{"id":"bgbl2-2012-9-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":9,"date":"2012-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_9.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-27)","law_date":"2012-03-01T00:00:00Z","page":231,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012 231\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-39-27)\nVom 1. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-27) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. November 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 1. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 30. November 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0510 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-27 über die Er-\nbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDas Programm umfasst Training in den Bereichen militärische Auswertung, kulturelle\nAufklärung und regionales Verständnis für NATO-Personal zur Unterstützung von\nUS- oder kombinierten Militäreinsätzen auf der ganzen Welt. Das Training umfasst\naußerdem Methoden zu Unterrichtsaufbau und Ausbildungsunterstützung. Der Auftrag-\nnehmer ist zuständig für das Training und die Computerunterstützung für das Trainings-\nprogramm. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training Specialist“\n(Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-39-27 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2011\nbis 31. Juli 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}