{"id":"bgbl2-2012-8-1","kind":"bgbl2","year":2012,"number":8,"date":"2012-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mongolischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-02-02T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2012\nBekanntmachung\nder deutsch-mongolischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Februar 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 27. Oktober 2010/12. November 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Mongolei (Vorhaben „Regionale Transport-\ninfrastruktur – Ernährungssicherung Ulan Bator“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. November 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Februar 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nYiannis Neophytou\nDer Botschafter                                         Ulan Bator, den 27. Oktober 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die im Gespräch vom 19. August 2010 zwischen dem Minister für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland Herrn Dirk\nNiebel und dem Finanzminister der Mongolei Herrn Sangajav Bayartsogt getroffene\nÜbereinkunft sowie auf das Abkommen vom 7. April 2009 zwischen unseren beiden Regie-\nrungen über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die in Artikel 5 Absatz 4 des zwischen unseren beiden Regierungen geschlossenen Ab-\nkommens vom 7. April 2009 über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 vorgesehene Auf-\nstockung des Darlehens über einen Betrag von bis zu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei\nMillionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Programm zur Förderung der\nWohnungsbaufinanzierung“ wird reprogrammiert und für das Vorhaben „Regionale\nTransportinfrastruktur – Ernährungssicherung Ulan Bator“ verwendet.\n2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n7. April 2009 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, mongolischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Mongolei mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-\nrung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nPius Fischer\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Handel der Mongolei\nHerrn Gombajav Zandanshatar\nUlan Bator"]}