{"id":"bgbl2-2012-16-17","kind":"bgbl2","year":2012,"number":16,"date":"2012-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/16#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-16-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_16.pdf#page=27","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-09)","law_date":"2012-04-04T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012 499\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber die Vertiefung der Zusammenarbeit\nbei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität\nVom 4. April 2012\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. September 2009 zu dem\nAbkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nVertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwer-\nwiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) und nach Artikel 2 Absatz 2\ndes Gesetzes vom 11. September 2009 (BGBl. I S. 2998) zur Umsetzung des\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die\nVertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwer-\nwiegender Kriminalität wird bekannt gemacht, dass das Abkommen, mit Aus-\nnahme der Artikel 7 bis 9, nach seinem Artikel 24\nam 19. April 2011\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 4. April 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-03-09)\nVom 4. April 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n24. Februar 2012 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-09) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. Februar 2012\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. April 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M a r t i n N e y","500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 24. Februar 2012\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 55 vom 24. Februar 2012 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind, nachfolgend\n„die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-09 über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer setzt IT-Anwendungen sowie unterschiedliche computergestützte\nModelle und Simulationstools ein, um gemeinsame Versuche in Zusammenhang mit\nFähigkeitslücken bei AFRICOM zu entwickeln, zu entwerfen, durchzuführen und auszu-\nwerten. Das Ergebnis sind exakte und zuverlässige Unterstützungsdaten, welche für\nund durch das Joint Concept Development & Experimentation (JCD&E) Enterprise zur\nVerfügung gestellt werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Functional\nAnalyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-03-09 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Dezember\n2011 bis 14. Dezember 2012 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung\noder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}