{"id":"bgbl2-2012-24-16","kind":"bgbl2","year":2012,"number":24,"date":"2012-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/24#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-24-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_24.pdf#page=17","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI-WGI, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-104-01)","law_date":"2012-06-28T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012         745\nBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung\noder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft. Maßgebend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei\nder anderen Vertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. April 2012 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 60 vom\n17. April 2012 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 17. April 2012\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI-WGI, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-104-01)\nVom 28. Juni 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„CACI-WGI, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-104-01) geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. April 2012\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Juni 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 17. April 2012\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 160 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI-WGI, Inc. einen Vertrag auf Basis\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-104-01 über die Erbringung\nvon Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen CACI-WGI, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-\ngen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen CACI-WGI, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung\nvon Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDieser Vertrag umfasst Fachwissen im Bereich Abwehrmaßnahmen gegen unkon-\nventionelle Sprengvorrichtungen (Counter Improvised Explosive Device/CIED) für U.S.\nSpecial Operations Forces weltweit. Die Bemühungen sollen dazu dienen, selbstge-\nbaute Bomben, welche eine Verletzungsursache für die Streitkräfte in Afghanistan und\nim Rest der Welt darstellen, durch den Stopp der Herstellung solcher selbstgebauten\nBomben oder durch Analysen zur Auffindung der Bomben vor der Explosion zu besei-\ntigen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I\nNummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der\nRahmenvereinbarung) und „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenverein-\nbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen CACI-WGI, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-\nstimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-104-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen CACI-WGI, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der voraus-\ngegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält.\nEine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. September 2010\nbis 14. Juli 2013 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Re-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Verei-"]}