{"id":"bgbl2-2012-24-17","kind":"bgbl2","year":2012,"number":24,"date":"2012-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-24-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_24.pdf#page=19","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Silverback7, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-103-01)","law_date":"2012-06-28T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012         747\nnigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-\nrung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 160 vom\n17. April 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ge-\nmäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April\n2012 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Silverback7, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-103-01)\nVom 28. Juni 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Silverback7, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-103-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. April 2012\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Juni 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 17. April 2012\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 131 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Silverback7, Inc. einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-103-01 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Silverback7, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-\ngungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Silverback7, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung\nvon Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDieser Vertrag umfasst taktisches Training vor Einsätzen im Bereich nichttechnische\nAufklärung (Human Intelligence) und Spionageabwehr für nachrichtendienstliche Ein-\nheiten. Dazu zählen theoretischer Unterricht sowie praktische Situationstrainingsein-\nheiten mit Rollenspiel und linguistischer Beratung. Dieses nachrichtendienstliche Trai-\nning dient als Vorbereitung für US-Soldaten für Einsätze in nicht traditionellen\nUmgebungen und die Durchführung von entscheidenden Aufgaben, die nicht routine-\nmäßig am Standort trainiert werden können, aber bei Kriegseinsätzen und stabilitätsför-\ndernden Einsätzen erforderlich sind. Die Trainingsszenarien und Materialien sind auf\nbestimmte Gebiete ausgerichtet, wie zum Beispiel Afghanistan und Kosovo. Dieser\nVertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der\nRahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Silverback7, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-\nstimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-103-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Silverback7, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine\nZusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. September 2011 bis\n25. September 2014 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-"]}