{"id":"bgbl2-2012-16-2","kind":"bgbl2","year":2012,"number":16,"date":"2012-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-03-13T00:00:00Z","page":476,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["476              Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072012\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000716,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000723. Mai\u00072012\nArtikel 3                                  gleichberechtigte\u0007 Beteiligung\u0007 der\u0007 Verkehrsunternehmen\u0007 mit\u0007\nSitz\u0007 in\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 ausschließen\u0007 oder\nDie\u0007KfW\u0007wird\u0007keine\u0007Steuern\u0007und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Ab\u0007-\n\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007nach\u0007Erfüllung\u0007der\u0007notwendigen\u0007gesetz-\ngaben\u0007 entrichten,\u0007 die\u0007 im\u0007 Zusammenhang\u0007 mit\u0007 Abschluss\u0007 und\nlichen\u0007 Bedingungen\u0007 die\u0007 Genehmigungen\u0007 für\u0007 eine\u0007 Beteiligung\nDurchführung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00072\u0007Absatz\u00071\u0007erwähnten\u0007Verträge\u0007in\u0007der\n\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen.\nFöderativen\u0007Republik\u0007Brasilien\u0007erhoben\u0007werden.\nArtikel 4                                                              Artikel 5\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Föderativen\u0007Republik\u0007Brasilien\u0007überlässt\u0007bei            Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 an\u0007 dem\u0007 Tag\u0007 in\u0007 Kraft,\u0007 an\u0007 dem\u0007 die\nden\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Gewährung\u0007der\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007ergeben-          \u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007von\u0007der\u0007Regierung\nden\u0007Transporten\u0007von\u0007Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und              der\u0007Föderativen\u0007Republik\u0007Brasilien\u0007die\u0007Mitteilung\u0007erhält,\u0007dass\u0007die\nLuftverkehr\u0007den\u0007Passagieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der           innerstaatlichen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\nVerkehrsunternehmen,\u0007 trifft\u0007 keine\u0007 Maßnahmen,\u0007 welche\u0007 die             Maßgebend\u0007ist\u0007der\u0007Tag\u0007des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung.\nGeschehen\u0007zu\u0007Brasília\u0007am\u000714.\u0007Mai\u00072008\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\njede\u0007 in\u0007 deutscher\u0007 und\u0007 portugiesischer\u0007 Sprache,\u0007 wobei\u0007 jeder\nWortlaut\u0007gleichermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nProt\u0007von\u0007Kunow\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Föderativen\u0007Republik\u0007Brasilien\nSamuel\u0007Pinheiro\u0007Guimarães\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 5./13. Dezember 2011 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Sammel-\nnotenwechsel 2010) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 13. Dezember 2011\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012            477\nDer Botschafter                                               Lima, den 5. Dezember 2011\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Abkommen vom 15. Oktober 2003 und 25. Juli 2006 zwischen un-\nseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf das Protokoll der\nRegierungsverhandlungen vom 5. bis 7. Juli 2010 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiterführung\nfolgender Vorhaben Finanzierungsbeiträge von bis zu 11 Millionen Euro zu erhalten:\na) Begleitmaßnahme „Bewässerungsprogramm Apurimac II – Projekt Andahuaylas“\nvon bis zu 1 Million Euro unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absätze 1 und 5 des\noben genannten Abkommens vom 25. Juli 2006;\nb) „Förderung von Tropenwald-Schutzgebieten PROFONANPE III“ von bis zu\n10 Millionen Euro unter Bezugnahme auf Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie\nArtikel 1 Absatz 4 des oben genannten Abkommens vom 15. Oktober 2003,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, für folgende Vorhaben vergünstigte\nDarlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt werden, von bis zu 172 Millionen Euro zu erhalten:\na) Reformprogramm der sozialen Grunddienste von bis zu 35 Millionen Euro;\nb) Privatsektorbeteiligung in der Siedlungswasserwirtschaft von bis zu 21 Millionen\nEuro;\nc) Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft von bis zu 35 Millionen Euro\nunter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 sowie Artikel 1 Absatz 5 des\noben genannten Abkommens vom 25. Juli 2006;\nd) Abwasserentsorgung in Provinzstädten von bis zu 60 Millionen Euro;\ne) Sektorreformprogramm Umwelt von bis zu 21 Millionen Euro,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nfestgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gege-\nben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\nnicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\n3. Kann bei den in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nnicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Peru, von der KfW für diese Vorhaben bis zur Höhe der vor-\ngesehenen Finanzierungsbeiträge ein Darlehen zu erhalten.\n4. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Nummer 1 bezeichneten\nVorhaben durch Vorhaben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder\nals selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen, so\nkann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n5. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nPeru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finan-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieser\nNotenwechsel Anwendung.\n6. Die Verwendung der in Nummer 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu\ndenen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nbestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und/oder der","478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n7. Die Zusage der in Nummer 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und/oder\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ab-\nlauf des 31. Dezember 2018.\n8. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehens- beziehungs-\nweise Finanzierungsbeitragsnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nEuro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- beziehungs-\nweise Finanzierungsbeitragsnehmers aufgrund der nach Nummer 6 zu schließenden\nVerträge garantieren.\n9. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung der in Nummer 6 erwähnten Verträge in der Republik\nPeru erhoben werden, gilt das peruanische Gesetz. Falls in Anwendung der perua-\nnischen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im\nZusammenhang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministeri-\num für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n10. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehens- bezie-\nhungsweise Finanzierungsbeitragsgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n11. Diese Vereinbarung ist ab Eingang der das Einverständnis der Regierung der Republik\nPeru zum Ausdruck bringenden Antwortnote [nach Maßgabe des innerstaatlichen\nRechts der Vertragsparteien] vorläufig anwendbar. Sie bindet die Vertragsparteien in\nBezug auf alle Handlungen oder Tatsachen, die seit dem Zeitpunkt der vorläufigen\nAnwendbarkeit vorgenommen wurden oder eingetreten sind.\n12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 11 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nJoachim Christoph Schmillen\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nHerrn Rafael Roncagliolo\nLima"]}