{"id":"bgbl2-2012-18-10","kind":"bgbl2","year":2012,"number":18,"date":"2012-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_18.pdf#page=18","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb der deutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule in Nancy-Ochey","law_date":"2012-04-17T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 17. April 2012\nDas Protokoll vom 22. Oktober 1996 (BGBl. 2006 II S. 460, 461) zum Überein-\nkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606, 608) ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 3 für\nKroatien                                                                    am 6. Juli 2011\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. September 2010 (BGBl. II S. 1137).\nBerlin, den 17. April 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Technischen Vereinbarung\nüber die Einrichtung und den Betrieb\nder deutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule\nin Nancy-Ochey\nVom 17. April 2012\nDie in Paris am 2. November 2011 und in Berlin am\n16. Dezember 2011 unterzeichnete Technische Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Minister\nfür Verteidigung und Kriegsveteranen der Französischen\nRepublik über die Einrichtung und den Betrieb der\ndeutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule in\nNancy-Ochey ist nach ihrem Artikel 18 Absatz 1\nam 16. Dezember 2011\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. April 2012\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012                      571\nTechnische Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Verteidigung und Kriegsveteranen\nder Französischen Republik\nüber die Einrichtung und den Betrieb\nder deutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule in Nancy-Ochey\nDas Bundesministerium der Verteidigung                sind wie folgt übereingekommen:\nder Bundesrepublik Deutschland\nund                                                          Artikel 1\nder Minister für Verteidigung und Kriegsveteranen                                     Zweck\nder Französischen Republik,\n(1) In dieser Technischen Vereinbarung werden die Einzel-\nnachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –        heiten und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der\ndeutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule (Forward Air\nin Anbetracht des am 4. April 1949 in Washington unterzeich- Controller Schule), nachstehend als „Luftnahunterstützungs-\nneten Nordatlantikvertrags,                                     schule“ bezeichnet, auf dem Luftwaffenstützpunkt Nancy-Ochey\nfestgelegt.\nin Anbetracht des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten\nAbkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags           (2) In der Luftnahunterstützungsschule werden Lehrgangsteil-\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen, nachstehend als „NATO-   nehmer beider Vertragsparteien ausgebildet.\nTruppenstatut“ bezeichnet,\n(3) Sofern an einem Lehrgang der Luftnahunterstützungs-\nin Anbetracht des Zusatzabkommens vom 3. August 1959         schule Lehrgangsteilnehmer beider Vertragsparteien teilnehmen,\nzum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik   kann ein Teil der Ausbildung im Hoheitsgebiet der deutschen Ver-\nDeutschland stationierten ausländischen Truppen in der ge-      tragspartei stattfinden. Die Rahmenbedingungen hierfür werden\nänderten Fassung vom 18. März 1993,                             ebenfalls in dieser Technischen Vereinbarung festgelegt.\n(4) Diese Technische Vereinbarung wird nach Maßgabe des\nin Anbetracht des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der\njeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\ngeschlossen. Bei Widerspruch zwischen den Bestimmungen die-\nüber die deutsch-französische Zusammenarbeit,\nser Technischen Vereinbarung und dem jeweils geltenden inner-\nin Anbetracht des Abkommens vom 25. Oktober 1960 zwi-        staatlichen Recht der Vertragsparteien findet Letzteres Anwen-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der      dung.