{"id":"bgbl2-2012-20-1","kind":"bgbl2","year":2012,"number":20,"date":"2012-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften","law_date":"2012-06-21T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["618             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012\nVierte Verordnung\nzur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften\nVom 21. Juni 2012\nEs verordnen auf Grund                                                          Abschnitt 1\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hin-                          Regelungen\nsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbin-         für die Bundeswasserstraße Rhein\ndung mit Absatz 2 Nummer 1 sowie jeweils in Verbin-\ndung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des                                   Artikel 1\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),                    Inkraftsetzen eines Beschlusses\nvon denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-         der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nmer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober             Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-        in Straßburg gefasste Beschluss vom 30. November 2011\nmer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des           zur Anerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnis-\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert     ses – Protokoll 16 – wird hiermit auf dem Rhein in Kraft\nund § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3       gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist, das\nArtikel 2\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung,                                                                           Änderung der\nRheinschiffspersonaleinführungsverordnung\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbin-\ndung mit Absatz 5 Satz 2, hinsichtlich des Absatzes 1        Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom\nNummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2        16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) wird wie folgt\nNummer 1 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6         geändert:\nNummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts-\n1. In Artikel 1 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n„§ 11.02 Nummer 3 Tabelle Nummer 3.1 Buchstabe e\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-\nDoppelbuchstabe bb“ durch die Wörter „§ 11.02 Num-\nsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchsta-\nmer 3 Tabelle Nummer 3.5 Buchstabe e Doppelbuch-\nbe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli\nstabe bb“ ersetzt.\n2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Num-\nmer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des           2. In Artikel 5 Absatz 5 Nummer 3 werden nach der\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3          Angabe „Satz 2“ ein Komma und die Wörter „auch in\nAbsatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-          Verbindung mit § 7.24 Nummer 3 Satz 3, oder Buch-\nmer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I            stabe b“ eingefügt.\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh-                                Artikel 3\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles,                                                                            Änderung der\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung\nmit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Ab-         In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\nsatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-       nung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband), die zuletzt\nfahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-        durch Beschluss vom 8. und 9. Dezember 2010 – Proto-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen     koll 25 – (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) geändert\n§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3           worden ist, werden nach dem Wort „Binnenschiffsunter-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom           suchungsordnung“ die Wörter „in der jeweils geltenden\n19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1   und anzuwendenden Fassung“ eingefügt.\nNummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3                               Artikel 4\nAbsatz 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 313 Num-\nÄnderung der\nmer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nVerordnung zur Einführung\nS. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium\nder Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-          Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-\nsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem              polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012                619\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert                  cc) In den Nummern 10b und 10c werden jeweils\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     die Wörter „von mehr als“ durch das Wort\n„über“ ersetzt.\n1. Artikel 1a wird aufgehoben.\ndd) Nach Nummer 10c wird folgende Nummer 10d\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe „ , § 9.08\nNr. 5 Satz 3“ gestrichen und die Wörter „§ 11.01                  „10d. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\nNr. 2 oder 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11.01                          anordnet oder zulässt, das den Anforde-\nNummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2“ ersetzt.                          rungen nach § 11.01 Nummer 4 nicht\nentspricht,“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                      Abschnitt 2\naaa) In Buchstabe j werden die Wörter „8                             Regelungen für\nSatz 1, 11 oder 12 Satz 2“ durch die               die Bundeswasserstraße Mosel\nWörter „8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4 oder\nNummer 11 oder 12 Satz 2“ ersetzt.                                   Artikel 5\nbbb) In Buchstabe q werden die Wörter „Nr. 1\nInkraftsetzen von\nbis 3 Satz 1 oder 2, Nr. 4 oder 5 Satz 1“\nBeschlüssen der Moselkommission\ngestrichen.\nFolgende von der Moselkommission (MK) in Bonn und\nbb) In Nummer 28 werden die Wörter „mit anderen\nSenningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der\nSchubverbänden“ durch die Wörter „von\nMoselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670,\nSchubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen\nAnlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezem-\noder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als\nber 2010, MK-II-10.2.2 (fin.) (BGBl. 2011 II S. 1318) ge-\n110 m“ ersetzt.\nändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     gesetzt:\naa) In Nummer 5a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-    1. Beschluss vom 21. Juni 2011, MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.),\nchen.\n2. Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1\nbb) In Nummer 27 Buchstabe c werden die Wörter           (fin.).\n„oder § 14.11 Nr. 3 bis 5“ gestrichen.\nDie Änderungen werden mit Beschluss- und Protokoll-\ncc) In Nummer 38 werden nach der Angabe              daten nachstehend veröffentlicht.\n„§ 11.01 Nr. 1“ das Komma und die Anga-\nbe „4“ gestrichen.\nArtikel 6\ndd) In Nummer 38a werden nach dem Wort „Fahr-\nzeug“ ein Komma und die Wörter „ausgenom-                             Weitere Änderung\nmen ein Fahrgastschiff,“ eingefügt und die                 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nWörter „von mehr als“ durch das Wort „über“         In § 1.08 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverord-\nersetzt.                                         nung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch\nee) Nach Nummer 38b wird folgende Nummer 38c         Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.)\neingefügt:                                       (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden nach\ndem Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ die\n„38c. ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m    Wörter „in der jeweils geltenden und anzuwendenden\nführt, das den Anforderungen nach         Fassung“ eingefügt.\n§ 11.01 Nummer 4 nicht entspricht,“.\nff) In Nummer 39 werden nach der Angabe                                        Artikel 7\n„oder 3“ ein Komma und die Wörter „jeweils\nauch in Verbindung mit Nummer 4,“ eingefügt.                             Änderung der\nVerordnung zur Einführung\ngg) Nummer 40 wird wie folgt gefasst:                          der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n„40. entgegen § 15.04 Nummer 1 nicht sicher-        Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\nstellt, dass Schiffsabfälle oder Bilgen-   polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II\nwasser in der vorgeschriebenen Weise       S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\ngesammelt werden, oder Behälter nicht      16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise   worden ist, wird wie folgt geändert:\nlagert,“.\n1. Artikel 1a wird aufgehoben.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10 Buchstabe s werden nach\nder Angabe „§ 11.01“ die Wörter „Nummer 1            a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1.25“\noder 5“ eingefügt.                                       durch die Angabe „§ 1.27“ ersetzt.\nbb) In Nummer 10a wird die Angabe „Satz 1“ ge-           b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden\nstrichen.                                                Nummern 3a und 3b eingefügt:","620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012\n„3a. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort                            „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit\ngenannten Fällen keine Rettungsweste trägt,                            Nummer 2, oder Nummer 3“ ersetzt.\n3b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außen-                            bbb) In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrzeu-\nbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff                             ge oder Schubverbände“ durch die Wörter\nnicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die                        „Fahrzeuge, Schubverbände oder Schlepp-\nArbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr ge-                          verbände“ ersetzt.\nfährdet werden,“.                                        e) In Absatz 6 Nummer 1a wird die Angabe „Satz 1“ ge-\nc) In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe l werden die bei-                    strichen.\nden Wörter „Verbänden“ jeweils durch das Wort\n„Schubverbänden“ ersetzt.                                                                  Abschnitt 3\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                               Schlussbestimmungen\naa) In Nummer 7a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\nArtikel 8\nchen.\nInkrafttreten\nbb) Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b ein-\ngefügt:                                                         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„7b. der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das\nÖffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern                (2) Abweichend von Absatz 1 tritt der in Artikel 1\nzuwiderhandelt,“.                                       genannte Beschluss am 1. Juli 2012 in Kraft.\n(3) Abweichend von Absatz 1 treten die in Artikel 5\ncc) Nummer 30 wird wie folgt geändert:\ngenannten Beschlüsse sowie Artikel 7 Nummer 2 Buch-\naaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Still-              stabe b und d Doppelbuchstabe bb und cc Dreifachbuch-\nliegen“ die Wörter „oder das Betreten der               stabe aaa, soweit die Einfügung der Wörter „oder das Be-\nFahrzeuge“ eingefügt und die Angabe                     treten der Fahrzeuge“ betroffen ist, am 1. September 2012\n„§ 7.04 Nr. 1 oder 3“ durch die Wörter                  in Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPe te r A l t m a i e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012                          621\nAnlage 1\n(Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30. November 2011, Protokoll 16)\nPROTOKOLL 16\nAnerkennung des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nunter erneuter Bekräftigung ihres Willens, einen Beitrag zur Integration und Entwicklung des europäischen Binnenschifffahrtsmark-\ntes zu leisten,\nunter Hinweis darauf, dass die Rheinschifffahrt mit möglichst einfachen, klaren und harmonisierten rechtlichen Rahmenbedingun-\ngen operieren soll, wie die Mitgliedstaaten dies in der Basler Erklärung vom 16. Mai 2006 zum Ausdruck gebracht haben,\nin dem Bewusstsein, dass die Anerkennung nichtrheinischer Schiffsführerzeugnisse eine Maßnahme darstellt, die zum Ziel hat, die\nVerpflichtungen der Gewerbetreibenden zu vereinfachen und in signifikanter Weise zur wirtschaftlichen Dynamik des Sektors beizu-\ntragen,\nunter Bezugnahme