{"id":"bgbl2-2012-24-15","kind":"bgbl2","year":2012,"number":24,"date":"2012-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/24#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-24-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_24.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-03)","law_date":"2012-06-28T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012 743\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens vom 18. Oktober 2011\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen\nund die betriebliche Altersversorgung\nüber den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nVom 28. Juni 2012\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 zu dem Abkommen\nvom 18. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die\nbetriebliche Altersversorgung über den Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (BGBl. 2012 II\nS. 338, 339) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 20\nAbsatz 1\nam 18. Juni 2012\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 28. Juni 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „DRS Technical Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-IT-13-03)\nVom 28. Juni 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. April 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„DRS Technical Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-13-03) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. April 2012\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Juni 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2012\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 17. April 2012\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 60 vom 17. April 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-\nhörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu\nkönnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen\nDRS Technical Services, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-13-03 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen DRS Technical Services, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nTruppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich fol-\ngende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer betreibt Satellitenterminals und die dazugehörige Netzwerkausrüs-\ntung, richtet das örtliche Terminal so ein, dass auswärtige Terminals verbunden werden\nkönnen, koordiniert den Satellitenzugang, richtet Schaltungen ein und konfiguriert\nGeräte zur Sicherstellung der Kommunikationsfähigkeit zwischen Endnutzern. Der Auf-\ntragnehmer konfiguriert die Ausrüstung zwecks Wartung und Sicherung gegen uner-\nlaubten Zugang, reagiert auf technische Probleme und führt Aufgaben in Bereichen\ndurch, die für Kapazitätsplanung, Projektmanagement, Netzwerksicherheit und\nSystemintegration relevant sind. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit:\n„Network/Software Engineer“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-\nfreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen DRS Technical Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Be-\nstimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-IT-13-03 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen DRS Technical Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 9. Dezember\n2011 bis 8. Dezember 2012 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beige-\nfügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der"]}