{"id":"bgbl2-2012-9-12","kind":"bgbl2","year":2012,"number":9,"date":"2012-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/9#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_9.pdf#page=20","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Ciber, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-94-01)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0075 vom\n17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Ciber, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-94-01)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Ciber, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-94-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Februar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2012             245\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 17. Februar 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0026 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-\nbarung in der Form des Notenwechsels vom 10. September 2009 zwischen der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\nLockheed Martin Integrated Systems, Inc. (DOCPER-AS-61-05) (amerikanische Verbalnote\nNummer 0396) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc.\neinen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das\nUnternehmen Lockheed Martin Integrated Systems, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der\nUS-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-94-01) mit dem Subunternehmen Ciber, Inc.\ngeschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Ciber, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-\ngen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Ciber, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-AS-94-01 mit einer Laufzeit vom 1. September 2009\nbis 31. August 2014 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer US-Luftwaffenvertrag für Beratungs- und Unterstützungsleistungen dient der\nErbringung eines breiten Spektrums an technischen und analytischen Dienstleistungen\nzwecks Unterstützung militärischer Kooperation, verbesserter Erarbeitung von Grund-\nsätzen, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungs-\nweise Projektmanagement und -administration sowie Verbesserung des System-\nbetriebs. Die Arbeitsleistung umfasst Information, Beratung, Alternativen, Analysen,\nBeurteilungen, Empfehlungen, Training und alltägliche Hilfestellung für Unterstützungs-\npersonal. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I\nNummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der\nRahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenverein-\nbarung) und „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-\nten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,\nwerden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}