{"id":"bgbl2-2012-22-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":22,"date":"2012-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_22.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommission – COMIFAC – über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-05-04T00:00:00Z","page":675,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072012\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000722,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000719. Juli\u00072012                             675\nArtikel 4                                    kehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebenenfalls\u0007die\u0007für\nDie\u0007 Zentralafrikanische\u0007 Forstkommission\u0007 überlässt\u0007 bei\u0007 den         eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007erforderlichen\u0007Ge-\nsich\u0007aus\u0007der\u0007Gewährung\u0007des\u0007Finanzierungsbeitrags\u0007und\u0007gege-                nehmigungen.\nbenenfalls\u0007des\u0007Darlehens\u0007ergebenden\u0007Transporten\u0007von\u0007Personen\nund\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und\nArtikel 5\nLieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen,\u0007trifft\u0007keine\nMaßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\u0007Ver-                  Dieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007am\u0007Tag\u0007seiner\u0007Unterzeichnung\u0007in\u0007Kraft.\nGeschehen\u0007 zu\u0007 Jaunde\u0007 am\u0007 21.\u0007 Dezember\u0007 2009\u0007 in\u0007 zwei\n\u0007Urschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher\u0007und\u0007französischer\u0007Sprache,\u0007wobei\njeder\u0007Wortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nK.\u0007E. B l u m b e r g e r - S a u e r t e i g\nFür\u0007die\u0007Zentralafrikanische\u0007Forstkommission\nRaymond\u0007Mbitikon\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission – COMIFAC –\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Mai 2012\nDas in Jaunde am 5. Juli 2011 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Zentralafrikanischen Forstkommission über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 5. Juli 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Mai 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U t e H e i n b u c h","676                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2012\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Forstkommission\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nZentralafrikanischen Forstkommission zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\ndie Zentralafrikanische Forstkommission –                  der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafri-            dieses Abkommen Anwendung.\nkanischen Forstkommission,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                                       Artikel 2\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvertiefen,                                                              Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nden Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizutra-             (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\ngen,                                                                    entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 1/2010 vom 21. De-           schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nzember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland                des 31. Dezember 2018.\nin Jaunde mit der Zusage der Mittel –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Zentralafrikanische Forstkommission gewährleistet, soweit\nmöglich, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1\nöffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nes der Zentralafrikanischen Forstkommission beziehungsweise             erwähnten Verträge in ihren Mitgliedsländern erhoben werden.\nanderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)                                         Artikel 4\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 20 000 000,–\nEUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) für das Programm                   Die Zentralafrikanische Forstkommission überlässt bei den\n„Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo Becken, Umwelt-               sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nstiftung Tri – National de la Sangha (FTNS)“, davon für das Finan-      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nzierungsfenster Republik Kongo (Nationalpark Nouabale – Ndoki)          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) und für das           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nFinanzierungsfenster Zentralafrikanische Republik (Nationalpark         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDangha Sanga) 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit           erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ndieser Vorhaben festgestellt worden ist.                                unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Zentralafrikanischen Forstkommission durch andere             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nVorhaben ersetzt werden.                                                Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 5. Juli 2011 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Buchholz\nFür die Zentralafrikanische Forstkommission\nRaymond Mbitikon"]}