{"id":"bgbl2-2012-31-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":31,"date":"2012-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/31#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_31.pdf#page=54","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-georgischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit/Technische Zusammenarbeit","law_date":"2012-09-11T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":54,"num_pages":2,"content":["1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2012\nBekanntmachung\nder deutsch-georgischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit/Technische Zusammenarbeit\nVom 11. September 2012\nDie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 14. März/25. Mai 2011\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nGeorgien über die Änderung der Vereinbarungen vom 8./30. Dezember 2005\nüber die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW) in Tiflis (BGBI. 2007 II S. 274, 275) und vom 8. Oktober/2. November\n2004/17. Februar 2005 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Gesell-\nschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 25. Mai 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. September 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t a B ö l l h o f f","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 2012         1143\nBotschaft                                                        Tiflis, den 14. März 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nTiflis\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Vereinbarung vom 8./30. Dezember 2005 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien über die Einrichtung\neines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), in Kraft getreten am\n21. März 2006, und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 8. Oktober/2. November\n2004/17. Februar 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Georgien über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, in Kraft getreten am 11. April 2006, folgende\nÄnderung vorzuschlagen:\n1. Absatz 7 der oben genannten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung von Georgien über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird im georgischen Wortlaut wie folgt\ngeändert:\nDer georgische Wortlaut wird dem deutschen Wortlaut angepasst und um das Wort\n„jeweils“ ergänzt.\n2. Absatz 7 der oben genannten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung von Georgien über die Einrichtung eines örtlichen\nBüros der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH wird im georgi-\nschen Wortlaut wie folgt geändert:\nDer georgische Wortlaut wird dem deutschen Wortlaut angepasst und um das Wort\n„jeweils“ ergänzt.\n3. Die übrigen Bestimmungen der genannten Vereinbarungen bleiben von dieser Ände-\nrung unberührt.\nFalls sich die Regierung von Georgien mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-\nrung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nHennig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nvon Georgien\nHerrn Grigol Waschadse\nTiflis"]}