{"id":"bgbl2-2012-22-8","kind":"bgbl2","year":2012,"number":22,"date":"2012-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/22#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_22.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-aserbaidschanischen Vereinbarung über die Gründung einer Deutsch-Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer in Baku","law_date":"2012-05-14T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072012\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000722,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000719. Juli\u00072012                                  681\nArtikel 4                                     achthundertsechstausendsiebenhundertsiebenundvierzig\u0007Euro\nund\u0007neunzehn\u0007Cent)\u0007reprogrammiert\u0007und\u0007zusätzlich\u0007für\u0007das\u0007Vor-\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Volksrepublik\u0007Bangladesch\u0007erwägt\u0007wohl-\nhaben\u0007„Modernisierung\u0007des\u0007Kraftwerks\u0007Ashuganj“)\u0007verwendet,\nwollend,\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Gewährung\u0007der\u0007Finanzierungs\u0007-\nwenn\u0007 nach\u0007 Prüfung\u0007 dessen\u0007 Förderungswürdigkeit\u0007 festgestellt\nbeiträge\u0007ergebenden\u0007Transporten\u0007von\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\nworden\u0007ist.\nSee-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten\ndie\u0007 freie\u0007 Wahl\u0007 der\u0007 Verkehrsunternehmen\u0007 zu\u0007 überlassen,\u0007 trifft            (2)\u0007 Die\u0007im\u0007Abkommen\u0007vom\u000717.\u0007Juli\u00071989\u0007zwischen\u0007der\u0007Regie-\n\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der              rung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Regierung\u0007der\nVerkehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-                 Volksrepublik\u0007Bangladesch\u0007über\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u0007für\nland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebenenfalls              das\u0007Vorhaben\u0007„Studien-\u0007und\u0007Fachkräftefonds“\u0007(Study and Expert\ndie\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007erforder\u0007-             Fund) vorgesehenen\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007werden\u0007mit\u0007einem\nlichen\u0007Genehmigungen.                                                       Betrag\u0007 von\u0007 1 440 705,74\u0007 EUR\u0007 (in\u0007 Worten:\u0007 eine\u0007 Million\u0007 vier\u0007-\nhundertvierzigtausendsiebenhundertundfünf\u0007Euro\u0007und\u0007vierund-\nArtikel 5                                     siebzig\u0007Cent)\u0007reprogrammiert\u0007und\u0007zusätzlich\u0007für\u0007das\u0007Vorhaben\n„Modernisierung\u0007 des\u0007 Kraftwerks\u0007 Ashuganj“\u0007 verwendet,\u0007 wenn\n(1)\u0007 Die\u0007im\u0007Abkommen\u0007vom\u000719.\u0007April\u00072006\u0007zwischen\u0007der\u0007Re-                nach\u0007Prüfung\u0007dessen\u0007Förderungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007worden\ngierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Regierung\u0007der                ist.\nVolksrepublik\u0007Bangladesch\u0007über\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u0007des\nJahres\u00072005\u0007für\u0007das\u0007Vorhaben\u0007„Energieeffizienz\u0007(Stromübertra-\nArtikel 6\ngungsprogramm)“\u0007vorgesehenen\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007werden\nmit\u0007einem\u0007Betrag\u0007von\u00071 806 747,19\u0007EUR\u0007(in\u0007Worten:\u0007eine\u0007Million                 Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007am\u0007Tag\u0007seiner\u0007Unterzeichnung\u0007in\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007Dhaka\u0007am\u000718.\u0007Dezember\u00072011\u0007in\u0007zwei\u0007Urschrif-\nten,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007englischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wort-\nlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nH. M i c h a e l\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Volksrepublik\u0007Bangladesch\nIqbal\u0007Mahmood\nBekanntmachung\nder deutsch-aserbaidschanischen Vereinbarung\nüber die Gründung\neiner Deutsch-Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer\nin Baku\nVom 14. Mai 2012\nDie in Baku durch Notenwechsel vom 14. März 2012 geschlossene Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Aserbaidschan über die Gründung einer Deutsch-\nAserbaidschanischen Auslandshandelskammer in Baku ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 14. März 2012\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Mai 2012\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nDr. K a r l - E r n s t B r a u n e r","682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012\nBotschaft                                                       Baku, den 14. März 2012\nder Bundesrepublik Deutschland\nBaku\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Aserbaidschan beehrt\nsich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan im Ein-\nklang mit den guten Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, die\nwirtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nHandels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im Bereich der klein- und\nmittelständischen Unternehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über die Gründung einer Deutsch-Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer\nin Baku vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern wie vorge-\nnannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Regierung der Republik Aserbaidschan die Gründung einer bilateralen deutsch-\naserbaidschanischen Auslandshandelskammer (im Folgenden: Auslandshandelskammer)\nin Baku nach den Bestimmungen des aserbaidschanischen Rechts. Die Deutsch-\nAserbaidschanische Auslandshandelskammer ist eine rechtlich selbständige juristische\nPerson nach aserbaidschanischem Recht. Sie wird die offizielle Bezeichnung „Deutsch-\nAserbaidschanische Auslandshandelskammer“ tragen.