{"id":"bgbl2-2013-10-8","kind":"bgbl2","year":2013,"number":10,"date":"2013-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_10.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2013-03-19T00:00:00Z","page":422,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2013\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel\nVom 19. März 2013\nDas am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-\nnete Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasser-\nvögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2002 II S. 2411, 2412; 2004 II S. 600, 601)\nwird nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für\nCôte d’Ivoire                                                  am 1. Juni 2013\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 4).\nBerlin, den 19. März 2013\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. P a s c a l H e c t o r\nBekanntmachung\nder deutsch-guatemaltekischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 19. März 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 15./19. November 2012 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Guatemala über die Fusion der Deutschen\nGesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und\ndie Aufnahme der Fachkräfte des Centrums für inter-\nnationale Migration und Entwicklung (CIM) in das Abkom-\nmen vom 28. Oktober 1998 (BGBl. 2002 II S. 630, 631;\n2003 II S. 968) wird in ihrer einleitenden deutschen Note\nnachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 19. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2013                  423\nDer Botschafter                                           Guatemala-Stadt, den 15.11.2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Informationsnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Ver-\nbalnote Nr. 170/2010) vom 26. November 2010 über die Fusion der Deutschen Gesellschaft\nfür Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und die Antwortnote der Regierung der Republik\nGuatemala vom 13. Dezember 2010 (15400168710) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Das Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Technische Zusammen-\narbeit (im Folgenden als „Rahmenabkommen“ bezeichnet) bleibt von der Namensände-\nrung der ehemaligen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unberührt.\n2. Das Abkommen vom 6. Mai 1993 über die Entsendung von Entwicklungshelfern des\nDeutschen Entwicklungsdienstes (DED) tritt außer Kraft.\n3. Das Rahmenabkommen ist auf alle Fachkräfte und Entwicklungshelfer anwendbar, die\nin der Vergangenheit vom DED entsendet wurden und die seit dem 1. Januar 2011 als\nFachkräfte der GIZ in der Republik Guatemala tätig sind. Die Entsendung aller Fach-\nkräfte der GIZ in die Republik Guatemala erfolgt damit in Anwendung des Rahmen-\nabkommens.\n4. Der Notenwechsel vom 2. Dezember 1998 und 13. April 2000 über die Fortführung des\nörtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)\nGmbH bleibt von der Namensänderung der GTZ unberührt. Das dadurch geschaffene\nBüro wird seine Tätigkeiten als Vertretung für die GIZ und als Büro für die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW) in der Republik Guatemala fortführen.\n5. Das Rahmenabkommen wird auch auf Integrierte Fachkräfte angewandt. Integrierte\nFachkräfte sind Fachkräfte, die im Rahmen des Programms für Integrierte Fachkräfte\nvom Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) vermittelt werden, um\nden Fachkräftebedarf in der Republik Guatemala zu decken. Den Integrierten Fach-\nkräften werden seitens der Regierung der Republik Guatemala in Übereinstimmung mit\nArtikel 5 des Rahmenabkommens bis zum Erhalt ihrer endgültigen Aufenthalts- und\nArbeitsgenehmigung offizielle Visa erteilt.\n6. Die Regierung der Republik Guatemala unterrichtet ihre zuständigen Stellen über\ndiese Vereinbarung.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den unter den Nummern 1 bis 7\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die\nRegierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schrift-\nlich auf diplomatischem Weg mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für den\nBeginn der Gültigkeit erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. T h o m a s S c h ä f e r\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Guatemala\nHerrn Harold Caballeros\nGuatemala-Stadt"]}