge-\na) die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 1 veröffentlicht             nau und verständlich beschrieben werden können und die Aus-\nwird und die nach Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswe-           schreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“\nsen) Anlage 5 erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren          enthalten.\nin Anhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 ge-\nnannten Angaben enthält und sofern darin erklärt wird, dass             (5) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den\ndie Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung                 Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirt-\ndarstellt,                                                           schaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Rat-\nschläge einholen oder entgegennehmen, die für die Ausarbei-\nb) die Beschaffungsstelle den Anbietern, die ihr gegenüber Inte-          tung oder Festlegung technischer Spezifikationen für diese\nresse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben,              Beschaffung verwendet werden können.\numgehend hinreichende Angaben übermittelt, damit diese\nbeurteilen können, inwieweit sie an der Ausschreibung inte-             (6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstel-\nressiert sind, einschließlich aller sonstigen nach Anhang XII        len kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikatio-\n(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 4 erforderlichen             nen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt\nAngaben, soweit diese verfügbar sind, und                            natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.\nc) Anbieter, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Ver-\nwendung im Einklang mit Absatz 3 beantragt haben, ein An-                                        Artikel 182\ngebot für eine bestimmte Ausschreibung einreichen dürfen,\nwenn die Beschaffungsstelle genügend Zeit hat, um zu prü-                               Ausschreibungsunterlagen\nfen, ob die Teilnahmebedingungen erfüllt sind.\n(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschrei-\n(5) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen An-        bungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben\ntrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme               für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen ent-\nin eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umge-              sprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten\nhend ihre Entscheidung über den Antrag mit.                               eine vollständige Beschreibung der in Anhang XII (Öffentliches\nBeschaffungswesen) Anlage 8 aufgeführten Anforderungen, so-\n(6) Wenn eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters\nfern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung\nauf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine\nbeschrieben wurden.\nListe für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht\nlänger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Lis-         (2) Die Beschaffungsstellen beantworten umgehend alle an-\nte für mehrfache Verwendung streicht, so teilt sie dies dem An-           gemessenen Anfragen der an der Ausschreibung teilnehmenden\nbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin             Anbieter nach sachdienlichen Angaben, sofern diese Angaben\neine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.                          dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Kon-\nkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.\n60  Für Kolumbien gilt im Falle von „concurso de méritos“ für die Zwecke\ndes Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Buchstabe c für Listen für mehr-     (3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung\nfache Verwendung mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr eine     die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekannt-\nspezifische Frist für die Erstellung einer solchen Liste, die von der\nBeschaffungsstelle festgelegt wird. Nach Ablauf dieser Frist können   machung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilneh-\nkeine neuen Anbieter aufgenommen werden. Nur in der Liste aufge-      menden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Aus-\nführte Anbieter dürfen Angebote einreichen.                           schreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                        479\nso übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu           trifft, aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheber-\nveröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Aus-             rechten oder von sonstigen ausschließlichen Rechten oder\nschreibungsunterlagen schriftlich                                     wegen fehlenden Wettbewerbs aus technischen Gründen,\netwa im Falle der Erbringung von Dienstleistungen auf der\na) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung der Anga-\nBasis wechselseitigen Vertrauens („intuitu personae“),\nben teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind, während\nsie in allen anderen Fällen nach Maßgabe der ursprünglichen   c) wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung\nAngaben vorgeht, und                                              enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des\nb) innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter ge-       ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des An-\ngebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen kön-        bieters\nnen.                                                              i)    aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der\nAustauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der\nArtikel 183                                    ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungs-\ngegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder\nFristen\nAnlagen nicht erfolgen kann und\nDie Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eige-\nii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die\nnen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den An-\nBeschaffungsstelle verbunden wäre,\nbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung von\nAnträgen auf Teilnahme an einer Ausschreibung und von anfor-      d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder\nderungsgerechten Angeboten bleibt; dabei berücksichtigen sie          Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zu-\nFaktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, den             sammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen\nvoraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und           nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränk-\ndie Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie        ten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft wer-\naus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt         den könnten,\nwerden. Die geltenden Fristen sind in Anhang XII (Öffentliches\nBeschaffungswesen) Anlage 6 festgelegt.                           e) bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden,\nf)  wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erst-\nArtikel 184                              anfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem\nAuftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-,\nVerhandlungen\nStudien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Ver-\n(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaf-        lauf entwickelt werden,\nfungsstellen Verhandlungen führen\ng) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getä-\na) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese             tigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonder-\nAbsicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt           verkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangs-\nhaben, oder                                                       verwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher\nb) in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass kein Angebot        Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder\nnach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-         h) wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs ver-\nunterlagen angegebenen spezifischen Bewertungskriterien           geben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den\neindeutig das günstigste ist.                                     Grundsätzen dieses Titels durchgeführt wird, die Beurteilung\n(2) Die Beschaffungsstelle                                          der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht vorge-\nnommen wird und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht,\na) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen teil-      einen Auftrag an den Gewinner zu vergeben.\nnehmenden Anbietern stets auf der Grundlage der in den Be-\nkanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebe-\nnen Bewertungskriterien erfolgt, und                                                       Artikel 186\nb) legt gegebenenfalls nach Abschluss der Verhandlungen eine                           Elektronische Auktionen\nfür alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung     Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle, eine unter diesen Titel\neines neuen oder geänderten Angebots fest.                    fallende Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion\ndurchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn\nArtikel 185                          der Auktion folgende Angaben:\nFreihändige Vergabe                        a) die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich\nDie Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig         der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschrei-\nvergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 177 bis 180,         bungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und\n182 bis 184, 186 und 187 nicht anzuwenden,                            im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neu-\nreihung der Angebote verwendet wird,\na) wenn\nb) die Ergebnisse erster Bewertungen der einzelnen Elemente\ni)   keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag      seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich\nauf Teilnahme stellt,                                        günstigste Angebot erfolgen soll, und\nii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde-    c) alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der\nrungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,             Auktion.\niii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder\niv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt                                        Artikel 187\nsind,                                                           Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung\nsofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten An-\n(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Ange-\nforderungen nicht wesentlich geändert sind,\nbote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die\nb) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem be-         die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens\nstimmten Anbieter beschafft werden können und es keine        und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.\nvernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatz-    Dabei werden die Angebote mindestens bis zur Angebotsöffnung\ndienstleistung gibt, weil die Ausschreibung ein Kunstwerk be- vertraulich behandelt.","480                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n(2) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das           möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteres-\nAngebot schriftlich abgegeben werden, zum Zeitpunkt der Öff-         sen Einzelner, einschließlich den Schutz des geistigen Eigentums\nnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen             beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Inte-\nund der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem           resse zuwiderlaufen würde.\nAnbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen er-\nfüllt.                                                                                            Artikel 190\n(3) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Ver-           Widerspruchsverfahren der Vertragsparteien\ngabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt\nsie dem Anbieter den Zuschlag, der nach ihrer Feststellung in der       (1) Jede Vertragspartei erhält ein rasch greifendes, wirksames,\nLage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher       transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Ge-\nBerücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschrei-          richtsverfahren aufrecht oder führt ein solches Verfahren ein, da-\nbungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das günstigs-        mit Anbieter, die ein Interesse an einer unter diesen Titel fallenden\nte Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichti-        Beschaffung haben oder hatten, gegen Folgendes Widerspruch\ngung des Preises das Angebot mit dem niedrigsten Preis               einlegen können\nabgegeben hat.\na) einen Verstoß gegen diesen Titel oder\n(4) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im\nb) – falls der Anbieter nach dem internen Recht der betreffen-\nVergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen\nden Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen\nPreis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob\ndiesen Titel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung\ndieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedin-\nder von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Um-\ngungen erfüllen kann.\nsetzung dieses Titels\nArtikel 188                             im Zusammenhang mit der betreffenden unter diesen Titel fallen-\nden Beschaffung.\nTransparenz der Beschaffungsinformationen\n(2) Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche nach Absatz 1\n(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden        werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich ge-\nAnbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Ver-     macht.\ngabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 189 Absätze 2\nund 3 teilen die Beschaffungsstellen den nicht erfolgreichen An-        (3) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter die-\nbietern auf Anfrage die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht      sen Titel fallenden Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder\nausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des      hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung\nerfolgreichen Anbieters.                                             nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Be-\nschaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Wege von Kon-\n(2) Spätestens 72 Tage nach der Erteilung des Zuschlags für\nsultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstel-\njeden Auftrag für eine unter diesen Titel fallende Beschaffung ver-\nle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass\nöffentlichen die Beschaffungsstellen eine Vergabebekanntma-\nweder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden oder künftigen\nchung, die mindestens die in Anhang XII (Öffentliches Beschaf-\nBeschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder\nfungswesen) Anlage 7 dargelegten Angaben enthält, in dem in\nRechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt wer-\nAnhang XII (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 2 aufge-\nden.\nführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium.\nWird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die In-           (4) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von\nformation während eines angemessenen Zeitraums problemlos            dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis er-\nzugänglich sein.                                                     halten haben oder nach vernünftigem Ermessen erhalten haben\nmüssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens 10 Tagen\n(3) Die Beschaffungsstellen erstellen Berichte und führen Un-\nzur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.\nterlagen über Ausschreibungsverfahren, die unter diesen Titel fal-\nlende Beschaffungen betreffen, einschließlich der in Anhang XII         (5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine un-\n(Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 7 vorgesehenen Be-           parteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal-\nrichte, und bewahren diese Berichte und Unterlagen nach der          tungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Be-\nZuschlagserteilung mindestens drei Jahre lang auf.                   schwerden von Anbietern im Zusammenhang mit unter diesen\nTitel fallenden Beschaffungen entgegennimmt und prüft.\nArtikel 189                                (6) Wird ein Widerspruch zuerst von einer nicht in Absatz 5\nOffenlegung von Informationen                      genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die betreffende\nVertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren erste Ent-\n(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag einer anderen     scheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungs-\nVertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind,    stelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhän-\num festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im       gigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen\nEinklang mit diesem Titel durchgeführt wurde, einschließlich der     kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein\nInformationen über die Merkmale und relativen Vorteile des er-       Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder\nfolgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informatio-        muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass\nnen den Wettbewerb bei späteren Ausschreibungen beeinträch-\ntigen, so dürfen diese Informationen von der Vertragspartei, an      a) die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch\ndie sie weitergegeben werden, einem Anbieter nur nach Konsul-             äußert und der Widerspruchsbehörde alle sachdienlichen Un-\ntation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft            terlagen vorgelegt werden,\nerteilt hat, offengelegt werden.                                     b) die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden die „Beteiligten“) das\n(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels darf eine            Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbe-\nVertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern         hörde über den Widerspruch gehört zu werden,\nkeine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen\nc) die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu\nAnbietern beeinträchtigen könnten.\nwerden,\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine\nd) die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten,\nVertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden\nund Widerspruchsbehörden, vertrauliche Informationen offenzu-        e) die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Ver-\nlegen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvor-               fahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt wer-\nschriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern             den, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                          481\nf)  alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprü-           (5) Die EU-Vertragspartei kann jederzeit mit einem unterzeich-\nchen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und für jede     nenden Andenstaat bilaterale Verhandlungen über eine Auswei-\neinzelne Entscheidung oder Empfehlung begründet werden.         tung des nach diesem Titel gegenseitig gewährten Marktzugangs\naufnehmen.\n(7) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfah-\nren bei, die Gewähr dafür bieten, dass\nArtikel 192\na) rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die\nMöglichkeit des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaf-            Beteiligung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen\nfung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu              (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Beteili-\neiner Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In          gung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen am öffentlichen\nden Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entschei-      Beschaffungswesen an.\ndung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwie-\ngende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interes-           (2) Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung von\nsen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt   Unternehmensallianzen zwischen Anbietern der Vertragspartei-\nwerden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu be-      en an, insbesondere zwischen Kleinst-, Klein- und Mittelunter-\ngründen; und                                                    nehmen, einschließlich ihrer gemeinsamen Teilnahme an Aus-\nschreibungsverfahren.\nb) ein Verstoß gegen diesen Titel behoben oder für den erlitte-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen aus-\nnen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, wenn durch\nzutauschen und gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass der Zu-\neine Widerspruchsbehörde ein Verstoß oder eine Nichtein-\ngang für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen zu den Verfah-\nhaltung nach Absatz 1 festgestellt wurde. Die Behebung des\nren, Methoden und vertraglichen Anforderungen des öffentlichen\nVerstoßes bzw. der Ersatz kann auf die Kosten für die Erstel-\nBeschaffungswesens erleichtert wird und auf ihre besonderen\nlung des Angebots und/oder die durch die Einlegung des\nBedürfnisse zugeschnittenen ist.\nWiderspruchs entstandenen Kosten beschränkt werden.\nArtikel 193\nArtikel 191\nZusammenarbeit\nÄnderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-\n(1) Ändert eine Vertragspartei den Geltungsbereich dieses        menarbeit mit dem Ziel, ein besseres Verständnis der Verfahren\nTitels im Hinblick auf das Beschaffungswesen, so                    ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu erreichen\nund den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten, vor allem für\na) notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich    Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, zu verbessern, an.\nund\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit\nb) unterbreitet den anderen Vertragsparteien in der Notifikation    unter anderem in folgenden Bereichen:\neinen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassun-\ngen des Geltungsbereichs mit dem Ziel, diesen auf einem         a) Austausch von Erfahrungen und Informationen zum Beispiel\nvergleichbaren Niveau wie vor der Änderung aufrechtzuerhal-          über Regelungsrahmen, vorbildliche Verfahren und Statistiken,\nten.                                                            b) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation\nim öffentlichen Beschaffungswesen,\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b muss eine Ver-\ntragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn         c) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe für Anbieter beim Zu-\ngang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt,\na) die betreffende Änderung geringfügig oder eine rein formale\nBerichtigung ist oder                                           d) Stärkung der für die Umsetzung dieses Titels zuständigen In-\nstitutionen, einschließlich Schulung der Staatsbediensteten,\nb) die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle                   und\nbetrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertrags-\npartei tatsächlich beseitigt worden ist.                        e) Kapazitätsaufbau zur Ermöglichung eines mehrsprachigen\nZugangs zu öffentlichen Aufträgen.\n(3) Teilt eine andere Vertragspartei nicht die Ansicht, dass\n(3) Die EU-Vertragspartei leistet potenziellen Bietern aus den\na) die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung           unterzeichnenden Andenstaaten auf Ersuchen in dem von ihr für\nangemessen ist, um ein vergleichbares Niveau des einver-        angemessen erachteten Umfang Hilfe bei der Einreichung ihrer\nnehmlich vereinbarten Geltungsbereichs aufrechtzuerhal-         Angebote und der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die\nten,                                                            für die Beschaffungsstellen der Europäischen Union oder ihrer\nMitgliedstaaten von Interesse sein könnten. Außerdem leistet die\nb) die vorgeschlagene Änderung geringfügig oder eine rein           EU-Vertragspartei ihnen Hilfestellung, damit die Waren oder\nformale Berichtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist oder         Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung\nsind, die technischen Vorschriften und Normen erfüllen.\nc) die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle be-\ntrifft, bei der nach Absatz 2 Buchstabe b die Kontrolle oder\nder Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden                                  Artikel 194\nist,                                                                        Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“\nso muss diese andere Vertragspartei binnen 30 Tagen nach Er-           (1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Öffent-\nhalt der in Absatz 1 genannten Notifikation schriftlich Einspruch   liche Beschaffung“ ein, der sich aus Vertretern jeder Vertragspar-\nerheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie mit der       tei zusammensetzt.\nAnpassung oder vorgeschlagenen Änderung, auch für die Zwe-\ncke des Titels XII (Streitbeilegung), einverstanden ist.               (2) Der Unterausschuss\na) bewertet die Durchführung dieses Titels einschließlich der\n(4) Erklären sich die Vertragsparteien im Handelsausschuss\nNutzung der durch den verbesserten Zugang zum öffent-\nmit einer vorgeschlagenen Änderung, Berichtigung oder gering-\nlichen Beschaffungswesen gebotenen Möglichkeiten und\nfügigen Änderung einverstanden – als Einverständnis gilt auch,\nempfiehlt den Vertragsparteien geeignete Maßnahmen,\nwenn eine Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen gemäß\nAbsatz 3 Einspruch erhoben hat –, so ändern die Vertrags-           b) bewertet und verfolgt die von den Vertragsparteien unterbrei-\nparteien unverzüglich den entsprechenden Anhang.                         teten Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und","482                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nc) prüft unbeschadet des Artikels 191 Absatz 5, ob weitere Ver-   d) Marken,\nhandlungen mit dem Ziel aufgenommen werden sollten, den\nGeltungsbereich dieses Titels auszuweiten.                   e) Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem jeweiligen in-\nternen Recht um ausschließliche Rechte handelt,\n(3) Der Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ tritt auf Er-\nsuchen einer Vertragspartei zu einem zu vereinbarenden Zeit-      f)   Muster und Modelle,\npunkt und an einem zu vereinbarenden Ort zusammen und führt\nein schriftliches Protokoll seiner Sitzungen.                     g) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise,\nh) geografische Angaben,\nTitel VII\ni)   Pflanzensorten und\nGeistiges Eigentum\nj)   Schutz nicht offengelegter Informationen.\nKapitel 1                              (6) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Schutz des\ngeistigen Eigentums den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb\nAllgemeine Bestimmungen                       nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums (in der Stockholmer Fassung von\nArtikel 195                          1967) (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).\nZiele\nArtikel 197\nDie Ziele dieses Titels bestehen darin,\nAllgemeine Grundsätze\na) Innovation und Kreativität zu fördern und die Produktion und\nVermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen         (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Titels kann\nden Vertragsparteien zu erleichtern und                      jede Vertragspartei bei der Abfassung oder Änderung ihrer Ge-\nsetze und sonstigen Vorschriften von den nach den multilateralen\nb) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-\nÜbereinkommen zum geistigen Eigentum zulässigen Ausnahme-\nzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums sicherzu-\nund Flexibilitätsregelungen Gebrauch machen, insbesondere\nstellen, das zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie\nwenn sie Maßnahmen ergreift, die zum Schutz der öffentlichen\nbeiträgt, dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl\nGesundheit und Ernährung sowie zur Sicherstellung des Zu-\nzuträglich ist und einen Ausgleich zwischen den Rechten der\ngangs zu Arzneimitteln erforderlich sind.\nRechteinhaber und dem öffentlichen Interesse herstellt.\n(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-\nArtikel 196                          rung der Vierten Ministerkonferenz von Doha und insbesonde-\nre der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz\nArt und Umfang der Pflichten                   angenommenen Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen\nund zur öffentlichen Gesundheit und ihrer weiteren Entwicklun-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten\ngen an. In diesem Sinne stellen die Vertragsparteien bei der\naus dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte\nAuslegung und Wahrnehmung der sich aus diesem Titel er-\nder Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Über-\ngebenden Rechte und Pflichten die Vereinbarkeit mit dieser\neinkommen“) sowie allen anderen das geistige Eigentum betref-\nErklärung sicher.\nfenden multilateralen Übereinkommen und im Rahmen der Welt-\norganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“)            (3) Die Vertragsparteien tragen dazu bei, die Entscheidung des\ngeschlossenen Übereinkommen, von denen die Vertragspar-           Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6\nteien Partei sind.                                                der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffent-\n(2) Die Bestimmungen dieses Titels ergänzen und präzisieren    lichen Gesundheit sowie das am 6. Dezember 2005 in Genf un-\ndie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-      terzeichnete Protokoll zur Änderung des TRIPS Übereinkommens\nÜbereinkommen und anderen das geistige Eigentum betreffen-        umzusetzen, und halten deren Bestimmungen ein.\nden multilateralen Übereinkommen, von denen die Vertragspar-         (4) Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass es wichtig\nteien Partei sind, und stehen daher weder im Widerspruch zu den   ist, die Umsetzung der am 24. Mai 2008 angenommenen\nBestimmungen dieser multilateralen Übereinkommen noch wir-        Entschließung 61.21 der Weltgesundheitsversammlung (WHA)\nken sie sich nachteilig auf diese Bestimmungen aus.               „Globale Strategie und Aktionsplan für öffentliche Gesundheit,\n(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Gleichgewicht   Innovation und geistiges Eigentum“ zu fördern.\nzwischen den Rechten der Inhaber von Rechten des geistigen\n(5) In Übereinstimmung mit dem TRIPS-Übereinkommen hin-\nEigentums und dem Interesse der Öffentlichkeit gewahrt werden\ndert dieser Titel die Vertragsparteien nicht daran, die erforderli-\nmuss, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung,\nchen Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch von Rech-\nöffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit, Umwelt, Zugang\nten des geistigen Eigentums durch die Rechteinhaber oder den\nzu Informationen und Technologietransfer.\nRückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen be-\n(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rechte und Pflichten     schränken oder den internationalen Technologietransfer nachtei-\naus dem am 5. Juni 1992 geschlossenen Übereinkommen über          lig beeinflussen, zu verhindern.\ndie biologische Vielfalt (im Folgenden „CBD“) an und bekräftigen\ndiese und unterstützen und fördern Bemühungen um den Auf-            (6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Technologie-\nbau einer der gegenseitigen Unterstützung dienenden Beziehung     transfer dazu beiträgt, die auf nationaler Ebene bestehenden\nzwischen dem TRIPS-Übereinkommen und dem CBD.                     Möglichkeiten zur Schaffung einer gesunden und tragfähigen\ntechnologischen Grundlage zu stärken.\n(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfassen die\nRechte des geistigen Eigentums:                                      (7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-\nund Kommunikationstechnologien Auswirkungen auf die Verwen-\na) Urheberrechte, einschließlich Urheberrechten an Computer-      dung von literarischen und künstlerischen Werken, künstleri-\nprogrammen und Datenbanken,                                   schen Darbietungen, hergestellten Tonträgern und Sendungen\nb) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,                       haben und dass daher ein angemessener Schutz von Urheber-\nrechten und verwandten Schutzrechten im digitalen Umfeld ge-\nc) Patentrechte,                                                  währleistet werden muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                 483\nArtikel 198                                Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der Trä-\nger dieser Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche deren brei-\nInländerbehandlung                               tere Anwendung und unterstützen den gerechten Ausgleich der\nsich aus der Nutzung dieser Kenntnisse, Innovationen und\nJede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen einer an-\nGebräuche ergebenden Vorteile.\nderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig\nist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen               (4) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 7 des CBD bekräftigen\nin Bezug auf den Schutz61 des geistigen Eigentums gewährt,                 die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen,\nvorbehaltlich der bereits in den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Über-          die dem fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nut-\neinkommens vorgesehenen Ausnahmen.                                         zung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile dienen.\nDie Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass die einver-\nArtikel 199                                nehmlich festgelegten Bedingungen auch Verpflichtungen zum\nVorteilsausgleich in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums\nMeistbegünstigung                               umfassen können, die sich aus der Nutzung der genetischen\nRessourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens\nIn Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vor-             ergeben.\nteile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von\neiner Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Lan-                 (5) Kolumbien und die EU-Vertragspartei arbeiten zusammen,\ndes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Staatsange-               um das Problem und den Begriff der widerrechtlichen Aneignung\nhörigen der anderen Vertragsparteien gewährt, vorbehaltlich der            genetischer Ressourcen und damit verbundener traditioneller\nin den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehe-                Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche weiter zu klären, da-\nnen Ausnahmen.                                                             mit, soweit dies angebracht erscheint und im Einklang mit dem\nVölkerrecht und ihrem internen Recht, Maßnahmen zur Bewälti-\ngung dieses Problems erarbeitet werden können.