auf Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Mannheimer Akte,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen:\nI\nErkennt vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-II-17 beigefügten Verwaltungsvereinbarung auf dem Rhein die\nGültigkeit des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses, das von den zuständigen bulgarischen Behörden auf der Grundlage der Ver-\nordnung Nr. 6 betreffend die Kompetenzen der Seeleute in der Republik Bulgarien vom 4. Dezember 2007 (SG Nr. 101) erteilt wurde,\nan, sofern die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:\n– dieses Zeugnis ist nur in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach dem Muster der Anlage D3 der Verordnung über das Schiffs-\npersonal auf dem Rhein auf der Strecke zwischen den Schleusen Iffezheim (Rhein-km 335,92) und der Spyck’schen Fähre (Rhein-\nkm 857,40) gültig;\n– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Lebensjahres einen Bescheid zu seiner Tauglichkeit gemäß dem Muster B3 der Verord-\nnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorlegen, der nach Maßgabe der genannten Verordnung zu erneuern ist.\nII\nBeschließt die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Änderungen der Anlage D5 der Verordnung über das Schiffs-\npersonal auf dem Rhein.\nDie in der Anlage aufgeführten Änderungen gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens der dem Beschluss 2011-II-17 beigefügten Ver-\neinbarung ab 1. Juli 2012.\nAnlage\nDie Anlage D5 – „Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse“ – der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein wird\nwie folgt ergänzt:\nStaat Name des als gleichwertig             Zusätzliche Bedingungen            Zuständige ausstellende Muster des als gleichwertig\nanerkannten Zeugnisses                                                       Behörde(n)        anerkannten Zeugnisses\nBG      Schifferpatent für die Bin- – nur in Verbindung mit einem Stre-        Bulgarian Maritime       Muster\nnenschifffahrt                  ckenzeugnis nach dem Muster der        Administration (BMA)\nAnlage D3 der Verordnung über das\nRuse 7000\nSchiffspersonal auf dem Rhein auf      20 Pristanistna St.\nder Strecke zwischen den Schleu-       stw_rs@marad.bg\nsen Iffezheim (Rhein-km 335,92)        Tel.: +359 82 815 815\nund der Spyck’schen Fähre (Rhein-      Fax: +359 82 824 009\nkm 857,40) gültig,\n– der Inhaber muss bei Vollendung\ndes 50. Lebensjahres einen Be-\nscheid zur Tauglichkeit gemäß dem\nMuster B3 der Verordnung über das\nSchiffspersonal auf dem Rhein vor-\nlegen, der nach Maßgabe der ge-\nnannten Verordnung zu erneuern ist,","622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012\nMuster des bulgarischen Schiffsführerzeugnisses\n(Vorderseite)\n(Rückseite)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012                         623\nAnlage 2\nÄnderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. Dem § 1.08 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:\n„5. Sind die nach § 11.02 Nummer 4 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar,\ndürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszustän-\nden:\na) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,\nb) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,\nc) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,\nd) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,\ne) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder\nf) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.\nSind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.\n6.   Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nummer 2 der\nRheinschiffsuntersuchungsordnung tragen\na) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,\nb) bei Aufenthalt im Beiboot,\nc) bei Arbeiten außenbords oder\nd) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden\noder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.\nAußenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsver-\nkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.“\nBeschluss vom 1. Dezember 2011 (MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.))\n2. § 3.31 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.31\nHinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten\n(Anlage 3: Bild 60)\n1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss die-\nses Verbot angezeigt werden durch\nrunde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen                  60\nSinnbild der abwehrenden Hand.\nDie Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.\n2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.\n3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben\nwaren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.“\nBeschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))\n3. § 3.32 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3.32\nHinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht\noder Feuer zu verwenden\n(Anlage 3: Bild 61)\n1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord\na) zu rauchen,\nb) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,\ndas Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch","624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2012\nrunde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein                  61\nbrennendes Streichholz abgebildet ist.\nDie Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.\n2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.\n3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben\nwaren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.“\nBeschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))\n4. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden,\ndürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen\nLandstege nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgelegt und sicher befestigt sein;\nderen Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot\nund Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“\nBeschluss vom 1. Dezember 2011 (MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.))\n5. Anlage 3 Bild 60 wird wie folgt gefasst:\nNachtbezeichnung                         Bild                       Tagbezeichnung\n60\n§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten\nBeschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))\n6. Anlage 3 Bild 61 wird wie folgt gefasst:\nNachtbezeichnung                         Bild                       Tagbezeichnung\n61\n§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden\nBeschluss vom 21. Juni 2011 (MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.))"]}