{"id":"bgbl2-2012-27-6","kind":"bgbl2","year":2012,"number":27,"date":"2012-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_27.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation über finanzielle Unterstützung für das Europäische Zentrum für Umwelt und Gesundheit in Bonn","law_date":"2012-07-31T00:00:00Z","page":967,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2012 967\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation\nüber finanzielle Unterstützung für das Europäische Zentrum\nfür Umwelt und Gesundheit in Bonn\nVom 31. Juli 2012\nDie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 6. Februar 2012 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheits-\norganisation über die Bedingungen, zu denen die Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland bereit ist, das in Bonn angesiedelte Europäische Zentrum für\nUmwelt und Gesundheit finanziell zu unterstützen, ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel\nam 6. Februar 2012\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Nummer 12 dieser Vereinbarung die\nVereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 8. März 2001 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation,\nRegionalbüro für Europa, über die Bedingungen, zu denen die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für\nEuropa, finanzielle Unterstützung für den Betrieb des Europäischen Zentrums\nund des Büros bereitstellen wird (BGBl. 2005 II S. 1218, 1219), mit Ausnahme\ndes jenem Notenwechsel beigefügten Protokolls\nmit Ablauf des 5. Februar 2012\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 31. Juli 2012\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nKüllmer","968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2012\nDer Botschafter                                              Kopenhagen, 6. Februar 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Regionaldirektorin,\nich nehme Bezug auf die Gespräche zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Weltgesundheitsorganisation (nachfolgend „WHO“ genannt), han-\ndelnd durch ihr Regionalbüro für Europa (nachfolgend „Regionalbüro“ genannt), welche\ndie vollständige Ansiedlung des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit in\nBonn (im Folgenden als „Europäisches Zentrum“ bezeichnet) behandelten,\nsowie auf das\nAbkommen vom 8. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über den Sitz des\nEuropäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit – Büro Bonn, WHO Regionalbüro für\nEuropa (nachfolgend „Sitzabkommen“ genannt).\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Gespräche und ausgehend von der Zusage der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, den Ausbau und die Konsolidierung des Euro-\npäischen Zentrums in Bonn finanziell unterstützen zu wollen, beehre ich mich, im Namen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Bedingun-\ngen, zu denen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit ist, das in Bonn an-\ngesiedelte Europäische Zentrum finanziell zu unterstützen, vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhöht den zu Gunsten des Europä-\nischen Zentrums bisher gezahlten freiwilligen Beitrag in Höhe von 1 023 000 Euro um\n2 400 000 Euro auf 3 423 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2012. Dieser Beitrag bein-\nhaltet die jeweils gültige, von der Weltgesundheitsversammlung beschlossene Ver-\nwaltungspauschale.\n2. Der in Nummer 1 genannte Beitrag dient auch zur Deckung der Kosten, die dem Re-\ngionalbüro, seinen Bediensteten und deren Angehörigen durch den Umzug des bisher\nin Rom befindlichen Büros, unter anderem durch Umzugspauschalen, Einrichtungshil-\nfen und Sprachkurse entstehen.\n3. Ein Anteil von 750 000 Euro an dem in Nummer 1 genannten Beitrag dient der Finan-\nzierung der vom Europäischen Zentrum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland\norganisierten Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten. Für jede Veranstaltung und\njede sonstige Aktivität wird nach Maßgabe eines jährlichen Haushaltsvorschlages des\nRegionalbüros ein voller Vorschuss bereitgestellt.\n4. Der unter Nummer 1 genannte Beitrag – abzüglich des unter Nummer 3 genannten\nAnteils an diesem Beitrag - wird am 15. Januar und 15. Juli jedes Jahres zu gleichen\nTeilen in Euro auf ein ausgewiesenes Bankkonto der WHO für das Europäische Zen-\ntrum überwiesen. Die Gelder werden in Übereinstimmung mit der Finanzordnung und\nden Finanzvorschriften sowie den Verwaltungsvorschriften und -verfahren der WHO\nverwaltet.