\nArtikel 200\n(6) Die Vertragsparteien arbeiten vorbehaltlich ihrer internen\nErschöpfung                                 Rechtsvorschriften und des Völkerrechts zusammen, um si-\nJeder Vertragspartei steht es frei, ihre eigenen Regeln für die         cherzustellen, dass die Rechte des geistigen Eigentums ihre\nErschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums aufzustellen,              Rechte und Pflichten aus dem CBD, was genetische Ressour-\nvorbehaltlich der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens.                   cen und das damit verbundene traditionelle Wissen der in\nihren jeweiligen Gebieten ansässigen indigenen und lokalen\nGemeinschaften anbelangt, unterstützen und ihnen nicht zu-\nKapitel 2                                 widerlaufen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und\nPflichten aus Artikel 16 Absatz 3 des CBD im Hinblick auf\nSchutz der biologischen Vielfalt                         Länder, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und\nund des traditionellen Wissens                           ergreifen dementsprechend Maßnahmen mit dem Ziel, den\nZugang zu Technologie und die Weitergabe von Technologie,\ndie diese Ressourcen nutzt, zu einvernehmlich festgelegten Be-\nArtikel 201\ndingungen zu gewähren. Diese Bestimmung gilt unbeschadet\n(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung und den                 der Rechte und Pflichten aus Artikel 31 des TRIPS-Überein-\nWert der biologischen Vielfalt und ihrer Bestandteile sowie der            kommens.\ndamit verbundenen traditionellen Kenntnisse, Innovationen und\n(7) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sinnvoll ist, die\nGebräuche der indigenen und lokalen Gemeinschaften62 an. Die\nOffenlegung von Ursprung oder Herkunft genetischer Ressour-\nVertragsparteien bekräftigen des Weiteren, dass sie die Hoheits-\ncen und des damit verbundenen traditionellen Wissens bei\nrechte über ihre natürlichen Ressourcen ausüben, und bekennen\nPatentanmeldungen vorzuschreiben, da dies zur Transparenz bei\nsich zu ihren im CBD festgeschriebenen Rechten und Pflichten\nder Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbunde-\nim Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen sowie\nnen traditionellen Wissens beiträgt.\nzum fairen und gerechten Ausgleich der sich aus der Nutzung\ndieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.                            (8) Die Vertragsparteien sorgen im Einklang mit ihren internen\nRechtsvorschriften dafür, dass etwaige Vorschriften dieser Art\n(2) Die Vertragsparteien würdigen den vergangenen, gegen-\nGeltungskraft erhalten, damit die Einhaltung der Bestimmungen\nwärtigen und künftigen Beitrag der indigenen und lokalen\nüber den Zugang zu genetischen Ressourcen und den damit ver-\nGemeinschaften zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der\nbundenen traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräu-\nbiologischen Vielfalt und aller ihrer Bestandteile sowie allgemein\nchen unterstützt wird.\nden Beitrag, den die indigenen und lokalen Gemeinschaften mit\nihrem traditionellen Wissen63 zur Kultur und zur wirtschaftlichen             (9) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Informationsaus-\nund sozialen Entwicklung der Nationen leisten.                             tausch über Patentanmeldungen und erteilte Patente im Zusam-\nmenhang mit genetischen Ressourcen und dem damit verbun-\n(3) Vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvorschriften achten,\ndenen traditionellen Wissen zu erleichtern, damit Informationen\nbewahren und erhalten die Vertragsparteien nach Artikel 8 Buch-\ndieser Art in der sachlichen Prüfung, insbesondere bei der Be-\nstabe j des CBD die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche\nstimmung des bereits vorhandenen Wissensstands, berücksich-\nder indigenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen\ntigt werden können.\nLebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der\nbiologischen Vielfalt wichtig sind, und fördern vorbehaltlich der in          (10) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels 6 (Zusam-\nmenarbeit) dieses Titels arbeiten die Vertragsparteien unter ein-\n61  Für die Zwecke der Artikel 198 und 199 schließt „Schutz“ Angelegen-    vernehmlich festgelegten Bedingungen zusammen mit dem Ziel,\nheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Auf- Patentprüfer in der Prüfung von Patentanmeldungen im Zusam-\nrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen\nEigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung        menhang mit genetischen Ressourcen und damit verbundenem\nvon Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Titel     traditionellem Wissen zu schulen.\nausdrücklich behandelt werden.\n62  Soweit zutreffend, schließt der Begriff „indigene und lokale Gemein-\n(11) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Datenbanken\nschaften“ Menschen afroamerikanischer Abstammung ein.                  oder digitale Bibliotheken mit sachdienlichen Informationen nütz-\n63  Unbeschadet der Durchführung dieses Kapitels bestätigen die Ver-       liche Instrumente für die Prüfung der Patentierbarkeit von Erfin-\ntragsparteien, dass der Begriff des traditionellen Wissens in den ein- dungen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und da-\nschlägigen internationalen Gremien erörtert wird.                      mit verbundenem traditionellem Wissen darstellen.","484                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n(12) Im Einklang mit geltendem Völkerrecht und internem                 eintragung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt; dieser er-\nRecht kommen die Vertragsparteien überein, bei der Anwendung               hält die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Beschwerde einzu-\ninterner Regelungsrahmen für den Zugang zu genetischen Res-                legen und die endgültige Entscheidung hierüber vor Gericht an-\nsourcen und damit verbundenen traditionellen Kenntnissen,                  zufechten. Jede Vertragspartei schafft die Möglichkeit, gegen\nInnovationen und Gebräuchen zusammenzuarbeiten.                            Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen. Diese Wider-\nspruchsverfahren sind kontradiktorisch. Jede Vertragspartei stellt\n(13) Die Vertragsparteien können dieses Kapitel im gegensei-\neine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der\ntigen Einvernehmen nach Maßgabe der Ergebnisse und Schluss-\nMarkenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.\nfolgerungen multilateraler Erörterungen überprüfen.\nArtikel 205\nKapitel 3\nNotorisch bekannte Marken\nBestimmungen zu den\nRechten des geistigen Eigentums                               Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, dem\nSchutz notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6bis\nder Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2\nAbschnitt 1\nund 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.\nMarken\nArtikel 206\nArtikel 202\nAusnahmen von den Rechten aus einer Marke\nInternationale Übereinkünfte\n(1) Unter der Voraussetzung, dass die berechtigten Interessen\n(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und             der Inhaber der Markenrechte sowie von Dritten berücksichtigt\nPflichten aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-              werden, sieht jede Vertragspartei die lautere Benutzung des Na-\nÜbereinkommen wahr.                                                        mens und der Anschrift des Rechteinhabers oder beschreibender\n(2) Die Europäische Union und Kolumbien treten innerhalb von            Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Be-\n10 Jahren nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens                    stimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der\ndem am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokoll zum                  Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung\nMadrider Abkommen über die internationale Registrierung von                oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung im ge-\nMarken (im Folgenden „Madrider Protokoll“) bei. Peru unternimmt            schäftlichen Verkehr als begrenzte Ausnahme65 von den Rechten\nalle zumutbaren Anstrengungen, um dem Madrider Protokoll bei-              aus einer Marke vor.\nzutreten.                                                                     (2) Jede Vertragspartei sieht des Weiteren begrenzte Ausnah-\n(3) Die Europäische Union und Peru unternehmen alle zumut-              men vor, die es einer Person gestatten, die Marke, falls dies not-\nbaren Anstrengungen, um die Bestimmungen des am 27. Okto-                  wendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbe-\nber 1994 in Genf geschlossenen Vertrags über das Markenrecht               sondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu\n(im Folgenden „Markenrechtsvertrag“) zu befolgen. Kolumbien                benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogen-\nunternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Marken-                   heiten in Gewerbe oder Handel entspricht.\nrechtsvertrag beizutreten.\nAbschnitt 2\nArtikel 203                                                    Geografische Angaben\nEintragungsvoraussetzungen\nArtikel 207\nAlle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet\nsind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de-                              Geltungsbereich dieses Abschnitts\nnen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können auf dem\nIn Bezug auf die Anerkennung und den Schutz der geografi-\nMarkt eine Marke darstellen. Solche Zeichen können insbeson-\nschen Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspar-\ndere aus Wörtern einschließlich Wortverbindungen, Personen-\ntei haben, gilt Folgendes:\nnamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Tönen und Farbver-\nbindungen sowie aus jeglichen Kombinationen solcher Zeichen                a) Geografische Angaben für die Zwecke dieses Titels sind An-\nbestehen. Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die be-                 gaben, die aus dem Namen eines bestimmten Landes, einer\ntreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so                     bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes bestehen\nkann eine Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch              oder aus einem Namen, der nicht der eines bestimmten Lan-\nBenutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen.                      des, einer bestimmten Gegend oder eines bestimmten Ortes\nEine Vertragspartei kann die visuelle Wahrnehmbarkeit von                       ist, jedoch ein bestimmtes geografisches Gebiet bezeichnet\nZeichen als Eintragungsvoraussetzung festlegen.                                 und die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dienen, das\ndort seinen Ursprung hat und das eine bestimmte Qualität,\nArtikel 204                                      seinen Ruf oder eine sonstige Eigenschaft ausschließlich\noder im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen des\nEintragungsverfahren                                    Herstellungsgebiets einschließlich seiner natürlichen und\n(1) Die Vertragsparteien verwenden für die Einreihung der Wa-                menschlichen Einflüsse verdankt.\nren und Dienstleistungen, für welche die Marken beantragt wer-             b) Auf geografische Angaben einer Vertragspartei, die von einer\nden, die Klassifikation in dem am 15. Juni 1957 in Nizza ge-                    anderen Vertragspartei zu schützen sind, findet dieser Titel\nschlossenen Abkommen von Nizza über die internationale                          nur Anwendung, wenn sie im Ursprungsland als geografische\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung                Angaben anerkannt sind und geführt werden.\nvon Marken und seinen geltenden Änderungen.\nc) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang XIII (Listen der geo-\n(2) Jede Vertragspartei64 sieht ein System zur Eintragung von                grafischen Angaben) Anlage 1 aufgeführten geografischen\nMarken vor, bei dem jede endgültige Entscheidung der zuständi-                  Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmit-\ngen Markenverwaltung schriftlich abgefasst und hinreichend be-\ngründet wird. Die Begründung für die Ablehnung einer Marken-               65  Als begrenzte Ausnahme gelten Ausnahmen, die es Dritten gestatten,\nauf dem Markt einen beschreibenden Begriff zu benutzen, ohne die\n64  Im Falle der EU-Vertragspartei gelten die in diesem Absatz vorgesehe-      Zustimmung des Rechteinhabers einholen zu müssen, sofern diese\nnen Verpflichtungen für die Europäische Union nur im Hinblick auf ihre     Benutzung in gutem Glauben erfolgt und keine Benutzung als Marke\nGemeinschaftsmarke.                                                        darstellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                 485\ntel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine nach den                                         Artikel 210\nVerfahren des Artikels 208 ab Inkrafttreten dieses Überein-\nGeltungsbereich des\nkommens.\nSchutzes geografischer Angaben\nd) Geografische Angaben für andere Erzeugnisse als die in\n(1) Die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) An-\nAnhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 auf-\nlage 1 aufgeführten geografischen Angaben einer Vertragspartei\ngeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmit-\nsowie die nach Artikel 209 neu aufgenommenen geografischen\ntel, Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine können\nAngaben werden von einer anderen Vertragspartei geschützt,\nnach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer jeden\nund zwar mindestens:\nVertragspartei geschützt werden. Die Vertragsparteien erken-\nnen an, dass die in Anhang XIII (Listen der geografischen           a) gegen jede kommerzielle Verwendung einer solchen ge-\nAngaben) Anlage 2 aufgeführten geografischen Angaben im                  schützten geografischen Angabe\nUrsprungsland als geografische Angaben geschützt werden.\ni)  für identische oder gleichartige Erzeugnisse, die der Pro-\ne) Die Verwendung66 geografischer Angaben für Erzeugnisse                         duktspezifikation der geografischen Angabe nicht ent-\nmit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei ist ausschließlich               sprechen, oder\nHerstellern, Erzeugern oder Handwerkern mit Produktions-\noder Fertigungsstätten an dem Ort oder in der Gegend in der              ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-\nVertragspartei vorbehalten, auf den/die diese Angabe hin-                    grafischen Angabe ausgenutzt wird;\nweist oder anspielt.                                                b) gegen jede sonstige unerlaubte Verwendung67 geografischer\nf)   Wenn eine Vertragspartei ein System einführt oder aufrecht-              Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeichnung von\nerhält, das die Verwendung geografischer Angaben gestat-                 Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen, die zu Ver-\ntet, so gilt ein solches System nur für die geografischen                wechslungen führt, auch wenn der Name zusammen mit\nAngaben für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet dieser Ver-               Bezeichnungen wie Stil, Typ, Imitation oder ähnlichen, den\ntragspartei.                                                             Verbraucher verwirrenden Bezeichnungen verwendet wird;\nändert eine Vertragspartei ihre Rechtsvorschriften, um geo-\ng) Öffentlichen oder privaten Einrichtungen, in denen Nutzungs-               grafische Angaben, ausgenommen solcher zur Kennzeich-\nberechtigte geografischer Angaben vertreten sind, oder zu die-           nung von Weinen, aromatisierten Weinen und Spirituosen, auf\nsem Zweck benannten Einrichtungen werden Mechanismen                     einem höheren Schutzniveau als in diesem Übereinkommen\nzur Verfügung gestellt, die eine wirksame Kontrolle der Verwen-          vorgesehen zu schützen, so dehnt die Vertragspartei diesen\ndung geschützter geografischer Angaben ermöglichen.                      Schutz unbeschadet der Bestimmungen dieses Buchstabens\nh) Nach diesem Titel geschützte geografische Angaben gelten                   auf die in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben)\nfür die Dauer des Schutzes in ihrem Ursprungsland nicht als              Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben aus;\nallgemein gebräuchliche Bezeichnung oder Gattungsbezeich-           c) gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder\nnung des durch sie gekennzeichneten Erzeugnisses.                        Anspielung im Falle geografischer Angaben zur Kennzeich-\nnung von Weinen, aromatisierten Weinen oder Spirituosen,\nArtikel 208                                     zumindest für Erzeugnisse dieser Art, auch wenn der tatsäch-\nliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn\nEtablierte geografische Angaben\nder geschützte Name in dessen Übersetzung oder zusam-\n(1) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung                  men mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,\nder in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1                „Nachahmung“, „Geschmack“, „gleichartig“ oder dergleichen\naufgeführten, in der EU-Vertragspartei eingetragenen geografi-                verwendet wird;\nschen Angaben der Europäischen Union gewähren die unter-\nd) gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben,\nzeichnenden Andenstaaten diesen geografischen Angaben das\ndie sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche\nin diesem Abschnitt festgelegte Schutzniveau.\nEigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Auf-\n(2) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und Prüfung                  machung oder der äußeren Verpackung oder in der Werbung\nder in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1                für das betreffende Erzeugnis erscheinen und die geeignet\naufgeführten, in einem unterzeichnenden Andenstaat eingetra-                  sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs\ngenen geografischen Angaben des betreffenden Andenstaats                      zu erwecken, und\ngewährt die EU-Vertragspartei diesen das in diesem Abschnitt\ne) gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Ver-\nfestgelegte Schutzniveau.\nbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Er-\nzeugnisses irrezuführen.\nArtikel 209\n(2) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlun-\nAufnahme neuer geografischer Angaben                        gen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue geogra-            Drittlandes zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografi-\nfische Angaben in Anhang XIII (Listen der geografischen Anga-            schen Angabe einer anderen Vertragspartei gleichlautend, so\nben) Anlage 1 aufgenommen werden können, wenn das Ein-                   wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu\nspruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben               zu äußern, bevor der Name geschützt wird.\nnach Artikel 208 abgeschlossen wurden.                                      (3) Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geo-\n(2) Eine Vertragspartei, die eine neue geografische Angabe in         grafische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt\ndie sie betreffende Liste in Anhang XIII (Listen der geografischen       ist.\nAngaben) Anlage 1 aufzunehmen wünscht, unterbreitet einer an-\nderen Vertragspartei im Rahmen des Unterausschusses „Geisti-                                          Artikel 211\nges Eigentum“ einen entsprechenden Antrag.\nVerhältnis zu Marken\n(3) Als Tag des Antrags auf Schutz gilt der Tag der Übermitt-\nlung des Antrags an eine andere Vertragspartei. Dieser Informa-             (1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,\ntionsaustausch erfolgt im Rahmen des Unterausschusses „Geis-             auf die einer der in Artikel 210 Absatz 1 aufgeführten Sachver-\ntiges Eigentum“.                                                         halte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für iden-\ntische oder gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder lassen eine sol-\n66  Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Verwen-\ndung“ die Herstellung und/oder Verarbeitung und/oder Zubereitung des 67  Der Ausdruck „unerlaubte Verwendung“ kann eine widerrechtliche\ndurch die geografische Angabe gekennzeichneten Erzeugnisses.             Aneignung, Nachahmung oder Anspielung umfassen.","486                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nche Marke für ungültig erklären, sofern der Antrag auf Eintragung   gern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (im Fol-\nder Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografi-         genden „Rom-Abkommen“), im WIPO-Urheberrechtsvertrag (im\nschen Angabe in ihrem Gebiet gestellt wird.                         Folgenden „WCT“ für WIPO Copyright Treaty) und im WIPO-Ver-\ntrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden „WPPT“ für\n(2) Unbeschadet der Gründe für die Ablehnung des Schutzes\nWIPO Performances and Phonograms Treaty), beide vom 20. De-\ngeografischer Angaben nach ihren internen Rechtsvorschriften\nzember 1996, niedergelegt sind.\nist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, eine geografische Anga-\nbe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das\neine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet                                  Artikel 216\nist, den Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Identität des                       Urheberpersönlichkeitsrechte\nErzeugnisses irrezuführen.\n(1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnis-\nsen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das\nArtikel 212\nRecht, zumindest die Urheberschaft am Werk für sich in An-\nAllgemeine Vorschriften                         spruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung,\nsonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu wi-\n(1) Die Vertragsparteien können im Unterausschuss „Geisti-\ndersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf abträglich wären.\nges Eigentum“ zusätzliche Informationen über die technischen\nSpezifikationen der durch geografische Angaben geschützten             (2) Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte blei-\nErzeugnisse in Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben)       ben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermö-\nAnlage 1 austauschen. Darüber hinaus können die Vertragspar-        gensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Perso-\nteien den Informationsaustausch über die Kontrollstellen in ihrem   nen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften\njeweiligen Gebiet fördern.                                          des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen\nsind.\n(2) Dieser Abschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht,\neine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungs-          (3) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnis-\nland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragspartei, in    sen und selbst nach deren Abtretung behält der ausübende\nder eine geografische Angabe ihren Ursprung hat, unterrichtet       Künstler in Bezug auf seine hörbaren Live-Darbietungen oder auf\ndie anderen Vertragsparteien, wenn diese geografische Angabe        Tonträgern aufgezeichneten Darbietungen das Recht auf Na-\nin ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.                    mensnennung, sofern die Unterlassung der Namensnennung\nnicht durch die Art der Nutzung der Darbietung geboten ist, und\n(3) Eine Produktspezifikation nach diesem Abschnitt ist eine\nkann sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Än-\nvon den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem das\nderung seiner Darbietungen widersetzen, die seinem Ruf abträg-\nErzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Spezifikation ein-\nlich wäre. Dieser Absatz gilt unbeschadet anderer, in den internen\nschließlich etwaiger genehmigter Änderungen.\nRechtsvorschriften vorgesehener Urheberpersönlichkeitsrechte.\nArtikel 213                                (4) Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes zur Wahrung der\nnach diesem Artikel gewährten Rechte bestimmen sich nach\nZusammenarbeit und Transparenz                       dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet der Schutz bean-\n(1) Im Rahmen des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“          sprucht wird.\nkann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Informa-        (5) Jede Vertragspartei kann ein höheres Schutzniveau für\ntionen darüber ersuchen, inwieweit Erzeugnisse mit nach diesem      Urheberpersönlichkeitsrechte festlegen als in diesem Artikel vor-\nAbschnitt geschützten geografischen Angaben den jeweiligen          gesehen.\nProduktspezifikationen und deren Änderungen entsprechen und\nwelches gegebenenfalls die Kontaktstellen für die Erleichterung\nArtikel 217\nvon Kontrollen sind.\nVerwertungsgesellschaften\n(2) Jede Vertragspartei kann für nach diesem Abschnitt ge-\nschützte geografische Angaben einer anderen Vertragspartei die         Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Verwer-\njeweiligen Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung         tungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutz-\ndavon sowie Informationen über Kontaktstellen für die Erleichte-    rechte an, damit eine wirksame Verwaltung der Rechte, mit deren\nrung von Kontrollen öffentlich zugänglich machen.                   Wahrnehmung diese Gesellschaften betraut sind, sowie eine\ngerechte Verteilung der eingenommenen Vergütungen gewähr-\nArtikel 214                             leistet ist, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzung der\nWerke, Darbietungen oder Tonträger stehen; dabei ist auf Trans-\nDieser Abschnitt lässt die Rechte unberührt, die die Vertrags-   parenz und eine gute Verwaltungspraxis im Einklang mit den\nparteien Drittstaaten bereits im Rahmen von Freihandelsabkom-       internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei zu achten.\nmen gewährt haben.\nArtikel 218\nAbschnitt 3\nDauer der Urheberrechte\nUrheberrecht und verwandte Schutzrechte\n(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-\ntur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft\nArtikel 215\numfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod.\nGewährter Schutz\n(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes ge-\n(1) Die Vertragsparteien schützen die Rechte der Urheber an      meinsam zu, so beginnt die Frist nach Absatz 1 mit dem Tod des\nihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und     längstlebenden Miturhebers.\neinheitlicher Weise. Die Vertragsparteien schützen des Weiteren\n(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch die-\ndie Rechte von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträ-\nses Übereinkommen gewährte Schutzdauer 70 Jahre, nachdem\ngern und Sendeunternehmen an ihren Darbietungen, Tonträgern\ndas Werk in erlaubter Weise der Öffentlichkeit zugänglich ge-\nbeziehungsweise Sendungen.\nmacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenomme-\n(2) Die Vertragsparteien nehmen ihre bestehenden Rechte und      ne Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers\nPflichten wahr, wie sie in der Berner Übereinkunft zum Schutz       zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der\nvon Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 (im        Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes innerhalb\nFolgenden „Berner Übereinkunft“), im Abkommen von Rom über          der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich\nden Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträ-      die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1. Die Vertragsparteien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                          487\nsind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schüt-        b) die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietungen.\nzen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber\nseit 70 Jahren tot ist.                                                (3) Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger\nunmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wie-\n(4) Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein foto-     dergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträger-\ngrafisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf        hersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.\neiner anderen Grundlage als der Lebensdauer einer natürlichen       Die Vertragsparteien bestimmen in ihren internen Rechtsvor-\nPerson berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger als         schriften, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerher-\n70 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröf-       steller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen\nfentlichung und, wenn es innerhalb von mindestens 50 Jahren         angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien kön-\nab der Herstellung des Werkes zu keiner gestatteten Veröffent-      nen interne Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung\nlichung kommt, nicht weniger als 70 Jahre ab dem Ende des           einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem\nKalenderjahrs der Herstellung betragen.                             Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die\neinzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künst-\n(5) Die Schutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles\nlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.\nWerk umfasst mindestens 70 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem\ndas Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zu-            (4) Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das\ngänglich gemacht wurde, oder, wenn ein solches Ereignis nicht       ausschließliche Recht, im Hinblick auf ihre aufgezeichneten Dar-\ninnerhalb von mindestens 50 Jahren ab der Herstellung eines         bietungen Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:\nsolchen Werkes eintritt, mindestens 70 Jahre nach der Herstel-\nlung. Alternativ kann eine Vertragspartei festlegen, dass die       a) die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung,\nSchutzdauer für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk\n70 Jahre nach dem Tod der längstlebenden Person, die nach den       b) die Verbreitung durch Verkauf oder sonstige Eigentumsüber-\ninternen Rechtsvorschriften als Urheber benannt wurde, endet.            tragung,\nc) die Vermietung des Originals und seiner Vervielfältigungs-\nArtikel 219\nstücke und\nDauer der verwandten Schutzrechte\nd) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-\n(1) Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem                machung in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-\nÜbereinkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens                 keit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.\n50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbie-\ntung aufgezeichnet wurde.                                              (5) Haben ausübende Künstler ihr Recht auf Zugänglichma-\nchung oder ihr Vermietrecht übertragen, so kann eine Vertrags-\n(2) Die Dauer des den Tonträgerherstellern nach diesem Über-     partei vorsehen, dass die ausübenden Künstler das unverzicht-\neinkommen zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens                bare Recht auf eine angemessene Vergütung behalten, die von\n50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Tonträger       einer nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei\nveröffentlicht wurde, oder, falls er innerhalb von 50 Jahren nach   hierzu ordnungsgemäß befugten Verwertungsgesellschaft einge-\nseiner Aufzeichnung nicht veröffentlicht wurde, mindestens          zogen werden kann.\n50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem er aufgezeich-\nnet wurde.                                                             (6) Die Vertragsparteien können ausübenden Künstlern, die\naudiovisuelle Werke darbieten, ein unverzichtbares Recht auf\n(3) Die Dauer des den Sendeunternehmen gewährten Schut-          eine angemessene Vergütung für die Sendung oder die öffentli-\nzes beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalender-           che Wiedergabe ihrer aufgezeichneten Darbietungen gewähren,\njahrs, in dem die Funksendung stattgefunden hat.                    wobei diese Vergütung von einer nach den internen Rechtsvor-\nschriften der Vertragspartei hierzu ordnungsgemäß befugten Ver-\nArtikel 220                           wertungsgesellschaft eingezogen werden kann.\nSendung und öffentliche Wiedergabe                        (7) Die Vertragsparteien können in Bezug auf die Rechte aus-\nübender Künstler, die audiovisuelle Werke darbieten, in be-\n(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck:      stimmten Sonderfällen, die weder die normale Verwertung der\nDarbietungen beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen\n– „Sendung“ die drahtlose Übertragung von Tönen oder von Bil-       der ausübenden Künstler unzumutbar verletzen, in ihren inter-\ndern und Tönen oder deren Darstellungen zum Zwecke des           nen Rechtsvorschriften Beschränkungen oder Ausnahmen vor-\nEmpfangs durch die Öffentlichkeit; eine solche Übertragung       sehen.\nüber Satellit ist ebenfalls eine „Sendung“; die Übertragung ver-\nschlüsselter Signale ist eine „Sendung“, soweit die Mittel zur      (8) Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-\nEntschlüsselung der Öffentlichkeit von dem Sendeunterneh-        schließliche Recht, die Weitersendung ihrer Sendungen zumin-\nmen oder mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt wer-       dest auf drahtlosem Weg zu erlauben oder zu verbieten.\nden, und\n– „öffentliche Wiedergabe“ einer Darbietung oder eines Tonträ-                                 Artikel 221\ngers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung\noder der auf einem Tonträger aufgezeichneten Töne oder Dar-                      Schutz technischer Vorkehrungen\nstellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sen-\ndung. Für die Zwecke des Absatzes 3 umfasst „öffentliche            Die Vertragsparteien befolgen Artikel 11 WCT und Ar-\nWiedergabe“ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem           tikel 18 WPPT.\nTonträger aufgezeichneten Töne oder Darstellungen von\nTönen.\nArtikel 222\n(2) Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen\ndas ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben:                                       Schutz von Informationen\nfür die Rechtewahrnehmung\na) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht auf-\ngezeichneten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um        Die Vertragsparteien befolgen Artikel 12 WCT und Ar-\neine gesendete Darbietung handelt, und                         tikel 19 WPPT.","488                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nArtikel 223                                 (2) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells ist\naußerdem berechtigt, Rechtsbehelfe gegen jede Person einzule-\nFolgerecht\ngen, die ein Erzeugnis herstellt oder vermarktet, das im Hinblick\n(1) Unbeschadet des Artikels 14ter Absatz 2 der Berner Über-          auf sein Muster oder Modell nur geringfügige Unterschiede zu\neinkunft gewährt jede Vertragspartei dem Urheber eines Kunst-            dem geschützten Muster oder Modell aufweist oder das im Aus-\nwerks und bei seinem Tod seinen Rechtsnachfolgern ein unver-             sehen mit dem letztgenannten geschützten Muster oder Modell\näußerliches und unverzichtbares Recht auf Beteiligung am                 übereinstimmt.\nVerkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Ver-\näußerung durch den Urheber.                                                                         Artikel 227\n(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt in Übereinstimmung mit den                                     Schutzdauer\ninternen Rechtsvorschriften für alle Weiterveräußerungen durch\nVersteigerung oder über Vertreter des Kunstmarkts wie Auktions-             Die Dauer des Schutzes eines gewerblichen Musters oder Mo-\nhäuser, Kunstgalerien oder sonstige Kunsthändler.                        dells beträgt mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Einreichung\ndes Antrags auf Eintragung. Die Vertragsparteien können in ih-\nren internen Rechtsvorschriften eine längere Schutzdauer vorse-\nAbschnitt 4\nhen.