{"id":"bgbl2-2012-2-15","kind":"bgbl2","year":2012,"number":2,"date":"2012-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/2#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-2-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_2.pdf#page=38","order":15,"title":"Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":38,"num_pages":9,"content":["54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1988 zu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\nVom 13. Dezember 2011\nDas Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-\nfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden\nFlusses (BGBl. 1990 II S. 1278, 1279) wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für\nPolen                                                                  am 21. Februar 2012\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Februar 2011 (BGBl. II S. 287).\nBerlin, den 13. Dezember 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nder amtlichen deutschen Übersetzung\ndes Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 16. Dezember 2011\nDie amtliche deutsche Übersetzung des Zweiten\nProtokolls vom 26. März 1999 zur Haager Konvention\nvon 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\nKonflikten (BGBl. 2009 II S. 716, 717; 2011 II S. 486), wie\nsie für die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d gilt, wird\nnachstehend bekannt gemacht.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012                           55\nZweites Protokoll\nzur Haager Konvention von 1954\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nDen Haag, 26. März 1999\n(Übersetzung)\nDie Vertragsparteien –                                         i)   „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNESCO;\nim Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut     j)   „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für\nbei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes           Erziehung, Wissenschaft und Kultur;\nSchutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;    k) „Erstes Protokoll“ das am 14. Mai 1954 in Den Haag be-\nschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-\nin Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen der am               neten Konflikten.\n14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Konvention zum\nSchutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hin-\nweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Maß-                                       Artikel 2\nnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;                                       Verhältnis zur Konvention\nin dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien der Konvention          Dieses Protokoll ergänzt die Konvention in den Beziehungen\neine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von   zwischen den Vertragsparteien.\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeig-\nnete Verfahren geschaffen werden;                                                               Artikel 3\nin der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von                             Anwendungsbereich\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des           (1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten An-\nVölkerrechts widerspiegeln sollen;                                wendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Ab-\nsätze 1 und 2 der Konvention und in Artikel 22 Absatz 1 bezeich-\nin Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkerge-  neten Situationen Anwendung.\nwohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Proto-\nkoll nicht geregelt sind –                                           (2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Par-\nteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen\nsind wie folgt übereingekommen:                                Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das\nProtokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegen-\nKapitel 1                            über einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht\ndurch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmun-\nEinleitung                           gen annimmt und solange er sie anwendet.\nArtikel 1                                                         Artikel 4\nBegriffsbestimmungen                                       Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen\nIm Sinne dieses Protokolls bedeutet                                             Bestimmungen der Konvention\nund dieses Protokolls\na) „Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei dieses Proto-\nkolls ist;                                                      Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht\nb) „Kulturgut“ Kulturgut im Sinne des Artikels 1 der Konvention;  a) die Anwendung des Kapitels I der Konvention und des\nKapitels 2 dieses Protokolls;\nc) „Konvention“ die am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene\nKonvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten          b) die Anwendung des Kapitels II der Konvention, außer dass\nKonflikten;                                                       zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwi-\nschen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Pro-\nd) „Hohe Vertragspartei“ einen Staat, der Vertragspartei der           tokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die\nKonvention ist;                                                   Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden,\ne) „verstärkter Schutz“ das durch die Artikel 10 und 11 geschaf-       wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter\nfene System des verstärkten Schutzes;                             Schutz gewährt wurde.\nf) „militärisches Ziel“ ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaf-\nfenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder                                     Kapitel 2\nseiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen\nbeiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung,\nAllgemeine Schutzbestimmungen\ndessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem\nbetreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen ein-                                      Artikel 5\ndeutigen militärischen Vorteil darstellt;                                         Sicherung des Kulturguts\ng) „unerlaubt“ durch Zwangsausübung oder anderweitig unter\nDie nach Artikel 3 der Konvention in Friedenszeiten getroffe-\nVerstoß gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaat-\nnen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts ge-\nlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;\ngen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts um-\nh) „Liste“ die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erstellte     fassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die\nInternationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden  Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder\nKulturguts;                                                  Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweg-","56                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012\nlichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem                                        Artikel 8\nSchutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung\nVorsichtsmaßnahmen gegen\nder für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.