{"id":"bgbl2-2013-10-11","kind":"bgbl2","year":2013,"number":10,"date":"2013-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2013/10#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2013-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2013/bgbl2_2013_10.pdf#page=18","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2013-03-20T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["426              Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072013\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000710,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000716. Mai\u00072013\ngegebenenfalls\u0007 die\u0007 für\u0007 eine\u0007 Beteiligung\u0007 dieser\u0007 Verkehrsunter\u0007-    republik\u0007Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\nnehmen\u0007erforderlichen\u0007Genehmigungen.                                    \u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgebend\u0007ist\nder\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nArtikel 5\nStreitigkeiten\u0007über\u0007die\u0007Auslegung\u0007oder\u0007Umsetzung\u0007dieses\u0007Ab-\nDieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tag\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 die       kommens\u0007werden\u0007von\u0007den\u0007Vertragsparteien\u0007im\u0007gegenseitigen\n\u0007 egierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundes\u0007-\nR                                                                        Einvernehmen\u0007auf\u0007diplomatischem\u0007Wege\u0007beigelegt.\nGeschehen\u0007zu\u0007Guatemala-Stadt\u0007am\u000719.\u0007November\u00072012\u0007in\nzwei\u0007 Urschriften,\u0007 jede\u0007 in\u0007 deutscher\u0007 und\u0007 spanischer\u0007 Sprache,\n\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nThomas\u0007Schäfer\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Guatemala\nHarold\u0007Caballeros\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2013\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 28. September 2012/23. Oktober 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Programm\nKommunaler Umweltschutz I“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 23. Oktober 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2013\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2013             427\nBotschaft                                                Mexiko-Stadt, 28. September 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nEmbajada de la República\nFederal de Alemania\nMéxico\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten unter Bezugnahme auf\nZiffer 2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 10. bis 11. September 2009\nsowie Ziffern 2.1.1.2 und 3.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 22. bis\n23. November 2011 den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Finanzierung der ersten Tranche des\nVorhabens „Programm Kommunaler Umweltschutz“ („Programm Kommunaler Umwelt-\nschutz I“) vorzuschlagen, dessen Durchführung – in Übereinstimmung mit dem Darlehens-\nvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), dessen Unterzeichnung vom Verwal-\ntungsrat der North American Development Bank („NADBANK“) am 8. Dezember 2011 mit\nBeschluss Nummer 2011–22 zugestimmt worden ist – der NADBANK übertragen wird. Die\nVereinbarung soll folgenden Wortlaut haben:\n1. Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Grundlagen für die Gewährung der fol-\ngenden Beträge für das Vorhaben „Programm Kommunaler Umweltschutz I“ über das\nBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundes-\nrepublik Deutschland und die KfW an die NADBANK (im Folgenden als „Begünstigte“\nbezeichnet) zu schaffen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\nbens festgestellt worden und die gute Kreditwürdigkeit der Begünstigten weiterhin ge-\ngeben ist.\na) Ein zinsvergünstigtes Darlehen der KfW an die NADBANK in Höhe von bis zu\n40 Millionen Euro, das eine erste Tranche des 2009 über einen Gesamtbetrag von\nbis zu 90 Millionen Euro zugesagten zinsvergünstigten Darlehens, zur Durchfüh-\nrung des Vorhabens „Programm Kommunaler Umweltschutz“ ist;\nb) einen Finanzierungsbeitrag der KfW an NADBANK für eine notwendige Begleit-\nmaßnahme mit einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Million Euro zur Durchführung\nund zur Unterstützung des Vorhabens „Programm Kommunaler Umweltschutz I“.\n2. Das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben kann nicht durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\n3. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, weitere\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Weiterverfolgung des in Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorhabens zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1,\nBuchstabe b, die nicht für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben ein-\ngesetzt werden, werden in zinsvergünstigte Darlehen umgewandelt.\n5. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge sowie die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die zwischen der KfW und der\nBegünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für Bau-\nvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der anzuwendenden Gesetzge-\nbung und entsprechend den internationalen Wettbewerbsregeln gewährleistenden\nStandards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n(OECD).\n6. Die Zusage des unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrages entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Jahr, in dem die Zusage erfolg-\nte, der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag aus\nder Zusage des Jahres 2009 in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2017. Die Zusage des unter Nummer 1 Buchstabe b ge-\nnannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nJahr, in dem die Zuweisung erfolgte, der entsprechende Finanzierungsvertrag\ngeschlossen wurde. Für diesen Betrag aus der Zusage des Jahres 2011 über einen\nGesamtbetrag von 1 Million Euro endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\n7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten informieren bei den nach dem Abkommen vom 8. Oktober\n1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten über Technische Zusammenarbeit festgeleg-\nten Treffen zu Regierungsgesprächen über Technische und Finanzielle Zusammen-\narbeit über die bei der Durchführung des Vorhabens erzielten Fortschritte.","428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2013\n8. Die Zinszahlungen aus dem in Rede stehenden vergünstigten Darlehen nach Num-\nmer 1 Buchstabe a sind nach dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen von der Einkommenssteuer befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf\nbundesstaatlicher Ebene anfallen, die aus Anlass des vergünstigten Darlehens verur-\nsacht werden, werden diese unmittelbar durch die Begünstigte eingezahlt.\n9. Aus Nummer 8 können keinerlei Erstattungen oder Vergütungen außer denjenigen ab-\ngeleitet werden, die in Übereinstimmung mit dem in Nummer 8 erwähnten Abkom-\nmen oder der mexikanischen Steuergesetzgebung auf bundesstaatlicher Ebene ste-\nhen.\n10. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und Gütern im Luft-, See-\nund Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internationalen\nVerpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und/oder multilate-\nraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden\nnationalen Gesetzgebung.\n11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden, so-\nweit möglich, einvernehmlich durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten beigelegt.\n12. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form\ndurch einen diplomatischen Notenwechsel geändert werden, der das Datum bezeich-\nnet, an dem die Änderungen in Kraft treten.\n13. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Ver-\ntragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden; sie tritt\nsechs Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kündigung mitgeteilt\nwurde.\n14. Die vorzeitige Beendigung dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die durch die KfW\nbeziehungsweise die Begünstigte erworbenen Rechte im Zusammenhang mit den lau-\nfenden Vorhaben und Finanzierungstätigkeiten.\n15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-\nmern 1 bis 15 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und\ndie das Einverständnis der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zum Aus-\ndruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Verei-\nnigten Mexikanischen Staaten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten bilden, die mit\ndem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten erneut ihrer ausge-\nzeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten\nAbteilung AMEXCID\nMexiko-Stadt"]}