\nMuster und Modelle\nArtikel 228\nArtikel 224                                                        Ausnahmen\nInternationale Übereinkünfte                            (1) Die Vertragsparteien können begrenzte Ausnahmen vom\nDie Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstren-             Schutz von Mustern und Modellen festlegen, sofern solche Aus-\ngungen, um der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer               nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Ver-\nAkte des Haager Abkommens über die internationale Hinter-                wertung geschützter Muster und Modelle stehen und die berech-\nlegung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten.                      tigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder\nModells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die\nberechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.\nArtikel 225\n(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster oder Modelle,\nVoraussetzungen für den\ndie in vollem Umfang aufgrund technischer oder funktionaler\nSchutz von Mustern und Modellen68\nÜberlegungen vorgegeben sind.\n(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig ge-\n(3) Ein Recht an einem Muster oder Modell besteht nicht an\nschaffener Muster und Modelle vor, die neu sind. Wenn die\nErscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in\nRechtsvorschriften einer Vertragspartei dies vorsehen, kann\nihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachge-\nauch verlangt werden, dass diese Muster und Modelle Eigenart\nbildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster\nhaben. Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den In-\noder Modell aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit\nhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Ab-\neinem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder\nschnitts.\nverbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum an-\n(2) Ein Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, welches           gebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion\nBauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in             erfüllen können.\ndieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als schutzfähig\n(4) Es bestehen keine Rechte an einem Muster oder Modell,\nnach Absatz 1, wenn das Bauelement, das in das komplexe\nwenn es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten\nErzeugnis69 eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer\nSitten verstößt.\nVerwendung70 sichtbar bleibt, und soweit diese sichtbaren Merk-\nmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen für die\nSchutzfähigkeit erfüllen.                                                                           Artikel 229\nVerhältnis zum Urheberrecht\nArtikel 226\nEin durch ein Musterrecht geschütztes Muster oder Modell\nRechte aus der Eintragung                           kann auch nach dem Urheberrecht geschützt werden, wenn die\nVoraussetzungen für einen solchen Schutz erfüllt sind. In wel-\n(1) Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells hat          chem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher\ndas ausschließliche Recht, zumindest Dritten zu verbieten, ohne          Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Ge-\nseine Zustimmung ein solches Erzeugnis herzustellen, zum Ver-            staltungshöhe von den einzelnen Vertragsparteien festgelegt.\nkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu\nlagern oder Gegenstände, die das geschützte Muster oder Mo-\ndell tragen oder in die es aufgenommen wurde, zu benutzen,                                        Abschnitt 5\nwenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenom-                                              Patente\nmen werden.\nArtikel 230\n68  Für die Zwecke dieses Abschnitts gewährt die Europäische Union auch\nnicht eingetragenen Mustern und Modellen Schutz, sofern sie die         (1) Die Vertragsparteien befolgen die Artikel 2 bis 9 des am\nVoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom         28. April 1977 in Budapest geschlossenen und am 26. Septem-\n12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, zu-        ber 1980 geänderten Budapester Vertrags über die internationale\nletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates vom\n18. Dezember 2006, erfüllen.                                         Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die\n69                                                                       Zwecke von Patentverfahren.\nFür die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „komple-\nxes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich er-    (2) Die Europäische Union unternimmt alle zumutbaren An-\nsetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusam-\nmengebaut werden kann.\nstrengungen zur Einhaltung des am 1. Juni 2000 in Genf ge-\n70\nschlossenen Vertrags über das Patentrecht (im Folgenden „PLT“\nFür die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „bestim-\nmungsgemäße Verwendung“ in diesem Kontext die Verwendung durch       für „Patent Law Treaty“). Die unterzeichnenden Andenstaaten\nden Endverwender, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder       unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem PLT bei-\nReparaturarbeiten.                                                   zutreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                   489\n(3) Ist für die Vermarktung eines Arzneimittels oder agrochemi-          wendung in einem Arzneimittel oder agrochemischen Erzeugnis\nschen Erzeugnisses71 in einer Vertragspartei die Genehmigung                zugelassen wurde. Folglich brauchen die Vertragsparteien im\ndurch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich, so bemüht              Hinblick auf pharmazeutische Erzeugnisse, die einen zuvor im\nsich diese Vertragspartei nach besten Kräften um eine zügige Be-            Gebiet der Vertragspartei zugelassenen chemischen Stoff ent-\narbeitung des entsprechenden Antrags, damit unangemessene                   halten, diesen Artikel nicht anzuwenden.\nVerzögerungen vermieden werden. Die Vertragsparteien arbeiten\nbei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen und leisten sich                  (4) Die Vertragsparteien können Folgendes regeln:\ngegenseitig Amtshilfe.\na) Ausnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses, bei\nVorliegen eines nationalen Notstands oder von Umständen\n(4) Im Hinblick auf durch Patente geschützte Arzneimittel kann\nvon äußerster Dringlichkeit, wenn Dritten der Zugang zu den\njede Vertragspartei im Einklang mit ihren internen Rechtsvor-\nbetreffenden Daten gestattet werden muss, und\nschriften einen Mechanismus bereitstellen, der es dem Patentin-\nhaber gestattet, einen Ausgleich für eine unangemessene Ver-                b) verkürzte Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehr-\nkürzung der tatsächlichen Schutzdauer zu erhalten, die aus der                   bringen in ihrem Gebiet, die sich auf eine von einer anderen\nersten Zulassung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses                    Vertragspartei erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen\nin der betreffenden Vertragspartei resultiert. Ein solcher Mecha-                stützen. In diesem Fall beginnt der Zeitraum der exklusiven\nnismus gewährt alle ausschließlichen Rechte aus einem Patent,                    Nutzung der im Rahmen des Zulassungsantrags vorgelegten\nvorbehaltlich derselben Beschränkungen und Ausnahmen, wie                        Daten mit dem Tag der ersten Genehmigung für das Inver-\nsie für das Originalpatent gelten.                                               kehrbringen, auf die sich das Verfahren stützt, sofern die Ge-\nnehmigung innerhalb von sechs Monaten ab der Einreichung\neines vollständigen Antrags erteilt wird.\nAbschnitt 6\n(5) Für agrochemische Erzeugnisse können die Vertragspar-\nSchutz der Daten über                                  teien Verfahren vorsehen, die es ermöglichen, auf die aus Versu-\nbestimmte regulierte Erzeugnisse                                 chen mit Wirbeltieren und Studien über Wirbeltiere hervorgegan-\ngenen nicht offengelegten Informationen über Sicherheit und\nWirksamkeit zu verweisen oder Bezug zu nehmen. Während der\nArtikel 231                                 Schutzdauer gewährt die betreffende Person, die diese Informa-\ntionen nutzt, dem Inhaber der geschützten Informationen eine\n(1) Jede Vertragspartei schützt nicht offengelegte Testdaten             Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf faire,\noder andere Daten über die Sicherheit und Wirksamkeit von                   gerechte, transparente und diskriminierungsfreie Weise festge-\nArzneimitteln72 und agrochemischer Erzeugnisse im Einklang mit              legt. Das Recht auf eine solche Entschädigung besteht, solange\nArtikel 39 des TRIPS-Übereinkommens und mit ihren internen                  der Schutz der nicht offengelegten Informationen über Sicher-\nRechtsvorschriften.                                                         heit und Wirksamkeit andauert.\n(2) Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Ver-             (6) Im Einklang mit Artikel 197 Absatz 5 hindert der in diesem\nmarktung von Arzneimitteln oder agrochemischen Erzeugnissen,                Artikel vorgesehene Schutz die Vertragsparteien nicht daran,\ndie neue chemische Stoffe enthalten, die Vorlage nicht offenge-             Maßnahmen zu ergreifen, die dem Missbrauch von Rechten des\nlegter Testdaten oder sonstiger die Sicherheit und Wirksamkeit              geistigen Eigentums oder den Handel unangemessen beschrän-\nbetreffender Daten vor, so gewährt diese Vertragspartei in Über-            kenden Praktiken entgegenwirken sollen.\neinstimmung mit Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ei-\nnen Exklusivitätszeitraum, der üblicherweise für Arzneimittel fünf\nJahre und für agrochemische Erzeugnisse 10 Jahre ab dem Tag                                            Abschnitt 7\nder Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet dieser Ver-\nPflanzensorten\ntragspartei beträgt; während dieses Zeitraums darf ein Dritter ein\nErzeugnis auf der Grundlage solcher Daten nur dann auf den\nMarkt bringen, wenn er nachweisen kann, dass der Inhaber der                                              Artikel 232\ngeschützten Informationen hierzu seine ausdrückliche Zustim-\nmung erteilt hat, oder wenn er seine eigenen Testdaten vorlegt.                Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Schutz von\nPflanzensorten nach Maßgabe des Internationalen Übereinkom-\n(3) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „neuer              mens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März\nchemischer Stoff“ einen Stoff, der im Gebiet der Vertragspartei             1991 angenommenen Neufassung (im Folgenden „UPOV-Über-\nzuvor nicht nach ihren internen Rechtsvorschriften für seine Ver-           einkommen“), einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 des UPOV-\nÜbereinkommens genannten fakultativen Ausnahme vom Züch-\n71  Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „agrochemische     terrecht, zu fördern und zu gewährleisten.\nErzeugnisse“ für die EU-Vertragspartei Wirkstoffe und Zubereitungen,\ndie einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher\nsie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind:                                  Abschnitt 8\na) Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schüt-\nzen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder                      Unlauterer Wettbewerb\nZubereitungen im Folgenden nicht anders definiert werden,\nb) in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von                                    Artikel 233\nPflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),\nc) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zu-      (1) Jede Vertragspartei gewährleistet einen wirksamen Schutz\nbereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der         gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der\nKommission über konservierende Stoffe unterliegen,\nPariser Verbandsübereinkunft. Zu diesem Zweck gelten alle im\nd) unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder                             Zusammenhang mit gewerblichem Eigentum im geschäftlichen\ne) Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von      Verkehr getroffenen Maßnahmen, die den anständigen Gepflo-\nPflanzen zu hemmen bzw. einem solchen Wachstum vorzubeugen.          genheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufen, als unlauter\n72  Im Falle Kolumbiens und der EU-Vertragspartei umfasst dieser Schutz     gemäß den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertrags-\nden Schutz von Daten über biologische und biotechnologische Erzeug-\npartei.\nnisse. Im Falle Perus wird der Schutz nicht offengelegter Informationen\nüber solche Erzeugnisse gegen Offenlegung und gegen Praktiken, die\nden anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlau-          (2) Nach den internen Rechtsvorschriften einer jeden Vertrags-\nfen, in Ermangelung einschlägiger Rechtsvorschriften nach Artikel 39    partei kann dieser Artikel unbeschadet des nach diesem Titel ge-\nAbsatz 2 des TRIPS-Übereinkommens gewährt.                              währten Schutzes angewandt werden.","490                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nKapitel 4                                                      Artikel 237\nDurchsetzung der                                                       Beweise\nRechte des geistigen Eigentums\nIm Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums\nin gewerbsmäßigem Umfang ergreift jede Vertragspartei die er-\nAbschnitt 1                           forderlichen Maßnahmen, um es ihren zuständigen Justizbehör-\nAllgemeine Bestimmungen                            den zu ermöglichen, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei\nder gegnerischen Partei gegenüber die Vorlage von in deren Ver-\nfügungsgewalt befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunter-\nArtikel 234\nlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen\n(1) Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-      gewährleistet wird.\nÜbereinkommen, insbesondere aus dessen Teil III, sieht jede Ver-\ntragspartei die in diesem Kapitel festgelegten Maßnahmen, Ver-\nArtikel 238\nfahren und Rechtsbehelfe vor, die notwendig sind, um die\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne des                     Maßnahmen zur Beweissicherung\nArtikels 196 Absatz 5 Buchstaben a bis i zu gewährleisten.\nJede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justizbe-\n(2) Dieses Kapitel umfasst zügige, wirksame und verhältnis-    hörden bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf\nmäßige Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Ab-        Antrag einer Person, die ausreichende, vernünftigerweise verfüg-\nschreckung vor weiteren Verletzungshandlungen dienen und so       bare Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre\nangewandt werden, dass die Errichtung von Schranken für den       Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder ver-\nrechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen           letzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle, wirksame und\nihren Missbrauch gegeben ist.                                     verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der\n(3) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geisti-     rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Ver-\ngen Eigentums müssen fair und gerecht sein; sie dürfen nicht un-  letzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Infor-\nnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemesse-    mationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können un-\nnen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich        ter anderem die ausführliche Beschreibung mit oder ohne\nbringen.                                                          Einbehaltung von Mustern oder, soweit dies nach den internen\nRechtsvorschriften zulässig ist, die dingliche Beschlagnahme der\n(4) Dieses Kapitel begründet für die Vertragsparteien weder    angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der\neine Verpflichtung, ein gerichtliches System für die Durchsetzung zur Herstellung und/oder für den Vertrieb dieser Waren verwen-\nvon Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die      deten Materialien und Geräte sowie der zugehörigen Unterlagen\nDurchsetzung des Rechts im Allgemeinen zu errichten, noch eine    umfassen. Solche Maßnahmen werden erforderlichenfalls ohne\nVerpflichtung hinsichtlich der Aufteilung von Mitteln für Zwecke  Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann,\nder Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und für      wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrschein-\nZwecke der Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen.                lich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder\nwenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet\nAbschnitt 2                           werden.\nZivil- und verwaltungsrechtliche\nR e c h t s b e h e l f e u n d Ve r f a h re n                                  Artikel 239\nRecht auf Auskunft\nArtikel 235\nDie Artikel 237, 239 und 240 gelten für in gewerbsmäßigem         (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Justiz-\nUmfang ausgeübte Handlungen; falls dies nach ihrem internen       behörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verlet-\nRecht zulässig ist, können die Vertragsparteien die in diesen     zung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründe-\nArtikeln vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Handlun-          ten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers\ngen anwenden.                                                     hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und\ndie Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein\nRecht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer\nArtikel 236                        und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die\nAntragsberechtigte\na) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerbsmäßi-\nJede Vertragspartei räumt folgenden Personen das Recht ein,        gem Umfang in ihrem Besitz hatte,\ndie Anwendung der Maßnahmen zu erwirken, die Verfahren ein-\nzuleiten und die Rechtsbehelfe zu beantragen, die in diesem Ab-   b) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in ge-\nschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehen           werbsmäßigem Umfang in Anspruch genommen hat,\nsind:                                                             c) nachweislich für Verletzungshandlungen genutzte Dienstleis-\na) Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang           tungen in gewerbsmäßigem Umfang erbracht hat oder\nmit ihrem jeweiligen geltenden Recht,\nd) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c\nb) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-         genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder\nfugt sind, insbesondere exklusiven Lizenznehmern und an-          dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbrin-\nderen Lizenznehmern, soweit dies nach ihrem geltenden             gung solcher Dienstleistungen beteiligt war.\nRecht zulässig ist und damit im Einklang steht,\n(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-\nc) Organismen zur Verwertung von Rechten des geistigen            gebracht, auf:\nEigentums mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur\nVertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigen-      a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-\ntums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht zulässig ist         ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder\nund damit im Einklang steht, und                                  Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die\nsie bestimmt waren,\nd) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-\nfugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geisti-    b) Angaben zu den hergestellten, erzeugten, gelieferten, erhalte-\ngen Eigentums, soweit dies nach ihrem geltenden Recht             nen oder bestellten Mengen und zum Preis, der für die frag-\nzulässig ist und damit im Einklang steht.                         lichen Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                  491\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz-                                           Artikel 243\nlicher Bestimmungen, die\nErsatzmaßnahmen\na) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte ein-\nräumen,                                                                  Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihren internen\nRechtsvorschriften vorsehen, dass die zuständigen Justizbehör-\nb) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte\nden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Arti-\nin zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,\nkel 241 und/oder in Artikel 242 vorgesehenen Maßnahmen aufer-\nc) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,               legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der\nAnwendung der in Artikel 241 und/oder in Artikel 242 genannten\nd) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in              Maßnahmen eine Entschädigung in Geld an die geschädigte Par-\nAbsatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-               tei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich\ngung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-           noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der be-\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder             treffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden\ne) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder             entstehen würde und die Zahlung einer Entschädigung in Geld\ndie Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.                      an die geschädigte Partei angemessen erscheint.\nArtikel 240                                                             Artikel 244\nEinstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen                                                  Schadensersatz\n(1) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren internen\nRechtsvorschriften vor, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit              (1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden bei\nhaben, auf Ersuchen des Antragstellers eine einstweilige Maß-              der Festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfahren:\nnahme gegen eine Partei anzuordnen, um eine drohende Verlet-\na) sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die\nzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, oder\nnegativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der\neinstweilig und, sofern ihr internes Recht dies vorsieht, gegebe-\nGewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Un-\nnenfalls unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung\nrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten\nder angeblichen Verletzung dieses Rechts zu untersagen oder\nFällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie\ndie Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die\nden immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch\ndie Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen.\ndie Verletzung entstanden ist, oder\n(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-\nnahme oder Einziehung von Waren angeordnet werden, bei                     b) sie können statt der in Buchstabe a vorgesehenen Bewer-\ndenen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen                    tung in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschal-\nEigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf                     betrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren\nden Vertriebswegen zu verhindern.                                               wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die\nder Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis\nzur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigen-\nArtikel 241                                     tums eingeholt hätte.\nAbhilfemaßnahmen\n(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung\n(1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen,             vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-\num sicherzustellen, dass ihre zuständigen Justizbehörden auf Er-           weise hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien vorse-\nsuchen des Antragstellers und unbeschadet etwaiger Schadens-               hen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder\nersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie                die Zahlung von Schadensersatz anordnen können, dessen Höhe\nohne jedwede Entschädigung des Verletzers anordnen können,                 im Voraus festgesetzt werden kann.\ndass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-\ngen Eigentums verletzen, eingezogen, endgültig aus den Ver-\ntriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls                                             Artikel 245\nkönnen die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung\nProzesskosten\nvon Materialien und Geräten anordnen, die vornehmlich zur\nSchaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.                    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene und ver-\n(2) Die Justizbehörden ordnen an, dass die Maßnahmen nach               hältnismäßige Prozesskosten und sonstige, der obsiegenden\nAbsatz 1 auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei             Partei entstandene Verfahrenskosten, einschließlich Anwalts-\ndenn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die da-                  honorare, in der Regel von der unterlegenen Partei getragen wer-\ngegen sprechen.                                                            den, sofern Billigkeitsgründe oder andere Gründe im Einklang mit\nden internen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.\nArtikel 242\nArtikel 246\nUnterlassungsanordnungen\nUnbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 des TRIPS-Überein-                                           Veröffentlichung\nkommens sieht jede Vertragspartei vor, dass die zuständigen                                   von Gerichtsentscheidungen\nJustizbehörden bei gerichtlicher Feststellung einer Verletzung ei-\nJede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen,\nnes Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den\num sicherzustellen, dass die Justizbehörden bei Verfahren\nVerletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des be-\nwegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf Er-\ntreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen\nsuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeig-\nRecht einer Vertragspartei vorgesehen ist, werden im Falle der\nnete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die\nMissachtung einer Unterlassungsanordnung gegebenenfalls\nbetreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung\nZwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten73.\nund der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anord-\n73\nnen können. Die Vertragsparteien können andere, den beson-\nDie Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Absatz genann-\nten Maßnahmen auch gegenüber denjenigen angewandt werden kön-          deren Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen zur Öffent-\nnen, deren Dienstleistungen zur Verletzung von Rechten des geistigen   lichmachung, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen,\nEigentums genutzt wurden, sofern sie an dem Vorgang beteiligt waren.   vorsehen.","492                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nArtikel 247                                  Rechteinhaber vorbehaltlich des internen Rechts der betreffen-\nUrheber- oder Inhabervermutung                             den Vertragspartei die Möglichkeit hat, gerichtliche oder Verwal-\ntungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu beantragen.\nFür die Anwendung der in diesem Übereinkommen vorgese-\nhenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchset-                       (3) Die in Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens fest-\nzung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte gilt Fol-                  gelegten Rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den\ngendes:                                                                       Ausführer oder den Empfänger der Waren.\na) damit der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst\nbis zum Beweis des Gegenteils als solcher gilt und infolge-                                            Abschnitt 3\ndessen befugt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, ge-\nnügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem                                         Haftung der Anbieter\nWerkstück angegeben ist. Dieser Buchstabe gilt auch, wenn                            v o n Ve r m i t t l u n g s d i e n s t l e i s t u n g e n\nes sich bei dem Namen um ein Pseudonym handelt, sofern\ndas vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel                                                       Artikel 250\nan seiner Identität zulässt;\nNutzung der Dienste von Vermittlern\nb) Buchstabe a gilt sinngemäß für Inhaber von dem Urheber-\nrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutz-                   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von\ngegenstand.                                                              Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen können. Um den\nfreien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und\nArtikel 248                                  gleichzeitig das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im di-\nVerwaltungsverfahren                                gitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei für An-\nbieter von Vermittlungsdienstleistungen die in diesem Abschnitt\nSoweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachent-                 genannten Maßnahmen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise\nscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können,                  mit den übermittelten Informationen in Beziehung stehen.\nmüssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im We-\nsentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Ab-\nschnitts dargelegten gleichwertig sind.                                                                         Artikel 251\nHaftung der Anbieter von\nArtikel 249                                       Vermittlungsdienstleistungen – „Reine Durchleitung“\nGrenzmaßnahmen\n(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer\n(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, sieht            gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu über-\njede Vertragspartei Verfahren vor74, die es dem Rechteinhaber,                mitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermit-\nder den begründeten Verdacht hat, dass es zur Einfuhr, Ausfuhr                teln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Diensteanbieter\noder Durchfuhr von urheberrechts- oder markenrechtsverletzen-                 nicht für die übermittelten Informationen haftbar ist, sofern er:\nden75 Waren kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen\nBehörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbehörden die                 a) die Übermittlung nicht veranlasst,\nFreigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen oder die\nb) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-\nWaren zurückhalten. Die Vertragsparteien werden prüfen, ob die-\nwählt und\nse Maßnahmen auf Waren angewandt werden, die im Verdacht\nstehen, eine geografische Angabe zu verletzen.                                c) die übermittelten Informationen weder auswählt noch ver-\n(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden während ihrer Tätigkeit                 ändert.\nden hinreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein\n(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung\nUrheberrecht oder ein Markenrecht verletzen, sieht jede Vertrags-\ndes Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische,\npartei vor, dass die Zollbehörden von Amts wegen die Freigabe\nkurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-\nder Waren aussetzen oder diese einbehalten können, damit der\nnen, sofern dies einzig und allein zum Zwecke der Durchführung\nder Übermittlung im Kommunikationsnetz erfolgt und die Infor-\n74  Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung    mationen nicht länger gespeichert werden, als dies für die Über-\nbesteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die       mittlung nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist.\nin einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustim-\nmung in den Verkehr gebracht wurden.\n(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine\n75  Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck                  Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys-\n„urheberrechts- oder markenrechtsverletzende Waren“\ntems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,\na) „nachgeahmte Waren“, namentlich:                                       eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.\ni)   Waren, einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine\nMarke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren\neingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesent-                                    Artikel 252\nlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden\nlässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der betreffenden                           Haftung der Anbieter von\nMarke verletzt,                                                                 Vermittlungsdienstleistungen – „Caching“\nii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-\nmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedie-          (1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer\nnungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf         gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu über-\nwelche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen,           mitteln, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Dienstean-\niii) die mit Marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen,        bieter nicht für die automatische, kurzzeitige Zwischenspeiche-\ndie gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i   rung der Informationen haftbar ist, die dem alleinigen Zweck\ngenannten Umstände zutreffen,\ndient, die weitere Übermittlung der Informationen an andere Nut-\nb) „unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-\nzer des Dienstes in deren Auftrag effizienter zu gestalten, sofern\ngen“, das heißt Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-\ngen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inha-      der Diensteanbieter:\nbers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder eines\nnach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetrage-     a) die Informationen nicht verändert,\nnen Musterrechts oder ohne Zustimmung einer vom Rechteinhaber\nim Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefer-        b) die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen er-\ntigt werden.                                                               