{"id":"bgbl2-2012-9-15","kind":"bgbl2","year":2012,"number":9,"date":"2012-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/9#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-9-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_9.pdf#page=27","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"0212-03-12T00:00:00Z","page":251,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012         251\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. März 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 14. Dezember 2009/30. November 2010 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Energieeffizienz-\nprogramm Mexiko“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. November 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer\nBotschaft der                                      Mexiko-Stadt, den 14. Dezember 2009\nBundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Vereinigten Mexikanischen Staaten – unter Bezugnahme auf\ndie Verbalnote Nr. 170/08 der Deutschen Botschaft Mexiko-Stadt vom 4. September 2008,\nauf die Verbalnote CTC.-06898 des mexikanischen Außenministeriums vom 31. Juli 2009,\nauf Ziffer 4.3.1 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 10. bis 11. September\n2009 und auf Ziffer 5.1.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 15.\nbis 16. November 2001 – den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist es, die Grundlagen für die Gewährung folgen-\nder Mittel über das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung (BMZ) der Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW) an die Nationale Entwicklungsbank Nacional Financiera S.N.C.\n(Begünstigter) zu schaffen:\na) ein vergünstigtes Darlehen der KfW an Nacional Financiera S.N.C. von bis zu ins-\ngesamt 50 000 000,– EUR (in Worten: fünfzig Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Energieeffizienzprogramm Mexiko“,\nb) einen Finanzierungsbeitrag der KfW an Nacional Financiera S.N.C. von bis zu\ninsgesamt 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinund-\nneunzig Euro und achtundachtzig Cent) für eine notwendige Begleitmaßnahme zur\nDurchführung und Unterstützung des Vorhabens „Energieeffizienzprogramm\nMexiko“,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden\nund die Kreditwürdigkeit von Nacional Financiera S.N.C. weiterhin gegeben ist.","252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012\n2. Der in Nummer 1 Buchstabe b genannte Betrag für eine Begleitmaßnahme zum Vor-\nhaben „Energieeffizienzprogramm Mexiko“ wurde bei den Regierungsverhandlungen\nim Jahr 2001 für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ zugesagt und durch\ndie oben genannten Noten vom 4. September 2008 und 31. Juli 2009 einvernehmlich\nfür eine Begleitmaßnahme zum „Energieeffizienzprogramm Mexiko“ umgewidmet.\n3. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n4. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, weitere\nDarlehen oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Weiterverfolgung des in Nummer 1 genannten Vorhabens zu erhalten,\nfindet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Nummer 1\nBuchstabe b werden in zinsgünstige Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.\n6. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, bestimmen die zwischen der KfW und dem\nBegünstigten zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Das Verfahren der Auftragsvergabe für Bau-\nvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexikanischen Ge-\nsetzgebung und entsprechend den internationale Wettbewerbsregeln gewährleisten-\nden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n(OECD).\n7. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Jahr, in dem die Zuweisung erfolgte, die entsprechen-\nden Verträge über Darlehen und Finanzierungsbeiträge geschlossen wurden. Für den\nBetrag unter Buchstabe a endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016; für den\nBetrag unter Buchstabe b mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\n8. In Übereinstimmung mit Artikel 10 Abschnitt II des im Amtsblatt der Vereinigten\nMexikanischen Staaten vom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetzes von\nNacional Financiera, in seiner durch das am 30. April 2002 erlassene und am 24. Juni\n2002 im Amtsblatt veröffentlichte Dekret des Kongresses der Union zur Änderung,\nErgänzung und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Gesetzes über Kreditinstitute\nund der Organgesetze von Nacional Financiera , Banco Nacional de Comercio Exterior,\nBanco Nacional de Obras y Servicios Públicos, Banco Nacional del Ejército, Fuerza\nAérea y Armada, Banco del Ahorro Nacional y Servicios Financieros und Sociedad\nHipotecaria Federal geänderten Fassung, garantiert die Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten, die der Begünstigte nach dem zwischen der KfW und dem Begünstigten zu\nunterzeichnenden Darlehensvertrag eingeht. Falls der Begünstigte keine staatliche\nKreditgesellschaft (Sociedad Nacional de Crédito) mehr sein sollte, übernimmt oder\ngarantiert sein Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls die Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Begünstigten aus den\nin Nummer 6 genannten Verträgen, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 10 Ab-\nschnitt II des Organgesetzes von Nacional Financiera.\n9. Die Vertragsparteien informieren bei den nach dem Abkommen vom 8. Oktober 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten über Technische Zusammenarbeit festgelegten\nTreffen zu Regierungsgesprächen über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit\nüber die durch die Zusammenarbeit nach der vorliegenden Vereinbarung erzielten\nFortschritte.\n10. Die Zinszahlungen aus dem vergünstigten Darlehen nach Nummer 6 sind nach dem\nAbkommen vom 23. Februar 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\nVereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkommenssteuer\nbefreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene anfallen, die\naus Anlass des vergünstigten Darlehens verursacht werden, werden diese unmittelbar\ndurch den Begünstigten eingezahlt.\n11. Aus Nummer 10 können keinerlei Erstattungen oder Vergütungen außer denjenigen\nabgeleitet werden, die in Übereinstimmung mit dem in Nummer 10 erwähnten Ab-\nkommen oder der mexikanischen Steuergesetzgebung auf bundesstaatlicher Ebene\nstehen.\n12. Diese Vereinbarung gilt für die Beförderung von Personen und/oder Gütern im Luft-,\nSee- und Landverkehr nach den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen internatio-\nnalen Verpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und/oder mul-\ntilateraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechenden\nnationalen Gesetzgebung.\n13. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden, so-\nweit möglich, einvernehmlich durch die Vertragsparteien beigelegt."]}