{"id":"bgbl2-2012-24-7","kind":"bgbl2","year":2012,"number":24,"date":"2012-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_24.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-mexikanischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2012-06-14T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012\nBekanntmachung\nder deutsch-mexikanischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 14. Juni 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. August 2011/10. Oktober 2011 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur\nEinrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesell-\nschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in\nMexiko-Stadt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen\ndes Abkommens vom 8. Oktober 1997 über Technische\nZusammenarbeit (BGBl. 1998 II S. 2969, 2970) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 10. Oktober 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juni 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Krämer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012            735\nDer Botschafter                                           Mexiko-Stadt, den 4. August 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in\nÜbereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vom 8. Oktober 1997 zwischen\nunseren Regierungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Ein-\nrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen-\narbeit (GIZ) GmbH vorzuschlagen:\n1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu begüns-\ntigen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten die Einrichtung eines örtlichen Büros der GIZ\n(einschließlich des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung – CIM) in\nMexiko-Stadt.\n2. Das Büro wird in Mexiko-Stadt eingerichtet und wird nicht Teil der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Mexiko sein.\n3. Das Büro übernimmt die Durchführung der folgenden Tätigkeiten:\na) Unterstützung der Vorhaben und Programme der Technischen Zusammenarbeit\nin allen Angelegenheiten der Durchführung;\nb) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im\nZusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben und Programmen der Tech-\nnischen Zusammenarbeit, mit denen die GIZ von der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland beauftragt ist;\nc) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;\nd) Vertretung der GIZ;\ne) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrativer Unterstüt-\nzung ausschließlich für die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzur Durchführung von Vorhaben und Programmen der internationalen Zusammen-\narbeit beauftragten Organisationen.\n4. Um eine angemessene Wahrnehmung der Tätigkeiten des Büros zu erreichen, wird\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\na) alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro bezahlen;\nb) die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des Büros entsandten Lang- und\nKurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte tragen, ein-\nschließlich der Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der Einstellung der\nOrtkräfte ergeben.\n5. Um eine angemessene Wahrnehmung der Tätigkeiten des Büros zu erreichen, wird\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\na) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vom 8. Oktober\n1997 über Technische Zusammenarbeit und der nationalen Gesetzgebung der\nVereinigten Mexikanischen Staaten alle notwendigen verwaltungstechnischen und\nzollrechtlichen Erleichterungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Material, das zur\nEinrichtung und Führung des Büros benötigt wird, gewähren und dazu den\nzuständigen Behörden die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen mit\ndem Ziel, die entsprechenden Verfahren durchzuführen und sicherzustellen, dass\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Diese Erleichterungen gelten auf schrift-\nlichen Antrag des Büros auch für im Hoheitsgebiet der Vereinigten Mexikanischen\nStaaten beschafftes Material;\nb) Anträge des Büros auf\n– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und\nSatellitenverbindungen,\n– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie\nArbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros\nunterstützen;\nc) den entsandten Fachkräften der Durchführungsorganisationen und den zu ihrem\nHaushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des ein-\ngangs erwähnten Abkommens vom 8. Oktober 1997 gewähren.\n6. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum\nder deutschen Durchführungsorganisationen. Es wird bei Auflösung des Büros der\nRegierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten geschenkt.\n7. Die Regierungen benennen folgende Bereiche als Durchführungsorganisationen/\nKontaktstellen für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden Aspekte:"]}