{"id":"bgbl2-2012-16-6","kind":"bgbl2","year":2012,"number":16,"date":"2012-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_16.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Harding Security Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-92-01)","law_date":"2012-03-27T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012            485\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. August 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0331 vom\n20. August 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. August 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Harding Security Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-92-01)\nVom 27. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. August 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Harding Security Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-92-01) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. August 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012\nAuswärtiges Amt                                                     Berlin, 20. August 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0356 vom 20. August 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-\nbarung in der Form des Notenwechsels vom 20. August 2010 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science\nApplications International Corporation (DOCPER-AS-11-34) (amerikanische Verbalnote\nNummer 0351) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International\nCorporation einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-\nschlossen. Das Unternehmen Science Applications International Corporation hat als\nHauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-92-01) mit dem\nSubunternehmen Harding Security Associates, Inc. geschlossen, um seine vertraglichen\nVerpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen Harding Security Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-\nwährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Harding Security Associates, Inc. wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-92-01 mit einer Laufzeit vom\n29. September 2009 bis 28. September 2011 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer wird als Experte für den Bereich Biometrik und Forensik (B&F) beim\nEuropäischen Kommando der US-Streitkräfte tätig sein. Er berät bei Planung, Entwick-\nlung, Überprüfung, Sensibilisierung und Management in Bezug auf Angelegenheiten\nund Aktivitäten im Bereich B&F, fungiert als Leiter des oder Mitglied im Integrated\nCapabilities Development Team bzw. Integrated Product Team; im Rahmen dieser\nTeams werden Konzepte und zukünftige Truppenkapazitäten mit Auswirkungen auf\nwissenschaftliche und technologische Ziele erarbeitet, Experimente und techno-\nlogische Demonstrationen im Bereich Kampfeinsatz unterstützt, Studien und Analysen\ndurchgeführt, Material und Organisationsanforderungen erarbeitet sowie Koordinie-\nrungsmaßnahmen mit dem B&F-Bereich durchgeführt. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngende Tätigkeit: „Biometrics and Forensics Liaison“ – „Functional Analyst“ (Anhang II\nNummer 6 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,\nwerden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012          487\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-11-34) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. August 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0356 vom\n20. August 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. August 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}