{"id":"bgbl2-2012-2-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":2,"date":"2012-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/2#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_2.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-usbekischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2011-12-09T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012         45\nBekanntmachung\nder deutsch-usbekischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 2011\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 4. Oktober 2011/3. November 2011 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Usbekistan über Finanzielle\nZusammenarbeit bei dem „Programm zur Bekämpfung\nder Tuberkulose“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. November 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 2011\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothee Fiedler\nDer Botschafter                                            Taschkent, den 4. Oktober 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Minister Ganiev,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regierungsverhandlungen über bilaterale\nEntwicklungszusammenarbeit 2007 – 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Usbekistan vom 18. April 2007 und auf das Abkommen vom 27. Dezember\n2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 – 2010 folgende Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-\nbeitrag von 2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) für das „Programm zur\nBekämpfung der Tuberkulose“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\n3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis zum 31. De-\nzember 2014 die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\n4. Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan erhoben\nwerden."]}