\nRegierung der Französischen Republik über die Bereitstellung\nvon Vermögenswerten und Leistungen für die Bundeswehr durch                                  Artikel 2\ndie Regierung der Französischen Republik und des hierzu ge-\nschlossenen Verfahrensabkommens vom 26. Februar 1962 in der                          Begriffsbestimmungen\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 15. Juni 1990,            Entsendestaat:     Für Personal der deutschen Vertragspartei:\nin Anbetracht des Abkommens vom 15. März 2005 zwischen                          Die Bundesrepublik Deutschland;\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                        Für Personal der französischen Vertragspartei:\nrung der Französischen Republik über den gegenseitigen Schutz\nvon Verschlusssachen,                                                              Die Französische Republik;\nin Anbetracht der Vereinbarung vom 26. Oktober 1964 zwi-     Aufnahmestaat: Für Personal der deutschen Vertragspartei:\nschen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik                       Die Französische Republik;\nDeutschland und dem Oberbefehlshaber der französischen\nFür Personal der französischen Vertragspartei:\nStreitkräfte in Deutschland über die gegenseitige Mitbenutzung\närztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen,                                       Die Bundesrepublik Deutschland;\nin Anbetracht der Neufassung der Technischen Vereinbarung    Entsendende        Für Personal der deutschen Vertragspartei:\nvom 13. September 1984 zwischen dem Verteidigungsminister       Vertragspartei:    Das Bundesministerium der Verteidigung der\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminis-\nBundesrepublik Deutschland;\nter der Französischen Republik über die sanitätsdienstliche\nUnterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich ständig oder                      Für Personal der französischen Vertragspartei:\nvorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den französischen                     Das Ministerium für Verteidigung und Kriegs-\nSanitätsdienst in Friedenszeiten,                                                  veteranen der Französischen Republik;\nunter Berücksichtigung der NATO-Standardisierungsüberein-    Aufnehmende        Für Personal der deutschen Vertragspartei:\nkommen (STANAG), die für beide Vertragsparteien rechtlich       Vertragspartei:\nbindend sind,                                                                      Das Ministerium für Verteidigung und Kriegs-\nveteranen der Französischen Republik;\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich                       Für Personal der französischen Vertragspartei:\ndurch die Einrichtung und den Betrieb einer deutsch-franzö-\nsischen Luftnahunterstützungsschule in Nancy-Ochey zu ver-                         Das Bundesministerium der Verteidigung der\ntiefen, –                                                                          Bundesrepublik Deutschland;","572                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\nAufnehmende         Für Personal der deutschen Vertragspartei                                         Artikel 5\nEinrichtung:        während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet\nder Französischen Republik:                                              Ausbildungsgrundsätze\nDie Luftnahunterstützungsschule;                      (1) Der Auftrag der Luftnahunterstützungsschule besteht aus\nder Grundlagenausbildung Fliegerleitoffizier/Forward Air Control-\nFür Personal der französischen Vertragspartei\nler (nachfolgend als FAC bezeichnet) sowie der Fortgeschritte-\nwährend des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet\nnenausbildung FAC durch Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer\nder Bundesrepublik Deutschland:\nbeider Vertragsparteien.\nDie Dienststelle, der der jeweilige Truppen-\nübungsplatz zugeordnet ist.                           (2) Das Ausbildungsprogramm (Termine, Umfang und Art der\nLehrgänge) wird auf einer jeweils im vierten Quartal stattfinden-\nden Lehrgangskonferenz zwischen den Vertragsparteien für das\nArtikel 3                              Folgejahr festgelegt.\nLeistungen                                   (3) Lehrgänge im Rahmen der Grundlagen- und Fortgeschrit-\ntenenausbildung FAC werden an der Luftnahunterstützungs-\n(1) Im Verhältnis zur Anzahl der an die Luftnahunterstützungs-    schule auf der Grundlage eines zwischen den Parteien verein-\nschule entsendeten Lehrgangsteilnehmer erbringen beide Ver-           barten Syllabus durchgeführt.\ntragsparteien folgende Leistungen:\n(4) Ein Teil der Ausbildung kann auf einem Truppenübungs-\na) Bereitstellung von Übungsgebieten, einschließlich geeigne-         platz der deutschen Vertragspartei stattfinden.