{"id":"bgbl2-2012-8-9","kind":"bgbl2","year":2012,"number":8,"date":"2012-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_8.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Operational Intelligence, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-97-01)","law_date":"2012-03-01T00:00:00Z","page":208,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Gemeinsamen Protokolls über die Anwendung\ndes Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens\nVom 1. März 2012\nDas Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des\nWiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II\nS. 202, 203) ist nach seinem Artikel VII Absatz 1 Satz 2 für\nUruguay                                                        am 28. Oktober 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n4. April 2008 (BGBl. II S. 284).\nBerlin, den 1. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Operational Intelligence, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-97-01)\nVom 1. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-\ntober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,\n1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Noten-\nwechsel vom 18. August 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Sub-\nunternehmen „Operational Intelligence, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-97-01) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. August 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 1. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012           209\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 18. August 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0365 vom 18. August 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die\nRahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n20. Januar 2010 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Ver-\ngünstigungen an das Unternehmen ITT Corporation (DOCPER-AS-87-01) (amerikanische\nVerbalnote Nummer 0567) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ITT Corporation einen Vertrag über die Er-\nbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen ITT Corporation\nhat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-97-01) mit\ndem Subunternehmen Operational Intelligence, LLC geschlossen, um seine vertraglichen\nVerpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen Operational Intelligence, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Operational Intelligence, LLC wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-97-01 mit einer Laufzeit vom\n10. Februar 2009 bis 31. Juli 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer analysiert, untersucht und koordiniert unterschiedliche Grundsätze,\nAngelegenheiten und Anforderungen in Zusammenhang mit Plattformen und Einsätzen\naus dem Bereich Nachrichtenwesen, Überwachung und Aufklärung (Intelligence,\nSurveillance, Reconnaissance/ISR) des US Verteidigungsministeriums und bietet dies-\nbezügliche Beratung. Der Auftragnehmer analysiert die ISR-Anforderungen im Bereich\ndes US Africa Command und unterstützt das Joint Intelligence Operations Center bei\nder Bearbeitung von ISR-Anträgen für die Truppen. Der Auftragnehmer hat laufend Ein-\nblick in die für ISR-Plattformen und Sensoren des US Africa Command geforderten An-\nforderungen, um Lücken, Erfolge und Erfahrungswerte zu erkennen. Er führt umfas-\nsende Untersuchungen und Analysen zwecks akkurater und rechtzeitiger Beurteilungen\nder wesentlichen ISR-Schwerpunkte des US Verteidigungsministeriums in Zusammen-\nhang mit dem US Africa Command durch und überwacht die Standorte und den\nStatus aller ISR-Plattformen und Sensoren des US Africa Command sowie der dazuge-\nhörigen verlegbaren Bearbeitungs- und Verwertungssysteme am Boden. Dieser Ver-\ntrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rah-\nmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-87-01) oder der Vertrag über die","210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. August 2011 in Kraft tritt.\nDie Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkrafttreten von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0365 vom\n18. August 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n18. August 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}