\ndie Wirkungen von Feindseligkeiten\nArtikel 6                               Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem\nKonflikt beteiligten Vertragsparteien\nRespektierung des Kulturguts\na) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele\nUm die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 der Kon-          entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle\nvention zu gewährleisten,                                               sorgen;\na) kann, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut ge-        b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut\nrichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtun-          anzulegen.\ngen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit\nnach Artikel 4 Absatz 2 der Konvention nur geltend gemacht\nwerden, sofern und solange                                                                   Artikel 9\ni)  dieses Kulturgut durch seine Funktion zu einem militäri-               Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet\nschen Ziel gemacht worden ist und                             (1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Konvention verbietet\nii) keine andere praktische Möglichkeit besteht, einen ver-    und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer\ngleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug\nbietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel   auf das besetzte Gebiet Folgendes:\ngerichtet wird;                                            a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kul-\nb) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die           turgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an\nes möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aus-             diesem Kulturgut;\nsetzen, eine Abweichung von den Verpflichtungen auf Grund      b) jede archäologische Ausgrabung, außer wenn sie unumgäng-\nder zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4           lich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhal-\nAbsatz 2 der Konvention nur geltend gemacht werden, so-             ten;\nfern und solange keine Möglichkeit besteht, zwischen dieser\nVerwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch          c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner\nmöglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren                Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissen-\nmilitärischen Vorteils zu wählen;                                   schaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.\nc) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwen-          (2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kultur-\ndigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandeur einer            gut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet\nmilitärischen Einheit zu treffen, die der Größe nach einem     werden, außer wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger\nBataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Um-        Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des\nstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit ent-   besetzten Gebiets vorgenommen.\nspricht;\nd) muss im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a                                 Kapitel 3\ngetroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung voraus-                                 Verstärkter Schutz\ngehen, sofern die Umstände es erlauben.\nArtikel 10\nArtikel 7\nVerstärkter Schutz\nVorsichtsmaßnahmen beim Angriff\nKulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, so-\nUnbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforder-\nfern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:\nlichen anderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung\nmilitärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte    a) Es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung\nVertragspartei                                                          für die Menschheit;\na) alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen, dass die     b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Ver-\nAngriffsziele kein nach Artikel 4 der Konvention geschütztes        waltungsmaßnahmen geschützt, mit denen sein außerge-\nKulturgut darstellen;                                               wöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und\ndas höchste Maß an Schutz gewährleistet wird;\nb) bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch\nmöglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine damit         c) es wird weder für militärische Zwecke noch für den Schutz\nverbundene Beschädigung von nach Artikel 4 der Konven-              militärischer Anlagen verwendet, und die Vertragspartei,\ntion geschütztem Kulturgut zu vermeiden und in jedem Fall           unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, hat in einer\nauf ein Mindestmaß zu beschränken;                                  Erklärung bestätigt, dass es nicht dafür verwendet werden\nwird.\nc) von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu\nrechnen ist, dass er auch eine Beschädigung von nach Arti-\nkel 4 der Konvention geschütztem Kulturgut verursacht, die in                               Artikel 11\nkeinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmit-                      Gewährung des verstärkten Schutzes\ntelbaren militärischen Vorteil steht, und\n(1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des\nd) einen Angriff endgültig oder vorläufig einzustellen, wenn sich\nKulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten\nerweist,\nSchutzes zu beantragen beabsichtigt.\ni)  dass das Ziel nach Artikel 4 der Konvention geschütztes\n(2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kon-\nKulturgut darstellt;\ntrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in\nii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Be-  die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste\nschädigung von nach Artikel 4 der Konvention geschütz-     aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Anga-\ntem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem  ben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien enthalten. Der Aus-\nerwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vor-  schuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines\nteil steht.                                                Kulturguts in die Liste zu beantragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012                                57\n(3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom                                     Artikel 13\nBlauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit ein-\nVerlust des verstärkten Schutzes\nschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes\nKulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss be-            (1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,\nschließen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme die-       a) sofern der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufge-\nses Kulturguts in die Liste zu beantragen.                               