{"id":"bgbl2-2012-28-1","kind":"bgbl2","year":2012,"number":28,"date":"2012-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist","law_date":"2012-09-13T00:00:00Z","page":978,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012\nGesetz\nzu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011\nzur Änderung des Artikels 136\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nhinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten,\nderen Währung der Euro ist\nVom 13. September 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung\ndes Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hin-\nsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung\nder Euro ist, wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März\n2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitglied-\nstaaten, deren Währung der Euro ist, nach seinem Artikel 2 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. September 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012                            979\nBeschluss\ndes Europäischen Rates vom 25. März 2011\nzur Änderung des Artikels 136\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nhinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten,\nderen Währung der Euro ist\n(2011/199/EU)\nDer Europäische Rat –                                                   Änderung des Artikels 136 AEUV vorgelegt; dabei soll ein\nAbsatz hinzugefügt werden, nach dem die Mitgliedstaaten,\ngestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, ins-               deren Währung der Euro ist, einen – bei unbedingter Not-\nbesondere auf Artikel 48 Absatz 6,                                         wendigkeit zu aktivierenden – Stabilitätsmechanismus zur\nWahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt\ngestützt auf den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des            einrichten können, und in dem festgehalten wird, dass die\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den die             Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen\nbelgische Regierung dem Europäischen Rat am 16. Dezember                   dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird.\n2010 unterbreitet hat,                                                     Gleichzeitig hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen zu\ndem künftigen Stabilitätsmechanismus angenommen (Num-\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1),\nmern 1 bis 4).\nnach Stellungnahme der Europäischen Kommission2),                   (4) Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument\nfür den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des\nnach Einholung der Stellungnahme der Europäischen Zentral-              gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 auf-\nbank3),                                                                    getreten sind, zur Verfügung und trägt somit zur Wahrung\nder wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                       selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung\n(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische            am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass\nUnion (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach An-              Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr\nhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission                 benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des\nsowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank             gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats-\neinen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der               und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er\nBestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die                  für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.\nArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser       (5) Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 beschlos-\nBeschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im             sen, gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV das\nRahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen               Europäische Parlament und die Kommission zu diesem\nund tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitglied-           Vorschlag anzuhören. Er hat ferner beschlossen, die Euro-\nstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrecht-            päische Zentralbank anzuhören. Das Europäische Parla-\nlichen Vorschriften in Kraft.                                         ment1), die Kommission2) und die Europäische Zentralbank3)\n(2) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Ok-              haben jeweils eine Stellungnahme zu dem Vorschlag\ntober 2010 waren sich die Staats- und Regierungschefs                 angenommen.\neinig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisen-           (6) Die Änderung betrifft eine Bestimmung des Dritten Teils des\nmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-                AEUV und führt nicht zu einer Ausdehnung der der Union im\nWährungsgebiets insgesamt einrichten müssen, und er-                  Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten –\nsuchten den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den\nMitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine          hat folgenden Beschluss erlassen:\nbegrenzte Vertragsänderung zu führen, die hierzu erforderlich\nist.\nArtikel 1\n(3) Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß\nDem Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nArtikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 EUV einen Vorschlag zur\npäischen Union wird folgender Absatz angefügt:\n1) Stellungnahme vom 23. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffent-\n„(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können\nlicht).                                                             einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn\n2) Stellungnahme vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröf-\ndies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungs-\nfentlicht).                                                         gebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen\n3) Stellungnahme vom 17. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffent- Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auf-\nlicht).                                                             lagen unterliegen.“","980           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012\nArtikel 2                            anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat\nDie Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates      folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen\nunverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren     ist.\njeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustim-\nmung zu diesem Beschluss erforderlich sind.                                                   Artikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern        Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union\nalle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder          veröffentlicht.\nGeschehen zu Brüssel am 25. März 2011.\nIm Namen des Europäischen Rates\nDer Präsident\nH. van Rompuy"]}