\n5. Das Regionalbüro berichtet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „BMU“ genannt) in\nÜbereinstimmung mit dem Haushaltszyklus der WHO und spätestens vier Monate\nnach dem Ende des jeweiligen Haushaltszyklus schriftlich über die Verwendung des\nin Nummer 1 genannten Beitrags. Nicht verwendete Beträge sind zurückzuerstatten\nsoweit sie zum Ende des Haushaltszyklus nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Re-\ngionalbüros nicht ausgegeben wurden und einen Betrag von 1 000 US-Dollar über-\nschreiten. Der erste Bericht gemäß dieser Vereinbarung betrifft den Haushaltszyklus\n2012 bis 2013.\n6. Zwischen dem BMU, dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Regionalbüro werden jährlich Gespräche über das Arbeitspro-\ngramm des Europäischen Zentrums geführt, die dem gegenseitigen Austausch und\nder Beratung über die strategische Ausrichtung des Europäischen Zentrums im Kon-\ntext des Arbeitsprogramms des Regionalbüros dienen.\n7. Diese Vereinbarung ist in Verbindung mit dem Sitzabkommen zu verstehen.\n8. Die Festlegung der vom Europäischen Zentrum genutzten Räumlichkeiten erfolgt im\ngegenseitigen Einvernehmen zwischen der WHO und dem Koordinator des Freiwilli-\ngenprogramms der Vereinten Nationen auf Grundlage des Abkommens vom 10. No-\nvember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen\nüber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.\nGleichzeitig kommen die Vertragsparteien dieser Vereinbarung überein, dass das Ab-\nkommen vom 8. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über Besitz und Nut-\nzung der Räumlichkeiten des Europäischen Zentrums für Umwelt und Gesundheit –\nBüro Bonn, Regionalbüro für Europa, welches bisher nicht in Kraft getreten ist, mit In-\nkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2012               969\n9. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragspar-\nteien schriftlich geändert werden.\n10. Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht\ngütlich beigelegt werden können, unterliegen einer Schlichtung. Im Falle eines Schei-\nterns der Letzteren werden sie auf schiedsrichterlichem Wege geregelt. Das Schieds-\nverfahren wird nach den zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen-\nden Modalitäten oder mangels eines solchen Einvernehmens nach der zum Zeitpunkt\nder Unterzeichnung dieser Note geltenden Schiedsordnung der Kommission der Ver-\neinten Nationen für internationales Handelsrecht durchgeführt. Die Vertragsparteien\nnehmen den Schiedsspruch als endgültig an.\n11. Die von den Vertragsparteien übernommenen Verpflichtungen gelten auf unbestimm-\nte Zeit, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei zu\njeder Zeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich gekündigt werden kann. Im Falle einer Kündigung dauern die oben genann-\nten Verpflichtungen nach der Kündigung so lange fort, wie dies zur ordnungsgemäßen\nAbwicklung der Tätigkeit, zur Kündigung oder Abberufung von Personal, zur Rückgabe\nnicht in Anspruch genommener finanzieller Mittel und Vermögensgegenstände, zur\nAbrechnung zwischen den Vertragsparteien und zur notwendigen Abwicklung vertrag-\nlicher Verpflichtungen im Hinblick auf Personal, Unterauftragnehmer, Berater und Zu-\nlieferer erforderlich ist. Nach endgültiger Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen im\nHinblick auf das Europäische Zentrum und sein Personal legt die WHO einen Ab-\nschluss über die Aufwendungen und alle in ihrem Besitz befindlichen überschüssigen\nGelder für das Europäische Zentrum vor. Diese überschüssigen Gelder werden der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Been-\ndigung dieser Vereinbarung zurückerstattet.\n12. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung in Form des Notenwechsels\nvom 8. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nWeltgesundheitsorganisation, Regionalbüro für Europa, über die Bedingungen, zu de-\nnen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Weltgesundheitsorganisation,\nRegionalbüro für Europa, finanzielle Unterstützung für den Betrieb des Europäischen\nZentrums und des Büros bereitstellen wird, mit Ausnahme des jenem Notenwechsel\nbeigefügten Protokolls, das weiter gilt, außer Kraft.\n13. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttre-\nten von der WHO veranlasst. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird un-\nter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\nsobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n14. Die Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die WHO, handelnd durch das Regionalbüro, mit den unter den Nummern 1\nbis 14 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis der WHO zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der WHO bilden. Diese Vereinbarung\ntritt mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft.\nGenehmigen Sie, Frau Regionaldirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nMichael Zenner\nDr. Zsuzsanna Jakab\nRegionaldirektorin\nWeltgesundheitsorganisation\nRegionalbüro für Europa\nKopenhagen"]}