\n2. Zweck der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) anerkannten\nAuslandshandelskammer ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwi-\nschen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Republik Aserbaidschan\nund der Bundesrepublik Deutschland. Sie setzt sich für die Interessen der Wirtschaft\nbeider Länder ein und fördert den Wirtschaftsverkehr in beide Richtungen. Die Auslands-\nhandelskammer verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke. Sie kann für ihre Dienstleistun-\ngen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.\n3. Die Auslandshandelskammer wird beim Ministerium der Justiz der Republik Aserbaid-\nschan registriert. Der Sitz der Auslandshandelskammer ist Baku. Sie kann nach geltendem\naserbaidschanischem Recht weitere Außenstellen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaid-\nschan einrichten und unterhalten.\n4. Die Auslandshandelskammer wird sich über Mitgliedsbeiträge, die Zuwendung des\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Spenden und andere Einnahmen, die\ndurch das geltende aserbaidschanische Recht zugelassen sind, finanzieren. Zahlungen,\ndie unmittelbar oder mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland an die Auslandshan-\ndelskammer zur Deckung der Kosten geleistet werden, sind nach aserbaidschanischem\nRecht von direkten Steuern befreit. Der Auslandshandelskammer ist gestattet, Konten in\nder Republik Aserbaidschan sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu unterhalten.\nÜber den DIHK geleitete Bundeszuwendungen, die zur Finanzierung der Auslandshandels-\nkammer dienen, können jederzeit, frei und ohne Beschränkung zum offiziellen Wechsel-\nkurs auf die in der Republik Aserbaidschan unterhaltenen Konten der Auslandshandels-\nkammer überwiesen werden.\n5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2\ngenannten Zwecken bei der Auslandshandelskammer beschäftigt werden, sowie deren\nFamilienangehörige (Ehe-/Lebenspartner und ihre minderjährigen ledigen Kinder) sind\nkeine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundes-\nrepublik Deutschland in der Republik Aserbaidschan. Sie genießen nicht die Vorrechte und\nImmunitäten, die dem Personal solcher Vertretungen gewährt werden.\n6. Die zuständigen Behörden der Republik Aserbaidschan erteilen den unter Nummer 5\ngenannten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im Rahmen der geltenden Rechts-\nvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf\nmehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe\ndes innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für fünf Jahre erteilt und kann danach\nverlängert werden. Vor der Einreise nach Aserbaidschan ist bei einer diplomatischen oder\nberufskonsularischen Vertretung Aserbaidschans ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums\neinzuholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in Aserbaidschan ge-\nstellt werden.\n7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Auslands-\nhandelskammer keine Arbeitserlaubnis.\n8. Die Anzahl der bei der Auslandshandelskammer Beschäftigten soll in einem angemes-\nsenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die Einrichtung der Auslands-\nhandelskammer dient.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012       683\n9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Bezüge der Bedienste-\nten der Auslandshandelskammer richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\n10. Die Regierung der Republik Aserbaidschan gewährt denjenigen Personen, die im\nAuftrag des DIHK zu den unter Nummer 2 genannten Zwecken bei der Auslandshandels-\nkammer beschäftigt sind, und deren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner und ihre\nminderjährigen ledigen Kinder) für Übersiedlungsgut, das innerhalb von 12 Monaten nach\nder Übersiedlung in das Hoheitsgebiet Aserbaidschans eingeführt wird, bei der Ein- und\nWiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung nach Maßgabe\ndes geltenden Rechts.\n11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung\neiner Frist von einem Jahr jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt\nwerden.\n12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Republik Aserbaidschan\nund der Bundesrepublik Deutschland geltenden zweiseitigen Abkommen.\n13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und aserbaidschanischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Aserbaidschan mit den unter Nummern 1 bis 13\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden er-\nklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik\nAserbaidschan zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Aserbaidschan eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaidschan bilden,\ndie mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan erneut ihrer ausgezeichne-\nten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Aserbaidschan\nBaku"]}