{"id":"bgbl2-2012-16-3","kind":"bgbl2","year":2012,"number":16,"date":"2012-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_16.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-34)","law_date":"2012-03-27T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 479\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-11-34)\nVom 27. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. August 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-11-34) ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. August 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, 20. August 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0351 vom 20. August 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International\nCorporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-AS-11-34 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Science Applications International Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne\ndes NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer wird als Experte für den Bereich Biometrik und Forensik (B&F) beim\nEuropäischen Kommando der US-Streitkräfte tätig sein. Er berät bei Planung, Entwick-\nlung, Überprüfung, Sensibilisierung und Management in Bezug auf Angelegenheiten\nund Aktivitäten im Bereich B&F, fungiert als Leiter des oder Mitglied im Integrated\nCapabilities Development Team bzw. Integrated Product Team; im Rahmen dieser\nTeams werden Konzepte und zukünftige Truppenkapazitäten mit Auswirkungen auf\nwissenschaftliche und technologische Ziele erarbeitet, Experimente und technolo-\ngische Demonstrationen im Bereich Kampfeinsatz unterstützt, Studien und Analysen\ndurchgeführt, Material und Organisationsanforderungen erarbeitet sowie Koordinie-\nrungsmaßnahmen mit dem B&F-Bereich durchgeführt. Dieser Vertrag umfasst die fol-\ngende Tätigkeit: „Biometrics and Forensics Liaison“ – „Functional Analyst“ (Anhang II\nNummer 6 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-11-34 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Science Applications International Corporation endet.\nSie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende\nLeistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. Sep-\ntember 2009 bis 28. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft"]}