hoben wird oder\n(4) Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem An-        b) sofern und solange das Gut auf Grund seiner Verwendung\ntrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet be-         ein militärisches Ziel geworden ist.\nfindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder\n(2) Unter den Umständen des Absatzes 1 Buchstabe b darf\nHoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in\ndas Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein,\ndie Liste berührt.\na) wenn der Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, die\n(5) Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die                in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Verwendung zu unter-\nListe erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die      binden;\nVertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig\nTagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Ein-         b) wenn bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle\nwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10         praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden,\nerhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsa-             um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädi-\nchen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der            gung des Kulturguts zu vermeiden oder in jedem Fall auf ein\ndie Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gele-              Mindestmaß zu beschränken;\ngenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen     c) wenn – sofern die Umstände es nicht auf Grund der Erforder-\ndem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse                nisse der unmittelbaren Selbstverteidigung verbieten –\nüber die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Artikels 26 der\nVierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit-                 i)   der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet\nglieder.                                                                      wird,\nii) eine wirksame Warnung an die gegnerischen Streitkräfte\n(6) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Aus-               vorausgegangen ist, in der die Beendigung der in Ab-\nschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisa-                 satz 1 Buchstabe b bezeichneten Verwendung verlangt\ntionen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.                         wird, und\n(7) Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des               iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit einge-\nverstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des             räumt wird, die Verwendung aufzugeben.\nArtikels 10 gefasst werden.\n(8) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Auf-                                      Artikel 14\nnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des                               Aussetzen oder\nArtikels 10 Buchstabe b nicht erfüllen kann, so kann der Aus-                       Aufheben des verstärkten Schutzes\nschuss in Ausnahmefällen beschließen, den verstärkten Schutz\nzu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen An-           (1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 nicht mehr, so\ntrag auf internationale Unterstützung nach Artikel 32 stellt.        kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aus-\nsetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste\n(9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt     streicht.\nbeteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter      (2) Bei einem schweren Verstoß gegen Artikel 12 durch die\nihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz be-        Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unter-\nantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der           stützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Sta-\nAusschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem        tus des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstöße\nKonflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Aus- anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten\nschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem        Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von\nbeschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Ge-      der Liste streicht.\nwährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich\ngefasst; er bedarf unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftel-         (3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der\nmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der             Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls\nvorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt wer-         unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aus-\nden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewäh-           setzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.\nrung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 10 Buch-        (4) Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt\nstaben a und c eingehalten wird.                                     er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.\n(10) Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz ge-\nwährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.                                              Kapitel 4\n(11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der                      Strafrechtliche Verantwortlichkeit\nVereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich je-                              und Gerichtsbarkeit\nden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kultur-\ngut in die Liste.                                                                                  Artikel 15\nSchwere Verstöße gegen dieses Protokoll\nArtikel 12\n(1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vor-\nUnverletzlichkeit des                         sätzlich und unter Verstoß gegen die Konvention oder dieses\nKulturguts unter verstärktem Schutz                    Protokoll\na) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs\nDie an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleis-\nmacht;\nten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehen-\nden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines An-        b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare\ngriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung              Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen ver-\nzur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.                    