\nten Luftraums niedriger und mittlerer Höhe;\nb) Bereitstellung von Luftfahrzeugen.                                                                 Artikel 6\n(2) Beide Vertragsparteien entsenden Lehrpersonal an die                                        Lehrbetrieb\nLuftnahunterstützungsschule.                                              (1) Die Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer wird durch Lehr-\npersonal sichergestellt, das von beiden Vertragsparteien an die\n(3) Darüber hinaus stellt die französische Vertragspartei zum\nLuftnahunterstützungsschule entsendet wird und über die Qua-\nBetrieb der Luftnahunterstützungsschule unentgeltlich die beste-\nlifikation verfügt, die laut der nach Absatz 3 zu erstellenden\nhende Infrastruktur, Einrichtungen, Geräte und Ausbildungsmittel\nDienstpostenbeschreibung erforderlich ist.\ngebrauchsfertig sowie Personal bereit. Sie überlässt der deut-\nschen Vertragspartei ein möbliertes Büro mit Telefonanschluss,            (2) Das von der deutschen Vertragspartei zu entsendende\nohne EDV-Einrichtungen, gegen Entgelt.                                Lehrpersonal besteht aus drei Lehrkräften einschließlich des\ndeutschen Stabsoffiziers in beratender Funktion. Die Anzahl des\n(4) Die deutsche Vertragspartei ist berechtigt, die nach Ab-\nzu entsendenden Lehrpersonals der deutschen Vertragspartei\nsatz 1 Buchstabe b zu erbringende Leistung auf Kosten der deut-\nkann einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien geändert\nschen Vertragspartei durch Beauftragung von zivilen Firmen zu\nwerden. Grundsätzlich soll der Umfang des an die Luftnahunter-\nerbringen. In diesem Fall unterliegen die Bewegungen von zivi-\nstützungsschule zu entsendenden Personals in einem angemes-\nlen Luftfahrzeugen auf den französischen Luftwaffenstützpunkten\nsenen Verhältnis zur Anzahl der zur Ausbildung entsendeten\nund zivilen Flugplätzen sowie die Fluggenehmigungen und die\nLehrgangsteilnehmer stehen.\nBereitstellung von Betriebsstoffen gesonderten Vereinbarungen.\n(3) Die Vertragsparteien entscheiden gemeinsam über die\n(5) Für Ausbildungsabschnitte in der Bundesrepublik Deutsch-\nVerwendung des Lehrpersonals an der Luftnahunterstützungs-\nland stellt die deutsche Vertragspartei für den scharfen\nschule. Hierzu erstellen die Vertragsparteien die Dienstposten-\nWaffeneinsatz geeignete Truppenübungsplätze unentgeltlich mit\nbeschreibungen, aus der die jeweiligen Qualifikationen, Zustän-\nbestehender Infrastruktur, Einrichtungen, Geräte und Aus-\ndigkeiten und Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens an der\nbildungsmittel gebrauchsfertig sowie Personal zur Verfügung.\nLuftnahunterstützungsschule ersichtlich sind.\nArtikel 4                                                              Artikel 7\nZusammensetzung des                                                     Lehrgangsteilnehmer\nLeitungspersonals der Luftnahunterstützungsschule\n(1) Die Vertragsparteien sind allein für die Auswahl und\n(1) Die Luftnahunterstützungsschule wird von einem Stabs-         Entsendung ihrer Lehrgangsteilnehmer an die Luftnahunter-\noffizier der französischen Luftwaffe geleitet, den die französische   stützungsschule verantwortlich.\nVertragspartei ernennt. Ihm werden insgesamt vier stellvertre-\ntende Kommandeure zur Seite gestellt, von denen drei von der              (2) Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten die\nfranzösischen Vertragspartei und einer von der deutschen Ver-         Lehrgangsteilnehmer einen Ausbildungsnachweis.\ntragspartei ernannt werden.\n(2) Der von der deutschen Vertragspartei gestellte stellvertre-                                   Artikel 8\ntende Kommandeur wird nachstehend als „deutscher Stabs-                                         Sprachenregelung\noffizier in beratender Funktion“ bezeichnet und ist im Rahmen\ndieser Technischen Vereinbarung unmittelbar mit fachlichen                Für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Technischen Ver-\nFragen befasst, die im Zusammenhang mit dem deutschen Anteil          einbarung ist die Arbeitssprache des Stabes der Luftnahunter-\nder Luftnahunterstützungsschule stehen. Die Organisation und          stützungsschule sowie die Ausbildungssprache in den aufneh-\nÜberwachung der Ausbildung der deutschen Lehrgangsteil-               menden Dienststellen Englisch. Dabei sollen das Lehrpersonal\nnehmer fallen in seinen Zuständigkeitsbereich. Wie das von der        und die Lehrgangsteilnehmer über Englischkenntnisse verfügen,\nfranzösischen Vertragspartei gestellte Personal entstammt auch        die den Mindestanforderungen der geltenden Fassung des\nder deutsche Stabsoffizier in beratender Funktion dem Kreis des       NATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG) 37971)\nfliegenden Personals. Er übt die Tätigkeit eines „Fliegerleit-        entsprechen. Die Sprachkenntnisse werden als Standardisiertes\noffiziers in Lehrerfunktion“ (Forward Air Controller Instructor) aus. Leistungsprofil (SLP) nach den Vorgaben des STANAG 6001 –\nLeistungsstufen in Fremdsprachenkenntnissen beschrieben.