füllt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                    493\nc) die Regeln für die Aktualisierung von Informationen, die in all-                                  Kapitel 5\ngemein anerkannten und verwendeten Industriestandards\nfestgelegt sind, beachtet,                                                                Technologietransfer\nd) die zulässige Anwendung von in der Industrie allgemein aner-                                      Artikel 255\nkannten und verwendeten Technologien zur Sammlung von\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und In-\nDaten über die Nutzung der Informationen nicht beeinträch-\nformationen über interne und internationale Praktiken und politi-\ntigt und\nsche Maßnahmen im Bereich des Technologietransfers76 auszu-\ne) unverzüglich die von ihm gespeicherten Informationen ent-        tauschen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die den\nfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt, sobald er tatsäch-      Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige\nliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Informationen am   Lizenzierung und die freiwillige Vergabe von Unteraufträgen er-\nursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz       leichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen\nentfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde        Voraussetzungen für die Schaffung eines angemessenen, güns-\noder eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Entfernung       tigen Umfelds für die Förderung dauerhafter Beziehungen zwi-\noder Sperrung angeordnet hat.                                  schen den Wissenschaftsgemeinden der Vertragsparteien sowie\nfür intensivere Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen so-\n(2) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine  wie des Innovations- und des Technologietransfers zwischen den\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys-         Vertragsparteien gewidmet; dazu zählen auch der geltende\ntems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,    Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.                  (2) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern Forschung, In-\nnovation, technologische Entwicklung, Transfer und Verbreitung\nvon Technologie untereinander, wobei ihre Adressaten unter\nArtikel 253\nanderem Unternehmen, Regierungsstellen, Universitäten sowie\nHaftung der Anbieter von                        Forschungs- und Technologiezentren sind. Die Vertragsparteien\nVermittlungsdienstleistungen – „Hosting“                fördern nach ihren Möglichkeiten in diesem Bereich Kapazitäts-\naufbau sowie Personalaustausch und -schulung.\n(1) Besteht der bereitgestellte Dienst darin, von einem Nutzer      (3) Die Vertragsparteien fördern Mechanismen, welche die Be-\ngelieferte Informationen zu speichern, so stellt jede Vertragspar-  teiligung von Einrichtungen und Sachverständigen ihres jeweili-\ntei sicher, dass der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines gen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems an\nNutzers gespeicherten Informationen haftbar ist, sofern er:         Projekten und gemeinsamen Forschungsaktivitäten sowie Ent-\nwicklungs- und Innovationsnetzen ermöglichen, damit sie ihre\na) von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Infor-    Kapazität auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und In-\nmationen keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug     novation ausbauen können. Diese Mechanismen können Folgen-\nauf Schadensersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder         des umfassen:\nUmstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätig-\nkeit oder rechtswidrige Informationen offensichtlich werden,   a) Tätigkeiten in den Bereichen gemeinsame Forschung, Innova-\noder                                                                tion und technologische Entwicklung sowie Ausbildungspro-\njekte,\nb) sobald er Kenntnis davon erlangt oder sich solcher Tatsachen\nb) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Forschern,\noder Umstände bewusst wird, unverzüglich tätig wird, um die\nAuszubildenden und technischen Sachverständigen,\nInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu\nsperren.                                                       c) gemeinsame Organisation von wissenschaftlichen Semina-\nren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnah-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer des              me von Sachverständigen an diesen Veranstaltungen,\nDienstes dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beauf-\nd) gemeinsame Netze in den Bereichen Forschung, Entwicklung\nsichtigt wird.\nund Innovation,\n(3) Dieser Abschnitt lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine  e) Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Rechtssys-              Materialien,\ntems der jeweiligen Vertragspartei vom Diensteanbieter verlangt,\nf)   Förderung der Evaluierung gemeinsamer Arbeiten und Ver-\neine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass\nbreitung der Ergebnisse und\neine Vertragspartei Verfahren zur Entfernung von Informationen\noder zur Sperrung des Zugangs zu ihnen festlegt.                    g) sonstige Tätigkeiten nach Vereinbarung der Vertragsparteien.\n(4) Die Vertragsparteien sollten die Einrichtung von Mechanis-\nArtikel 254                             men für den Austausch von Informationen über Forschungs-,\nEntwicklungs- und Innovationsprojekte in Erwägung ziehen, die\nKeine allgemeine Überwachungspflicht                   aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\n(5) Die EU-Vertragspartei erleichtert und fördert Anreize für\n(1) Eine Vertragspartei erlegt Anbietern von Diensten im Sinne\nEinrichtungen und Unternehmen auf ihrem Gebiet, die Techno-\nder Artikel 251, 252 und 253 keine allgemeine Verpflichtung auf,\nlogie an Einrichtungen und Unternehmen der unterzeichnenden\ndie von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu\nAndenstaaten transferieren, um diesen den Aufbau einer trag-\nüberwachen oder aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu for-\nfähigen technologischen Grundlage zu ermöglichen.\nschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.\n(6) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür\n(2) Die Vertragsparteien können Diensteanbieter dazu ver-        ein, die Möglichkeiten zur Erleichterung der Ein- und Ausfuhr von\npflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaß-       Daten und Ausrüstungen im Zusammenhang mit oder zur Ver-\nlich rechtswidrige Tätigkeiten, die von Nutzern ihres Dienstes      wendung für Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Innovation\nausgeübt, oder über mutmaßlich rechtswidrige Informationen,         und Technologieentwicklung nach diesem Artikel durch die Ver-\ndie von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellt werden, zu unter-     tragsparteien in ihr beziehungsweise aus ihrem Gebiet im Ein-\nrichten oder den zuständigen Behörden auf Anfrage Informatio-\nnen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit     76  Zur Klarstellung gilt, dass der Ausdruck „Technologietransfer“ den Zu-\ndenen sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informatio-           gang zur Technologie und ihre Nutzung sowie den Prozess der Techno-\nnen geschlossen haben, ermittelt werden können.                         logieentwicklung umfasst.","494                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nklang mit den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei geltenden       b) im Falle Kolumbiens und Perus je nach Sachlage das\nRechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Ausfuhr-           Folgende:\nkontrollregelung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und\ni)  die internen Wettbewerbsvorschriften, die im Einklang\nder damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften, zu bewerten.\nmit Artikel 260 erlassen oder aufrechterhalten werden,\nsowie die entsprechenden Durchführungsverordnun-\nKapitel 6                                        gen und Änderungen und/oder\nZusammenarbeit                                    ii) Rechtsvorschriften der Andengemeinschaft, die in\nKolumbien oder Peru gelten, sowie die entsprechen-\nArtikel 256                                       den Durchführungsverordnungen und Änderungen,\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-       – „Wettbewerbsbehörde“ und „Wettbewerbsbehörden“\nsammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-\ngen nach diesem Titel zu unterstützen.                                a) im Falle der EU-Vertragspartei die Europäische Kommis-\nsion und\n(2) Vorbehaltlich des Titels XIII (Technische Hilfe und Kapazi-\ntätsaufbau im Bereich des Handels) umfassen die Bereiche der          b) im Falle Kolumbiens und Perus ihre jeweiligen nationalen\nZusammenarbeit unter anderem, aber nicht ausschließlich                    Wettbewerbsbehörden.\nfolgende Tätigkeiten:                                                 (2) Zuständigkeiten, welche die Vertragsparteien ihren regio-\na) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte          nalen und nationalen Behörden zum Zwecke der wirksamen und\ndes geistigen Eigentums und über Regeln zum Schutz und        kohärenten Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts\nzur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfahrungsaustausch      übertragen haben, bleiben von diesem Artikel unberührt.\nzwischen der EU-Vertragspartei und den einzelnen unter-\nzeichnenden Andenstaaten über Fortschritte bei der Recht-                                   Artikel 259\nsetzung,\nZiele und Grundsätze\nb) Erfahrungsaustausch zwischen der EU-Vertragspartei und\nden einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten über die             (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien\nDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,              Wettbewerbs sowie die Tatsache an, dass wettbewerbswidrige\nPraktiken das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte behin-\nc) Kapazitätsaufbau sowie Personalaustausch und -schulung,\ndern und damit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die\nd) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-      wirtschaftliche Effizienz und das Wohl der Verbraucher beein-\nte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskrei-   trächtigen sowie die Vorteile, die sich aus der Durchführung die-\nsen und in der Zivilgesellschaft, sowie Öffentlichkeitsarbeit ses Übereinkommens ergeben, zunichte machen können, und\nbei Verbrauchern und Rechteinhabern,                          wenden ihre jeweilige Wettbewerbspolitik und ihr jeweiliges Wett-\ne) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispiels-       bewerbsrecht an.\nweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum, und                (2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die folgenden\nf)   aktive Bewusstseinsschaffung und Bildung der breiten          Praktiken mit diesem Übereinkommen insofern unvereinbar sind,\nÖffentlichkeit in Bezug auf Politikmaßnahmen im Bereich der   als sie den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den Ver-\nRechte des geistigen Eigentums.                               tragsparteien beeinträchtigen können:\na) Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen oder aufeinan-\nArtikel 257                                der abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Maßgabe ihres\nUnterausschuss „Geistiges Eigentum“                       jeweiligen Wettbewerbsrechts eine Behinderung, Einschrän-\nkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder be-\n(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Geisti-\nwirken,\nges Eigentum“ ein, der die Durchführung dieses Titels verfolgt.\nDer Unterausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen,      b) die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden\nsofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Form und        Stellung nach Maßgabe ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts\nMittel der Durchführung der Sitzungen können im gegenseitigen           und\nEinvernehmen festgelegt werden.\nc) Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Maßgabe ihres\n(2) Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ nimmt seine              jeweiligen Wettbewerbsrechts insbesondere durch die Schaf-\nBeschlüsse einvernehmlich an. Er kann sich eine Geschäftsord-           fung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung\nnung geben. Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ ist dafür           einen effizienten Wettbewerb erheblich behindern.\nzuständig, die in Artikel 209 genannten Informationen zu beur-\nteilen und dem Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII          (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zusammenarbeit\nAnlage 1 (Liste der geografischen Angaben) in Bezug auf geo-       und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehör-\ngrafische Angaben vorzuschlagen.                                   den wichtig sind, um eine effiziente Wettbewerbspolitik und eine\neffiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu unterstützen;\ndazu zählen auch Notifikationen nach Artikel 262, Konsultatio-\nTitel VIII                           nen, Informationsaustausch, technische Hilfe und Förderung des\nWettbewerb                              Wettbewerbs.\n(4) Innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs unter-\nArtikel 258                           stützen und fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Zie-\nBegriffsbestimmungen                        len dieses Übereinkommens Maßnahmen zur Stärkung des Wett-\nbewerbs.\n(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck\n– „Wettbewerbsrecht“                                                                             Artikel 260\na) im Falle der EU-Vertragspartei die Artikel 101, 102 und 106\nWettbewerbsrecht,\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni-\nWettbewerbsbehörden und Wettbewerbspolitik\non und die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom\n20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu-        (1) Jede Vertragspartei verfügt über ein Wettbewerbsrecht,\nsammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) sowie       das die Bekämpfung der in Artikel 259 Absatz 2 genannten Prak-\ndie entsprechenden Durchführungsverordnungen und Än-       tiken vorsieht, und ergreift geeignete Maßnahmen gegen diese\nderungen,                                                  Praktiken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                       495\n(2) Jede Vertragspartei richtet Wettbewerbsbehörden ein oder                  (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass staatliche Unterneh-\nunterhält Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchset-                 men und benannte Monopole ihrem Wettbewerbsrecht unter-\nzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zuständig und ange-                   liegen, sofern die Anwendung dieses Rechts die Erfüllung der\nmessen ausgestattet sind.                                                     diesen Unternehmen übertragenen besonderen öffentlichen Auf-\ngaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.\n(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer trans-\nparenten, fristgerechten und diskriminierungsfreien Anwendung                    (3) In Bezug auf staatliche Unternehmen und benannte\nihres Wettbewerbsrechts, bei der der Grundsatz eines ordentli-                Monopole erlassen die Vertragsparteien keine Maßnahmen und\nchen Gerichtsverfahrens und das Recht auf Verteidigung respek-                erhalten keine Maßnahmen aufrecht, die diesem Titel zuwider-\ntiert werden, an.                                                             laufen und den Handel und die Investitionstätigkeit zwischen den\nVertragsparteien verzerren.\n(4) Jede Vertragspartei bleibt bei der Festlegung, Weiterfüh-\nrung und Umsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbspolitik weiter-\nhin autonom.                                                                                              Artikel 264\nTechnische Hilfe\nArtikel 261                                     (1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Titels\nZusammenarbeit und Informationsaustausch                           erkennen die Vertragspartien die Bedeutung der technischen\nHilfe an und unterstützen Initiativen zur Schaffung einer Kultur\n(1) Die Vertragsparteien setzen sich nach Kräften dafür ein,               des Wettbewerbs.\ndass ihre Wettbewerbsbehörden bei Fragen im Zusammenhang\nmit der Durchführung des Wettbewerbsrechts zusammenarbeiten.                     (2) Initiativen nach Absatz 1 zielen unter anderem darauf ab,\ndie technischen und institutionellen Kapazitäten für die Umset-\n(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann die                   zung der Wettbewerbspolitik, die Durchsetzung des Wettbe-\nWettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei um Zusam-                     werbsrechts, die Schulung von Personal und den Erfahrungsaus-\nmenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen ersuchen. Diese Zu-                      tausch auszubauen.\nsammenarbeit hindert die betreffenden Vertragsparteien nicht\ndaran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.\nArtikel 265\n(3) Die Wettbewerbsbehörden können Informationen austau-\nschen, um die wirksame Anwendung ihres jeweiligen Wettbe-                                               Konsultationen\nwerbsrechts zu erleichtern.                                                      (1) Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen\nden Vertragsparteien oder zur Behandlung spezifischer Fragen,\n(4) Bei einem Informationsaustausch nach Maßgabe dieses\ndie im Rahmen dieses Titels auftauchen, akzeptiert eine Vertrags-\nArtikels berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden die aufgrund\npartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Einleitung\nihrer jeweiligen Rechtsvorschriften geltenden Beschränkungen.\nvon Konsultationen; die Durchführung von Maßnahmen nach ih-\n(5) Vertritt eine Vertragspartei die Auffassung, dass ein im Ge-           rem Wettbewerbsrecht bleibt davon unberührt, und sie trifft ihre\nbiet einer anderen Vertragspartei angewandtes wettbewerbswid-                 endgültige Entscheidung über die Fragen, die Gegenstand der\nriges Verhalten nach Artikel 259 Absatz 2 sich nachteilig im Ge-              Konsultationen sind, völlig autonom.\nbiet beider Vertragsparteien oder auf die Handelsbeziehungen\n(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Absatz 1\nzwischen den beiden Vertragsparteien auswirkt, so kann sie die\nersucht, erläutert, auf welche Weise die Frage das ordnungsge-\nandere Vertragspartei ersuchen, die in deren Rechtsvorschriften\nmäße Funktionieren der Märkte, die Verbraucher sowie den Han-\nfestgelegten Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten.\ndel und die Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien\n(6) Nach Maßgabe ihrer Interessen und Kapazitäten können                   beeinträchtigt. Die ersuchte Vertragspartei schenkt den Anliegen\ndie Wettbewerbsbehörden ihre Zusammenarbeit durch geeigne-                    der ersuchenden Vertragspartei uneingeschränkte Beachtung.\nte Mittel oder Instrumente weiter vertiefen.\nArtikel 266\nArtikel 262\nStreitbeilegung\nNotifikation\nDie Vertragsparteien dürfen für Fragen, die sich aus diesem\n(1) Sofern die erforderlichen Verwaltungsmittel vorhanden                  Titel ergeben, nicht die Streitbeilegung nach Titel XII (Streitbeile-\nsind, notifiziert die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der             gung) in Anspruch nehmen.\nWettbewerbsbehörde einer anderen Vertragspartei diejenigen\nDurchsetzungsmaßnahmen ihres Wettbewerbsrechts, die ihrer                                                   Titel IX\nAuffassung nach wichtige Interessen der anderen Vertragspartei\nberühren können77.                                                                        Handel und nachhaltige Entwicklung\n(2) Die Notifikation nach Absatz 1 erfolgt so rasch wie mög-\nlich, soweit dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht der notifizie-                                         Artikel 267\nrenden Vertragspartei verstößt oder eine laufende Untersuchung                                      Hintergrund und Ziele\nbeeinträchtigt.\n(1) Unter Hinweis auf die Erklärung von Rio zu Umwelt und\nEntwicklung und die Agenda 21 (angenommen von der VN-Kon-\nArtikel 263                                  ferenz für Umwelt und Entwicklung am 14. Juni 1992), die Mil-\nBenannte Monopole und staatliche Unternehmen                           lenniums-Entwicklungsziele (angenommen im September 2000),\ndie Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung\n(1) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht                 und den dazugehörigen Aktionsplan (angenommen am 4. Sep-\ndaran, nach ihren Rechtsvorschriften öffentliche oder private                 tember 2002) sowie auf die Ministererklärung über produktive\nMonopole zu errichten oder aufrechtzuerhalten und staatliche                  Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit (angenommen\nUnternehmen zu gründen oder aufrechtzuerhalten78.                             vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen im Sep-\ntember 2006) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis zur\n77  Insbesondere wenn die Notifikation dazu beitragen könnte, dass die        nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künfti-\nZiele, welche die notifizierte Wettbewerbsbehörde mit den Durchset-\nzungsmaßnahmen verfolgt, verwirklicht werden.\ngen Generationen. In diesem Zusammenhang kommen die Ver-\n78\ntragsparteien überein, den internationalen Handel in dem Bestre-\nZur Klarstellung gilt, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind,\ndass nach Artikel 336 der Staatsverfassung Kolumbiens errichtete          ben zu fördern, dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung\n„monopolios rentísticos“ zur Kategorie der rechtlichen Monopole und       näherzukommen und darauf hinzuarbeiten, dass dieses Ziel in\nstaatlichen Unternehmen zählen.                                           ihre Handelsbeziehungen einbezogen und darin berücksichtigt","496                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nwird. Sie betonen insbesondere, dass die Berücksichtigung han-                   (2) Die Vertragsparteien führen Gespräche über handelsbezo-\ndelsbezogener Arbeits-79 und Umweltfragen als Bestandteil                     gene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten\neines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige                  gegebenenfalls in diesen Fragen zusammen.\nEntwicklung von Vorteil ist.\n(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Ge-\n(2) In Anbetracht des Absatzes 1 zählen zu den Zielen dieses               setze und Praktiken in ihrem gesamten Gebiet die international\nTitels:                                                                       anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, die in den\ngrundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorga-\na) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwi-\nnisation (im Folgenden „IAO“) festgelegt sind, zu fördern und\nschen den Vertragsparteien mit dem Ziel, die Durchführung\nwirksam umzusetzen:\ndieses Titels zu erleichtern sowie Politikvorhaben und Prakti-\nken für die Bereiche Handel, Arbeit und Umwelt stärker auf-              a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts\neinander abzustimmen,                                                         auf Kollektivverhandlungen,\nb) eine bessere Einhaltung des Arbeits- und Umweltrechts je-                  b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,\nder Vertragspartei sowie der Verpflichtungen aus den in den\nArtikeln 269 und 270 genannten internationalen Übereinkünf-              c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und\nten als ein wichtiger Bestandteil, damit der Handel besser zur           d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.\nnachhaltigen Entwicklung beitragen kann,\n(4) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihren je-\nc) eine stärkere Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nut-                weiligen Stand und ihre jeweiligen Fortschritte hinsichtlich der\nzung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressour-              Ratifizierung von Kernübereinkommen der IAO und anderen von\ncen sowie der Verminderung der Umweltverschmutzung ge-                   der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen aus.\nmäß der Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung durch den\nHandel und die Handelspolitik,                                              (5) Die Vertragsparteien betonen, dass Arbeitsnormen nicht\nfür handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden sollten,\nd) eine stärkere Verpflichtung auf Arbeitsnormen und -rechte im\nund dass darüber hinaus der komparative Vorteil einer Vertrags-\nEinklang mit diesem Titel als bedeutender Bestandteil, damit\npartei in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte.\nder Handel besser zur nachhaltigen Entwicklung beitragen\nkann,\nArtikel 270\ne) eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei Themen, die\nunter diesen Titel fallen.                                                       Multilaterale Umweltnormen und -übereinkünfte\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre entschiedene Ent-                   (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verantwor-\nschlossenheit, ihren Verpflichtungen aus diesem Titel nachzu-                 tungsvolle internationale Umweltpolitik und internationale Um-\nkommen, wobei sie ihren eigenen Kapazitäten, insbesondere in                  weltübereinkünfte als Antwort der internationalen Gemeinschaft\ntechnischer und finanzieller Hinsicht, Rechnung tragen.                       auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeu-\ntung sind und betonen, dass die gegenseitige Unterstützung von\n(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung,\nHandel und Umwelt verstärkt werden muss. In diesem Zusam-\nglobale ökologische Herausforderungen nach dem Grundsatz\nmenhang führen sie Gespräche über handelsbezogene Umwelt-\nder gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten\nfragen von beiderseitigem Interesse und arbeiten gegebenenfalls\nanzugehen.\nin diesen Fragen zusammen.\n(5) Dieser Titel darf nicht als Mittel für eine willkürliche oder\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Ge-\nnicht zu rechtfertigende Diskriminierung zwischen den Vertrags-\nsetzen und Praktiken folgende multilaterale Umweltübereinkünf-\nparteien oder als verdeckte Beschränkung des Handels oder der\nte wirksam umzusetzen: das Montrealer Protokoll über Stoffe, die\nInvestitionstätigkeit ausgelegt oder angewandt werden.\nzum Abbau der Ozonschicht führen (angenommen am 16. Sep-\ntember 1987), das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der\nArtikel 268                                 grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen\nRegelungsrecht und Schutzniveau                             und ihrer Entsorgung (angenommen am 22. März 1989), das\nStockholmer Übereinkommen über persistente organische\nUnter Anerkennung des Hoheitsrechts jeder Vertragspartei,                  Schadstoffe (angenommen am 22. Mai 2001), das Übereinkom-\nihre internen Politikvorhaben und Prioritäten im Bereich der nach-            men über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-\nhaltigen Entwicklung sowie ihre eigenen Umweltschutz- und Ar-                 lebender Tiere und Pflanzen (unterzeichnet am 3. März 1973, im\nbeitsschutzniveaus im Einklang mit den in den Artikeln 269                    Folgenden „CITES“), das Übereinkommen über die biologische\nund 270 genannten international anerkannten Normen und Über-                  Vielfalt (im Folgenden „CBD“ für „Convention on Biodiversity“),\neinkünften festzulegen und ihre einschlägigen Gesetze, sonsti-                das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum\ngen Vorschriften und Politikvorhaben dementsprechend zu be-                   CBD (angenommen am 29. Januar 2000), das Protokoll von\nschließen oder zu ändern, bemüht sich jede Vertragspartei                     Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über\nsicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und Politikvor-              Klimaänderungen (angenommen am 11. Dezember 1997, im Fol-\nhaben ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorse-                  genden „Kyoto-Protokoll“) und das Rotterdamer Übereinkommen\nhen und fördern.                                                              über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnis-\nsetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide\nArtikel 269                                 im internationalen Handel (angenommen am 10. September\n1998)80.\nMultilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte\n(3) Auf Vorschlag des Unterausschusses „Handel und nach-\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der internationale\nhaltige Entwicklung“ kann der Handelsausschuss empfehlen, die\nHandel, produktive Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit\nAnwendung von Absatz 2 auf andere multilaterale Umweltüber-\nfür alle Schlüsselelemente für die Steuerung des Globalisierungs-\neinkünfte auszuweiten.\nprozesses darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwick-\nlung des internationalen Handels dahin gehend zu fördern, dass                   (4) Dieses Übereinkommen schränkt das Recht einer Vertrags-\ner zu produktiver Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit                   partei, Maßnahmen zur Durchführung der in Absatz 2 genannten\nfür alle beiträgt.                                                            Übereinkünfte zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, nicht ein.\n79  Wird in diesem Titel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so um-      80  Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen die aufgeführten multilate-\nfasst er die für die strategischen Ziele der Internationalen Arbeitsorga-     ralen Umweltvereinbarungen die von den Vertragsparteien ratifizierten\nnisation relevanten Bereiche.                                                 Protokolle, Änderungen, Anhänge und Berichtigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                             497\nDiese Maßnahmen dürfen nicht in einer Weise angewandt wer-               (5) Unter Bezugnahme auf Artikel 15 des CBD erkennen die\nden, die ein Mittel für eine willkürliche oder ungerechtfertigte Dis- Vertragsparteien die Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf ihre\nkriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verdeckte        natürlichen Ressourcen sowie die Tatsache an, dass die Befug-\nBeschränkung des Handels darstellen würde.                            nis, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen,\nSache der Regierungen der einzelnen Staaten ist und deren inner-\nstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt. Ferner erkennen die\nArtikel 271\nVertragsparteien an, dass sie sich darum bemühen, die Voraus-\nUnterstützung der                            setzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressour-\nnachhaltigen Entwicklung durch den Handel                   cen für eine umweltverträgliche Nutzung zu erleichtern, dass sie\nkeine Beschränkungen auferlegen, die den Zielen des CBD zuwi-\n(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel die          derlaufen, und dass der Zugang zu genetischen Ressourcen der\nnachhaltige Entwicklung fördern sollte. Außerdem erkennen sie         auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung\ndie positiven Auswirkungen, die arbeitsrechtliche Mindestnor-         der Vertragspartei bedarf, die diese Ressourcen zur Verfügung\nmen und menschenwürdige Arbeit auf die wirtschaftliche Effi-          stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.\nzienz, auf Innovation und Produktivität haben können, sowie den       Die Vertragsparteien ergreifen nach Maßgabe des CBD geeigne-\nWert einer größeren Kohärenz zwischen der Handelspolitik auf          te Maßnahmen, damit die Ergebnisse der Forschung und Ent-\nder einen und der Arbeitspolitik auf der anderen Seite an.            wicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und\nsonstigen Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, mit der Ver-\n(2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Handel mit     tragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, zu\numweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie diesbe-           einvernehmlich festgelegten Bedingungen gerecht und ausge-\nzügliche ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern und zu       wogen geteilt werden.\nfördern.\n(6) Die Vertragsparteien streben danach, die Kapazität natio-\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, vorbildliche Ge-          naler Einrichtungen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nut-\nschäftspraktiken im Zusammenhang mit sozialverantwortlichem           zung der biologischen Vielfalt zuständig sind, durch Instrumente\nHandeln zu unterstützen.                                              wie beispielsweise der Kapazitätssteigerung und durch techni-\nsche Hilfe zu steigern und auszubauen.\n(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass flexible und freiwil-\nlige Anreizmechanismen die Kohärenz zwischen Handelsprakti-\nken und den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung verbessern                                       Artikel 273\nkönnen. In diesem Zusammenhang wird jede Vertragspartei im\nHandel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\nEinklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und Politikvorhaben die\nEntwicklung und Anwendung solcher Mechanismen unterstüt-                 Die Vertragsparteien erkennen an, dass es zur Unterstützung\nzen.                                                                  des nachhaltigen Managements von Forstressourcen wichtig ist,\nüber Praktiken zu verfügen, die nach Maßgabe der internen\nRechtsvorschriften und Verfahren eine bessere Rechtsdurch-\nArtikel 272                              setzung und verantwortungsvollere Verwaltung im Forstsektor\nBiologische Vielfalt                          gewährleisten und den Handel mit legalen und nachhaltigen\nforstwirtschaftlichen Erzeugnissen unterstützen; dazu können\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der         folgende Praktiken zählen:\nErhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt\na) die wirksame Durchführung und Anwendung des CITES in\nund aller ihrer Komponenten als wesentlicher Bestandteil für die\nBezug auf Holzarten, die nach den Kriterien und im Rahmen\nVerwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt. Die\ndes genannten Übereinkommens als gefährdet eingestuft\nVertragsparteien bestätigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt\nwerden können,\nim Einklang mit dem CBD und anderen einschlägigen internatio-\nnalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten      b) die Entwicklung von Systemen und Mechanismen zur Über-\nund nachhaltig zu nutzen.                                                  prüfung der legalen Herkunft von Holzprodukten im gesam-\nten Verlauf der Handelskette,\n(2) Die Vertragsparteien streben weiterhin die Verwirklichung\nihrer internationalen Ziele bis 2010 beziehungsweise 2012 an, die     c) die Unterstützung freiwilliger Mechanismen zur Waldzertifi-\nin der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines umfassenden, ef-            zierung, die auf internationalen Märkten anerkannt sind,\nfizient verwalteten und ökologisch repräsentativen nationalen und\nd) Transparenz und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit am\nregionalen Systems von Landschutzgebieten und Meeresschutz-\nManagement von Forstressourcen zur Holzerzeugung und\ngebieten bestehen; diese Schutzgebiete stellen entscheidende\nInstrumente zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi-       e) wirksamere Mechanismen zur Kontrolle der Holzerzeugung\nschen Vielfalt dar. Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien           nach Maßgabe des Rechtsrahmens der jeweiligen Vertrags-\ndie Bedeutung von Schutzgebieten für das Wohlergehen der in                partei, auch durch unabhängige Überwachungseinrichtun-\ndiesen Gebieten und ihren Pufferzonen angesiedelten Populatio-             gen.\nnen an.\n(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Entwicklung von                                      Artikel 274\nPraktiken und Programmen gemeinsam voranzutreiben, mit de-                              Handel mit Fischerzeugnissen\nnen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen\nVielfalt wirtschaftlich besser genutzt werden können.                    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände in rationaler und verantwor-\n(4) Die Vertragsparteien erkennen ihre Verpflichtung an, nach      tungsvoller Weise erfolgen muss, damit deren Nachhaltigkeit\nMaßgabe des CBD und vorbehaltlich ihrer internen Rechtsvor-           sichergestellt ist.