wendet;","58                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012\nc) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll ge-                                    Artikel 18\nschützt ist, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet;\nAuslieferung\nd) Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll ge-          (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten\nschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder                 Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsparteien vor dem\ne) Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt,        Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossenen Auslieferungsver-\nplündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.               trag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertrags-\nparteien verpflichten sich, diese Straftaten in jeden künftig\n(2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um      zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzuneh-\ndie in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem     men.\nRecht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit\n(2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom\nangemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Ver-\nBestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersu-\ntragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht\nchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Aus-\neinschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrecht-\nlieferungsvertrag hat, so steht es der ersuchten Vertragspartei\nliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die\nfrei, dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in\nHandlung nicht unmittelbar verübt haben.\nBezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genann-\nten Straftaten anzusehen.\nArtikel 16\n(3) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Be-\nGerichtsbarkeit                           stehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich\ndie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Strafta-\n(1) Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die     ten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht\nnotwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichts-           der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.\nbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgen-\nden Fällen zu begründen:                                                (4) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten\nStraftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen den\na) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen        Vertragsparteien nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur\nwird;                                                           an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, begangen worden,\nsondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, die\nb) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staa-\nihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 16 Absatz 1 begründet haben.\ntes ist;\nc) wenn sich bei den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c                                    Artikel 19\ngenannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem\nHoheitsgebiet befindet.                                                                     Rechtshilfe\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehen-\n(2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und un-\nde Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und\nbeschadet des Artikels 28 der Konvention\nAuslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 15 genann-\na) schließt dieses Protokoll weder aus, dass nach anwendba-          ten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der\nrem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle straf- Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Ver-\nrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit    fahren erforderlichen Beweismittel.\nausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichts-          (2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach\nbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;                        Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden\nb) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Ange-        Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In\nhörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen      Ermangelung solcher Verträge oder Übereinkünfte gewähren die\nseiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Ver-   Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaat-\ntragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individu-   lichen Recht.\nelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und macht dieses Pro-\ntokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche                                 Artikel 20\nPersonen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht,\nGründe für die Verweigerung der Rechtshilfe\nwenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist,\ndessen Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und            (1) Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 15\nanwendet.                                                       Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten und für die\nZwecke der Rechtshilfe die in Artikel 15 genannten Straftaten\nnicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zu-\nArtikel 17\nsammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beru-\nStrafverfolgung                           hende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Aus-\nlieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht,\n(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Person,   nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich\ndie einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genann-      um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat\nten Straftat verdächtigt wird, befindet, unterbreitet den Fall, wenn zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweg-\nsie diese Person nicht ausliefert, ausnahmslos und unverzüglich      gründen beruhende Straftat handle.\nihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Ver-\nfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht            (2) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als enthalte es\noder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls die-      eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die\nse anwendbar sind.                                                   ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe für die Annahme hat,\ndass das Auslieferungsersuchen wegen der in Artikel 15 Absatz 1\n(2) Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts,        Buchstaben a bis c genannten Straftaten oder das Ersuchen um\nsofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfah-         Rechtshilfe in Bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten\nren im Zusammenhang mit der Konvention oder diesem Proto-            gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer\nkoll eingeleitet wird, in allen Verfahrensstufen faire Behandlung    Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft\nund ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem in-      oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu be-\nnerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keines-      strafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser\nfalls genießt eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien,     Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattge-\nals ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.                      