{"id":"bgbl2-2012-8-12","kind":"bgbl2","year":2012,"number":8,"date":"2012-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/8#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-8-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_8.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-AS-18-05)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012          213\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-\nrung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-\ntion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0517 vom\n17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI Inc. Federal“\n(Nr. DOCPER-AS-18-05)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel\nvom 17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „CACI Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-AS-18-05) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Februar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 17. Februar 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0028 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc. Federal einen Vertrag auf Basis\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-18-05 über die Erbringung\nvon Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen CACI Inc. Federal zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-\ntigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-\nlung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer ist zuständig für Reaktionsplanung und unterstützende Ver-\nbindungsaufgaben für alle Direktionen des United States European Command\n(USEUCOM) bei humanitären Einsätzen und Katastrophen. Die Dienstleistungen\numfassen Unterrichtungen, Training, Kapazitätenentwicklung, Übungsunterstützung,\nPlanung und Auswertung oder Untersuchungen nach Bedarf. Der Vertragsnehmer hat\nzu gewährleisten, dass Informationen über die aktuelle Lage, Grundsätze, Pläne und\nAbsichten an USEUCOM weitergegeben werden. Im Falle einer tatsächlichen Kata-\nstrophe fungiert der Vertragsnehmer als Berater des USEUCOM-Kommandeurs für\nhumanitäre Hilfe. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“\n(Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-18-05 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen CACI Inc. Federal endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine\nKopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2013 ist dieser\nVereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}