\nschriften die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche der indi-\n(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie im Rahmen der\ngenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen Lebensfor-\nregionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFMO“ für\nmen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der\n„Regional Fisheries Management Organisations“), denen sie\nbiologischen Vielfalt wichtig sind, zu achten, zu bewahren und\nangehören, mit dem Ziel zusammenarbeiten müssen,\nzu erhalten sowie unter Vorbehalt der in Kenntnis der Sachlage\nerteilten vorherigen Zustimmung der Träger dieser Kenntnisse,         a) die Fangmengen für die Fischbestände, einschließlich über-\nInnovationen und Gebräuche deren breitere Anwendung zu för-                fischter Bestände, zu überprüfen und anzupassen und da-\ndern und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus              durch sicherzustellen, dass die Fangpraktiken den Fangmög-\ndieser Anwendung ergebenden Vorteile zu unterstützen.                      lichkeiten entsprechen,","498                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nb) wirksame Überwachungs- und Kontrollinstrumente wie Be-             b) die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Energie-\nobachterprogramme, Überwachungssysteme für Fischerei-                effizienz und erneuerbare Energien, die ökologischen und\nfahrzeuge sowie Systeme zur Überwachung von Umschlag-                ökonomischen Anforderungen genügen und die technischen\nplätzen und zur Hafenstaatkontrolle einzuführen, um die              Handelshemmnisse auf ein Mindestmaß reduzieren.\nstrikte Einhaltung der geltenden Erhaltungsmaßnahmen\nsicherzustellen,                                                                                Artikel 276\nc) Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und                                    Wanderarbeitnehmer\nunregulierter Fischerei („IUU-Fischerei“) zu ergreifen; zu die-\nDie Vertragsparteien erkennen an, dass die Gleichbehandlung\nsem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien sicherzustellen,\nbei den Arbeitsbedingungen gefördert werden muss, um jede\ndass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge ihre\ndiesbezügliche Diskriminierung von Arbeitnehmern, einschließ-\nFangtätigkeiten nach den im Rahmen der RFMO beschlos-\nlich der in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigten Wanderarbeit-\nsenen Regeln ausüben, und dass Fischereifahrzeuge, die ge-\nnehmer, zu beseitigen.\ngen diese Regeln verstoßen, nach Maßgabe ihrer internen\nRechtsvorschriften mit Sanktionen belegt werden.\nArtikel 277\nArtikel 275                                            Aufrechterhaltung des Schutzniveaus\n(1) Eine Vertragspartei fördert den Handel oder die Investiti-\nKlimawandel\nonstätigkeit nicht dadurch, dass sie das in ihrem Umwelt- und\n(1) Unter Berücksichtigung des Rahmenübereinkommens der           Arbeitsrecht garantierte Schutzniveau reduziert. Dementspre-\nVereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden                 chend fördert eine Vertragspartei nicht den Handel oder die In-\n„UNFCCC“ für „United Nations Framework Convention on                  vestitionstätigkeit, indem sie von der Anwendung ihres Umwelt-\nClimate Change“) und des Kyoto-Protokolls erkennen die Ver-           und Arbeitsrechts in einer Weise absieht oder abweicht, die den\ntragsparteien an, dass der Klimawandel allgemein und weltweit         in diesem Recht garantierten Schutz reduziert.\nAnlass zur Besorgnis gibt und eine möglichst umfassende                  (2) Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihr Umwelt- und Ar-\nZusammenarbeit aller Länder und ihre Beteiligung an einer wirk-       beitsrecht in einer den Handel oder die Investitionstätigkeit zwi-\nsamen und angemessenen internationalen Reaktion zum Wohle             schen den Vertragsparteien beeinflussenden Weise durch anhal-\nder heutigen und künftiger Generationen erforderlich macht.           tende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch den Verzicht\nauf Maßnahmen wirksam durchzusetzen.\n(2) Die Vertragsparteien sind entschlossen, nach dem Vorbild\nder Industriestaaten verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf            (3) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-\nden Klimawandel zu unternehmen: dazu zählen unter anderem             partei auf eine vernünftige Ermessensentscheidung bei Mittelzu-\ndie Unterstützung interner Politikvorhaben und geeigneter inter-      weisungen für die Prüfung, Überwachung und Durchsetzung in-\nnationaler Initiativen zur Anpassung an den Klimawandel sowie         terner umwelt- und arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen\nzum Klimaschutz, und zwar auf der Grundlage der Gerechtigkeit         an, solange die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Titel\nund nach Maßgabe ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen            dadurch nicht beeinträchtigt wird.\nVerantwortlichkeiten, ihrer jeweiligen Fähigkeiten sowie ihrer           (4) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die\nsozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und unter besonde-          Behörden einer Vertragspartei dazu ermächtigt werden, Maßnah-\nrer Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Gegebenheiten in         men zur Durchsetzung des Arbeits- und Umweltrechts im Gebiet\nden Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien sowie ihrer        einer anderen Vertragspartei durchzuführen.\nhohen Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des\nKlimawandels.\nArtikel 278\n(3) Die Vertragsparteien erkennen ebenfalls an, dass die Aus-\nWissenschaftliche Informationen\nwirkungen des Klimawandels ihre derzeitige und künftige Ent-\nwicklung beeinträchtigen können, und betonen daher, dass die             Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Berücksichtigung\nBemühungen um eine Anpassung an den Klimawandel verstärkt             wissenschaftlicher und technischer Informationen und einschlä-\nund unterstützt werden müssen, und zwar insbesondere in den           giger internationaler Normen, Leitlinien oder Empfehlungen bei\nEntwicklungsländern unter den Vertragsparteien.                       der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen für Sicher-\nheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder von Umwelt-\n(4) In Anbetracht der Tatsache, dass auf globaler Ebene ein       schutzmaßnahmen, die den Handel zwischen den Vertragspar-\nrascher Übergang zu Volkswirtschaften mit niedrigen CO2-Emis-         teien beeinflussen, von großer Bedeutung ist; dabei erkennen sie\nsionen angestrebt wird, werden die Vertragsparteien die nach-         auch an, dass in Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wieder-\nhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fördern; darüber hinaus        gutzumachende Schäden drohen, das Fehlen einer völligen wis-\nwerden sie Handels- und Investitionsmaßnahmen unterstützen,           senschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben\nmit denen der Zugang zu den besten verfügbaren Technologien           von Schutzmaßnahmen dienen sollte81.\nfür eine saubere Energieerzeugung und -nutzung, für den Kli-\nmaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie für die\nArtikel 279\nVerbreitung und Nutzung solcher Technologien gefördert und er-\nleichtert werden.                                                         Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, handels- und inves-         Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Auswirkungen der\ntitionspolitische Maßnahmen zu prüfen, mit denen sie zur Ver-         Durchführung dieses Übereinkommens auf Arbeit und Umwelt\nwirklichung der Ziele in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung          nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrer internen, partizipati-\nan den Klimawandel beitragen können; dazu zählen unter ande-          ven Verfahren zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten.\nrem:\nArtikel 280\na) die Erleichterung der Beseitigung von Handels- und Investi-\ntionshemmnissen beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen                     Institutioneller Überwachungsmechanismus\nund Technologien, die zum Klimaschutz und zur Anpassung            (1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die\nan den Klimawandel beitragen können, bei Innovationstätig-      den anderen Vertragsparteien für die Zwecke der Umsetzung\nkeiten in Bezug auf solche Waren, Dienstleistungen und          handelsbezogener Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung und\nTechnologien sowie bei ihrer Entwicklung und ihrem Einsatz,\nwobei die Gegebenheiten in Entwicklungsländern berück-          81  Peru legt diesen Artikel vor dem Hintergrund von Grundsatz 15 in der\nsichtigt werden,                                                    Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                   499\nder Kanalisierung aller Fragen und Mitteilungen, die sich gege-     Einsetzung und Konsultation dieser Ausschüsse oder Gruppen,\nbenenfalls aus diesem Titel ergeben, als Kontaktstelle dient.       in denen repräsentative Einrichtungen der oben genannten Berei-\nchen in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, stehen\n(2) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss „Han-\nim Einklang mit dem jeweiligen internen Recht.\ndel und nachhaltige Entwicklung“ ein. Der Unterausschuss setzt\nsich aus hochrangigen, für Arbeits-, Umwelt- und Handelsfragen\nzuständigen Vertretern der Verwaltung jeder Vertragspartei zu-                                     Artikel 282\nsammen.                                                                                Dialog mit der Zivilgesellschaft\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 tritt der Unterausschuss\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 280 Absatz 3 und sofern die Ver-\n„Handel und nachhaltige Entwicklung“ zu Sitzungen zusammen,\ntragsparteien nichts anderes vereinbaren, beruft der Unteraus-\nan denen nur die EU-Vertragspartei und einer der unterzeichnen-\nschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ einmal jährlich\nden Andenstaaten teilnehmen, wenn Fragen zu erörtern sind, die\neine Sitzung mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und der\nausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Ver-\nbreiten Öffentlichkeit ein, um einen Dialog über Fragen im Zu-\ntragspartei und dem jeweiligen unterzeichnenden Andenstaat\nsammenhang mit der Durchführung dieses Titels zu führen. Die\nbetreffen; dazu zählen auch Fragen, die im Rahmen der Konsul-\nVertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach In-\ntationen auf Regierungsebene nach Artikel 283 und der Sachver-\nkrafttreten dieses Übereinkommens auf das Verfahren für diese\nständigengruppe nach Artikel 284 behandelt werden.\nSitzungen mit der Zivilgesellschaft.\n(4) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-\n(2) Damit die jeweiligen Interessen in einem ausgewogenen\nlung“ tritt innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses\nVerhältnis vertreten sind, ermöglichen die Vertragsparteien allen\nÜbereinkommens und danach nach Bedarf zusammen, um die\nInteressenträgern aus den in Artikel 281 genannten Bereichen die\nDurchführung dieses Titels, einschließlich der Maßnahmen der\nTeilnahme an den Sitzungen. Der Öffentlichkeit wird eine Zusam-\nZusammenarbeit nach Artikel 286, zu überwachen und um Fra-\nmenfassung dieser Sitzungen zugänglich gemacht.\ngen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit diesem\nTitel zu erörtern. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäfts-\nordnung; er nimmt seine Beschlüsse einvernehmlich an.                                              Artikel 283\n(5) Grundlage für die Arbeiten des Unterausschusses „Handel                    Konsultationen auf Regierungsebene82\nund nachhaltige Entwicklung“ sind der Dialog, eine effiziente          (1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei über\nZusammenarbeit, die Unterstützung von Verpflichtungen und           deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen Fragen\nInitiativen im Rahmen dieses Titels und die Suche nach einver-      von beiderseitigem Interesse im Rahmen dieses Titels ersuchen.\nnehmlichen, zufriedenstellenden Lösungen für gegebenenfalls         Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich.\nauftretende Probleme.\n(2) Die konsultierenden Vertragsparteien bemühen sich nach\n(6) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-\nKräften, durch Dialog und Konsultationen eine für beide Seiten\nlung“ hat folgende Aufgaben:\nzufriedenstellende Lösung zu finden. Vorbehaltlich des Einver-\na) Er führt die Folgemaßnahmen zu diesem Titel durch und legt       nehmens beider konsultierenden Vertragsparteien holen sie ge-\nMaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen      gebenenfalls Informationen oder Stellungnahmen von Personen,\nEntwicklung fest;                                              Organisationen oder Einrichtungen ein, die zur Prüfung der an-\nstehenden Frage beitragen können; dazu zählen auch die im\nb) sofern er dies für zweckmäßig hält, legt er dem Handelsaus-\nRahmen der in den Artikeln 269 und 270 genannten Übereinkünf-\nschuss Empfehlungen für die ordnungsgemäße Durchführung\nte eingesetzten internationalen Organisationen oder Gremien.\ndieses Titels und die optimale Nutzung der in diesem Titel\nvorgesehenen Möglichkeiten vor;                                   (3) Vertritt eine konsultierende Vertragspartei die Auffassung,\nc) unbeschadet des Artikels 326 ermittelt er Bereiche für die Zu-   dass die Frage einer eingehenderen Erörterung bedarf, so kann\nsammenarbeit und überprüft die wirksame Umsetzung der          sie bei der Kontaktstelle der anderen konsultierenden Vertrags-\nZusammenarbeit;                                                partei schriftlich darum ersuchen, dass der Unterausschuss\n„Handel und nachhaltige Entwicklung“ einberufen wird, um die\nd) sofern er dies für zweckmäßig hält, beurteilt er die Auswir-     Frage zu prüfen. Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige\nkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf die          Entwicklung“ tritt umgehend zusammen und bemüht sich um\nBereiche Arbeit und Umwelt und                                 eine einvernehmliche Lösung. Sofern der Unterausschuss nichts\ne) er klärt, unbeschadet der in den Artikeln 283, 284 und 285       anderes beschließt, werden seine Schlussfolgerungen veröffent-\nbeschriebenen Mechanismen, alle anderen Fragen, die in den     licht.\nAnwendungsbereich dieses Titels fallen.                           (4) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-\n(7) Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwick-          lung“ veröffentlicht regelmäßig Berichte über das Ergebnis ab-\nlung“ setzt sich im Rahmen seiner Arbeiten für Transparenz und      geschlossener Konsultationsverfahren und auch – sofern er dies\ndie Einbeziehung der Öffentlichkeit ein. Folglich werden Entschei-  für zweckmäßig hält – über laufende Konsultationen.\ndungen des Unterausschusses sowie gegebenenfalls von ihm\nausgearbeitete Berichte über Fragen im Zusammenhang mit der                                        Artikel 284\nDurchführung dieses Titels veröffentlicht, es sei denn, der Unter-\nausschuss beschließt etwas anderes. Darüber hinaus ist der Un-                            Sachverständigengruppe\nterausschuss bereit, Beiträge, Stellungnahmen oder Meinungen           (1) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts ande-\nder Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Titel       res vereinbaren, kann eine konsultierende Vertragspartei, falls für\nentgegenzunehmen und zu prüfen.                                     eine Frage im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene\nnach Artikel 283 keine zufriedenstellende Lösung gefunden wur-\nArtikel 281                            de, 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens be-\nantragen, dass zur Prüfung der Frage eine Sachverständigen-\nInterne Mechanismen\ngruppe einberufen wird.\nJede Vertragspartei konsultiert interne Ausschüsse oder Grup-\npen, die sich mit Fragen aus den Bereichen Arbeit, Umwelt oder      82  Bei den Vertragsparteien, die an Konsultationen auf Regierungsebene\nnachhaltige Entwicklung befassen, oder setzt solche Ausschüs-           nach diesem Titel teilnehmen (im Folgenden „konsultierende Vertrags-\nse oder Gruppen ein, falls noch keine existieren. Diese können,         partei“ oder „konsultierende Vertragsparteien“) handelt es sich einer-\nseits um die Europäische Union und andererseits um einen unterzeich-\nauch auf eigene Initiative, über die jeweiligen internen Kanäle der     nenden Andenstaat. Ein unterzeichnender Andenstaat darf einen\nVertragsparteien Stellungnahmen zur Durchführung dieses Titels          anderen unterzeichnenden Andenstaat nicht um Konsultationen er-\nunterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben. Die Verfahren zur           suchen.","500                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n(2) Die Sachverständigengruppe, deren Mitglieder nach den                  (3) Die Verfahrensparteien können vereinbaren, die Fristen\nVerfahren der Absätze 3 und 4 ausgewählt werden, entscheidet,              nach den Absätzen 1 und 2 zu verlängern.\nob eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Titel\n(4) Die betroffene Verfahrenspartei informiert den Unteraus-\nerfüllt hat.\nschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über ihre Absich-\n(3) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Ver-              ten hinsichtlich der Empfehlungen der Sachverständigengruppe;\ntragsparteien dem Handelsausschuss eine Liste von mindestens               dazu zählt auch die Vorlage eines Aktionsplans zur Durchführung\n15 Personen vor, die in den unter diesen Titel fallenden Bereichen         der Empfehlungen. Der Unterausschuss „Handel und nachhalti-\nüber Fachwissen verfügen; mindestens fünf dieser Personen be-              ge Entwicklung“ überwacht die Durchführung der von der Ver-\nsitzen nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien;           fahrenspartei beschlossenen Maßnahmen.\ndiese stehen bereit, um den Vorsitz in der Sachverständigengrup-\n(5) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Titel keine An-\npe zu übernehmen. Die Liste wird in der ersten Sitzung des Han-\nwendung.\ndelsausschusses bestätigt. Die Sachverständigen sind unabhän-\ngig; sie nehmen von keiner der Vertragsparteien Weisungen\nentgegen.                                                                                                Artikel 286\n(4) Jede Verfahrenspartei83 wählt aus der Liste der Sachver-                                  Zusammenarbeit in den\nständigen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens                       Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung\num Einsetzung einer Sachverständigengruppe einen Sachver-                     Unter Berücksichtigung des kooperativen Ansatzes in diesem\nständigen aus. Wenn sie dies für angezeigt halten, können die              Titel sowie der Bestimmungen des Titels XIII (Technische Hilfe\nVerfahrensparteien vereinbaren, Sachverständige in die Sachver-            und Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels) erkennen die Ver-\nständigengruppe zu berufen, die nicht in der Liste aufgeführt              tragsparteien die Bedeutung von Maßnahmen der Zusammenar-\nsind. Gelingt es einer Verfahrenspartei nicht, ihren Sachverstän-          beit an, die zur Durchführung und besseren Nutzung der Mög-\ndigen innerhalb dieser Frist auszuwählen, so wählt die andere              lichkeiten dieses Titels und – wie in seinen Bestimmungen\nVerfahrenspartei aus der Liste der Sachverständigen einen                  festgelegt – insbesondere zu Verbesserung der Politikvorhaben\nStaatsangehörigen der Vertragspartei aus, der es nicht gelungen            und Praktiken in den Bereichen Arbeit und Umweltschutz beitra-\nist, einen Sachverständigen auszuwählen. Die beiden ausge-                 gen. Diese Maßnahmen der Zusammenarbeit sollten unter ande-\nwählten Sachverständigen einigen sich auf einen Vorsitzenden;              rem in folgenden Bereichen von gegenseitigem Interesse ange-\ndieser darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der Verfahrens-            wandt werden:\nparteien besitzen. Bei Uneinigkeit wird der Vorsitzende durch das\nLos bestimmt. Die Sachverständigengruppe wird innerhalb von                a) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aus-\n40 Tagen nach Eingang des Einsetzungsersuchens eingesetzt.                     wirkungen dieses Übereinkommens auf die Bereiche Umwelt\nund Arbeit, einschließlich Maßnahmen, die darauf abzielen,\n(5) Die Verfahrensparteien können der Sachverständigengrup-                 die Methodik und die Indikatoren für eine solche Beurteilung\npe Stellungnahmen unterbreiten. Die Sachverständigengruppe                     zu verbessern,\nkann Organisationen, Institutionen und Personen, die über ein-\nschlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schrift-              b) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Überwa-\nliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und                  chung und wirksamen Umsetzung grundlegender IAO-Über-\ndiese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellung-                  einkommen und multilateraler Umweltübereinkünfte, handels-\nnahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen                    bezogene Aspekte eingeschlossen,\nOrganisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit                   c) Studien über das Niveau von Arbeits- und Umweltschutz und\nden in den Artikeln 269 und 270 genannten internationalen Über-                entsprechende Normen sowie Mechanismen zur Über-\neinkünften.                                                                    wachung dieser Niveaus,\n(6) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens legen die Ver-              d) Maßnahmen im Zusammenhang mit Klimaschutz und Anpas-\ntragsparteien dem Handelssausschuss eine Geschäftsordnung                      sung an den Klimawandel einschließlich Maßnahmen im Zu-\nfür die Sachverständigengruppe zur Annahme in seiner ersten                    sammenhang mit der Verringerung von Emissionen aus der\nSitzung vor.                                                                   Entwaldung und Schädigung der Wälder („REDD“),\ne) Maßnahmen im Zusammenhang mit Aspekten der internatio-\nArtikel 285                                    nalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, die für\nBericht der Sachverständigengruppe84                             den Handel von Bedeutung sind; darunter auch Handels- und\nInvestitionsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des\n(1) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien                  UNFCCC beitragen,\ninnerhalb von 60 Tagen nach der Auswahl des letzten Sachver-\nständigen einen ersten Bericht mit den vorläufigen Schlussfolge-           f)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nach-\nrungen zu der Frage vor. Die Verfahrensparteien können der                     haltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wie sie in diesem\nSachverständigengruppe innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage                     Titel ausgeführt werden,\ndes ersten Berichts schriftliche Stellungnahmen dazu übermit-              g) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung der lega-\nteln. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Sachverstän-                 len Herkunft forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit freiwilligen\ndigengruppe den ersten Bericht überarbeiten. Im Abschlussbe-                   Waldzertifizierungssystemen und der Rückverfolgbarkeit ver-\nricht der Sachverständigengruppe wird auf jedes Argument                       schiedener forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,\neingegangen, das die Verfahrensparteien in ihren schriftlichen\nStellungnahmen vorgebracht hatten.                                         h) Maßnahmen zur Förderung vorbildlicher Praktiken für eine\nnachhaltige Waldbewirtschaftung,\n(2) Die Sachverständigengruppe legt den Verfahrensparteien\ninnerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des ersten Berichts                i)  Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Handel mit Fische-\nnach Absatz 1 ihren Abschlussbericht zusammen mit ihren Emp-                   reierzeugnissen, wie sie in diesem Titel ausgeführt werden,\nfehlungen vor. Die Verfahrensparteien veröffentlichen innerhalb            j)  Informations- und Erfahrungsaustausch über die Förderung\nvon 15 Tagen nach seiner Vorlage eine nicht vertrauliche Fassung               und Anwendung vorbildlicher Praktiken im Bereich der sozia-\ndes Abschlussberichts.                                                         len Verantwortung der Unternehmen und\n83  Als „Verfahrenspartei“ gilt eine konsultierende Vertragspartei, die an\nk) Maßnahmen im Zusammenhang mit handelsbezogenen\neinem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt.                Aspekten der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, ein-\n84  Bei seinen Empfehlungen berücksichtigt die Sachverständigengruppe          schließlich der Wechselwirkungen zwischen Handel und pro-\nden multilateralen Kontext von Verpflichtungen im Rahmen der in den        duktiver Beschäftigung, arbeitsrechtlicher Mindestnormen,\nArtikeln 269 und 270 genannten Vereinbarungen und Übereinkommen.           des sozialen Schutzes und des sozialen Dialogs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                              501\nTitel X                               verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung dieser Maßnah-\nmen auf bestimmte Personen, Waren, Dienstleistungen oder Nie-\nTransparenz und Verwaltungsverfahren                       derlassungen einer anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:\nArtikel 287                            a) Soweit möglich unterrichtet sie die von einem Verfahren un-\nmittelbar betroffenen Personen rechtzeitig nach ihrem inter-\nZusammenarbeit                                  nen Recht über die Einleitung des Verfahrens; dabei gibt sie\nzur Förderung der Transparenz                          die Art des Verfahrens an und fügt eine Erklärung zur Rechts-\nDie Vertragsparteien kommen überein, in einschlägigen bilate-         grundlage, nach der das Verfahren eingeleitet wird, sowie\nralen und multilateralen Gremien mit dem Ziel zusammenzu-                eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei;\narbeiten, die Transparenz in handelsbezogenen Fragen zu ver-\nbessern.                                                            b) sie stellt sicher, dass diese Personen vor einer abschließen-\nden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit er-\nhalten, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Stand-\nArtikel 288                                 punkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des\nVeröffentlichung                               Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist; und\n(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre allgemeingülti- c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht\ngen Maßnahmen (einschließlich Gesetze, sonstige Vorschriften,            stützen und mit ihm im Einklang stehen.\ngerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfü-\ngungen), die unter dieses Übereinkommen fallende Fragen be-\ntreffen, unverzüglich veröffentlicht oder auf andere Weise für in-                               Artikel 292\nteressierte Personen leicht zugänglich gemacht werden, damit                         Überprüfung und Rechtsbehelf\ndiese sich darüber informieren können.\n(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, gerichtsähn-\n(2) Soweit dies möglich ist, bietet jede Vertragspartei interes-\nliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet\nsierten Personen die Möglichkeit, zu vorgeschlagenen Gesetzen,\noder beibehalten, damit abschließende Verwaltungsmaßnahmen,\nsonstigen Vorschriften, Verfahren oder Verwaltungsverfügungen,\ndie handelsbezogene Angelegenheiten im Rahmen dieses Über-\ndie allgemeingültig sind und unter dieses Übereinkommen fallen-\neinkommens betreffen, umgehend überprüft und in begründeten\nde Fragen betreffen, Stellung zu nehmen; soweit diese Stellung-\nFällen korrigiert werden können. Diese Instanzen oder Verfahren\nnahmen sachdienlich sind, werden sie von der Vertragspartei ge-\nsind von der mit der Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen\nprüft.\nbetrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig, unparteiisch\n(3) Die in Absatz 1 genannte Information gilt als von einer Ver- und haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angele-\ntragspartei übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifi-      genheit.\nkation an die WTO oder auf einer amtlichen, der Öffentlichkeit\nkostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei         (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-\nzur Verfügung gestellt worden sind.                                 teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren, das Recht\nauf:\nArtikel 289                            a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte\nVertrauliche Informationen                           zu unterstützen oder zu verteidigen und\nDieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,    b) auf eine Entscheidung haben, die sich auf die Beweise und\nvertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die        die vorgelegten Unterlagen oder, sofern ihr internes Recht\nDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise              dies vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbe-\ndem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten           hörde stützt.\nGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-\nnehmen schädigen würde.                                                (3) Vorbehaltlich eines in ihrem internen Recht vorgesehenen\nRechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprü-\nfung stellt jede Vertragspartei sicher, dass die für die fragliche\nArtikel 290                            Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die\nInformationsaustausch                         betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungs-\npraxis maßgeblich daran orientiert.\n(1) Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei übermittelt eine\nVertragspartei, soweit dies rechtlich möglich ist, über ihren Über-\neinkommenskoordinator Informationen und beantwortet umge-                                        Artikel 293\nhend Fragen in Angelegenheiten, die wesentliche Auswirkungen\nauf dieses Übereinkommen haben könnten.                                         Transparenz bei der Subventionsvergabe\n(2) Übermittelt eine Vertragspartei im Einklang mit diesem          (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist eine „Subven-\nÜbereinkommen einer anderen Vertragspartei Informationen, die       tion im Warenhandelsbereich“ eine unter die Begriffsbestimmung\nsie als vertraulich bezeichnet hat, so werden diese Informationen   in Artikel 1 Absatz 1 des Subventionsübereinkommens fallende\nvon der anderen Vertragspartei als vertraulich behandelt.           Maßnahme, die im Sinne des Artikels 2 des genannten Überein-\nkommens spezifisch ist.\n(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei teilt der Übereinkom-\nmenskoordinator einer anderen Vertragspartei mit, welches die          (2) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz hinsichtlich Sub-\nfür eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung         ventionen im Warenhandelsbereich. Nach Ablauf von zwei Jah-\ndieses Übereinkommens zuständige Stelle oder der dafür zu-          ren ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt jede Ver-\nständige Beamte ist, und leistet die erbetene Unterstützung, um     tragspartei den anderen Vertragsparteien alle zwei Jahre einen\ndie Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu er-         Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, den Betrag oder\nleichtern.                                                          den Finanzplan und möglichst auch über den Empfänger der von\nihrer Regierung oder einer ihrer öffentlichen Einrichtungen ge-\nArtikel 291                            währten Subventionen vor. Dieser Bericht gilt als vorgelegt, wenn\ndie einschlägigen Informationen von der betreffenden Vertrags-\nVerwaltungsverfahren\npartei oder in ihrem Namen auf einer Internet-Website öffentlich\nJede Vertragspartei verwaltet alle in Artikel 288 Absatz 1 ge-   zugänglich gemacht worden sind. Bei ihrem Informationsaus-\nnannten allgemeingültigen Maßnahmen in folgerichtiger, unvor-       tausch berücksichtigen die Vertragsparteien die Anforderungen\neingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck               zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.","502                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\n(3) Der Handelsausschuss überprüft regelmäßig die Fortschrit-          (2) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der\nte, welche die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses            Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften85 zwischen einem\nArtikels erzielen.                                                     Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem unterzeichnen-\nden Andenstaat unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwi-\n(4) Das Recht der Vertragsparteien, nach Maßgabe der ein-\nschen diesem Übereinkommen und einer solchen Übereinkunft\nschlägigen WTO-Bestimmungen gegen eine von einer anderen\nist, soweit es den Widerspruch betrifft, die betreffende Überein-\nVertragspartei gewährte Subvention handelspolitische Schutz-\nkunft maßgebend. Besteht zwischen einem Mitgliedstaat der Eu-\nmaßnahmen einzuführen, ein Streitbeilegungsverfahren in An-\nropäischen Union und einem unterzeichnenden Andenstaat eine\nspruch zu nehmen oder eine andere angemessene Maßnahme\nSteuerübereinkunft, so ist es ausschließlich Sache der nach die-\nzu ergreifen, bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unbe-\nser Übereinkunft zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden,\nrührt.\nob zwischen diesem Übereinkommen und der betreffenden\n(5) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer         Übereinkunft ein Widerspruch besteht.\nVertragspartei Informationen über Subventionen im Bereich des\nDienstleistungshandels auszutauschen und ein Jahr nach Inkraft-           (3) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszule-\ntreten dieses Übereinkommens einen ersten Erfahrungsaus-               gen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen\ntausch zu diesen Fragen abzuhalten.                                    zu beschließen oder umzusetzen,\n(6) Titel XII (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel keine An- a) die darauf abzielen, eine wirksame und gerechte Festsetzung\nwendung.                                                                    und Erhebung direkter Steuern zu gewährleisten,\nb) aufgrund deren bei der Anwendung ihrer internen Steuervor-\nArtikel 294                                   schriften, einschließlich der Steuervorschriften, mit denen die\nSpezifische Regelungen                               Festsetzung und Erhebung von Zöllen gewährleistet werden\nsoll, die Steuerpflichtigen unterschiedlich behandelt werden,\nDie Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet spezifi-               die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des\nscher Regelungen in anderen Titeln dieses Übereinkommens.                   Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleich-\nartigen Situation befinden,\nTitel XI                               c) durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung nach\nAllgemeine Ausnahmen                                   den steuerrechtlichen Bestimmungen von Übereinkünften zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrecht-\nlicher Vereinbarungen oder des internen Steuerrechts verhin-\nArtikel 295\ndert werden sollen, oder\nAusnahmen zur Wahrung der Sicherheit\nd) die mit Verpflichtungen zur Meistbegünstigung nach diesem\n(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,              Übereinkommen unvereinbar sind, sofern sich die unter-\na) dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu               schiedliche Behandlung aus einer Steuerübereinkunft ergibt.