{"id":"bgbl2-2012-16-10","kind":"bgbl2","year":2012,"number":16,"date":"2012-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/16#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-16-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_16.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-TC-36-01)","law_date":"2012-03-27T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012\nLeistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. April\n2010 bis 31. März 2015 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Mai 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0198 vom\n6. Mai 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 6. Mai 2010\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „CACI Inc. Federal“\n(Nr. DOCPER-TC-36-01)\nVom 27. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n21. September 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „CACI Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-TC-36-01) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. September 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2012              495\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 21. September 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0367 vom 21. September 2010 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können,\nhat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc.\nFederal einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-TC-36-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unter-\nnehmen CACI Inc. Federal zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könn-\nten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Verein-\nbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-\nbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende\nDienstleistungen erbringen:\nDie „US Army Medical Research Unit-Europe“ führt psychologische Forschungsstudien\nan Gruppen von US-Soldaten aus unterschiedlichen Einheiten aus ganz Deutschland\ndurch, die sich auf Einsätze in Afghanistan, Irak und andere Einsätze und Spezial-\noperationen vorbereiten beziehungsweise danach zurückkehren. Die Studien bein-\nhalten Befragungen und Fokusgruppen sowie randomisierte kontrollierte Tests früh-\nzeitiger Interventionen. Die Ergebnisse werden an die höchsten Ebenen des US-Heeres-\nministeriums sowie des US-Verteidigungsministeriums weitergeleitet und fließen in\nGrundsatzentscheidungen und grundlegende Verfahren im Bereich Verhaltensmedizin\nfür Soldaten ein. Diese Forschung erfolgt im Rahmen von Forschungsprotokollen, die\nvom Walter Reed Army Institute of Research genehmigt sind. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: „Early Intervention Project Manager“ und „Early Intervention\nSpecial Educator“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen CACI Inc. Federal wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-36-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen CACI Inc. Federal endet. Sie tritt außerdem außer Kraft,\nwenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausge-"]}