{"id":"bgbl2-2012-25-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":25,"date":"2012-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/25#page=159","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_25.pdf#page=159","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-06-22T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":159,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2012  911\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten\nder Internationalen Meeresbodenbehörde\nVom 20. Juni 2012\nDas Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der\nInternationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach\nseinem Artikel 18 Absatz 2 für\nTogo                                                           am 11. Juli 2012\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 2012 (BGBl. II S. 195).\nBerlin, den 20. Juni 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. Oktober 2011/12. Oktober 2011 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Nicaragua über Finanzielle\nZusammenarbeit (Vorhaben „Sanierung des Managua-\nSees/Komponente Kläranlage“ und „Trinkwasserver- und\nAbwasserentsorgung Granada“) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 12. Oktober 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2012\nDie Botschafterin                                         Managua, den 10. Oktober 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Vizeminister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. bis 30. November\n2010, das Abkommen vom 18. Oktober 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit\n(1997, 1998), das Abkommen vom 24. September 2003 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle\nZusammenarbeit (2002) und die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 6. Dezember 2005\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Nicaragua oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen von insgesamt\n7 000 000 EUR (in Worten: sieben Millionen Euro) für die Aufstockung der beiden\nfolgenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Sanierung des Managua-Sees/Komponente Kläranlage“ bis zu 2 500 000 EUR (in\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro);\nb) „Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“ bis zu 4 500 000 EUR (in Wor-\nten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro),\nwenn die genannten Vorhaben nach Prüfung genehmigt werden.\n2. Die unter Nummer 1 genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Nicara-\ngua durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nNicaragua zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndiese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\n5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\n6. Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nwird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Verträge garantieren.\n7. Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}