\nübermitteln oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung             (4) Steuerliche Bestimmungen oder Begriffe, die nicht in die-\nihrer Auffassung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteres-      sem Übereinkommen definiert werden, werden in Übereinstim-\nsen widersprechen würde, oder                                     mung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder\nb) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu             gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des in-\ntreffen, die sie für notwendig erachtet zum Schutz ihrer we-      ternen Rechts derjenigen Vertragspartei ausgelegt, welche die\nsentlichen Sicherheitsinteressen                                  Maßnahme trifft.\ni)   in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwe-\ncke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei-                                   Artikel 297\ndigung unentbehrlich sind,\nZahlungsbilanz\nii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die\nStoffe, aus denen sie gewonnen werden,                          (1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten exter-\nnen Finanzschwierigkeiten oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten\niii) im Zusammenhang mit der Herstellung und öffentlichen         einer Vertragspartei kann diese Beschränkungen des Waren- und\nBeschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial         Dienstleistungshandels sowie der Niederlassung einführen oder\noder dem Handel damit und hinsichtlich des Handels mit       aufrechterhalten; dazu zählen auch Zahlungen oder Überweisun-\nsonstigen Waren und Materialien sowie der Erbringung         gen im Zusammenhang mit solchen Transaktionen.\nvon Dienstleistungen oder einer Niederlassung, die direkt\noder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrich-       (2) Die nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen\ntung dienen,                                                 Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von begrenz-\nter Dauer sein; sie dürfen nicht über das zur Behebung der Zah-\niv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen      lungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen, müs-\nin den internationalen Beziehungen, oder                     sen die Bedingungen des WTO-Übereinkommens erfüllen86 und,\nc) dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur            soweit anwendbar, mit den Artikeln des Übereinkommens über\nErfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur            den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.\nWahrung oder Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit            (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung der in\nin der Welt zu treffen.                                           Absatz 1 genannten Beschränkungen zu vermeiden. Falls eine\n(2) Der Handelsausschuss wird so ausführlich wie möglich            Vertragspartei solche Maßnahmen einführt oder ändert, notifiziert\nüber die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 Buchstaben b           sie die Einführung oder Änderung unverzüglich den anderen Ver-\nund c ergriffenen Maßnahmen und deren Beendigung unterrich-            tragsparteien und legt baldmöglichst einen Zeitplan für die Auf-\ntet.                                                                   hebung der Maßnahmen vor.\n85  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Steuerüber-\nArtikel 296\neinkunft“ eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nSteuern                                    oder andere internationale steuerrechtliche Abkommen oder Vereinba-\nrungen.\n(1) Dieses Übereinkommen ist nur insofern auf Steuervor-            86  Die in diesem Artikel genannten Bedingungen des WTO-Übereinkom-\nschriften anzuwenden, als dies für seine Durchführung erforder-            mens gelten sinngemäß für Zahlungsbilanzmaßnahmen in Bezug auf\nlich ist.                                                                  Niederlassungen in anderen Sektoren als dem Dienstleistungssektor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                             503\n(4) Im Handelsausschuss werden unverzüglich Konsultationen         nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine ein-\nabgehalten. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zah-           vernehmliche Lösung zu erzielen.\nlungsbilanzsituation der Vertragspartei, die nach diesem Artikel\nBeschränkungen einführt oder aufrechterhält, sowie die Maßnah-           (2) Zur Aufnahme von Konsultationen kann eine Vertragspar-\nmen an sich beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren          tei einer anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit\nberücksichtigt werden:                                                Kopie an den Handelsausschuss übermitteln, in dem sie die strit-\ntigen Maßnahmen und die Rechtsgrundlage für die Beschwerde\na) Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der           aufführt.\nexternen Finanzschwierigkeiten,\nb) die Außenwirtschafts- und Handelssituation und                        (3) Die ersuchte Vertragspartei antwortet auf das Konsulta-\ntionsersuchen innerhalb von 10 Tagen nach dessen Eingang mit\nc) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.                    Kopie an den Handelsausschuss. In dringenden Fällen beträgt\nIn den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit         diese Frist fünf Tage.\nden Absätzen 2 und 3 im Einklang stehen. Alle statistischen und\nsonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds in            (4) Die Streitparteien können vereinbaren, keine Konsultatio-\nBezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer-           nen nach diesem Artikel aufzunehmen, sondern unmittelbar das\nden berücksichtigt; Schlussfolgerungen stützen sich auf die vom       Schiedspanelverfahren nach Artikel 302 einzuleiten. Sie notifizie-\nInternationalen Währungsfonds erstellte Beurteilung der Zah-          ren diese Entscheidung schriftlich dem Handelsausschuss, und\nlungsbilanzsituation und der externen Finanzsituation der Ver-        zwar spätestens fünf Tage vor dem Ersuchen um die Einsetzung\ntragspartei, welche die Maßnahmen einführt.                           eines Schiedspanels.\n(5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts an-\nTitel XII                             deres vereinbaren, werden die Konsultationen innerhalb von\n30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Ver-\nStreitbeilegung\ntragspartei abgehalten und gelten nach dieser Frist als abge-\nschlossen; sie finden im Gebiet der ersuchten Vertragspartei\nKapitel 1                              statt. Die Zustimmung der Streitparteien vorausgesetzt, können\ndie Konsultationen unter Verwendung aller verfügbaren techni-\nZiele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen                  schen Mittel abgehalten werden. Die Konsultationen und alle\nwährend der Konsultationen offengelegten Informationen blei-\nArtikel 298                             ben vertraulich.\nZiel\n(6) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht\nZiel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags-   verderbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen\nparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Überein-             betreffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimm-\nkommens zu vermeiden und beizulegen und soweit möglich für            te saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen, werden die\nStreitfragen, die sich auf seine Durchführung auswirken könnten,      Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersu-\neine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte eine einvernehm-        chens bei der ersuchten Vertragspartei aufgenommen und gel-\nliche Lösung nicht möglich sein, so besteht das erste Ziel dieses     ten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen.\nTitels im Allgemeinen in der Rücknahme der betreffenden Maß-\nnahmen, wenn diese für mit diesem Übereinkommen unverein-                (7) Während der Konsultationen legt jede konsultierende Ver-\nbar befunden werden.                                                  tragspartei ausreichende sachliche Informationen vor, damit voll-\nständig geprüft werden kann, wie die geltende oder vorgeschla-\ngene Maßnahme oder sonstige Fragen das Funktionieren und die\nArtikel 299\nAnwendung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnten.\nGeltungsbereich\n(8) Während der Konsultationen nach diesem Artikel stellt jede\n(1) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes be-\nkonsultierende Vertragspartei die Teilnahme von Bediensteten ih-\nstimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Streitig-\nrer zuständigen Regierungsbehörden sicher, die über Fachkennt-\nkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Überein-\nnisse in der Frage verfügen, die Gegenstand der Konsultationen\nkommens, insbesondere wenn eine der Vertragsparteien der\nist.\nAuffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei ergrif-\nfene Maßnahme mit den Verpflichtungen aus diesem Überein-                (9) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts ande-\nkommen unvereinbar ist oder unvereinbar sein könnte.                  res vereinbart haben, können im Falle einer Streitigkeit, die Ge-\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Streitigkeiten zwischen den unter- genstand von Konsultationen im Rahmen eines nach diesem\nzeichnenden Andenstaaten.                                             Übereinkommen eingesetzten Unterausschusses ist, solche Kon-\nsultationen die Konsultationen nach diesem Artikel ersetzen, so-\nfern die strittige Maßnahme und die Rechtsgrundlage der Be-\nArtikel 300\nschwerde im Verlauf dieser Konsultationen ordnungsgemäß\nBegriffsbestimmungen                            aufgeführt worden sind. Sofern die konsultierenden Vertragspar-\nteien nichts anderes vereinbart haben, gelten die Konsultationen\nIm Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Streitpartei“\nim Rahmen eines Unterausschusses innerhalb von 30 Tagen\noder „Streitparteien“ eine Vertragspartei oder Vertragsparteien\nnach Eingang des Konsultationsersuchens bei der ersuchten Ver-\ndieses Übereinkommens, die an einem Streitbeilegungsverfah-\ntragspartei als abgeschlossen.\nren nach diesem Titel beteiligt ist beziehungsweise beteiligt sind.\n(10) Eine Vertragspartei, die nicht konsultierende Vertragspar-\nKapitel 2                              tei ist und ein Interesse am Gegenstand der Konsultationen hat,\nkann bei den konsultierenden Vertragsparteien innerhalb von fünf\nKonsultationen                             Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftlich, mit\nKopie an den Handelsausschuss, ihre Teilnahme an den Konsul-\nArtikel 301                             tationen beantragen. Sofern keine der konsultierenden Vertrags-\nparteien diesen Antrag ablehnt, kann diese Vertragspartei als drit-\nKonsultationen\nte Partei nach Maßgabe der nach Artikel 315 festgelegten\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über Fra-    Verfahrensordnung (im Folgenden „Verfahrensordnung“) an den\ngen, die unter Artikel 299 fallen, dadurch beizulegen, dass sie       Konsultationen teilnehmen.","504                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nKapitel 3                               (6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an\ndem alle benannten Schiedsrichter im Einklang mit der Verfah-\nStreitbeilegungsverfahren                      rensordnung bestätigt haben, dass sie ihrer Benennung zustim-\nmen.\nArtikel 302\nEinleitung von Schiedsverfahren                                                   Artikel 304\n(1) Die Beschwerdeführerin kann die Einsetzung eines                                     Liste der Schiedsrichter\nSchiedspanels beantragen, sofern\n(1) Der Handelsausschuss stellt in seiner ersten Sitzung eine\na) die Beschwerdegegnerin auf das Konsultationsersuchen            Liste mit 25 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als\nnicht nach Maßgabe des Artikels 301 Absatz 3 antwortet,        Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf\nb) die Konsultationen nicht innerhalb der in Artikel 301 Absatz 5  Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die Vertragspar-\nbeziehungsweise Absatz 6 festgesetzten Fristen abgehalten      teien einvernehmlich 10 Personen aus, die nicht Staatsange-\nwerden,                                                        hörige87 einer der Vertragsparteien sind und im Schiedspanel\nden Vorsitz führen sollen.\nc) es den konsultierenden Vertragsparteien nicht gelungen ist,\ndie Streitigkeit durch Konsultationen beizulegen, oder            (2) Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste nach\nAbsatz 1 immer vollständig ist. Auch wenn die Liste unvollstän-\nd) die Streitparteien nach Artikel 301 Absatz 4 vereinbart haben,  dig ist, kann sie nach Maßgabe des Artikels 303 herangezogen\nkeine Konsultationen aufzunehmen.                              werden.\n(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels wird            (3) Die Schiedsrichter verfügen über Fachwissen oder Erfah-\nschriftlich an die Beschwerdegegnerin und an den Handelsaus-       rung auf den Gebieten Recht, internationaler Handel oder Streit-\nschuss gerichtet. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Ersu-      beilegung im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte. Sie\nchen die strittigen Maßnahmen auf und legt dar, inwiefern sie ge-  sind unabhängig, unparteiisch, stehen weder in mittelbarer noch\ngen dieses Übereinkommen verstoßen; dabei stellt sie die           in unmittelbarer Beziehung zu den Vertragsparteien und nehmen\nRechtsgründe für die Beschwerde klar und deutlich heraus.          von keiner Vertragspartei und keiner Organisation Weisungen\n(3) Eine Vertragspartei darf die Einsetzung eines Schiedspa-    entgegen. Die Schiedsrichter halten sich an den nach diesem\nnels nicht zum Zwecke der Überprüfung einer vorgeschlagenen        Titel aufgestellten Verhaltenskodex (im Folgenden „Verhaltens-\nMaßnahme beantragen.                                               kodex“).\n(4) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist und ein we-    (4) Der Handelsausschuss erstellt darüber hinaus zusätzliche\nsentliches Interesse an der Streitigkeit hat, kann bei den Streit- Listen mit jeweils 12 Personen, die über Fachwissen auf dem Ge-\nparteien innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens         biet bestimmter, unter dieses Übereinkommen fallender sektor-\num Einsetzung eines Schiedspanels schriftlich, mit Kopie an den    spezifischer Fragen verfügen. Dazu schlägt jede Vertragspartei\nHandelsausschuss, ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren be-       drei Personen als Schiedsrichter vor. Die Vertragsparteien wählen\nantragen. Diese Vertragspartei kann nach Maßgabe der Verfah-       einvernehmlich drei Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspa-\nrensordnung als dritte Partei an dem Schiedsverfahren teilneh-     nels aus, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien\nmen.                                                               sind. Jede Streitpartei kann sich dafür entscheiden, ihren\nSchiedsrichter aus den von einer der Vertragsparteien für eine\nArtikel 303                           sektorspezifische Liste vorgeschlagenen Personen zu benennen.\nWird das Auswahlverfahren nach Artikel 303 Absatz 3 ange-\nEinsetzung des Schiedspanels                     wandt, so kann der Vorsitzende des Handelsausschusses oder\n(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-    sein Stellvertreter nach Zustimmung der Streitparteien auf eine\nsammen.                                                            sektorspezifische Liste zurückgreifen.\n(2) Jede Streitpartei kann innerhalb von 12 Tagen nach Ein-\ngang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der                                       Artikel 305\nBeschwerdegegnerin aus den von einer der Vertragsparteien vor-                                     Ablehnung,\ngeschlagenen Kandidaten für die nach Artikel 304 aufgestellte                             Abberufung und Ersetzung\nListe einen Schiedsrichter benennen. Versäumt es eine der Streit-\nparteien, ihren Schiedsrichter zu benennen, so wird der Schieds-      (1) Jede Streitpartei kann einen Schiedsrichter ablehnen,\nrichter auf Antrag der anderen Streitpartei vom Vorsitzenden des   sofern begründete Zweifel daran bestehen, dass er den Verhal-\nHandelsausschusses oder seinem Stellvertreter unter den von        tenskodex einhält. Die Entscheidung über die Ablehnung oder\ndieser Streitpartei für die Liste der Schiedsrichter vorgeschlage- Abberufung eines Schiedsrichters wird nach Maßgabe der Ver-\nnen Kandidaten per Losentscheid ausgewählt.                        fahrensordnung getroffen.\n(3) Können sich die Streitparteien nicht innerhalb der in Ab-      (2) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an den Verfahren\nsatz 2 festgelegten Frist auf einen Vorsitzenden des Schiedspa-    teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt wer-\nnels einigen, so wählt der Vorsitzende des Handelsausschusses      den, so wird sein Nachfolger nach Artikel 303 ausgewählt.\noder sein Stellvertreter auf Antrag einer der Streitparteien per\nLosentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels unter den zu\nArtikel 306\ndiesem Zweck in der Liste der Schiedsrichter ausgewählten Kan-\ndidaten aus.                                                                     Zusammenlegung von Schiedsverfahren\n(4) Der Vorsitzende des Handelsausschusses oder sein Stell-        Wird in Bezug auf dieselbe Maßnahme und aus denselben\nvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach   Rechtsgründen von mehr als einer Vertragspartei die Einsetzung\nEingang eines Antrags nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 per         eines Schiedspanels beantragt, so wird nach Möglichkeit ein ein-\nLosentscheid aus der Liste nach Artikel 304 aus.                   ziges Schiedspanel zur Prüfung dieser Anträge eingesetzt.\n(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Streitparteien\n87  Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehö-\nim gegenseitigen Einvernehmen innerhalb von 10 Tagen nach\nEingang des Antrags bei der Beschwerdegegnerin Personen als            riger“ eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden\nSchiedsrichter auswählen, die zwar nicht in der Liste der              Andenstaates besitzt oder ihren ständigen Wohnsitz in einem Mitglied-\nSchiedsrichter aufgeführt sind, jedoch die Anforderungen nach          staat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Anden-\nArtikel 304 Absatz 3 erfüllen.                                         staat hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                                505\nArtikel 307                            nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den Maßnahmen,\ndie das Schiedspanel für mit diesem Übereinkommen im Ein-\nEntscheidung des Schiedspanels\nklang befunden hat, und bestehen zwischen den Streitparteien\n(1) Die Schiedspanele notifizieren ihre Entscheidung innerhalb   Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die notifizierten Maß-\nvon 120 Tagen nach ihrer Einsetzung den Streitparteien und dem      nahmen getroffen wurden oder ob sie mit diesem Übereinkom-\nHandelsausschuss. Kann nach Auffassung eines Schiedspanels          men vereinbar sind, so kann die Beschwerdeführerin das ur-\ndiese Frist nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende       sprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu\ndies den Streitparteien und dem Handelsausschuss schriftlich        entscheiden. In diesem Ersuchen werden die strittigen spezifi-\nnotifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den     schen Maßnahmen aufgeführt und es wird dargelegt, inwiefern\nTag angeben, an dem das Panel seine Entscheidung notifizieren       sie gegen dieses Übereinkommen verstoßen. Das Schiedspanel\nwird. Auf keinen Fall sollte die Notifikation der Entscheidung spä- notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach Ein-\nter als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels erfolgen.        gang des Ersuchens.\n(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht ver-    (3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner\nderbliche Waren oder sonstige Waren oder Dienstleistungen be-       Mitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-\ntreffen, die rasch ihren Verkehrswert verlieren, wie bestimmte sai- tikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von\nsonabhängige Waren oder Dienstleistungen, entscheidet das           30 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.\nSchiedspanel innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung,\nob es den Fall als dringend ansieht. Das Schiedspanel notifiziert\nArtikel 310\nseine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einset-\nzung, auf keinen Fall jedoch später als nach 75 Tagen.                                 Vorläufige Abhilfemaßnahmen\nbei Nichtdurchführung der Entscheidung\nArtikel 308                               (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemesse-\nDurchführung der Entscheidung des Schiedspanels               nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um\ndie Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder ent-\n(1) Die Beschwerdegegnerin trifft alle erforderlichen Maßnah-    scheidet das Schiedspanel nach Artikel 309 Absatz 2, dass eine\nmen, um der Entscheidung des Schiedspanels unverzüglich             notifizierte Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen verein-\nnachzukommen.                                                       bar ist, so kann die Beschwerdeführerin\n(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung\na) von der Beschwerdegegnerin einen Ausgleich für die Nicht-\nnotifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin\ndurchführung verlangen, und zwar entweder in Form einer\nFolgendes:\nWeiterführung des vorläufigen Ausgleichs oder in Form eines\na) die spezifischen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der              sonstigen Ausgleichs, oder\nEntscheidung für erforderlich hält,\nb) der Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss ihre\nb) eine angemessene Frist für die Durchführung und                       Absicht notifizieren, die Zugeständnisse aus in Artikel 299 ge-\nc) ein konkretes Angebot für einen vorläufigen Ausgleich bis zur         nannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der\nvollständigen Durchführung der spezifischen Maßnahme, die           dem durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmä-\nsie zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält.        lerten Vorteil entspricht.\n(3) Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Streitparteien        (2) Konnten die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach\nüber den Inhalt einer solchen Notifikation kann die Beschwerde-     Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des\nführerin das Schiedspanel, das die Entscheidung erlassen hat,       Schiedspanels, dass die nach Artikel 311 Absatz 2 notifizierte\ndarum ersuchen festzustellen, ob die nach Absatz 2 Buchstabe a      Maßnahme nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, kei-\nvorgeschlagenen Maßnahmen mit diesem Übereinkommen im               ne Einigung über einen Ausgleich nach Absatz 1 Buchstabe a er-\nEinklang stehen, ob die Frist für die Durchführung der Entschei-    zielen, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegne-\ndung angemessen ist und/oder ob das Ausgleichsangebot               rin und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile\noffensichtlich unverhältnismäßig ist. Die Entscheidung ergeht       aus in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang\ninnerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.             auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichtegemachten\noder geschmälerten Vorteil entspricht.\n(4) Ist das ursprüngliche Schiedspanel nicht in der Lage zu-\nsammenzutreten oder kann eines seiner Mitglieder nicht an der          (3) Hat die Beschwerdegegnerin den vorläufigen Ausgleich\nSitzung teilnehmen, so finden die Verfahren nach Artikel 303 An-    nach Artikel 308 nicht innerhalb einer angemessenen Frist88 ge-\nwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des        währt, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin\nSchiedspanels beträgt 45 Tage nach Einsetzung des neuen             und dem Handelsausschuss ihre Absicht notifizieren, Vorteile aus\nSchiedspanels.                                                      in Artikel 299 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszu-\nsetzen, der dem vorläufigen Ausgleich entspricht, und zwar bis\n(5) Die Streitparteien können die in Absatz 2 Buchstabe b ge-    zur Gewährung des vorläufigen Ausgleichs oder bis die Be-\nnannte angemessene Frist im gegenseitigen Einvernehmen ver-         schwerdegegnerin eine Durchführungsmaßnahme ergriffen hat,\nlängern.                                                            je nachdem, was zuerst eintritt.\nArtikel 309                               (4) Notifiziert die Beschwerdeführerin ihre Absicht, nach den\nAbsätzen 2 oder 3 Vorteile auszusetzen, so kann sie die Ausset-\nÜberprüfung von Maßnahmen                         zung der Vorteile 10 Tage nach der Notifikation vornehmen, so-\nzur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels              fern die Beschwerdegegnerin kein Schiedsverfahren nach Ab-\n(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-      satz 5 beantragt.\nrin und dem Handelsausschuss alle Maßnahmen, die sie ergriffen         (5) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der\nhat, um die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Über-   notifizierte Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß\neinkommen vor Ablauf der angemessenen Frist nach Artikel 308        zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so\nAbsatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 oder Absatz 5 zu be-            kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,\nheben.\n88  Zur Klarstellung gilt, dass die Beschwerdegegnerin den vorläufigen\n(2) Entsprechen die von der Beschwerdegegnerin nach Ab-\nsatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht den von ihr zuvor nach Ar-         Ausgleich nur dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist gewährt\nhat, wenn sie ihr internes Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs\ntikel 308 Absatz 2 Buchstabe a notifizierten Maßnahmen oder             nicht innerhalb einer angemessenen Frist einleitet oder wenn nach\nhatte die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren nach Arti-            einem solchen internen Verfahren gegen die Gewährung des vor-\nkel 308 Absatz 3 in Anspruch genommen und entsprechen die               läufigen Ausgleichs entschieden wird.","506                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\ndie Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der Beschwerde-        scheidung enthaltenen Feststellungen oder Empfehlungen ersu-\nführerin und dem Handelsausschuss vor Ablauf der in Absatz 4       chen, die ihrer Auffassung nach unklar sind; dazu zählen auch\ngenannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche        Aspekte der Durchführung der Entscheidung. Die andere Streit-\nSchiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang        partei kann dem Schiedspanel eine Stellungnahme zu dem Er-\nder ausgesetzten Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des   suchen vorlegen, mit Kopie an die Streitpartei, die das ursprüng-\nErsuchens den Streitparteien und dem Handelsausschuss. Die         liche Ersuchen um Klarstellung gestellt hat. Das Schiedspanel\nVorteile werden erst ausgesetzt, wenn das ursprüngliche            kommt dem Ersuchen innerhalb von 10 Tagen nach seinem Ein-\nSchiedspanel seine Entscheidung den Streitparteien notifiziert     gang nach.\nhat; die Aussetzung muss mit dieser Entscheidung im Einklang\nstehen.                                                               (2) Die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 lässt die in\nArtikel 308 genannten Fristen unberührt.\n(6) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner\nMitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-\nArtikel 313\ntikel 303 Anwendung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von\n45 Tagen nach Einsetzung des neuen Schiedspanels.                                           Aussetzung und\n(7) Der Ausgleich oder die Aussetzung von Vorteilen nach die-                   Einstellung von Schiedsverfahren\nsem Artikel ist befristet; sie bewirkt für die Beschwerdegegnerin     (1) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Arbei-\nkeine Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Durchführung der    ten des Schiedspanels auszusetzen; die Aussetzung darf nicht\nEntscheidung. Diese Abhilfemaßnahmen gelten nur so lange, bis      länger als 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung\nalle Maßnahmen, die für mit diesem Übereinkommen unvereinbar       dauern. Die Streitparteien notifizieren dem Vorsitzenden des\nerklärt wurden, zurückgenommen oder dahin gehend geändert          Schiedspanels ihre Vereinbarung schriftlich mit Kopie an den\nwurden, dass sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,          Handelsausschuss. Im Fall einer solchen Aussetzung verlängern\noder bis die Streitparteien eine einvernehmliche Lösung erzielt    sich die Fristen nach Artikel 307 um den Zeitraum, während des-\nhaben.                                                             sen die Arbeiten ausgesetzt waren.\n(2) Waren die Arbeiten des Schiedspanels länger als 12 Mona-\nArtikel 311\nte ausgesetzt, so erlischt die Befugnis des Schiedspanels in je-\nÜberprüfung von Maßnahmen,                       dem Fall, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbart ha-\ndie nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem              ben. Erlischt die Befugnis des Schiedspanels, so hindert dieser\nAusgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden           Artikel eine Vertragspartei nicht daran, ein weiteres Schiedsver-\nfahren zu derselben Frage einzuleiten.\n(1) Die Beschwerdegegnerin hat jederzeit die Möglichkeit, der\nBeschwerdeführerin und dem Handelsausschuss jede Maßnah-              (3) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, Schieds-\nme, die sie zur Durchführung der Entscheidung des Schieds-         verfahren einzustellen; dazu richten sie eine gemeinsame schrift-\npanels ergriffen hat, und ihr Ersuchen an die Beschwerdeführe-     liche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels mit\nrin um Beendigung der Aussetzung von Vorteilen zu notifizieren;    Kopie an den Handelsausschuss.\nje nach Sachlage kann sie ihnen auch jederzeit ihre Absicht\nnotifizieren, die Gewährung eines Ausgleichs für die Nichtdurch-\nführung einzustellen. Ausgenommen in dem in Absatz 2 vorge-                                     Kapitel 4\nsehenen Fall endet die Aussetzung von Vorteilen 30 Tage nach                          Allgemeine Bestimmungen\ndieser Notifikation.\n(2) Erzielen die Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der                             Artikel 314\nNotifikation nach Absatz 1 keine Einigung über die Vereinbarkeit\nder notifizierten Maßnahme mit diesem Übereinkommen, so kann                            Einvernehmliche Lösung\njede Streitpartei das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersu-\nDie Streitparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lö-\nchen, die Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird gleichzeitig\nsung für eine unter diesen Titel fallende Streitigkeit vereinbaren.\nder Beschwerdegegnerin und dem Handelsausschuss notifiziert.\nDie Streitparteien notifizieren diese Lösung gemeinsam dem\nDie Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Ta-\nHandelsausschuss. Nach der Notifikation der einvernehmlichen\ngen nach dem Tag des Ersuchens den Streitparteien und dem\nLösung wird das Verfahren eingestellt.\nHandelsausschuss notifiziert. Stellt das Schiedspanel fest, dass\ndie Durchführungsmaßnahme mit diesem Übereinkommen ver-\neinbar ist, so wird die Aussetzung von Vorteilen beendet.                                      Artikel 315\n(3) Steht das ursprüngliche Schiedspanel oder eines seiner                 Verfahrensordnung und Verhaltenskodex\nMitglieder nicht zur Verfügung, so finden die Verfahren nach Ar-\n(1) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Titel unterliegen\ntikel 303 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von\nder Verfahrensordnung, die der Handelsausschuss in seiner ers-\n45 Tagen nach Einsetzung eines neuen Schiedspanels notifiziert.\nten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens be-\n(4) Hat nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von      schließt. Der Handelsausschuss beschließt in dieser Sitzung\n30 Tagen keine der Streitparteien das ursprüngliche Schieds-       auch den Verhaltenskodex für Schiedsrichter.\npanel ersucht, über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 notifi-\nzierten Maßnahme zu entscheiden, und ist die Beschwerdeführe-         (2) Die Anhörungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe\nrin ihrer Verpflichtung, die Aussetzung der Vorteile zu beenden,   der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Streitparteien nichts\nnicht nachgekommen, so kann die Beschwerdegegnerin Vor-            anderes vereinbart haben.\nteile in einem Umfang aussetzen, der dem Umfang der von der\nBeschwerdeführerin ausgesetzten Vorteile entspricht, solange                                   Artikel 316\ndie Beschwerdeführerin die Aussetzung aufrechterhält.\nInformationen und fachliche Beratung\nArtikel 312                              (1) Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Streitpartei oder\nvon sich aus alle ihm zweckdienlich erscheinenden Informatio-\nErsuchen um Erläuterung einer Entscheidung\nnen einholen, und zwar aus jeder Quelle, auch von den Streitpar-\n(1) Eine Streitpartei kann das Schiedspanel innerhalb von       teien. Das Schiedspanel ist auch berechtigt, nach eigenem Er-\n10 Tagen nach Notifikation der Entscheidung schriftlich, mit Ko-   messen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese\npie an die andere Streitpartei und den Handelsausschuss, um        Weise beschafften Informationen werden den Streitparteien zur\nKlarstellung bestimmter spezifischer Aspekte von in der Ent-       Stellungnahme übermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                             507\n(2) Das Schiedspanel kann auch interessierten, nicht dem                                      Artikel 320\nöffentlichen Dienst angehörenden Personen, die im Gebiet einer\nFristen\nStreitpartei niedergelassen sind, gestatten, nach Maßgabe der\nVerfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten.          (1) Die in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der\nFristen für die Notifikation von Entscheidungen der Schieds-\npanels, werden ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen\nArtikel 317                           oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.\nAuslegungsregeln                              (2) Die in diesem Titel genannten Fristen können von den\nStreitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.\nDie Bestimmungen des Artikels 299 werden vom Schiedspanel\nnach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts ein-\nschließlich des am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Wiener                                   Artikel 321\nVertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen                                     Änderung der\neines Schiedspanels können die in den Bestimmungen des Arti-                 Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex\nkels 299 festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergän-\nDer Handelsausschuss kann die Verfahrensordnung und den\nzen noch einschränken.\nVerhaltenskodex ändern.