{"id":"bgbl2-2012-15-11","kind":"bgbl2","year":2012,"number":15,"date":"2012-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/15#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_15.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungsverfahren durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen","law_date":"2012-03-29T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012                      467\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 29. März 2012\nI.\nDie Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,\n505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252) sowie das Statut des Internationalen\nGerichtshofs, das Bestandteil der Charta ist, sind nach Artikel 4 der Charta für\nSüdsudan                                                                       am 14. Juli 2011\nin Kraft getreten.\nII.\nI r l a n d * ) hat am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen als Verwahrer der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni\n1945, deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist, eine\nErklärung zur A n e r k e n n u n g der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-\nhofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten\nmit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bezug auf\nNordirland, abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Mai 2008 (BGBl. II S. 713).\n*) Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-\ngesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.\nBerlin, den 29. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungsverfahren\ndurch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nVom 29. März 2012\nDas in Wilna am 24. August 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen\nüber die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungs-\nverfahren durch ihre diplomatischen und konsularischen\nVertretungen ist nach seinem Artikel 5\nam 17. November 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","468                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die gegenseitige Vertretung im Visumerteilungsverfahren\ndurch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und\nund\nzum freien Datenverkehr, sowie die innerstaatlichen Rechts-\ndie Regierung der Republik Litauen                     normen der vertretenden Vertragspartei Anwendung.\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\nArtikel 3\nunter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen               Bei ihren Handlungen nach Artikel 1 dieses Abkommens\nund konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, die auf gegen-          haben die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der\nseitigem Vertrauen begründet ist,                                      Vertragsparteien dieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei der\nBearbeitung von Visa oder der Erfassung von Daten im eigenen\nin Anerkennung der Tatsache, dass die Vereinfachung der             Namen. Jedoch kann keine Vertragspartei Haftungsansprüche\nVerfahren der Visumerteilung im gemeinsamen Interesse beider           gegen die andere Vertragspartei geltend machen für Handlun-\nVertragsparteien liegt,                                                gen, die sie im Namen der anderen Vertragspartei vollzogen hat.\ngestützt auf die erzielten Ergebnisse und die Vorschläge\nArtikel 4\nbetreffend die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nVisumerteilung –                                                          Die Außenministerien der Vertragsparteien bestimmen schrift-\nlich die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, auf die\nsind wie folgt übereingekommen:                                     dieses Abkommen Anwendung findet.\nArtikel 1                                                             Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien können einander gegenseitig bei der           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nBearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet         Regierung der Republik Litauen der Regierung der Bundes-\naller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsüberein-            republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nkommens gültiger Visa unter Berücksichtigung der für die Visum-        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nerteilung einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nUnion und diesem Abkommen vertreten.\n(2) Die gegenseitige Vertretung kann auf einen oder mehrere                                      Artikel 6\nTeile des Visumerteilungsverfahrens beschränkt werden, insbe-             Einzelne Bestimmungen dieses Abkommens können im\nsondere auf die Gewährung von Informationen über die Vorlage           gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien im\nvon Visumanträgen, die Vereinbarung von Terminen, die Durch-           Wege des diplomatischen Notenwechsels verändert oder ergänzt\nführung von Gesprächen, die Entgegennahme und Übermittlung             werden.\nvon Anträgen und vorgelegter Unterlagen, die Erfassung von\nDaten und die Erhebung von Bearbeitungsgebühren.\nArtikel 7\n(3) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nVertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß\nJede Vertragspartei kann es jederzeit durch Notifikation auf\nbei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Absätze 1 und 2.\ndiplomatischem Weg beenden. In diesem Fall tritt das Abkom-\n(4) In einem Staat, in dem nur eine Vertragspartei eine diplo-      men mit Eingang einer solchen schriftlichen Kündigung bei der\nmatische oder konsularische Vertretung unterhält, unterstützt          anderen Vertragspartei außer Kraft.\ndiese in Einklang mit einer nach Artikel 4 geschlossenen Durch-\nführungsvereinbarung die für das jeweilige Land örtlich zustän-                                     Artikel 8\ndige Vertretung der anderen Vertragspartei.\nJede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens\njederzeit vollständig oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende\nArtikel 2\nder Aussetzung werden auf diplomatischem Weg notifiziert; eine\nBei Handlungen nach Artikel 1 dieses Abkommens finden die           solche Aussetzung wird mit Eingang der Notifikation bei der an-\neinschlägigen Rechtsnormen der Europäischen Union, ein-                deren Vertragspartei wirksam, sofern von den Vertragsparteien\nschließlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments        nichts anderes vereinbart wird.\nGeschehen zu Wilna am 24. August 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH a n s Pe te r A n n e n\nFür die Regierung der Republik Litauen\nAudronius Ažubalis"]}