{"id":"bgbl2-2012-5-7","kind":"bgbl2","year":2012,"number":5,"date":"2012-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_5.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-laotischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-01-25T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie\nVom 24. Januar 2012\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Gründung einer Europäischen\nKonferenz für Molekularbiologie (BGBl. 1970 II S. 1029, 1030) ist nach seinem\nArtikel III Absatz 2 in Verbindung mit Artikel XI Absatz 4 Buchstabe b für\nNiederlande\n– karibischer Teil (Bonaire, Saba, St. Eustatius)             am 10. Oktober 2010\nNiederlande\n– Curaçao, St. Martin (niederländischer Teil)                 am 10. Oktober 2010\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. November 2007 (BGBl. II S. 1967).\nBerlin, den 24. Januar 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-laotischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 13. November 2009/20. Mai 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Klimaschutz durch\nWalderhalt (CLiPAD)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Mai 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. J o s e f F ü l l e n b a c h","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012                   139\nEmbassy                                                               Vientiane, 13. 11. 2009\nof the Federal Republic of Germany\nVientiane\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 52/2009 vom 12. August 2009 der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Laos, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs\nMillionen Euro) für das folgende Vorhaben zu erhalten:\n„Klimaschutz durch Walderhalt (CLiPAD)“,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Demo-\nkratischen Volksrepublik Laos zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2017.\n6. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund der nach Absatz 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren.\n7. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt die KfW von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nund Durchführung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Demokratischen\nVolksrepublik Laos erhoben werden.\n8. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos mit den unter den\nNummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und\ndie das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer\nExzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum\nIhrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. P e t e r W i e n a n d\nHE Dr. Thongloun Sisoulith\nDeputy Prime Minister and Minister for Foreign Affairs of the Lao PDR\nVientiane"]}