\nArtikel 318                                                        Artikel 322\nBeschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels                                    Vermittlungsmechanismus\n(1) Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Be-             Nach Anhang XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre\nschlüsse. Kann jedoch kein einvernehmlicher Beschluss erzielt       Maßnahmen) kann jede Vertragspartei eine andere Vertragspar-\nwerden, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss        tei ersuchen, an einem Vermittlungsverfahren in Bezug auf nicht-\nentschieden. Auf keinen Fall aber werden abweichende Meinun-        tarifäre Maßnahmen der ersuchten Vertragspartei teilzunehmen,\ngen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.                        die eine unter Titel III (Warenhandel) fallende Angelegenheit be-\ntreffen und sich nach Auffassung der ersuchenden Vertragspar-\n(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Streit-    tei nachteilig auf den Handel auswirken.\nparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten\nfür natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung wer-                               Artikel 323\nden sachverhaltsbezogene Beschlüsse, die Anwendbarkeit der\neinschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie                          Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung\nFeststellungen zu der Frage, ob die betreffende Vertragspartei         (1) Unbeschadet des Artikels 322 können die Vertragsparteien\nihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllt hat, dar-     jederzeit vereinbaren, gute Dienste, Vergleich und Vermittlung als\ngelegt und es werden die wichtigsten Gründe für die Beschlüsse      alternative Methoden der Streitbeilegung anzuwenden.\nund Schlussfolgerungen erläutert.\n(2) Die in Absatz 1 genannten alternativen Methoden der\n(3) Auf Antrag einer Streitpartei kann das Schiedspanel Emp-     Streitbeilegung werden nach den Verfahren angewandt, auf die\nfehlungen zur Durchführung der Entscheidung aussprechen.            sich die beteiligten Vertragsparteien geeinigt haben.\n(3) Die Verfahren nach diesem Artikel können von jeder der\n(4) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wer-\nbeteiligten Vertragsparteien jederzeit eingeleitet, ausgesetzt oder\nden die Entscheidungen des Schiedspanels veröffentlicht.\neingestellt werden.\n(4) Die Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und las-\nArtikel 319\nsen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Ver-\nVerhältnis zu den                         fahren unberührt.\nWTO-Rechten und Wahl des Gremiums\nTitel XIII\n(1) Dieser Titel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragspar-\nteien aus dem WTO-Übereinkommen, einschließlich der Einlei-                              Technische Hilfe und\ntung von Streitbeilegungsverfahren, unberührt.                              Kapazitätsaufbau im Bereich des Handels\n(2) Je nach Ermessen der Beschwerdeführerin können Strei-\ntigkeiten bezüglich derselben Maßnahme, die sich aus diesem                                      Artikel 324\nÜbereinkommen und aufgrund des WTO-Übereinkommens er-                                               Ziele\ngeben, nach diesem Titel oder nach der Streitbeilegungsverein-\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen der\nbarung beigelegt werden. Hat eine Vertragspartei jedoch um die\nZusammenarbeit, die zur Durchführung dieses Übereinkommens\nEinsetzung eines Panels nach Artikel 6 der Streitbeilegungsver-\nbeitragen, zu intensivieren und das Übereinkommen bestmög-\neinbarung oder eines Schiedspanels nach Artikel 303 ersucht,\nlich zu nutzen, damit seine Ergebnisse optimiert und die gebo-\ndarf sie im anderen Gremium zu derselben Frage kein weiteres\ntenen Chancen weitestgehend genutzt werden können und für\nVerfahren einleiten, es sei denn, die im zunächst gewählten Gre-\ndie Vertragsparteien der größtmögliche Nutzen erzielt wird. Die\nmium zuständige Stelle hat aus verfahrenstechnischen Gründen\nZusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen und in-\noder aus Gründen der Zuständigkeit keine Entscheidung in der\nstitutionellen Rahmenbedingungen, die für die Kooperationsbe-\nSache erlassen.\nziehungen zwischen den Vertragsparteien gelten; eines der wich-\n(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zwei      tigsten Ziele dieser Rahmenbedingungen besteht darin, einen\noder mehr Streitigkeiten dieselbe Frage betreffen, wenn diesel-     starken Anreiz für eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu\nben Streitparteien daran beteiligt sind, wenn sie sich auf diesel-  schaffen, die ihrerseits zu einem stärkeren sozialen Zusammen-\nbe Maßnahme beziehen und sich mit demselben sachlichen Ver-         halt und insbesondere zu einer Verringerung der Armut führt.\nstoß befassen.                                                         (2) Um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen, kommen die\nVertragsparteien überein, solchen Initiativen der Zusammenar-\n(4) Dieser Titel hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine\nbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die darauf abzielen:\nvom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von\nVorteilen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in          a) bestehende Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu ver-\nAnspruch genommen werden, um eine Vertragspartei an der                  bessern und neue zu schaffen, Wettbewerbsfähigkeit und\nAussetzung von Vorteilen nach diesem Titel zu hindern.                   Innovation zu unterstützen sowie die Produktion zu moderni-","508                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nsieren, den Handel zu erleichtern und den Technologietrans-   b) sie berücksichtigt alle Bedenken, die die unterzeichnenden\nfer zu fördern,                                                    Andenstaaten vorbringen.\nb) die Entwicklung von Kleinstunternehmen und KMU zu för-             (3) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden\ndern, wobei der Handel als Instrument zur Verringerung der    Andenstaaten das Inkrafttreten eines Beitritts zur Europäischen\nArmut eingesetzt wird,                                        Union.\nc) einen fairen und gerechten Handel zu unterstützen, den Zu-         (4) Im Rahmen des Handelsausschusses prüfen die EU-Ver-\ngang zu den Vorteilen dieses Übereinkommens allen Produk-     tragspartei und die unterzeichnenden Andenstaaten rechtzeitig\ntionszweigen, insbesondere den am schwächsten entwickel-      vor dem Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union alle\nten, zu erleichtern,                                          Auswirkungen des Beitritts auf dieses Übereinkommen. Der Han-\nd) die Handelskapazitäten und institutionellen Kapazitäten in      delsausschuss entscheidet über notwendige Anpassungen oder\ndiesem Bereich im Hinblick auf die Durchführung und opti-     Übergangsmaßnahmen.\nmale Nutzung dieses Übereinkommens zu stärken und\nArtikel 329\ne) dem in anderen Teilen dieses Übereinkommens festgestell-\nten Bedarf an Zusammenarbeit zu entsprechen.                                   Beitritt anderer Mitgliedsländer der\nAndengemeinschaft zu diesem Übereinkommen\nArtikel 325                               (1) Jedes Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das bei\nUmfang und Mittel                         Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der EU-Vertrags-\npartei und mindestens einem der unterzeichnenden Andenstaa-\n(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit setzen die Ver-         ten nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist (im Folgen-\ntragsparteien Instrumente, Mittel und Mechanismen ein, die ih-     den „beitrittswilliger Andenstaat“), kann diesem Übereinkommen\nnen nach den geltenden Regelungen und Verfahren zu diesem          zu den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Artikels bei-\nZweck zur Verfügung stehen; sie nutzen dazu die Einrichtungen      treten.\njeder Vertragspartei, die für die praktische Ausgestaltung der Ko-\noperationsbeziehungen, auch im Bereich der handelsbezogenen           (2) Die EU-Vertragspartei handelt mit dem beitrittswilligen\nZusammenarbeit, zuständig sind.                                    Andenstaat die Bedingungen für seinen Beitritt zu diesem Über-\neinkommen aus. Im Rahmen dieser Verhandlungen ist die EU-\n(2) Im Einklang mit Absatz 1 können die Vertragsparteien In-    Vertragspartei bestrebt, die Integrität dieses Übereinkommens zu\nstrumente nutzen wie unter anderem den Austausch von Infor-        wahren, indem sie sich nur bei der Aushandlung der Listen ge-\nmationen, Erfahrungen oder vorbildlichen Praktiken, technische     genseitiger Zugeständnisse entsprechend Anhang I (Stufenpläne\nund finanzielle Hilfe sowie die gemeinsame Ermittlung, Entwick-    für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen im\nlung und Durchführung von Projekten.                               Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflich-\ntungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von\nArtikel 326                            Dienstleistungen) sowie in Bezug auf solche Aspekte flexibel\nAufgaben des Handelsausschusses                     zeigt, bei denen mit Blick auf den Beitritt des beitrittswilligen An-\nim Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Titel              denstaats Flexibilität erforderlich ist. Die EU-Vertragspartei noti-\nfiziert dem Handelsausschuss den Abschluss der Verhandlungen\n(1) Die Vertragsparteien messen Folgemaßnahmen zu den ein-      für die Zwecke der Konsultationen nach Absatz 3.\ngeführten Maßnahmen der Zusammenarbeit, die zur optimalen\nDurchführung dieses Übereinkommens und zur bestmöglichen              (3) Die EU-Vertragspartei konsultiert die unterzeichnenden\nNutzung seiner Vorteile beitragen sollen, besondere Bedeutung      Andenstaaten im Rahmen des Handelsausschusses zu den\nbei.                                                               Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen mit einem beitrittswilli-\ngen Andenstaat, die sich auf die Rechte und Pflichten der unter-\n(2) Der Handelsausschuss verfolgt die wichtigsten Aspekte       zeichnenden Andenstaaten auswirken können. Auf Antrag einer\nder Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 324 Absätze 1 und      Vertragspartei überprüft der Handelsausschuss die Auswirkun-\n2 genannten Ziele und gibt gegebenenfalls Impulse und Orien-       gen des Beitritts des beitrittswilligen Andenstaats zu diesem\ntierungshilfen.                                                    Übereinkommen und beschließt erforderlichenfalls weitere Maß-\n(3) Der Handelsausschuss kann Empfehlungen an die für die       nahmen.\nPlanung und Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen               (4) Der Beitritt eines beitrittswilligen Andenstaates wird mit\nEinrichtungen jeder Vertragspartei richten.                        dem Abschluss eines Beitrittsprotokolls wirksam, dem der Han-\ndelsausschuss zuvor zustimmen muss89. Die Vertragsparteien\nTitel XIV                             führen die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen inter-\nnen Verfahren durch.\nSchlussbestimmungen\n(5) Dieses Übereinkommen tritt zwischen einem beitritts-\nwilligen Andenstaat und jeder Vertragspartei am ersten Tag des\nArtikel 327\nMonats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der beitrittswillige\nAnhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten                Andenstaat und die jeweilige Vertragspartei die letzte Notifikati-\nDie Anhänge, Anlagen, Erklärungen und Fußnoten sind Be-         on des Abschlusses ihrer für das Inkrafttreten des Beitrittsproto-\nstandteil dieses Übereinkommens.                                   kolls erforderlichen internen Verfahren beim Verwahrer hinterlegt\nhaben. Sofern dies im Beitrittsprotokoll vorgesehen ist, kann die-\nses Übereinkommen auch vorläufig angewandt werden.\nArtikel 328\n(6) Hat bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen der\nBeitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union          EU-Vertragspartei und mindestens einem unterzeichnenden An-\n(1) Die EU-Vertragspartei notifiziert den unterzeichnenden An-  denstaat ein Mitgliedsland der Andengemeinschaft, das an der\ndenstaaten Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Europäischen  Annahme des Wortlauts des Übereinkommens beteiligt war, das\nUnion.\n89  Ungeachtet dieses Absatzes sind sich die Vertragsparteien darüber\n(2) Während der Verhandlungen zwischen der Europäischen\neinig, dass die zwischen der EU-Vertragspartei und dem beitrittswilli-\nUnion und dem Bewerberland verfährt die EU-Vertragspartei wie          gen Andenstaat ausgehandelten Listen der Zugeständnisse in Anhang I\nfolgt:                                                                 (Stufenpläne für den Zollabbau), Anhang VII (Liste der Verpflichtungen\nim Bereich der Niederlassung) und Anhang VIII (Liste der Verpflichtun-\na) auf Antrag eines unterzeichnenden Andenstaates übermittelt          gen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis-\nsie soweit möglich alle Informationen zu den unter dieses         tungen) in das Beitrittsprotokoll aufgenommen werden, ohne dass hier-\nÜbereinkommen fallenden Angelegenheiten und                       für die Zustimmung des Handelsausschusses erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                              509\nÜbereinkommen nicht unterzeichnet, so ist das Land zur Unter-                                    Artikel 332\nzeichnung des Übereinkommens berechtigt und wird nicht als\nVerwahrer\nbeitrittswilliger Andenstaat nach Absatz 1 angesehen.\nAls Verwahrer dieses Übereinkommens fungiert der Generalse-\nkretär des Rates der Europäischen Union.\nArtikel 330\nInkrafttreten                                                        Artikel 333\nÄnderungen des WTO-Übereinkommens\n(1) Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragspar-\nteien und dem Verwahrer nach Artikel 332 schriftlich den Ab-           Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle in dieses\nschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erfor-    Übereinkommen übernommenen Bestimmungen des WTO-\nderlichen internen Verfahren.                                       Übereinkommens einschließlich aller Änderungen, die bis zum\nZeitpunkt der Anwendung der jeweiligen Bestimmung in Kraft ge-\n(2) Sofern die betroffenen Vertragsparteien keinen anderen       treten sind, Bestandteil dieses Übereinkommens sind.\nZeitpunkt vereinbart haben, tritt dieses Übereinkommen zwi-\nschen der EU-Vertragspartei und jedem unterzeichnenden An-\nArtikel 334\ndenstaat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag\nfolgt, an dem die EU-Vertragspartei und der jeweilige unterzeich-                               Änderungen\nnende Andenstaat die letzte nach Absatz 1 vorgesehene Notifi-\n(1) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Überein-\nkation beim Verwahrer hinterlegt haben.\nkommens schriftlich vereinbaren.\n(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können die Vertragsparteien           (2) Für das Inkrafttreten von Änderungen und ihre Aufnahme\ndieses Übereinkommen ganz oder teilweise vorläufig anwenden.        als Bestandteil dieses Übereinkommens gelten sinngemäß die\nJede Vertragspartei notifiziert dem Verwahrer und allen anderen     Voraussetzungen des Artikels 330.\nVertragsparteien den Abschluss der für die vorläufige Anwen-\ndung dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren.          (3) Die Vertragsparteien können die in diesem Übereinkom-\nDie vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens zwischen             men eingegangenen Verpflichtungen weiterentwickeln oder sei-\nder EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat         nen Anwendungsbereich ausweiten, indem sie Änderungen die-\nbeginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem     ses Übereinkommens vereinbaren oder Vereinbarungen zu\ndie EU-Vertragspartei und der betreffende unterzeichnende An-       spezifischen Sektoren oder Tätigkeiten schließen und dabei die\ndenstaat die letzte Notifikation beim Verwahrer hinterlegt haben.   bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Er-\nfahrungen berücksichtigen.\n(4) Wird eine Bestimmung dieses Übereinkommens nach Ab-\nsatz 3 bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von                                      Artikel 335\nden Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf\ndas Inkrafttreten des Übereinkommens in der betreffenden Be-                                     Vorbehalte\nstimmung als Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertrags-              Dieses Übereinkommen sieht keine Vorbehalte im Sinne des\nparteien die Anwendung dieser Bestimmung nach Absatz 3 ver-         Wiener Vertragsrechtsübereinkommens vor.\neinbart haben.\nArtikel 336\nArtikel 331                                  Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen\nGeltungsdauer und Rücktritt                        Dieses Übereinkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,\ndass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet\n(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit ge-           als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht ge-\nschlossen.                                                          schaffenen Rechte oder Pflichten.\n(2) Jede Vertragspartei kann durch eine an alle anderen Ver-\ntragsparteien und an den Verwahrer gerichtete schriftliche Noti-                                 Artikel 337\nfikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt                            Verbindlicher Wortlaut\nwird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwah-\nrer wirksam.                                                           Dieses Übereinkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer,\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\n(3) Tritt ein unterzeichnender Andenstaat von diesem Überein-    sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nkommen zurück, so bleibt dieses Übereinkommen ungeachtet            scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,\ndes Absatzes 2 zwischen der EU-Vertragspartei und den anderen       schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-\nunterzeichnenden Andenstaaten in Kraft. Im Falle eines Rücktritts   chischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-\nder EU-Vertragspartei tritt dieses Übereinkommen außer Kraft.       laut gleichermaßen verbindlich ist.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Brüssel am 26. Juni 2012 in drei Urschriften.","510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung\nin der Wirtschafts- und Währungsunion\nVom 1. März 2013\nDer Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in\nder Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach\nseinem Artikel 14 Absatz 2 für die\nSlowakei                                            am        1. Februar 2013\nin Kraft getreten (vgl. Anwendung des Titels V des Vertrags – Bekanntmachung\nvom 14. Januar 2013, BGBl. II 162).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Januar 2013 (BGBl. II S. 162).\nBerlin, den 1. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. Juli 2010/26. Januar 2011 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „REDD – Socio Bosque“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 26. Januar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013              511\nBotschaft                                                                Quito, 27. 07. 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nQuito\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\ndie Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik\nEcuador mit Verbalnote Nummer 228/2009 vom 25. August 2009 folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von\ninsgesamt 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Entwicklung des\nnationalen Rahmens zur Reduktion von Treibhausgas Emissionen aus Entwaldung –\n„REDD“ (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) insbesondere zur\nFörderung des Programms „Socio Bosque“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung\noder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\ndient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt.\n2. Kann bei dem in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Republik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorge-\nsehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-\ndische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein\nDarlehen, gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nEcuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung\nAnwendung.\n5. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwi-\nschen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Verein-\nbarung, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\nterliegt. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende Finanzie-\nrungsvereinbarung geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\n6. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbei-\ntrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 5 zu\nschließenden Finanzierungsvereinbarung entstehen können, gegenüber der KfW ga-\nrantieren.\n7. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der in Nummer 5 erwähnten Vereinbarung in der Republik Ecuador erhoben wer-\nden.\n8. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nFalls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung\nPe te r L i n d e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ecuador\nHerrn Ricardo Patiño Aroca\nAv. 10 de Agosto y Carrión, 5° Piso\nQuito\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2013\nDas in Guatemala-Stadt am 19. November 2012 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 („Ver-\nbesserung des Schutzgebietemanagements – LifeWeb“)\nist nach seinem Artikel 6\nam 25. Februar 2013\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013                              513\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\nüber\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u00072010\n„Verbesserung\u0007des\u0007Schutzgebietemanagements\u0007–\u0007LifeWeb“\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland              Höhe\u0007des\u0007vorgesehenen\u0007Finanzierungsbeitrags\u0007ein\u0007Darlehen\u0007zu\nerhalten.\nund\ndie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007–                     (3)\u0007 Das\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichnete\u0007Vorhaben\u0007kann\u0007im\u0007Einverneh-\nmen\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nim\u0007Geiste\u0007der\u0007bestehenden\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen          und\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007durch\u0007andere\u0007Vor\u0007-\nzwischen\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 und\u0007 der\u0007 Republik        haben\u0007ersetzt\u0007werden.\u0007Wird\u0007das\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichnete\u0007Vor\u0007-\nGuatemala,                                                            haben\u0007 durch\u0007 ein\u0007 Vorhaben\u0007 ersetzt,\u0007 das\u0007 als\u0007 Vorhaben\u0007 des\n\u0007Umweltschutzes\u0007oder\u0007der\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kredit-\nim\u0007Wunsch,\u0007diese\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen\u0007durch\u0007part-        garantiefonds\u0007für\u0007mittelständische\u0007Betriebe\u0007oder\u0007als\u0007selbsthilfe-\nnerschaftliche\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u0007zu\u0007festigen\u0007und\u0007zu        orientierte\u0007Maßnahme\u0007zur\u0007Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnah-\nvertiefen,                                                          me,\u0007die\u0007zur\u0007Verbesserung\u0007der\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau\ndient,\u0007 die\u0007 besonderen\u0007 Voraussetzungen\u0007 für\u0007 die\u0007 Förderung\u0007 im\nim\u0007Bewusstsein,\u0007dass\u0007die\u0007Aufrechterhaltung\u0007dieser\u0007Beziehun-        Wege\u0007eines\u0007Finanzierungsbeitrags\u0007erfüllt,\u0007so\u0007kann\u0007ein\u0007Finanzie-\ngen\u0007die\u0007Grundlage\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007ist,                               rungsbeitrag,\u0007anderenfalls\u0007auf\u0007Antrag\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Repu-\nblik\u0007Guatemala\u0007ein\u0007Darlehen\u0007gewährt\u0007werden.\nin\u0007der\u0007Absicht,\u0007zur\u0007sozialen\u0007und\u0007wirtschaftlichen\u0007Entwicklung\u0007in\nder\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007beizutragen,                                      (4)\u0007 Falls\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007es\u0007der\nRegierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007zu\u0007einem\u0007späteren\u0007Zeitpunkt\nunter\u0007Bezugnahme\u0007auf\u0007die\u0007Zusage\u0007der\u0007Botschaft\u0007der\u0007Bundes-          ermöglicht,\u0007weitere\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007zur\u0007Vorbereitung\u0007des\u0007in\nrepublik\u0007 Deutschland\u0007 mit\u0007 der\u0007 Verbalnote\u0007 Nr.\u0007 173/2010\u0007 vom       Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhabens\u0007oder\u0007für\u0007notwendige\u0007Begleitmaß-\n10.\u0007Dezember\u00072010\u0007–                                                   nahmen\u0007zur\u0007Durchführung\u0007und\u0007Betreuung\u0007des\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007ge-\nnannten\u0007Vorhabens\u0007von\u0007der\u0007KfW\u0007zu\u0007erhalten,\u0007findet\u0007dieses\u0007Ab-\nsind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:                                    kommen\u0007Anwendung.\nArtikel 1                                                             Artikel 2\n(1)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ermöglicht\nes\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007oder\u0007anderen,\u0007von\u0007bei-           (1)\u0007 Die\u0007Verwendung\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007genannten\u0007Betrages,\u0007die\nden\u0007Regierungen\u0007gemeinsam\u0007auszuwählenden\u0007Empfängern,\u0007von              Bedingungen,\u0007zu\u0007denen\u0007er\u0007zur\u0007Verfügung\u0007gestellt\u0007wird,\u0007sowie\u0007das\nder\u0007Kreditanstalt\u0007für\u0007Wiederaufbau\u0007(KfW)\u0007einen\u0007Finanzierungs\u0007-        Verfahren\u0007der\u0007Auftragsvergabe\u0007bestimmen\u0007die\u0007zwischen\u0007der\u0007KfW\nbeitrag\u0007in\u0007Höhe\u0007von\u000710\u0007Millionen\u0007Euro\u0007für\u0007das\u0007Vorhaben\u0007„Verbes-       und\u0007den\u0007Empfängern\u0007des\u0007Finanzierungsbeitrages\u0007zu\u0007schließen-\nserung\u0007des\u0007Schutzgebietemanagements\u0007– LifeWeb“\u0007zu\u0007erhalten,         den\u0007Verträge,\u0007die\u0007den\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007gelten-\nwenn\u0007nach\u0007Prüfung\u0007die\u0007Förderungswürdigkeit\u0007dieses\u0007Vorhabens           den\u0007Rechtsvorschriften\u0007unterliegen.\nfestgestellt\u0007und\u0007bestätigt\u0007worden\u0007ist,\u0007dass\u0007es\u0007als\u0007Vorhaben\u0007des\nUmweltschutzes\u0007oder\u0007der\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kredit-          (2)\u0007 Die\u0007Zusage\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007genannten\u0007Betrages\u0007entfällt,\ngarantiefonds\u0007für\u0007mittelständische\u0007Betriebe\u0007oder\u0007als\u0007selbsthilfe-   soweit\u0007 nicht\u0007 innerhalb\u0007 einer\u0007 Frist\u0007 von\u0007 acht\u0007 Jahren\u0007 nach\u0007 dem\norientierte\u0007Maßnahme\u0007zur\u0007Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnah-          \u0007Zusagejahr\u0007die\u0007entsprechenden\u0007Finanzierungsverträge\u0007geschlos-\nme,\u0007die\u0007zur\u0007Verbesserung\u0007der\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau    sen\u0007wurden.\u0007Für\u0007diesen\u0007Betrag\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf\u0007des\ndient,\u0007 die\u0007 besonderen\u0007 Voraussetzungen\u0007 für\u0007 die\u0007 Förderung\u0007 im    31. Dezember\u00072018.\nWege\u0007eines\u0007Finanzierungsbeitrags\u0007erfüllt.\n(3)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala,\u0007soweit\u0007sie\u0007nicht\n(2)\u0007 Kann\u0007bei\u0007dem\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichneten\u0007Vorhaben\u0007die\u0007dort       selbst\u0007Empfänger\u0007des\u0007Finanzierungsbeitrages\u0007ist,\u0007wird\u0007etwaige\ngenannte\u0007 Bestätigung\u0007 nicht\u0007 erfolgen,\u0007 so\u0007 ermöglicht\u0007 es\u0007 die      Rückzahlungsansprüche,\u0007 die\u0007 aufgrund\u0007 der\u0007 nach\u0007 Absatz\u0007 1\u0007 zu\n\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007der\u0007Regierung\u0007der            schließenden\u0007Finanzierungsverträge\u0007entstehen\u0007können,\u0007gegen-\nRepublik\u0007Guatemala,\u0007von\u0007der\u0007KfW\u0007für\u0007dieses\u0007Vorhaben\u0007bis\u0007zur           über\u0007der\u0007KfW\u0007garantieren.","514               Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013\nArtikel 3                                   erteilt\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrs\u0007-\nunternehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen.\nDie\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Guatemala\u0007 stellt\u0007 die\u0007 KfW\u0007 von\nsämtlichen\u0007Steuern\u0007und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\nim\u0007Zusammenhang\u0007mit\u0007Abschluss\u0007und\u0007Durchführung\u0007der\u0007in\u0007Arti-                                          Artikel 5\nkel\u00072\u0007Absatz\u00071\u0007erwähnten\u0007Verträge\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007er-\nhoben\u0007werden.                                                              Streitigkeiten\u0007über\u0007die\u0007Auslegung\u0007oder\u0007Umsetzung\u0007dieses\u0007Ab-\nkommens\u0007werden\u0007von\u0007den\u0007Vertragsparteien\u0007im\u0007gegenseitigen\nEinvernehmen\u0007auf\u0007diplomatischem\u0007Wege\u0007beigelegt.\nArtikel 4\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich                                       Artikel 6\naus\u0007 der\u0007 Gewährung\u0007 des\u0007 Finanzierungsbeitrages\u0007 ergebenden\nTransporten\u0007von\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luft-               Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007an\u0007dem\u0007Tag\u0007in\u0007Kraft,\u0007an\u0007dem\u0007die\u0007Re-\nverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Ver-        gierung\u0007 der\u0007 Republik\u0007 Guatemala\u0007 der\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Bundes\u0007-\nkehrsunternehmen,\u0007trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleich-           republik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\nberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der        \u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgebend\u0007ist\nBundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und           der\u0007Tag\u0007des\u0007Empfangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nGeschehen\u0007zu\u0007Guatemala-Stadt\u0007am\u000719.\u0007November\u00072012\u0007in\nzwei\u0007 Urschriften,\u0007 jede\u0007 in\u0007 deutscher\u0007 und\u0007 spanischer\u0007 Sprache,\n\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nThomas\u0007Schäfer\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\nHarold\u0007Caballeros\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2013\nDas in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEl Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 (Vor-\nhaben „Förderung der Solarenergie in El Salvador“) wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 20. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013                                    515\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\nüber\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u00072011\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland                                                  Artikel 2\nund                                         (1)\u0007 Die\u0007Verwendung\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007genannten\u0007Betrages,\u0007die\ndie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007–                     Bedingungen,\u0007zu\u0007denen\u0007er\u0007zur\u0007Verfügung\u0007gestellt\u0007wird,\u0007sowie\u0007das\nVerfahren\u0007der\u0007Auftragsvergabe\u0007bestimmt\u0007der\u0007zwischen\u0007der\u0007KfW\nim\u0007Geiste\u0007der\u0007bestehenden\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen                und\u0007dem\u0007Empfänger\u0007des\u0007Darlehens\u0007zu\u0007schließende\u0007Vertrag,\u0007der\nzwischen\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Republik\u0007El                den\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007geltenden\u0007Rechtsvor-\nSalvador,                                                                  schriften\u0007unterliegt.\u0007\n(2)\u0007 Die\u0007Zusage\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Betrages\nim\u0007Wunsch,\u0007diese\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen\u0007durch\u0007part-            entfällt,\u0007 soweit\u0007 nicht\u0007 innerhalb\u0007 von\u0007 acht\u0007 Jahren\u0007 nach\u0007 dem\nnerschaftliche\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u0007zu\u0007festigen\u0007und\u0007zu              \u0007Zusagejahr\u0007 der\u0007 entsprechende\u0007 Darlehensvertrag\u0007 geschlossen\nvertiefen,                                                                 wurde.\u0007Für\u0007diesen\u0007Betrag\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf\u0007des\u000731.\u0007De-\nzember\u00072019.\nim\u0007Bewusstsein,\u0007dass\u0007die\u0007Aufrechterhaltung\u0007dieser\u0007Beziehun-\ngen\u0007die\u0007Grundlage\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007ist,\nArtikel 3\nin\u0007der\u0007Absicht,\u0007zur\u0007sozialen\u0007und\u0007wirtschaftlichen\u0007Entwicklung\u0007in\nDie\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Republik\u0007 El\u0007 Salvador\u0007 stellt\u0007 die\u0007 KfW\u0007 von\nder\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007beizutragen,\nsämtlichen\u0007Steuern\u0007und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\nunter\u0007Bezugnahme\u0007auf\u0007die\u0007Verbalnote\u0007Nummer\u0007212/2011\u0007der                im\u0007Zusammenhang\u0007mit\u0007Abschluss\u0007und\u0007Durchführung\u0007des\u0007in\u0007Arti-\nBotschaft\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007vom\u000714.\u0007Dezember                 kel\u00072\u0007Absatz\u00071\u0007erwähnten\u0007Vertrages\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\n2011\u0007–                                                                   erhoben\u0007werden.\nsind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:                                                                      Artikel 4\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\nArtikel 1                                  aus\u0007 der\u0007 Darlehensgewährung\u0007 ergebenden\u0007 Transporten\u0007 von\n(1)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ermöglicht          \u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passa-\nes\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007über\u0007die\u0007Comisión               gieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen,\nEjecutiva\u0007Hidroeléctrica\u0007del\u0007Río\u0007Lempa\u0007– CEL\u0007(Exekutivkommis-             trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\nsion\u0007Wasserkraft\u0007Río\u0007Lempa)\u0007oder\u0007einem\u0007anderen\u0007von\u0007beiden                 der\u0007 Verkehrsunternehmen\u0007 mit\u0007 Sitz\u0007 in\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\n\u0007Regierungen\u0007gemeinsam\u0007auszuwählenden\u0007Darlehensnehmer,\u0007für                Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gege\u0007-\ndas\u0007Vorhaben\u0007„Förderung\u0007der\u0007Solarenergie\u0007in\u0007El\u0007Salvador“\u0007ein             benenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\nvergünstigtes\u0007Darlehen\u0007der\u0007Kreditanstalt\u0007für\u0007Wiederaufbau\u0007(KfW),         erforderlichen\u0007Genehmigungen.\ndas\u0007im\u0007Rahmen\u0007der\u0007öffentlichen\u0007Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt\u0007wird,\u0007von\u0007bis\u0007zu\u000717 Millionen\u0007Euro\u0007zu\u0007erhalten,\u0007wenn                                             Artikel 5\nnach\u0007Prüfung\u0007die\u0007entwicklungspolitische\u0007Förderungswürdigkeit\ndes\u0007Vorhabens\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist\u0007und\u0007die\u0007gute\u0007Kreditwürdig-              Meinungsverschiedenheiten,\u0007die\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Auslegung\u0007und\nkeit\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007weiterhin\u0007gegeben\u0007ist.