\n(3) Der deutsche Stabsoffizier in beratender Funktion wird von\neinem deutschen Unteroffizier und einem deutschen Mann-               1)  STANAG 3797 – Minimum qualifications for Forward Air Controllers and\nschaftsdienstgrad unterstützt.                                            Laser Operators in support of Forward Air Controllers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012                          573\nArtikel 9                             Entsendestaates in Anspruch nehmen, soweit dienstliche Erfor-\ndernisse dem nicht entgegenstehen.\nRechtliche Bestimmungen\n(2) Dem Personal der entsendenden Vertragspartei wird in\n(1) Das Personal der entsendenden Vertragspartei hat die Ge-\nÜbereinstimmung mit den Bestimmungen der entsendenden Ver-\nsetze und Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates sowie die\ntragspartei Urlaub gewährt. Die Entscheidung über die Urlaubs-\nBestimmungen und Gepflogenheiten der aufnehmenden Dienst-\ngewährung wird im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienst-\nstelle zu beachten.\nstelle getroffen.\n(2) Das Personal der entsendenden Vertragspartei, das gegen\ndie in Absatz 1 genannte Verpflichtung verstößt, kann auf Verlan-                              Artikel 13\ngen der aufnehmenden Vertragspartei von seinem Dienstposten\noder Lehrgang abgelöst werden. Eine solche Maßnahme berührt                                   Dienstreisen\nnicht die Befugnis der entsendenden Vertragspartei, einen             (1) Das Personal der entsendenden Vertragspartei kann\nDienstposten oder Lehrgangsplatz neu zu besetzen.                  grundsätzlich an dienstlich notwendigen Reisen der aufnehmen-\nden Dienststelle innerhalb des Aufnahmestaates und innerhalb\n(3) Das Personal der entsendenden Vertragspartei kann\ndes Hoheitsgebietes der jeweiligen NATO-Partner teilnehmen,\nan sämtlichen Aktivitäten der aufnehmenden Dienststelle im\nsofern im Einzelfall keine gesonderte Genehmigung der entsen-\nHoheitsgebiet des Aufnahmestaates teilnehmen, ausgenommen\ndenden Vertragspartei erforderlich ist.\nhiervon sind Kampfeinsätze, Polizeieinsätze und Einsätze zur\nAufrechterhaltung der inneren Sicherheit.                             (2) Auf die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen\nhat das Personal der entsendenden Vertragspartei in eigener\nArtikel 10                            Verantwortung zu achten.\nUnterstellungsregelungen, Disziplinarbefugnis\nArtikel 14\n(1) Der deutsche Stabsoffizier in beratender Funktion unter-                 Ärztliche und zahnärztliche Versorgung\nsteht truppendienstlich dem Kommandeur des Luftwaffenausbil-\ndungskommandos. Das übrige Personal der deutschen Vertrags-           Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung des Personals der\npartei ist für die Dauer seiner Verwendung oder der Ausbildung     entsendenden Vertragspartei richtet sich nach den Bestimmun-\nim Aufnahmestaat truppendienstlich dem deutschen Stabs-            gen der Vereinbarung vom 26. Oktober 1964 zwischen dem Bun-\noffizier in beratender Funktion unterstellt.                       desminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Oberbefehlshaber der französischen Streitkräfte in\n(2) Das Personal der deutschen Vertragspartei ist in Verwal-    Deutschland über die gegenseitige Mitbenutzung ärztlicher und\ntungsangelegenheiten für die Dauer seiner Verwendung oder der      zahnärztlicher Einrichtungen und der Neufassung der Tech-\nAusbildung im Aufnahmestaat der Außenstelle der Bundeswehr-        nischen Vereinbarung vom 13. September 1984 zwischen dem\nverwaltungsstelle Frankreich in Fontainebleau zugeordnet.          Verteidigungsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem\n(3) Der Status des französischen Personals wird durch ein Ver-  Verteidigungsminister der Französischen Republik über die\neinbarungsprotokoll zwischen den Luftstreitkräften und dem         sanitätsdienstliche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die\nHeer geregelt. Der Kommandeur der Luftnahunterstützungs-           sich ständig oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch\nschule untersteht dem „Commandement de la force aérienne de        den französischen Sanitätsdienst in Friedenszeiten. In den in die-\ncombat“ (Luftstreitkräftekommando).                                sen Vereinbarungen nicht geregelten Fällen trägt das Personal\nder entsendenden Vertragspartei die Kosten für seine ärztliche\n(4) Das Personal der einen Vertragspartei hat keine Diszipli-   und zahnärztliche Behandlung selbst. Ein etwaiger Anspruch auf\nnarbefugnis über das Personal der anderen Vertragspartei. Die      Kostenerstattung gegenüber dem Entsendestaat bleibt hiervon\nVertragsparteien werden ihr auszubildendes Personal anweisen,      unberührt.\nrechtmäßigen Anordnungen des Lehrpersonals der jeweils ande-\nren Vertragspartei Folge zu leisten, soweit sich die Anordnungen\nArtikel 15\nauf den die Ausbildung betreffenden fachlichen Aufgabenbereich\nund die Erledigung des Ausbildungsablaufs beziehen. Befehls-       Unterstützungsleistungen der aufnehmenden Vertragspartei\nverhältnisse zwischen Personal der einen Vertragspartei und                          und finanzielle Bestimmungen\nPersonal der anderen Vertragspartei bestehen nicht.\n(1) Die aufnehmende Vertragspartei stellt dem Personal der\nentsendenden Vertragspartei im Rahmen der Verfügbarkeit\nArtikel 11                            Gemeinschaftsverpflegung gegen Entgelt zur Verfügung.\nBekleidung                                (2) Die aufnehmende Vertragspartei stellt den Lehrgangsteil-\nnehmern der entsendenden Vertragspartei im Rahmen der Ver-\n(1) Das Personal der entsendenden Vertragspartei trägt die\nfügbarkeit truppendienstliche Unterkunft zu den gleichen Bedin-\nnationale Dienstbekleidung, die der für den jeweiligen Dienst vor-\ngungen wie ihrem eigenen Personal zur Verfügung.\ngesehenen Dienstbekleidung der aufnehmenden Vertragspartei\nam nächsten kommt.                                                    (3) Das in Artikel 4 und 6 genannte Personal der deutschen\nVertragspartei wird während der Verwendung an der Luftnah-\n(2) Dem Personal der entsendenden Vertragspartei kann zum\nunterstützungsschule grundsätzlich außerhalb der militärischen\nZwecke der Ausbildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder\nEinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei untergebracht.\npersönliche Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Ver-\nDie Unterbringung obliegt der Verantwortung der entsendenden\ntragspartei nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der\nVertragspartei. Die aufnehmende Vertragspartei ist im Rahmen\nBestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung\nihrer Möglichkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum und in\ngestellt werden. Beim Tragen der Sonderbekleidung oder Schutz-\nVerwaltungsangelegenheiten behilflich. Im Einzelfall kann die auf-\nkleidung müssen die Hoheitsabzeichen der entsendenden Ver-\nnehmende Vertragspartei im Rahmen freier Kapazitäten truppen-\ntragspartei eindeutig erkennbar sein.\ndienstliche Unterkunft gegen Entgelt zur Verfügung stellen.\n(4) Personal der entsendenden Vertragspartei wird das Recht\nArtikel 12\nzur Nutzung von militärischen Betreuungseinrichtungen und\nDienstzeit und Urlaub                        Fürsorgeangeboten zu denselben Bedingungen eingeräumt wie\nvergleichbarem Personal der aufnehmenden Vertragspartei.\n(1) Für das Personal der entsendenden Vertragspartei gilt die\nDienstzeitregelung der aufnehmenden Vertragspartei, die Feier-        (5) Sonstige Unterstützungsleistungen werden von der\ntagsregelung ist hierbei eingeschlossen. Das Personal der ent-     aufnehmenden Vertragspartei entsprechend den Bestimmungen\nsendenden Vertragspartei kann die Feiertagsregelung des            des NATO-Standardisierungsübereinkommens (STANAG) 3113","574                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2012\n„Provision of support to visiting personnel, aircraft and vehicles“    das Luftwaffenausbildungskommando, FA Ausb. I d, Post-\nzur Verfügung gestellt.                                                fach 90 61 10, 51127 Köln.