geben würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012                             59\nArtikel 21                            b) Billigung der vom Ausschuss nach Artikel 27 Absatz 1 Buch-\nstabe a erstellten Richtlinien;\nMaßnahmen bezüglich anderer Verstöße\nc) Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds\nUnbeschadet des Artikels 28 der Konvention trifft jede Ver-\ndurch den Ausschuss und Überwachung der Verwendung;\ntragspartei die notwendigen gesetzgeberischen sowie Verwal-\ntungs- und Disziplinarmaßnahmen, um folgende Handlungen,            d) Prüfung des vom Ausschuss nach Artikel 27 Absatz 1 Buch-\nwenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:                                 stabe d vorgelegten Berichts;\na) jede Verwendung von Kulturgut unter Verstoß gegen die            e) Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der An-\nKonvention oder dieses Protokoll;                                   wendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von\nEmpfehlungen.\nb) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von\nKulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an        (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vertrags-\nKulturgut aus besetztem Gebiet unter Verstoß gegen die         parteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung\nKonvention oder dieses Protokoll.                              der Vertragsparteien einzuberufen.\nKapitel 5                                                           Artikel 24\nSchutz von                                               Ausschuss für den Schutz von\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten                               Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nnicht internationalen Charakters                       (1) Hiermit wird der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut\nbei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf\nArtikel 22                            Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertrags-\nparteien gewählt.\nBewaffnete Konflikte\nnicht internationalen Charakters                       (2) Der Ausschuss tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen\nSitzung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig\n(1) Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, erachtet, zu außerordentlichen Sitzungen.\nder keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet\neiner Vertragspartei stattfindet, Anwendung.                           (3) Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschus-\nses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Ver-\n(2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und  tretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu\nSpannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und      gewährleisten.\nandere ähnliche Handlungen Anwendung.\n(4) Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind,\n(3) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souve-  wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf\nränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung          dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völker-\nherangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffent-     rechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung\nliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederher-           zu gewährleisten, dass im Ausschuss insgesamt angemessener\nzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrt-   Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.\nheit des Staates zu verteidigen.\n(4) Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichts-                                   Artikel 25\nbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffne-\nter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat,                               Amtszeit\nüber die in Artikel 15 genannten Verstöße.                             (1) Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuss\n(5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie im- gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.\nmer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in          (2) Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der\nden bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren           Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf\nAngelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden, in          der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der\nderen Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.                    Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden\n(6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Absatz 1          vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los\nbezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an       ermittelt.\neinem Konflikt beteiligten Parteien.\nArtikel 26\n(7) Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten\nParteien ihre Dienste anbieten.                                                             Geschäftsordnung\n(1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.\nKapitel 6\n(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der\nInstitutionelle Fragen                        Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses be-\ndürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.\nArtikel 23                               (3) Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse\nTagungen der Vertragsparteien                      im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten\nKonflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.\n(1) Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einbe-\nrufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung\nArtikel 27\nmit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche\nvom Generaldirektor einberufen worden ist.                                                       Aufgaben\n(2) Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäfts-       (1) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:\nordnung.\na) Erstellung von Richtlinien zur Durchführung dieses Protokolls;\n(3) Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:\nb) Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten\na) Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Ab-               Schutzes für Kulturgut und Erstellung, Aktualisierung und För-\nsatz 1;                                                             derung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz;","60                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012\nc) Beobachtung und Überwachung der Durchführung dieses                  iii) sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Orga-\nProtokolls und Förderung der Erfassung von Kulturgut unter               nisationen und\nverstärktem Schutz;\niv) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts\nd) Prüfung der Berichte der Vertragsparteien und Stellungnahme               oder von Einzelpersonen;\ndazu, erforderlichenfalls deren Klärung und Erstellung eines\neigenen Berichts über die Durchführung dieses Protokolls für   c) den für den Fonds anfallenden Zinsen;\ndie Tagung der Vertragsparteien;                               d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veran-\ne) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf internationale            staltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden, und\nUnterstützung nach Artikel 32;                                 e) allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzu-\nf) Festlegung der Verwendung des Fonds;                                 wendenden Richtlinien genehmigt sind.