{"id":"bgbl2-2012-18-2","kind":"bgbl2","year":2012,"number":18,"date":"2012-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_18.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-03-12T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012 559\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. März 2012\nDie Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom\n3. Dezember 2009 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(„Fasttrack“) wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 12. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Berlin, den 3. Dezember 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, die folgende, kürzlich zwischen Vertretern der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien getroffene\nÜbereinkunft über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge sowie\ndeutscher Darlehen zur Förderung der Entwicklung in der Föderativen Republik Brasilien zu\nbestätigen:\n1. (1) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzie-\nrungsbeiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis\nzu 64 500 000,– EUR (in Worten: vierundsechzig Millionen fünfhunderttausend Euro)\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für\nWiederaufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen ge-\nmeinsam auszuwählende Empfänger vergeben, mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit\nden in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften die in der\nAnlage 1 zu dieser Note aufgeführten Vorhaben entsprechend der in Spalte 4 der\nAnlage spezifizierten Zusagen in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.\n(2) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konditionier-\nte Mittel in Form von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im Wert von\ninsgesamt bis zu 230 000 000,– EUR (in Worten: zweihundertdreißig Millionen Euro)\nzur Verfügung. Diese Darlehen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften den in der Anlage 2 aufgeführten\nEmpfängern (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) von der KfW in der Absicht\ngewährt, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden\nRechtsvorschriften die in der Anlage 2 zu dieser Note aufgeführten Vorhaben gemäß\nder darin enthaltenen Zweckbestimmung durchzuführen.\n2. (1) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,\ndie zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.\n(2) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den\nEmpfängern und der KfW abzuschließen sind. Der Wortlaut und die Konditionen der\nDarlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Darlehensver-\nträgen hervor.\n(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 oben erwähnten Finanzierungs- und Darlehensver-\nträge werden abgeschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland die Durchführbarkeit der in der Anlage benannten und an diese Verträge geknüpf-\nten Vorhaben anerkannt hat.\n(4) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-\ndigen Stellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung des den Empfängern gewährten\nDarlehens sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten eine Sicher-\nheit verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anfor-\nderungen gebunden ist.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verlangt von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung des Darlehens sowie die Zahlung\nder Zinsen und anderer Darlehenskosten für das in der Anlage 2 aufgeführte Vorhaben\n„Schutz des Wassereinzugsgebiets Paraopeba“ eine Staatsgarantie, deren Geneh-\nmigung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anforderungen gebunden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012             561\n(3) Die in Absatz 1 benannte Sicherheit wird nicht für Finanzierungsbeiträge benötigt.\n4. (1) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen werden den brasilianischen Projekt-\nträgern für die vollständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und/oder\nDienstleistungen zur Verfügung gestellt, die zur Durchführung der in den Anlagen ver-\nzeichneten Vorhaben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten,\nBauunternehmen und/oder Gutachter, sofern solche Käufe oder Dienstleistungen in\nden in Frage kommenden Ländern stattfinden und sich auf dort hergestellte Waren\nund/oder dort angebotene Dienstleistungen beziehen.\n(2) Die Liste der Länder, die als Lieferanten autorisiert sind und auf die sich Absatz 1\noben bezieht, wird gemeinsam von den zuständigen Stellen beider Regierungen\nerarbeitet.\n(3) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge und Darlehen kann zur Deckung der wechsel-\nkursbedingten Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung\nzwecks Durchführung der in Spalte 1 der Anlagen verzeichneten Vorhaben entstehen.\n5. Die Verwendung der Finanzierungs- oder Darlehensmittel für die vollständige oder\nanteilige Zahlung der unter Nummer 4 Absatz 1 genannten Waren und/oder Dienst-\nleistungen hat in Übereinstimmung mit den Richtlinien für Regierungskäufe der KfW zu\nerfolgen, die inter alia die bei der Ausschreibung internationaler Wettbewerbe einzu-\nhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden keine Anwendung\noder sind nicht geeignet.