\u0007Das\u0007Vorha-           Anwendung\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007ergeben,\u0007werden\u0007freundschaft-\nben\u0007kann\u0007nicht\u0007durch\u0007andere\u0007Vorhaben\u0007ersetzt\u0007werden.                       lich\u0007durch\u0007Konsultationen\u0007oder\u0007schriftliche\u0007Verhandlungen\u0007zwi-\nschen\u0007den\u0007Vertragsparteien\u0007beigelegt.\n(2)\u0007 Falls\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007es\u0007der\nRegierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007zu\u0007einem\u0007späteren\u0007Zeitpunkt\nArtikel 6\nermöglicht,\u0007 weitere\u0007 Darlehen\u0007 oder\u0007 Finanzierungsbeiträge\u0007 zur\n\u0007Vorbereitung\u0007des\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhabens\u0007oder\u0007weite-                  Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tag\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 die\nre\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007für\u0007notwendige\u0007Begleitmaßnahmen\u0007zur            \u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundes-\nDurchführung\u0007und\u0007Betreuung\u0007des\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorha-            republik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\nbens\u0007von\u0007der\u0007KfW\u0007zu\u0007erhalten,\u0007findet\u0007dieses\u0007Abkommen\u0007Anwen-            \u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgebend\u0007ist\ndung.                                                                  der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nGeschehen\u0007zu\u0007Antiguo\u0007Cuscatlán\u0007am\u000729.\u0007Oktober\u00072012\u0007in\u0007zwei\nUrschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007spanischer\u0007Sprache,\u0007wobei\n\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nHeinrich\u0007Haupt\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\nHugo\u0007Martínez","516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. März 2013\nDas in Antiguo Cuscatlán am 29. Oktober 2012 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEl Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit 2009/2010\n(Vorhaben „Friedliches Zusammenleben und sichere\nRäume für Jugendliche in Zentralamerika – CONVIVIR“)\nwird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6\nin Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 22. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013                                   517\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\nüber\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\n„Friedliches\u0007Zusammenleben\u0007und\u0007sichere\u0007Räume\u0007für\u0007Jugendliche\u0007in\u0007Zentralamerika\u0007– CONVIVIR“\n2009/2010\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland                       (3)\u0007 Das\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichnete\u0007Vorhaben\u0007kann\u0007im\u0007Einverneh-\nmen\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\nund\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007durch\u0007andere\u0007Vorha-\ndie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007–                      ben\u0007ersetzt\u0007werden.\u0007Wird\u0007das\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichnete\u0007Vorhaben\ndurch\u0007ein\u0007Vorhaben\u0007ersetzt,\u0007das\u0007als\u0007Vorhaben\u0007des\u0007Umweltschut-\nin\u0007Anbetracht\u0007                                                            zes\u0007oder\u0007der\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kreditgarantiefonds\nfür\u0007 mittelständische\u0007 Betriebe\u0007 oder\u0007 als\u0007 selbsthilfeorientierte\ndes\u0007Geistes\u0007der\u0007bestehenden\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen                \u0007Maßnahme\u0007zur\u0007Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnahme,\u0007die\u0007zur\nzwischen\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 und\u0007 der\u0007 Republik                Verbesserung\u0007der\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau\u0007dient,\u0007die\nEl Salvador;                                                                 besonderen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007die\u0007Förderung\u0007im\u0007Wege\u0007einer\nSchenkung\u0007 erfüllt,\u0007 so\u0007 kann\u0007 eine\u0007 Schenkung,\u0007 anderenfalls\u0007 ein\nder\u0007Festigung\u0007und\u0007Vertiefung\u0007dieser\u0007freundschaftlichen\u0007Bezie-            \u0007Darlehen\u0007gewährt\u0007werden.\nhungen\u0007durch\u0007partnerschaftliche\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit;\n(4)\u0007 Falls\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007es\u0007der\nder\u0007Absicht,\u0007zur\u0007sozialen\u0007und\u0007wirtschaftlichen\u0007Entwicklung\u0007in            Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007zu\u0007einem\u0007späteren\u0007Zeitpunkt\nEl Salvador\u0007beizutragen;                                                    ermöglicht,\u0007weitere\u0007Darlehen\u0007oder\u0007Schenkungen\u0007zur\u0007Vorbereitung\ndes\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhabens\u0007oder\u0007weitere\u0007Schenkun-\nder\u0007Zusagen\u0007der\u0007Botschaft\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland                  gen\u0007für\u0007notwendige\u0007Begleitmaßnahmen\u0007zur\u0007Durchführung\u0007und\nin\u0007Verbalnote\u0007Nr.\u0007WZ\u0007445\u0007ZA\u000702\u0007vom\u000721.\u0007September\u00072009\u0007und\u0007in                Betreuung\u0007des\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhabens\u0007von\u0007der\u0007KfW\nVerbalnote\u0007Nr.\u0007131/2010\u0007vom\u000723.\u0007August\u00072010;                                zu\u0007erhalten,\u0007findet\u0007dieses\u0007Abkommen\u0007Anwendung.\nder\u0007 anwendbaren\u0007 Bestimmungen\u0007 des\u0007 Abkommens\u0007 vom                          (5)\u0007 Schenkungen\u0007für\u0007Vorbereitungs-\u0007und\u0007Begleitmaßnahmen\n24. September\u00071963\u0007zwischen\u0007beiden\u0007Regierungen\u0007über\u0007Tech\u0007-                   nach\u0007Absatz\u00074\u0007werden\u0007in\u0007Darlehen\u0007umgewandelt,\u0007wenn\u0007sie\u0007nicht\nnische\u0007Zusammenarbeit,\u0007verlängert\u0007durch\u0007Vereinbarungen\u0007vom                   für\u0007solche\u0007Maßnahmen\u0007verwendet\u0007werden.\n10./11.\u0007Juli\u00071969,\u000710.\u0007Juli\u00071974\u0007und\u00076./9.\u0007August\u00071979,\u0007und\u0007des\nZusatzabkommens\u0007zur\u0007Änderung\u0007des\u0007Abkommens\u0007über\u0007Tech\u0007-                                                     Artikel 2\nnische\u0007Zusammenarbeit\u0007vom\u000729.\u0007September\u00072005\u0007–\n(1)\u0007 Die\u0007Verwendung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007genannten\u0007Beträge,\u0007die\nsind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:                                           Bedingungen,\u0007zu\u0007denen\u0007sie\u0007zur\u0007Verfügung\u0007gestellt\u0007werden,\u0007so-\nwie\u0007das\u0007Verfahren\u0007der\u0007Auftragsvergabe\u0007bestimmen\u0007die\u0007zwischen\nder\u0007KfW\u0007und\u0007den\u0007Empfängern\u0007des\u0007Darlehens\u0007und\u0007der\u0007Schenkung\nArtikel 1                                   zu\u0007 schließenden\u0007 Verträge,\u0007 die\u0007 den\u0007 in\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\n(1)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ermöglicht              Deutschland\u0007geltenden\u0007Rechtsvorschriften\u0007unterliegen.\nes\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007oder\u0007anderen,\u0007von                     (2)\u0007 Die\u0007Zusage\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007Nummer\u00071\u0007und\u00072\u0007ge-\nbeiden\u0007Regierungen\u0007gemeinsam\u0007auszuwählenden\u0007Empfängern,                     nannten\u0007Beträge\u0007entfällt,\u0007soweit\u0007nicht\u0007innerhalb\u0007von\u0007acht\u0007Jahren\nvon\u0007der\u0007Kreditanstalt\u0007für\u0007Wiederaufbau\u0007(KfW)\u0007für\u0007das\u0007Vorhaben               nach\u0007 dem\u0007 Zusagejahr\u0007 die\u0007 entsprechenden\u0007 Darlehens-\u0007 und\n„Friedliches\u0007Zusammenleben\u0007und\u0007sichere\u0007Räume\u0007für\u0007Jugend-                   Schenkungsverträge\u0007 geschlossen\u0007 wurden.\u0007 Für\u0007 den\u0007 Betrag\nliche\u0007 in\u0007 Zentralamerika\u0007 (CONVIVIR)“\u0007 folgende\u0007 Beträge\u0007 zu\u0007 er\u0007-        aus der\u0007Zusage\u00072009\u0007von\u00077 000 000,– EUR\u0007(in\u0007Worten:\u0007sieben\nhalten:                                                                    \u0007Millionen\u0007Euro)\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf\u0007des\u000731.\u0007Dezember\u00072017,\n1. Ein\u0007 Darlehen\u0007 von\u0007 insgesamt\u0007 7 000 000,– EUR\u0007 (in\u0007 Worten:             für\u0007 den\u0007 Betrag\u0007 aus\u0007 der\u0007 Zusage\u0007 2010\u0007 von\u0007 10 000 000,– EUR\u0007\n\u0007sieben\u0007Millionen\u0007Euro),\u0007wenn\u0007nach\u0007Prüfung\u0007die\u0007Förderungs-         (in\u0007Worten:\u0007zehn\u0007Millionen\u0007Euro)\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf\u0007des\nwürdigkeit\u0007dieses\u0007Vorhabens\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist.               31. Dezember\u00072018.\n2. Eine\u0007Schenkung\u0007von\u0007insgesamt\u000710 000 000,– EUR\u0007(in\u0007Wor-                       (3)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador,\u0007soweit\u0007sie\u0007nicht\nten:\u0007zehn\u0007Millionen\u0007Euro),\u0007wenn\u0007nach\u0007Prüfung\u0007die\u0007Förderungs-       selbst\u0007Darlehensnehmer\u0007ist,\u0007wird\u0007gegenüber\u0007der\u0007KfW\u0007alle\u0007Zah-\nwürdigkeit\u0007 dieses\u0007 Vorhabens\u0007 festgestellt\u0007 und\u0007 bestätigt         lungen\u0007in\u0007Euro\u0007in\u0007Erfüllung\u0007von\u0007Verbindlichkeiten\u0007der\u0007Darlehens-\n\u0007worden\u0007ist,\u0007dass\u0007es\u0007als\u0007Vorhaben\u0007des\u0007Umweltschutzes\u0007oder           nehmer\u0007aufgrund\u0007der\u0007nach\u0007Absatz\u00071\u0007zu\u0007schließenden\u0007Verträge\nder\u0007 sozialen\u0007 Infrastruktur\u0007 oder\u0007 als\u0007 Kreditgarantiefonds\u0007 für   garantieren.\n\u0007mittelständische\u0007 Betriebe\u0007 oder\u0007 als\u0007 selbsthilfeorientierte\n(4)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador,\u0007soweit\u0007sie\u0007nicht\n\u0007Maßnahme\u0007zur\u0007Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnahme,\u0007die\nEmpfänger\u0007 der\u0007 Schenkung\u0007 ist,\u0007 wird\u0007 etwaige\u0007 Rückzahlungs\u0007-\nzur\u0007 Verbesserung\u0007 der\u0007 gesellschaftlichen\u0007 Stellung\u0007 der\u0007 Frau\nansprüche,\u0007 die\u0007 aufgrund\u0007 der\u0007 nach\u0007 Absatz\u0007 1\u0007 zu\u0007 schließenden\ndient,\u0007 die\u0007 besonderen\u0007 Voraussetzungen\u0007 für\u0007 die\u0007 Förderung\n\u0007Verträge\u0007entstehen\u0007können,\u0007gegenüber\u0007der\u0007KfW\u0007garantieren.\u0007\nim Wege\u0007einer\u0007Schenkung\u0007erfüllt.\n(2)\u0007 Kann\u0007für\u0007den\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007Nummer\u00072\u0007für\u0007das\u0007oben\u0007genann-\nArtikel 3\nte\u0007Vorhaben\u0007aufgeführten\u0007Betrag\u0007die\u0007dort\u0007genannte\u0007Bestätigung\nnicht\u0007 erfolgen,\u0007 so\u0007 ermöglicht\u0007 es\u0007 die\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Bundes\u0007-             Die\u0007 Regierung\u0007 der\u0007 Republik\u0007 El\u0007 Salvador\u0007 stellt\u0007 die\u0007 KfW\u0007 von\nrepublik\u0007Deutschland\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador,              sämtlichen\u0007 Steuern\u0007 und\u0007 sonstigen\u0007 öffentlichen\u0007 Abgaben\u0007 frei,\nvon\u0007der\u0007KfW\u0007für\u0007dieses\u0007Vorhaben\u0007bis\u0007zur\u0007Höhe\u0007der\u0007vorgesehe-               \u0007einschließlich\u0007der\u0007Steuer\u0007auf\u0007die\u0007Übertragung\u0007von\u0007beweglichen\nnen\u0007Schenkung\u0007ein\u0007Darlehen\u0007zu\u0007erhalten.\u0007                                 Gütern\u0007 und\u0007 Erbringung\u0007 von\u0007 Dienstleistungen\u0007 (Impuesto\u0007 a\u0007 la","518                Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013\nTransferencia\u0007de\u0007Bienes\u0007Muebles\u0007y\u0007a\u0007la\u0007Prestación\u0007de\u0007Servicios\u0007–        oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteili-\nIVA),\u0007die\u0007im\u0007Zusammenhang\u0007mit\u0007den\u0007vereinbarten\u0007und\u0007durch\u0007-              gung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigun-\ngeführten\u0007Darlehens-\u0007und\u0007Schenkungsverträgen\u0007in\u0007der\u0007Republik            gen.\nEl Salvador\u0007anfallen,\u0007und\u0007ebenso\u0007gilt\u0007für\u0007dieses\u0007Abkommen\u0007die\nsteuerliche\u0007Behandlung\u0007nach\u0007dem\u0007geltenden\u0007Abkommen\u0007mit\u0007der                                         Artikel 5\nBundesrepublik\u0007Deutschland\u0007über\u0007Technische\u0007Zusammenarbeit,\naus\u0007dem\u0007sich\u0007dieses\u0007Abkommen\u0007ableitet.                                     Meinungsverschiedenheiten,\u0007die\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Auslegung\u0007und\nAnwendung\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007ergeben,\u0007werden\u0007freundschaft-\nlich\u0007 durch\u0007 Konsultationen\u0007 oder\u0007 schriftliche\u0007 Verhandlungen\nArtikel 4                                  \u0007zwischen\u0007den\u0007Vertragsparteien\u0007beigelegt.\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\nArtikel 6\naus\u0007der\u0007Darlehensgewährung\u0007und\u0007der\u0007Gewährung\u0007der\u0007Schen-\nkung\u0007 ergebenden\u0007 Transporten\u0007 von\u0007 Personen\u0007 und\u0007 Gütern\u0007 im\u0007             Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tag\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 die\nSee-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten           \u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundes-\ndie\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen,\u0007trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,      republik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\nwelche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Verkehrsunterneh-       \u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgebend\nmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ausschließen          ist der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nGeschehen\u0007zu\u0007Antiguo\u0007Cuscatlán\u0007am\u000729.\u0007Oktober\u00072012\u0007in\u0007zwei\nUrschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007spanischer\u0007Sprache,\u0007wobei\n\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nHeinrich\u0007Haupt\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007El\u0007Salvador\nHugo\u0007Martínez\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. März 2013\nDas in San Salvador am 14. Dezember 2011 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralameri-\nkanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2010 (Vorhaben „Schutz von Meeresressourcen in Zentralamerika II“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 14. Dezember 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013                            519\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Zentralamerikanischen\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Entwicklung\nüber\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u00072010\n„Schutz\u0007von\u0007Meeresressourcen\u0007in\u0007Zentralamerika\u0007II“\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland                  (2)\u0007 Das\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichnete\u0007Vorhaben\u0007kann\u0007im\u0007Einverneh-\nmen\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\nund\u0007der\u0007Zentralamerikanischen\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Ent-\ndie\u0007Zentralamerikanische\u0007Kommission                   wicklung\u0007durch\u0007ein\u0007anderes\u0007Vorhaben\u0007des\u0007Umweltschutzes\u0007oder\nfür\u0007Umwelt\u0007und\u0007Entwicklung –                      der\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kreditgarantiefonds\u0007für\u0007mittel-\nständische\u0007Betriebe\u0007oder\u0007als\u0007selbsthilfeorientierte\u0007Maßnahme\u0007zur\nim\u0007Geiste\u0007der\u0007bestehenden\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen          Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnahme,\u0007die\u0007zur\u0007Verbesserung\nzwischen\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 und\u0007 der\u0007 Zentral\u0007-      der\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau\u0007dient,\u0007ersetzt\u0007werden,\namerikanischen\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Entwicklung,                 welches\u0007die\u0007besonderen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007die\u0007Förderung\u0007im\nWege\u0007eines\u0007Finanzierungsbeitrags\u0007erfüllt.\nim\u0007Wunsch,\u0007diese\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen\u0007durch\u0007part-\nnerschaftliche\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u0007zu\u0007festigen\u0007und\u0007zu             (3)\u0007 Falls\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007es\u0007der\nvertiefen,                                                            Zentralamerikanischen\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Entwicklung\nzu\u0007einem\u0007späteren\u0007Zeitpunkt\u0007ermöglicht,\u0007weitere\u0007Finanzierungs-\nim\u0007Bewusstsein,\u0007dass\u0007die\u0007Aufrechterhaltung\u0007dieser\u0007Beziehun-      beiträge\u0007zur\u0007Vorbereitung\u0007des\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhabens\ngen\u0007die\u0007Grundlage\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007ist,                              oder\u0007weitere\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007für\u0007notwendige\u0007Begleitmaß-\nnahmen\u0007zur\u0007Durchführung\u0007und\u0007Betreuung\u0007des\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007ge-\nin\u0007der\u0007Absicht,\u0007zur\u0007sozialen\u0007und\u0007wirtschaftlichen\u0007Entwicklung\u0007in nannten\u0007 Vorhabens\u0007 von\u0007 der\u0007 KfW\u0007 zu\u0007 erhalten,\u0007 findet\u0007 dieses\nZentralamerika\u0007beizutragen,                                          \u0007Abkommen\u0007Anwendung.\nunter\u0007Bezugnahme\u0007auf\u0007die\u0007Verbalnote\u0007Nummer\u0007138/2010\u0007der\nArtikel 2\nBotschaft\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007vom\u000716.\u0007September\n2010\u0007–                                                                  (1)\u0007 Die\u0007Verwendung\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Betra-\nges,\u0007die\u0007Bedingungen,\u0007zu\u0007denen\u0007er\u0007zur\u0007Verfügung\u0007gestellt\u0007wird,\nsind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:\nsowie\u0007das\u0007Verfahren\u0007der\u0007Auftragsvergabe\u0007bestimmt\u0007der\u0007zwischen\nder\u0007 KfW\u0007 und\u0007 dem\u0007 Empfänger\u0007 des\u0007 Finanzierungsbeitrages\u0007 zu\nArtikel 1                             schließende\u0007Finanzierungsvertrag,\u0007der\u0007den\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepu-\n(1)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ermöglicht      blik\u0007Deutschland\u0007geltenden\u0007Rechtsvorschriften\u0007unterliegt.\nes\u0007der\u0007Zentralamerikanischen\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Ent-              (2)\u0007 Die\u0007Zusage\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Betrages\nwicklung,\u0007von\u0007der\u0007Kreditanstalt\u0007für\u0007Wiederaufbau\u0007(KfW)\u0007einen        entfällt,\u0007soweit\u0007nicht\u0007innerhalb\u0007von\u0007acht\u0007Jahren\u0007nach\u0007dem\u0007Zu\u0007-\n\u0007Finanzierungsbeitrag\u0007bis\u0007zu\u00075\u0007Millionen\u0007Euro\u0007für\u0007das\u0007Vorhaben       sagejahr\u0007der\u0007entsprechende\u0007Finanzierungsvertrag\u0007geschlossen\n„Schutz\u0007von\u0007Meeresressourcen\u0007in\u0007Zentralamerika\u0007II“\u0007zu\u0007erhalten,       wurde.\u0007Für\u0007diesen\u0007Betrag\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf\u0007des\u000731. De-\nwenn\u0007das\u0007Vorhaben\u0007nach\u0007Prüfung\u0007genehmigt\u0007wurde\u0007und\u0007bestä-            zember\u00072018.\ntigt\u0007worden\u0007ist,\u0007dass\u0007es\u0007als\u0007Vorhaben\u0007des\u0007Umweltschutzes\u0007oder\nder\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kreditgarantiefonds\u0007für\u0007mittel-\nArtikel 3\nständische\u0007Betriebe\u0007oder\u0007als\u0007selbsthilfeorientierte\u0007Maßnahme\u0007zur\nArmutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnahme,\u0007die\u0007zur\u0007Verbesserung                Die\u0007Zentralamerikanische\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Ent-\nder\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau\u0007dient,\u0007die\u0007besonderen       wicklung\u0007bemüht\u0007sich\u0007darum,\u0007dass\u0007Abschluss\u0007und\u0007Ausführung\nVoraussetzungen\u0007 für\u0007 die\u0007 Förderung\u0007 im\u0007 Wege\u0007 eines\u0007 Finanzie-     des\u0007in\u0007Artikel\u00072\u0007Absatz\u00071\u0007erwähnten\u0007Vertrags\u0007von\u0007Steuern\u0007und\nrungsbeitrags\u0007erfüllt.                                               sonstigen\u0007Abgaben\u0007in\u0007ihren\u0007Mitgliedsländern\u0007befreit\u0007werden.","520              Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000711,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000729. Mai\u00072013\nArtikel 4                                        mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\nerschweren,\u0007und\u0007dass\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\nDie\u0007Zentralamerikanische\u0007Kommission\u0007für\u0007Umwelt\u0007und\u0007Ent-                    dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen\u0007er-\nwicklung\u0007bemüht\u0007sich\u0007darum,\u0007dass\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Gewäh-                 teilt\u0007und\u0007eingeholt\u0007werden.\nrung\u0007des\u0007Finanzierungsbeitrages\u0007ergebenden\u0007Transporten\u0007von\nPersonen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passa-\nArtikel 5\ngieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen\nüberlassen\u0007wird,\u0007dass\u0007keine\u0007Maßnahmen\u0007getroffen\u0007werden,\u0007wel-                     Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 am\u0007 Tage\u0007 seiner\u0007 Unterzeichnung\u0007 in\nche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen                Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007San\u0007Salvador\u0007am\u000714.\u0007Dezember\u00072011\u0007in\u0007zwei\nUrschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007spanischer\u0007Sprache,\u0007wobei\n\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nDr. C h r i s t i a n \u0007 S t o c k s\nFür\u0007die\u0007Zentralamerikanische\u0007Kommission\nfür\u0007Umwelt\u0007und\u0007Entwicklung\nHerman\u0007Rosa\u0007Chávez\nDr.\u0007 J u a n \u0007 D a n i e l \u0007 A l e m á n \u0007 G u r d i á n\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. März 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 14. Dezember 2011\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralameri-\nkanischen Kommission für Umwelt und Entwicklung (CCAD) über Finanzielle\nZusammenarbeit (Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zen-\ntralamerika“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 14. Dezember 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013                   521\nDer Botschafter                                     San Salvador, den 14. Dezember 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 12. Oktober 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und\nEntwicklung und die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Verbal-\nnote Nummer WZ 444 ZA 010 vom 21. September 2009 folgende Vereinbarung über\nFinanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Umweltmanagement mit indigenen Völkern\nin Zentralamerika“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Zentralamerikani-\nschen Kommission für Umwelt und Entwicklung mit Sitz in San Salvador, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von\ninsgesamt 1 Million Euro für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ntreuung des Vorhabens „Umweltmanagement mit indigenen Völkern in Zentralamerika“\nzu erhalten.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-\nschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 2009 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen\nKommission für Umwelt und Entwicklung auch für diese Vereinbarung.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Zentralamerikanische Kommission für Umwelt und Entwicklung mit den\nunter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und die das Einverständnis der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und\nEntwicklung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Zentralamerikanischen Kommission für Umwelt und\nEntwicklung bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. C h r i s t i a n S t o c k s\nAn den\nMinister für Umwelt und Natürliche Ressourcen\nPräsident pro tempore der\nZentralamerikanischen Kommission\nfür Umwelt und Entwicklung (CCAD)\nHerrn Herman Rosa Chávez\nSan Salvador","522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nBekanntmachung\nzum Internationalen Übereinkommen\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 25. März 2013\nZum Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz\naller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II\nS. 848) hat B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a * gegenüber dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 13. Dezember 2012 die im Übereinkommen unter den\nArtikeln 31 und 32 vorgesehenen Erklärungen abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 158).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 25. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen\nVom 27. März 2013\nDas Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung\nnuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach sei-\nnem Artikel 25 Absatz 2 für\nAfghanistan                                                                      am 24. April 2013\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 2013 (BGBl. II S. 320).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013   523\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung\nVom 27. März 2013\nI.\nDas Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Ver-\nwendung (BGBl. 1993 II S. 2214, 2215) ist nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für\nfolgende Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                            am        31. August 2012\nBosnien und Herzegowina                            am              7. Juli 2010\nBrasilien                                          am         4. August 2011\nBulgarien                                          am           11. Juni 2003\nChile                                              am             3. Juni 2004\nGeorgien                                           am              1. Juli 2010\nMadagaskar                                         am     2. September 2008\nMali                                               am         8. Januar 2005\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik       am            21. Juli 2006\nMoldau, Republik                                   am             2. Mai 2009\nMongolei                                           am     5. September 2003\nMontenegro                                         am 23. September 2008\nOman                                               am           11. April 2012\nPakistan                                           am        18. August 2004\nRumänien                                           am       26. Februar 2003\nSaudi-Arabien                                      am         4. August 2011\nSerbien                                            am              7. Juli 2010\nSüdafrika                                          am        18. August 2004\nThailand                                           am            5. April 2007\nTrinidad und Tobago                                am 29. November 2011\nTürkei                                             am          15. März 2005\nUkraine                                            am 22. September 2004\nUngarn                                             am           30. April 2005\nVereinigte Arabische Emirate                       am 14. Dezember 2010\nZypern                                             am        25. Januar 2005.\nII.\nAnnahmen der Anlagen\nDie Vertragsparteien haben jeweils die nachstehend aufgeführten Anlagen\nangenommen:\nBahrain                                           A, B.1\nBosnien und Herzegowina                           keine Angaben\nBrasilien                                         A, B.1, B.2, B.5, B.6\nBulgarien                                         mit allen Anlagen\nChile                                             A, B.1, B.2, B.3\nGeorgien                                          mit allen Anlagen\nMadagaskar                                        mit allen Anlagen\nMali                                              A","524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik      mit allen Anlagen\nMoldau, Republik                                  A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6,\nB.7, B.8, B.9, C, D, E\nMongolei                                          A, B.1, B.2, B.5\nMontenegro                                        mit allen Anlagen\nOman                                              A, B.1\nPakistan                                          A, B.1, B.2\nRumänien                                          mit allen Anlagen\nSaudi-Arabien                                     A, B.1\nSerbien                                           mit allen Anlagen\nSüdafrika                                         A, B.1\nThailand                                          A, B.1\nTrinidad und Tobago                               A, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5,\nB.6, B.7, C, D\nTürkei                                            mit allen Anlagen\nUkraine                                           mit allen Anlagen\nUngarn                                            mit allen Anlagen\nVereinigte Arabische Emirate                      A, B.1\nZypern                                            mit allen Anlagen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 2013 (BGBl. II S. 323).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013   525\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung vom 27. September 1970\nder Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nVom 27. März 2013\nDie Satzung vom 27. September 1970 der Weltorganisation für Tourismus\n(WTO) (BGBl. 1976 II S. 23, 24) ist nach ihrem Artikel 5 Absatz 3 für\nArmenien                                              am     24. Oktober 1997\nAserbaidschan                                         am 29. September 2001\nAustralien                                            am 23. September 2004\nBahamas                                               am          24. Mai 2005\nBahrain                                               am 29. September 2001\nBelarus                                               am          14. Juni 2005\nBhutan                                                am     19. Oktober 2003\nBrunei Darussalam                                     am 29. November 2007\nDschibuti                                             am     24. Oktober 1997\nFidschi                                               am     24. Oktober 1997\nHeiliger Stuhl                                        am        2. Januar 1975\nHonduras                                              am 29. September 2001\nKanada                                                am      28. Januar 2000\nKap Verde                                             am 29. September 2001\nKatar                                                 am        1. Januar 2002\nLettland                                              am        1. Januar 2005\nLitauen                                               am      6. Oktober 2003\nMonaco                                                am        1. Januar 2001\nMontenegro                                            am 29. November 2007\nNamibia                                               am     24. Oktober 1997\nNiederlande, karibischer Teil                         am     10. Oktober 2010\n(Bonaire, Saba, St. Eustatius)\nAruba                                              am      1. Oktober 1986\nCuraçao                                            am     10. Oktober 2010\nSt. Martin (niederländischer Teil)                 am     10. Oktober 2010\nOman                                                  am            1. Juli 2004\nPanama                                                am          17. Juni 1996\nPapua Neuguinea                                       am    2. Dezember 2005\nSão Tomé und Príncipe                                 am 26. September 1985\nSaudi-Arabien                                         am          17. Juni 2002\nSerbien                                               am 29. September 2001\nSingapur                                              am 20. September 1971\nSwasiland                                             am      1. Oktober 1999\nTadschikistan                                         am 29. November 2007","526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nThailand                                                    am           1. Juni 1996\nTimor-Leste                                                 am   2. Dezember 2005\nTrinidad und Tobago                                         am        2. Januar 1975\nUkraine                                                     am    24. Oktober 1997\nVereinigte Staaten                                          am 16. Dezember 1975\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. November 1998 (BGBl. II S. 3019).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern\nund die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder internationalen Adoption\nVom 27. März 2013\nZu dem in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegten Über-\neinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) hat die B u n -\nd e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 28. Februar 2013 E i n s p r u c h gemäß\nArtikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens gegen den Beitritt von L e s o t h o zum\n1. Dezember 2012 erhoben. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der\nBundesrepublik Deutschland zu Lesotho n i c h t in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Januar 2013 (BGBl. II S. 159).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013   527\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 27. März 2013\nDas Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für die\nUkraine                                                      am 23. Juni 2013\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Januar 2013 (BGBl. II S. 165).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 27. März 2013\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\n(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                                    am    7. März 2013\nTurkmenistan                                               am 27. März 2013.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. April 2012 (BGBl. II S. 568).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","528                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2013\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 27. März 2013\nDas Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-\ndischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)\nwird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für\nNicaragua                                                                        am 14. Mai 2013\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. August 2012 (BGBl. II S. 1029).\nBerlin, den 27. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}