\ng) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm von der Tagung\nder Vertragsparteien zugewiesen werden.                                                      Kapitel 7\n(2) Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammen-                              Verbreitung von Informationen\narbeit mit dem Generaldirektor wahrgenommen.                                        und internationale Unterstützung\n(3) Der Ausschuss arbeitet mit internationalen und nationalen\nstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, die                                    Artikel 30\nähnliche Ziele verfolgen wie die Konvention, das Erste Protokoll\nund dieses Protokoll. Zur Unterstützung der Wahrnehmung sei-                                    Verbreitung\nner Aufgaben kann der Ausschuss bedeutende Fachorganisatio-           (1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigne-\nnen wie etwa solche, die formelle Beziehungen zur UNESCO           ter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationspro-\nunterhalten, einschließlich des Internationalen Komitees vom       gramme, die Würdigung und Respektierung von Kulturgut durch\nBlauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es ge-      ihre gesamte Bevölkerung zu stärken.\nbildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzun-\ngen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale       (2) Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische        möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten\nZentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten      eines bewaffneten Konflikts.\nKreuz (IKRK) können ebenfalls eingeladen werden, in beratender\n(3) Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten\nEigenschaft teilzunehmen.\neines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwen-\ndung dieses Protokolls zu übernehmen haben, müssen mit\nArtikel 28                            seinem Wortlaut voll und ganz vertraut sein. Zu diesem Zweck\nSekretariat                            werden die Vertragsparteien gegebenenfalls\nDem Ausschuss steht das Sekretariat der UNESCO zur Seite,       a) Richtlinien und Anweisungen zum Schutz von Kulturgut in\ndas die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung              ihre Militärvorschriften aufnehmen;\nseiner Sitzungen vorbereitet und für die Durchführung seiner Be-\nb) in Zusammenarbeit mit der UNESCO und einschlägigen\nschlüsse verantwortlich ist.\nstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs-\nund Erziehungsprogramme in Friedenszeiten entwickeln und\nArtikel 29                                 durchführen;\nFonds für den Schutz von                       c) einander über den Generaldirektor Informationen über die\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten                      nach den Buchstaben a und b erlassenen Gesetze oder Ver-\n(1) Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:       waltungsvorschriften und die nach den Buchstaben a und b\ngetroffenen Maßnahmen übermitteln;\na) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstüt-\nzung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in        d) einander über den Generaldirektor so bald wie möglich die\nFriedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 Buch-       Gesetze und Verwaltungsvorschriften übermitteln, die sie zur\nstabe b und Artikel 30 getroffen werden, und                        Sicherstellung der Anwendung dieses Protokolls erlassen\nwerden.\nb) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammen-\nhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen\nMaßnahmen, die getroffen werden, um Kulturgut während                                        Artikel 31\neines bewaffneten Konflikts oder während der Bergung und\nInternationale Zusammenarbeit\nSicherung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter\nanderem nach Artikel 8 Buchstabe a zu schützen.                   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Ver-\n(2) Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der          stöße gegen dieses Protokoll gemeinsam durch den Ausschuss\nFinanzordnung der UNESCO dar.                                      oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Ver-\neinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten\n(3) Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom       Nationen zu handeln.\nAusschuss nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Ab-\nsatz 3 Buchstabe c beschlossenen Zwecke verwendet. Der\nArtikel 32\nAusschuss kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein be-\nstimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen,                               Internationale Unterstützung\nsofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens\nbeschlossen hat.                                                      (1) Eine Vertragspartei kann beim Ausschuss internationale\nUnterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unter-\n(4) Die Mittel des Fonds bestehen aus                           stützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Durchführung\na) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;                    der in Artikel 10 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften\nund Maßnahmen beantragen.\nb) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen\n(2) Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertrags-\ni)  anderer Staaten,\npartei dieses Protokolls ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2 dessen\nii) der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems         Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuss\nder Vereinten Nationen,                                    geeignete internationale Unterstützung beantragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012                            61\n(3) Der Ausschuss beschließt Vorschriften über das Antrags-     treter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts\nverfahren in Bezug auf internationale Unterstützung und be-         verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im\nstimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann.            Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt\nist.\n(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuss\nden Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten\nParteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art                                 Artikel 37\nzu gewähren.