\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze\nund Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-\nport- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Brasilien\nzur Lieferung der unter Nummer 4 Absatz 1 aufgeführten Waren und/oder Dienstleis-\ntungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen\nRepublik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetz-\ngebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-\nben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss\nund der Durchführung der in Nummer 2 Absätze 1 und 2 genannten Verträge anfallen.\n9. Die Zusage für die unter Nummer 1 (1) Anlage 1 und unter Nummer 1 (2) Anlage 2\ngenannten Vorhaben und die unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninnerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nund Darlehensverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden wie\nfolgt:\na) Nummer 1 (1) Anlage 1, Vorhaben 1 und 2: mit Ablauf des 31. Dezember 2015,\nb) Nummer 1 (1) Anlage 1, Vorhaben 3 und 4: mit Ablauf des 31. Dezember 2016,\nc) Nummer 1 (1) Anlage 1, Vorhaben 5 und 6 und Nummer 1 (2) Anlage 2, Vorhaben 1,\n2 und 3: mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n10. (1) Die in Nummer 1 (1) Anlage 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als\nVorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Erfüllt das\nneue Vorhaben nicht die Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrags, so kann ein Darlehen gewährt werden.\n(2) Die in Nummer 1 (2) Anlage 2 bezeichneten Vorhaben können nicht durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\n11. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge oder Darlehen stellen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzel-\nverträge Informationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in den Anlagen\naufgeführten Vorhaben zur Verfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Übereinkunft in Zusammenhang stehen.\n13. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Note.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird und die an dem Datum in Kraft tritt, an dem bei der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche Notifizierung der Regierung der Födera-\ntiven Republik Brasilien darüber eingeht, dass der brasilianische Senat diese Verträge und\ngegebenenfalls die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geforderten\nStaatsgarantien genehmigt hat.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGuido Westerwelle\nDirk Niebel\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Celso Amorim\nBrasília","Projekt                                                          Empfänger                                Zusagejahr           Betrag in €\nProject                                                                                                   Year of commitment   Ammount in €\n1. Fonds für Naturschutzgebiete in der Amazonasregion – FAP II   Fundo Brasileiro para a Biodiversidade   2007                 10 Mio.\nFund for Protected Areas in the Amazon Region – FAP II           (FUNBIO)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\nFundo para Áreas Protegidas na Amazônia – FAP/ARPA\n2. Schutz des atlantischen Küstenwaldes in Minas Gerais II       Bundesstaat Minas Gerais                 2007                 8 Mio.\nProtection of the Atlantic Coastal Forest in Minas Gerais II\nProteção da Mata Atlântica de Minas Gerais\n3. Fundo Amazônia                                                Banco Nacional de Desenvolvimento        2008                 18 Mio.\nFundo Amazônia                                                   Econômico e Social (BNDES)\nFundo Amazônia\n4. Walderhalt Bundesstaat Amazonas                               Bundesstaat Amazonas                     2008                 10,5 Mio.\nForest Protection in the State of Amazonas\nProteção da Floresta do Estado de Amazonas\n5. Schutz und Management von Indianergebieten                    offen                                    2009                 8 Mio.\nProtection and Management of Indigenous Lands\nProteção e Gerenciamento das Terras Indigenas\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge\n6. Entwaldungsbekämpfung in Acre                                 offen                                    2009                 10 Mio.\nAcre Deforestation Control\nControle do Desmatamento no Acre\nAnnex 1   563","Zinsverbilligte Darlehen\nAnnex 2\nProjekt                                                             Vertragspartner        Zusagejahr           Betrag in €                                         564\nProject                                                             Borrower               Year of commitment   Ammount in €\n1. CEMIG – Rehabilitierung von Kleinwasserkraftwerken               Companhia Energética   2009                 120 Mio.\nCEMIG – Rehabilitation of Small-scale Hydropower Stations           de Minas Gerais\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\nCEMIG – Reabilitação de Pequenas Centrais Hidrelétricas             (CEMIG)\n2. Solaranlage Stadiendächer WM 2014 in Belo Horizonte              Companhia Energética   2009                 10 Mio.\nSolar Panels for Stadium Roofs – 2014 World Cup in Belo Horizonte   de Minas Gerais\nPainéis Solares para os Telhados dos Estádios para a Copa Mundial   (CEMIG)\nde 2014 em Belo Horizonte\n3. Schutz des Wassereinzugsgebiets Paraopeba                        Companhia de           2009                 100 Mio.\nProtection of the Paraopeba Watershed                               Saneamento de Minas\nDespoluição do Rio Paraopeba                                        Gerais (COPASA)"]}