{"id":"bgbl2-2012-36-3","kind":"bgbl2","year":2012,"number":36,"date":"2012-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_36.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums","law_date":"2012-11-25T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012               1381\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung\ndes Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs\nder Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments\nund des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden\nStraßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums\nVom 25. November 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig\nArtikel 1                                  1. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom                  grenzüberschreitenden Geldtransport betreibt,\n10. Januar 2011 für eine Verordnung des Rates über die              2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original\nErweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU)                    oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Li-\nNr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des                       zenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,\nRates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden\nStraßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitglied-                3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erfor-\nstaaten des Euroraums in der Fassung vom 16. November                   derliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder\n2011 zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls              4. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten\nsprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachste-                   nicht oder nicht unverzüglich nach Entdecken\nhend veröffentlicht.                                                    aus dem Verkehr zieht.\nArtikel 1a                                     (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\nÄnderung des\nGüterkraftverkehrsgesetzes                           1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unterneh-\nmens Sicherheitspersonal einsetzt, das einer in\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                        Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 43                Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 ge-\ndes Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ge-                  nannten Anforderung nicht genügt,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unterneh-\n1. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:                           mens ein Fahrzeug einsetzt, das einer Anforde-\n„§ 14b                                     rung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4\nSatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht\nDurchführung von Verfahren\ngenügt, oder\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig              3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13\nfür die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21                     Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)\nund 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Euro-                   Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.“\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. Novem-              b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und nach den\nber 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschrei-                Wörtern „zweihunderttausend Euro,“ werden die\ntenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen                Wörter „in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer\nden Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom                Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,“ eingefügt.\n29.11.2011, S. 1).\n(2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmun-                             Artikel 1b\ngen nach Artikel 21 gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1                  Änderung des Waffengesetzes\nNummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entsprechend; bei\nder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 ent-          Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\nsprechend.“                                                S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                              S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\n1. § 48 wird wie folgt geändert:\nund 6 eingefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Par-                „(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nlaments und des Rates vom 16. November 2011                  durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen be-\nüber den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden                stimmen durch Rechtsverordnung die nach\nStraßentransport von Euro-Bargeld zwischen den               Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU)","1382         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012\nNr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und                     organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und\ndes Rates vom 16. November 2011 über den ge-                      zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuer-\nwerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßen-                       waffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie\ntransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitglied-                 von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durch-\nstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom                             fuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort ge-\n29.11.2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.“                      nannten Gegenstand ausführt.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nArtikel 1c\n„(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle ist die zuständige Behörde zur Ertei-                                    Änderung des\nlung von Genehmigungen nach Artikel 4 der Ver-                               Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen                       Nach Abschnitt 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nParlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur                vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Ar-\nUmsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Ver-             tikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\neinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung              (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Ab-\nvon Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kom-               schnitt 4a eingefügt:\nponenten und Munition und gegen den uner-\nlaubten Handel damit, in Ergänzung des Überein-\n„Abschnitt 4a\nkommens der Vereinten Nationen gegen die\ngrenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-                               Arbeitsbedingungen im\nFeuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Aus-                          Gewerbe des grenzüberschreitenden\nfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile,                             Straßentransports von Euro-Bargeld\nKomponenten und Munition sowie von Maßnah-\nmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr                                                  § 13a\n(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“\nGleichstellung\n2. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                                Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. November 2011 über\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden Straßentrans-\nfahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1               port von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des\nSatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Euro-                 Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) steht für die\npäischen Parlaments und des Rates vom 14. März                    Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6\n2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der             einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.“\nVereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung\nvon Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kompo-\nArtikel 2\nnenten und Munition und gegen den unerlaubten Han-\ndel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Ver-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neinten Nationen gegen die grenzüberschreitende                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nH a n s - Pe t e r Fr i e d r i c h\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012                                1383\nVerordnung (EU) Nr. …/…\ndes Rates vom …\nüber die Erweiterung des Geltungsbereichs\nder Verordnung (EU) Nr. …/…*\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nüber den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport\nvon Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone\nDer Rat der Europäischen Union –                                         (4) Da das Ziel dieser Verordnung – nämlich den gewerbsmäßi-\ngen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bar-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                     geld zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                                   Zone und Mitgliedstaaten, die kurz vor der Einführung des\nEuro stehen, zu erleichtern – auf Ebene der Mitgliedstaaten\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                   aufgrund der sehr detaillierten und unterschiedlichen natio-\nnalen rechtlichen Regelungen nicht ausreichend verwirklicht\nmit Zustimmung des Europäischen Parlaments,\nwerden kann und daher wegen des Umfangs und der Wir-\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die                     kungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirk-\nnationalen Parlamente,                                                          lichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des\nVertrags über die Europäische Union niedergelegten Sub-\nnach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,                            sidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demsel-\nben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                               geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses\nZiels erforderliche Maß hinaus –\nin Erwägung nachstehender Gründe:\n(1) Die Verordnung (EU) Nr. …/…* des Europäischen Parlaments                   hat folgende Verordnung erlassen:\nund des Rates1 ** hat den Zweck, den grenzüberschreiten-\nden Transport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten zu                                           Artikel 1\nerleichtern. Diese Verordnung gilt jedoch nur für das Hoheits-\ngebiet derjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro als einheit-              Die Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments\nliche Währung eingeführt haben.                                        und des Rates* gilt für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,\nder den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Datum des ge-\n(2) Im Vorfeld der Umstellung auf den Euro in einem Mitglied-\nmäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nstaat besteht Bedarf an Euro-Bargeldtransporten aus Mit-\nEuropäischen Union gefassten Beschlusses des Rates zur Auf-\ngliedstaaten der Euro-Zone, da die für die Umstellung erfor-\nhebung der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aus-\nderlichen Euro-Banknoten in der Regel aus Beständen der\nnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro.\nEuro-Zone transportiert werden und Euro-Münzen oft ganz\noder teilweise im Ausland geprägt werden.\n(3) Es ist daher erforderlich, dass die Verordnung (EU) Nr. …/…*                                          Artikel 2\nauch für die Mitgliedstaaten gilt, die sich auf die Einführung            Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffent-\ndes Euro vorbereiten. Sie sollte ab dem Tag des Beschlus-              lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nses des Rates gelten, der die für die betreffenden Mitglied-\nstaaten geltenden Ausnahmeregelungen bezüglich der Ein-                   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt\nführung des Euro aufhebt.                                              unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu Brüssel am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\n* ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument st 12680/10 einfügen.\n1  Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1).\n* ABl.: Bitte die Nummer der in Dokument st 12680/10 genannten Verordnung einfügen.\n1  ABl. …, S. …\n** ABl.: Bitte die Amtsblatt-Fundstelle der Verordnung in Dokument st 12680/10 in die Fußnote einfügen."]}