\nÜbersetzung und Berichte\nArtikel 33                                (1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre\nAmtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amt-\nUnterstützung durch die UNESCO                      lichen Übersetzungen.\n(1) Die Vertragsparteien können um die technische Unterstüt-       (2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss alle vier Jahre\nzung der UNESCO bei der Organisierung der Schutzmaßnahmen           einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.\nfür ihr Kulturgut, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kul-\nturgut, vorbeugende und organisatorische Maßnahmen für Not-\nfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusam-                                 Artikel 38\nmenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der                                    Verantwortung der Staaten\nAnwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO\ngewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und            Die Bestimmungen dieses Protokolls über die individuelle\nihrer Mittel.                                                       strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die völkerrecht-\nliche Verantwortung der Staaten, einschließlich der Pflicht,\n(2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unter-\nReparationen zu leisten.\nstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren.\n(3) Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien\nKapitel 9\nvon sich aus Vorschläge unterbreiten.\nSchlussbestimmungen\nKapitel 8\nDurchführung dieses Protokolls                                                  Artikel 39\nSprachen\nArtikel 34\nDieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer,\nSchutzmächte                             französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDieses Protokoll wird unter Mitwirkung der Schutzmächte an-\ngewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem\nKonflikt beteiligten Vertragsparteien betraut sind.                                              Artikel 40\nUnterzeichnung\nArtikel 35\nDieses Protokoll trägt das Datum des 26. März 1999. Es liegt\nSchlichtungsverfahren                        vom 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Den Haag für\n(1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen alle Hohen Vertragsparteien zur Unterzeichnung auf.\nzur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für\nangezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem                                        Artikel 41\nKonflikt beteiligten Vertragsparteien über die Anwendung oder\nAuslegung dieses Protokolls Meinungsverschiedenheiten beste-                  Ratifikation, Annahme oder Genehmigung\nhen.                                                                   (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder\n(2) Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder         Genehmigung durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Pro-\nauf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors        tokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfas-\noder von sich aus den an dem Konflikt beteiligten Vertragspar-      sungsrechtlichen Verfahren.\nteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der\n(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun-\nfür den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vor-\nden werden beim Generaldirektor hinterlegt.\nschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der\nnicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die an dem Konflikt beteilig-\nten Vertragsparteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vor-                                     Artikel 42\nschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutz-\nBeitritt\nmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Vertrags-\nparteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht      (1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertrags-\nan dem Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor be-    parteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.\nzeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird auf-\ngefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.         (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitritts-\nurkunde beim Generaldirektor.\nArtikel 36\nArtikel 43\nSchlichtung ohne Schutzmächte\nInkrafttreten\n(1) In einem Konflikt, bei dem keine Schutzmächte bestellt\nsind, kann der Generaldirektor seine guten Dienste anbieten oder       (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von\ndurch eine andere Art der Schlichtung oder Vermittlung handeln,     zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-\num die Meinungsverschiedenheit beizulegen.                          urkunden in Kraft.\n(2) Auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirek-      (2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach\ntors kann der Vorsitzende des Ausschusses den an einem Kon-         Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-\nflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Ver-    oder Beitrittsurkunde in Kraft.","62                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2012\nArtikel 44                               tei bei Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt betei-\nligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindselig-\nInkrafttreten während bewaffneter Konflikte\nkeiten oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts\nDie in den Artikeln 18 und 19 der Konvention bezeichneten         wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.\nSituationen bewirken, dass die vor oder nach Beginn der Feind-\nseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten                                    Artikel 46\nParteien hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-\nund Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In                            Notifikationen\ndiesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten             Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragspar-\nWeg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.                     teien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in\nden Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme-,\nArtikel 45                               Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie von den in Arti-\nkel 45 vorgesehenen Kündigungen.\nKündigung\n(1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.                                  Artikel 47\n(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die                    Registrierung bei den Vereinten Nationen\nbeim Generaldirektor hinterlegt wird.\nDieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach\n(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündi-           Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat\ngungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspar-         der Vereinten Nationen registriert.\nZu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeich-\nneten dieses Protokoll unterschrieben.\nGeschehen zu Den Haag am 26. März 1999 in einer Urschrift,\ndie im Archiv der UNESCO hinterlegt wird; beglaubigte Abschrif-\nten werden allen Hohen Vertragsparteien übermittelt."]}