{"id":"bgbl2-2012-8-7","kind":"bgbl2","year":2012,"number":8,"date":"2012-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_8.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kirgisischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-03-01T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012        207\nBekanntmachung\nder deutsch-kirgisischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 17. August 2011/14. Dezember 2011 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kirgisistan über die Reprogram-\nmierung von Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Mikrofinanzwesen“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 14. Dezember 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMarion Urban\nDie Botschafterin                                         Bischkek, den 17. August 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf den Ergebnisvermerk der Regierungskonsultationen über die bilaterale\nEntwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgi-\nsischen Republik vom 29. März 2011 sowie auf das Abkommen vom 25. Mai 2004\nzwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Verein-\nbarung vorzuschlagen:\n1. Das in Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Abkommens vom 25. Mai 2004 genannte Vor-\nhaben „Strukturanpassung Energieversorgung Bischkek“ wird durch das Vorhaben\n„Ländliches Mikrofinanzwesen“ ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\n2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n25. Mai 2004 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Kirgisischen Republik mit den unter Nummern 1 bis 3 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-\nbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGudrun Sräga\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Kirgisischen Republik\nHerrn Ruslan Kazakbaev"]}