{"id":"bgbl2-2012-5-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":5,"date":"2012-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_5.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-01-23T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["136                Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072012\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u00075,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u00072. März\u00072012\n\u0007 etreuung\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00072\u0007Buchstabe\u0007d\u0007genannten\nB                                                                  8. Das\u0007in\u0007dem\u0007Abkommen\u0007vom\u00073.\u0007Mai\u00072007\u0007zwischen\u0007unseren\nVorhabens\u0007„Innovationsfinanzierung\u0007für\u0007kleinste,\u0007kleine\u0007und             beiden\u0007Regierungen\u0007über\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u00072006\nmittlere\u0007Unternehmen\u0007(SIDBI)“\u0007verwendet,\u0007wenn\u0007nach\u0007Prü-                 für\u0007 das\u0007 Vorhaben\u0007 „Programm\u0007 ländliches\u0007 Finanzwesen\nfung\u0007dessen\u0007Förderungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist.               –\u0007 NABARD\u0007 XI/2“\u0007 vorgesehene\u0007 Darlehen\u0007 in\u0007 Höhe\u0007 von\n20 000 000,– EUR\u0007 (in\u0007 Worten:\u0007 zwanzig\u0007 Millionen\u0007 Euro)\n7. Das\u0007in\u0007dem\u0007Abkommen\u0007vom\u00073.\u0007Mai\u00072007\u0007zwischen\u0007unseren\nwird mit\u0007 einem\u0007 Betrag\u0007 von\u0007 3 000 000,– EUR\u0007 (in\u0007 Worten:\u0007\nbeiden\u0007Regierungen\u0007über\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u00072006\ndrei\u0007Millionen\u0007Euro)\u0007reprogrammiert\u0007und\u0007als\u0007Finanzierungs-\nfür\u0007 das\u0007 Vorhaben\u0007 „Programm\u0007 ländliches\u0007 Finanzwesen\u0007\nbeitrag\u0007 für\u0007 eine\u0007 Aufstockung\u0007 einer\u0007 Begleitmaßnahme\u0007 zur\n–\u0007 NABARD\u0007 XI/2“\u0007 vorgesehene\u0007 Darlehen\u0007 in\u0007 Höhe\u0007 von\nDurchführung\u0007 und\u0007 Betreuung\u0007 des\u0007 in\u0007 Artikel\u0007 1\u0007 Absatz\u0007 1\n20 000 000,– EUR\u0007 (in\u0007 Worten:\u0007 zwanzig\u0007 Millionen\u0007 Euro)\n\u0007Nummer\u00072\u0007Buchstabe\u0007a\u0007genannten\u0007Vorhabens\u0007„PPP\u0007Fazilität\nwird mit\u0007 einem\u0007 Betrag\u0007 von\u0007 1 000 000,– EUR\u0007 (in\u0007 Worten:\u0007\nStädtische\u0007 Infrastruktur“\u0007 verwendet,\u0007 wenn\u0007 nach\u0007 Prüfung\neine\u0007 Million\u0007 Euro)\u0007 reprogrammiert\u0007 und\u0007 als\u0007 Finanzierungs\u0007-\n\u0007dessen\u0007Förderungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist.\nbeitrag\u0007für\u0007eine\u0007Begleitmaßnahme\u0007zur\u0007Durchführung\u0007und\u0007Be-\ntreuung\u0007des\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00072\u0007Buchstabe\u0007e\u0007genannten\u0007Vor-\nhabens\u0007 „Umweltrelevante\u0007 Stadtentwicklung\u0007 in\u0007 der\u0007 Region                                       Artikel 6\nNeu\u0007Delhi“\u0007verwendet,\u0007wenn\u0007nach\u0007Prüfung\u0007dessen\u0007Förde-\nrungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007worden\u0007ist.                             Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007am\u0007Tag\u0007seiner\u0007Unterzeichnung\u0007in\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007New\u0007Delhi\u0007am\u00072.\u0007Februar\u00072011\u0007in\u0007zwei\u0007Urschrif-\nten,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007englischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wort-\nlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nThomas\u0007Matussek\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Indien\nPrabodh\u0007Saxena\nBekanntmachung\nder deutsch-indischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 16. Mai 2011/31. Mai 2011 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben „Solar-Photovoltaik-Kraftwerk Sakri (Shivajinagar)“)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 31. Mai 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Januar 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRalf Wyrwinski","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. März 2012             137\nBotschaft                                                          Neu Delhi, 16. Mai 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nNew Delhi\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 29. März 2011 und die\nZusage mit Verbalnote Nummer 170/2011 vom 25. März 2011 der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nDarlehensnehmer, für das Vorhaben „Solar-Photovoltaik-Kraftwerk Sakri (Shivajinagar)“\nein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000 EUR\n(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-\nwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt ist und die gute\nKreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und die Regierung der\nRepublik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird.\nDas Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nIndien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.\n5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.\n6. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nNummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Indien erklärt sich damit einverstanden, dass die KfW\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zahlt, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der unter Nummer 3 erwähnten Verträge in der Republik\nIndien erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nThomas Matussek\nAn den Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten\nder Republik Indien\nHerrn R. Gopalan\nNeu Delhi"]}