\n(6) Jede Vertragspartei übernimmt nach den für sie geltenden\nVorschriften folgende Kosten für ihr eigenes Personal:                                              Artikel 16\na) Dienstbezüge, Vergütungen, übliche Zulagen, Reisekosten-                                   Verschlusssachen\nvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Ent-\nDer Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser\nschädigungen;\nTechnischen Vereinbarung ausgetauscht werden, bestimmt sich\nb) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-            nach den Regelungen des Abkommens vom 15. März 2005 zwi-\nfall des Personals entstehende Kosten;                            schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nc) Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-                Regierung der Französischen Republik über den gegenseitigen\nleistungen stehen, die während der Dauer der Verwendung           Schutz von Verschlusssachen.\nim Auftrag der entsendenden Vertragspartei erbracht werden;\nKosten für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung durchge-                                    Artikel 17\nführt werden;\nMeinungsverschiedenheiten\nd) Kosten der medizinischen und zahnmedizinischen Versor-\ngung, die sie nach den Bestimmungen der in Artikel 14                Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und\ngenannten Vereinbarungen zu tragen hat.                           Anwendung dieser Technischen Vereinbarung werden zwischen\nden Vertragsparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht\n(7) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt für das Perso-         dritten Stellen oder einem Gericht zur Schlichtung oder Ent-\nnal der entsendenden Vertragspartei folgende Kosten:                   scheidung vorgelegt.\na) Kosten für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung durchge-\nführt werden.                                                                                  Artikel 18\nb) Kosten der medizinischen und zahnmedizinischen Versor-                            Inkrafttreten, Änderung, Kündigung\ngung, die sie nach den Bestimmungen der in Artikel 14\ngenannten Vereinbarungen zu tragen hat.                              (1) Diese Technische Vereinbarung tritt am Tage ihrer letzten\nUnterzeichnung in Kraft.\n(8) Für die Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer werden von\nder aufnehmenden Vertragspartei keine Kosten in Rechnung                  (2) Diese Technische Vereinbarung kann im gegenseitigen Ein-\ngestellt.                                                              vernehmen jederzeit schriftlich geändert oder ergänzt werden.\n(9) Für die Nutzung des möblierten Büros entrichtet die                (3) Diese Technische Vereinbarung kann von jeder Vertrags-\ndeutsche Vertragspartei einen jährlichen ortsüblichen Mietzins.        partei unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt\nHiermit sind sämtliche Kosten abgegolten.                              werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der anderen\nVertragspartei die schriftliche Kündigung zugestellt wird.\n(10) Adressat für zu erstellende Rechnungen der deutschen\nVertragspartei ist auf Seiten der französischen Vertragspartei der        (4) Die Vertragsparteien erklären, dass diese Technische Ver-\nService du Commissariat des Armées – Cellule de la Conduite            einbarung für andere Staaten offen ist. Die Vertragsparteien müs-\ndu Changement Air / Bureau service de l’exécutant (Zentrale            sen jedem Beitritt einer anderen Nation zuvor einstimmig zustim-\nTruppenverwaltung der Streitkräfte – Zelle Umstrukturierung Luft-      men. Der Beitritt der anderen Nation wird in einer gesonderten\nstreitkräfte/Servicestelle Durchführung), 5bis avenue de la porte      Vereinbarung geregelt.\nde Sèvres, 75509 Paris Cedex 15.\n(5) Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver-\n(11) Adressat für zu erstellende Rechnungen der franzö-             tragsparteien bestehen ungeachtet der Beendigung dieser Tech-\nsischen Vertragspartei ist auf Seiten der deutschen Vertragspartei     nischen Vereinbarung bis zu ihrer vollständigen Abwicklung fort.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 2011 und zu Paris\nam 2. November 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nin französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nThomas de Maizière\nDer Minister für Verteidigung und Kriegsveteranen\nder Französischen Republik\nGérard Longuet"]}