{"id":"bgbl2-2012-15-4","kind":"bgbl2","year":2012,"number":15,"date":"2012-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_15.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Capstone Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-100-01)","law_date":"2012-03-21T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September 2010 bis 28. Sep-\ntember 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0080 vom\n17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Capstone Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-100-01)\nVom 21. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. November 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunter-\nnehmen „Capstone Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-100-01) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. November 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012           459\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 30. November 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0507 vom 30. November 2011 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die\nRahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n30. November 2011 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an das Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. (DOCPER-AS-99-01)\n(amerikanische Verbalnote Nummer 0506) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Tapestry Solutions, Inc. einen Ver-\ntrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unterneh-\nmen Tapestry Solutions, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag\n(DOCPER-AS-100-01) mit dem Subunternehmen Capstone Corporation geschlossen, um\nseine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Capstone Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Capstone Corporation wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-100-01 mit einer Laufzeit vom 1. Novem-\nber 2011 bis 31. Oktober 2016 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt Dienstleistungen im Bereich Gefechtssimulation für die\nSimulation Training Center in Deutschland zur Verfügung. Der Vertrag umfasst Simula-\ntionstraining, Fachwissen, Trainingsbegleitung, Erstellung von Trainingsübungen und\nMaterialien, Trainingsübungen und Analysen, sowie Betrieb von Simulationscomputern\nbei Tests und Trainingsübungen. Diese Dienstleistungen ermöglichen den Führungs-\nkräften und Stäben, ihre Kommando- und Führungsaufgaben zu schulen. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: „Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der\nRahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenverein-\nbarung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung) und\n„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-99-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf","460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Eine Zusammenfassung dieses Vertrags (Memorandum for Record) ist dieser\nVereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Ver-\nfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Vertragspartei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft. Maßge-\nbend für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Tag ihres Eingangs bei der anderen\nVertragspartei.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. November 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0507 vom\n30. November 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n30. November 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}