{"id":"bgbl2-2012-30-7","kind":"bgbl2","year":2012,"number":30,"date":"2012-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/30#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_30.pdf#page=38","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)","law_date":"2012-10-01T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2012\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus\n(ESM)\nVom 1. Oktober 2012\nI.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. September 2012 zu dem\nVertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-\nmechanismus (ESM) (BGBl. 2012 II S. 981, 983) wird bekannt gemacht, dass der\nVertrag nach seinem Artikel 48 Absatz 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                  am 27. September 2012\nnach Maßgabe der unter II. und III. abgedruckten Erklärungen\nin Kraft getreten ist.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 27. September 2012 in Brüssel beim\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer hinterlegt\nworden.\nFerner ist der Vertrag am 27. September 2012 für die folgenden Vertragspar-\nteien nach Maßgabe einer unter II. abgedruckten Erklärung in Kraft getreten:\nBelgien                                       Niederlande\nFinnland                                      Österreich\nFrankreich                                    Portugal\nGriechenland                                  Slowakei\nIrland                                        Slowenien\nItalien                                       Spanien\nLuxemburg                                     Zypern.\nMalta\nII.\nAm 27. September 2012 haben die Staaten, die den Vertrag vom 2. Februar\n2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus unterzeichnet\nhaben, die folgende gemeinsame Erklärung angenommen:\n„Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur\nEinrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am 26. September 2012\nin Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:\n,Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanis-\nmus (im Folgenden „Vertrag“) begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mit-\nglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt\nwerden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Be-\nrücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den An-\nteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung\nin Anhang II des Vertrags übersteigt.\nArtikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfas-\nsenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht\nentgegen.\nDie oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der\nvertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein.‘ “\nDiese gemeinsame Auslegungserklärung ist am 27. September 2012 durch die\nRegierung Zyperns dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union\nals Verwahrer des Vertrags übermittelt worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2012          1087\nIII.\nBei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde am 27. September 2012 hat die\nB u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d gegenüber dem Generalsekretariat die\nfolgende einseitige Erklärung abgegeben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf die von den Parteien des Vertrages\nvom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus abgegebe-\nne und durch Zypern in ihrem Namen mit Verbalnote vom 27. September 2012 dem Rats-\nsekretariat als Verwahrer notifizierte Erklärung, die wie folgt lautet:\n‚Die Vertreter der Vertragsparteien des am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur\nEinrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am 26. September 2012\nin Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung:\n,Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanis-\nmus (im Folgenden „Vertrag“) begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mit-\nglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt\nwerden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Be-\nrücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den An-\nteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung\nin Anhang II des Vertrags übersteigt.\nArtikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfas-\nsenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht\nentgegen.\nDie oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der\nvertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu\nsein.‘ ‘\nDie Bundesrepublik Deutschland bestätigt und wiederholt hiermit ausdrücklich diese Er-\nklärung, die sie gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien abgegeben hat.“\nBerlin, den 1. Oktober 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y"]}