{"id":"bgbl2-2012-36-2","kind":"bgbl2","year":2012,"number":36,"date":"2012-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/36#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_36.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013 – 2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte","law_date":"2012-11-21T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012\nGesetz\nzum Vorschlag für einen Beschluss des Rates\nzur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013 – 2017)\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nVom 21. November 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 15. Dezember 2011\nfür einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens\n(2013 – 2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der\nFassung vom 13. Juni 2012 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. November 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012                      1379\nBeschluss Nr. …/2012/EU\ndes Rates vom\nzur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013 – 2017)\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nDer Rat der Europäischen Union –                               2008/381/EG des Rates6) eingerichtete Europäische Migrations-\nnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-       Europäischen Parlaments und des Rates7) errichtete Europäische\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                     Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                     Rates8) eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte\n(EDSB), die durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates9) errich-\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die\ntete Stelle für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen\nnationalen Parlamente,\nUnion (Eurojust), das durch den Beschluss 2009/371/JI des\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments,1)                 Rates10) errichtete Europäische Polizeiamt (Europol), die durch\nden Beschluss 2005/681/JI des Rates11) errichtete Europäische\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                 Polizeiakademie (CEPOL), die durch die Verordnung (EU)\nNr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates12)\nin Erwägung nachstehender Gründe:                              errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von\nIT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des\n(1) Eingedenk der mit der Gründung der Agentur der             Rechts und die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des\nEuropäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“)       Rates13) gegründete Europäische Stiftung zur Verbesserung der\nverfolgten Ziele und damit diese ihre Aufgaben angemessen         Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound).\nwahrnehmen kann, müssen die genauen thematischen Tätig-\nkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen fest-          (7) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und\ngelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt, wie dies in der damit einhergehender Intoleranz sollte zu den durch den Mehr-\nVerordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errich-     jahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der\ntung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte2)       Agentur gehören.\nvorgesehen ist.                                                       (8) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut\n(2) Den ersten Mehrjahresrahmen hat der Rat mit Beschluss      und sozialer Ausgrenzung für die Union — die diesen Bereich zu\n2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Ver-        einem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 ge-\nordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehr-    macht hat — sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbrei-\njahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für          tung von Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten The-\nGrundrechte für den Zeitraum 2007 – 20123) angenommen.            menbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen\nin Betracht ziehen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grund-\n(3) Der Mehrjahresrahmen sollte nur innerhalb des Anwen-       rechte ermöglichen.\ndungsbereichs des Unionsrechts durchgeführt werden.\n(9) Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung\n(4) Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritä-\n(EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments,\nten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließun-\ndes Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahres-\ngen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen\nrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig\ndes Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rech-\nwerden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies\nnung tragen.\nzulassen. Im Einklang mit dem vom Europäischen Rat angenom-\n(5) Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personel- menen Stockholmer Programm „Ein offenes und sicheres Euro-\nlen Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.            pa im Dienste und zum Schutz der Bürger“14) sollten die Organe\ndas Fachwissen der Agentur in vollem Umfang nutzen und diese,\n(6) Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewähr-\nsoweit angezeigt, entsprechend ihrem Mandat bei der Ausarbei-\nleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrich-\ntung von Maßnahmen und Rechtsvorschriften mit Auswirkungen\ntungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europa-\nauf die Grundrechte konsultieren.\nrat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich\nder Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen      (10) Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vor-\nund Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit diesem            schlags den Verwaltungsrat der Agentur gehört und am 18. Ok-\nMehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU)               tober 2011 eine schriftliche Stellungnahme erhalten —\nNr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates4) ein-\nhat folgenden Beschluss erlassen:\ngerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen\n(EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des            6)  ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7.\nRates5) errichtete Europäische Agentur für die operative Zusam-\n7)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.\nmenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Euro-\n8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.\npäischen Union (FRONTEX), das durch die Entscheidung\n9)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.\n1) ABl. C vom …, S. ….                                            10)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.\n2) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.                                 11)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.\n3) ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.                                 12)  ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.\n4) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.                               13)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.\n5) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.                               14)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.","1380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2012\nArtikel 1                               wobei sie berücksichtigt, dass für die Erhebung von Daten zur\nGleichstellung der Geschlechter und zu Diskriminierung aus\nMehrjahresrahmen\nGründen des Geschlechts das Europäische Institut für Gleich-\n(1) Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte        stellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur und das EIGE\n(im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den           arbeiten nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom\nZeitraum von 2013 bis 2017 festgelegt.                               22. November 2010 zusammen.\n(2) Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung        (3) Die Agentur arbeitet mit der Europäischen Stiftung zur Ver-\n(EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung           besserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)\n(EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des         nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom 8. Oktober\nvorliegenden Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.           2009 und mit der Europäischen Agentur für die operative Zusam-\nmenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Euro-\nArtikel 2                               päischen Union (Frontex) nach Maßgabe des Kooperations-\nabkommens vom 26. Mai 2010 zusammen. Ferner arbeitet sie\nThemenbereiche\nmit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen\nDie Themenbereiche sind:                                          (EASO), dem Europäischen Migrationsnetzwerk, der Stelle für\na) Zugang zum Recht;                                                 justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust),\ndem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Europäischen Poli-\nb) Opfer von Straftaten, einschließlich Opferentschädigung;          zeiakademie (CEPOL) und der Europäischen Agentur für das Be-\nc) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privat-        triebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit,\nsphäre und Schutz personenbezogener Daten;                       der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe künftiger entspre-\nchender Kooperationsabkommen zusammen. Die Zusammenar-\nd) Integration von Roma;                                             beit mit diesen Organisationen beschränkt sich auf Tätigkeiten\ne) justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;           im Zusammenhang mit den Themenbereichen nach Artikel 2 des\nvorliegenden Beschlusses.\nf) Rechte des Kindes;\ng) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse,               (4) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben im Bereich der Informa-\nder Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, gene-      tionsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privat-\ntischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Welt-       sphäre und des Schutzes personenbezogener Daten unbescha-\nanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der       det der Verantwortlichkeiten des Europäischen Datenschutz-\nZugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermö-         beauftragten wahr, der im Einklang mit seinen Aufgaben und\ngens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexu-     Befugnissen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG)\nellen Ausrichtung;                                               Nr. 45/2001 sicherzustellen hat, dass die Grundrechte und\nGrundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf\nh) Zuwanderung und Integration von Migranten; Visa und               Privatsphäre, von den Organen und Einrichtungen der Union ge-\nGrenzkontrolle sowie Asyl;                                       achtet werden.\ni)  Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende              (5) Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des\nIntoleranz.                                                      Europarates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG)\nNr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens\nArtikel 3                               zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat\nKomplementarität und Zusammenarbeit                      über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Euro-\nmit anderen Einrichtungen und Organisationen                 päischen Union für Grundrechte und dem Europarat15).\n(1) Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die\nArtikel 4\nAgentur gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 der Verordnung (EG)\nNr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordi-                                         Inkrafttreten\nnierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agentu-\n(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Ver-\nren der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisatio-\nöffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nnen und der Zivilgesellschaft.\n(2) Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung           (2) Er gilt ab dem 1. Januar 2013.\naus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen des Artikels 2\nBuchstabe g und nur insoweit, als dies für ihre Arbeit relevant ist, 15)  ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 7.\nGeschehen zu Brüssel … am …\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}