{"id":"bgbl2-2012-15-1","kind":"bgbl2","year":2012,"number":15,"date":"2012-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Änderungen vom 30. September 2011 des Übereinkommens vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung","law_date":"2012-05-11T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["450        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012\nGesetz\nzu den Änderungen vom 30. September 2011\ndes Übereinkommens vom 29. Mai 1990\nzur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nVom 11. Mai 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDen Änderungen des Übereinkommens vom 29. Mai 1990 zur Errichtung\nder Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BGBl. 1991 II S. 183,\n184, 836), geändert durch die Resolution Nr. 90 vom 30. Januar 2004\n(BGBl. 2005 II S. 3, 4), die der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wie-\nderaufbau und Entwicklung durch die Resolution Nr. 137 vom 30. September\n2011 und durch die Resolution Nr. 138 vom 30. September 2011 gebilligt hat,\nwird zugestimmt. Die Resolutionen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen die Änderungen des Übereinkommens nach der Reso-\nlution Nr. 137 des Gouverneursrates vom 30. September 2011 und nach der\nResolution Nr. 138 des Gouverneursrates vom 30. September 2011 für die\nBundesrepublik Deutschland jeweils in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt\nbekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012             451\nResolution Nr. 137\nÄnderung des Übereinkommens\nzur Errichtung der Europäischen Bank\nfür Wiederaufbau und Entwicklung, um der Bank die Geschäftstätigkeit\nin Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu ermöglichen\nDer Gouverneursrat\nbeobachtet die historischen Veränderungen, die sich in Nordafrika und im Nahen Osten\nvollziehen;\nberuft sich auf Resolution Nr. 134, Mögliche geographische Ausweitung der Einsatz-\nregion der Bank, angenommen am 21. Mai 2011, in welcher der Gouverneursrat das Direk-\ntorium aufforderte, Empfehlungen an den Gouverneursrat auszusprechen, unter anderem\nhinsichtlich einer Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-\npäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (das Übereinkommen), um eine an-\ngemessene regionale Erweiterung des geographischen Bereichs des Mandats der EBWE\nzuzulassen sowie ein geeignetes Verfahren zur Gewährung des Status eines Empfänger-\nlandes für Mitgliedsländer innerhalb einer solchen erweiterten Region festzulegen und\ngleichzeitig sicherzustellen, dass eine etwaige Erweiterung keine zusätzlichen Kapitalbei-\nträge erfordern und den vereinbarten Umfang und die Auswirkung der Geschäftstätigkeit\nder Bank in den bestehenden Empfängerländern nicht beeinträchtigen würde;\nberuft sich außerdem auf die Bestätigung im Bericht des Direktoriums über die vierte\nÜberprüfung der Kapitalressourcen (CRR4) für den Zeitraum 2011 – 2015, die durch Reso-\nlution Nr. 128 des Gouverneursrats gebilligt wurde, dass die Graduierung ein Grundprinzip\nder Bank bleibt;\nnachdem er den Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die Geographi-\nsche Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeer-\nraum und seine Empfehlungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen übereinstimmt,\nunter anderem, dass der Gouverneursrat eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkom-\nmens billigt, um die Bank in die Lage zu versetzen, in Ländern des südlichen und östlichen\nMittelmeerraums tätig zu sein;\nbeschließt hiermit:\n1. Artikel 1 des Übereinkommens wird dahin gehend geändert, dass er wie folgt lautet:\n„Artikel 1\nZweck\nZweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und\nWiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsät-\nzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen\nund diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie\ndie private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen\ndarf der Zweck der Bank auch in der Mongolei und in Mitgliedsländern des südlichen\nund östlichen Mittelmeerraums verfolgt werden, nachdem mindestens zwei Drittel der\nGouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertre-\nten, dafür gestimmt haben. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkom-\nmen und seinen Anhängen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel-\nund Osteuropas“, „Empfängerland (oder -länder)“, oder „Mitgliedsempfängerland (oder\n-länder)“ auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen\nMittelmeerraums.“\n2. Mitglieder der Bank sollen gefragt werden, ob sie die genannte Änderung akzeptieren,\nindem sie (a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, in der bestätigt\nwird, dass ein solches Mitglied die genannte Änderung in Übereinstimmung mit seinen\nGesetzen akzeptiert hat, und (b) den die Bank in Form und Inhalt zufriedenstellenden\nNachweis erbringen, dass die Änderung akzeptiert wurde und die entsprechende\nUrkunde gemäß den Gesetzen dieses Mitglieds ausgeführt und hinterlegt worden ist.\n3. Die genannte Änderung soll sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem\ndie Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Annah-\nme einer solchen Änderung, wie in Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der\nBank vorgesehen, erfüllt sind.\n(Angenommen 30. September 2011)","452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012\nResolution Nr. 138\nÄnderung des Übereinkommens\nzur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung, um die Verwendung von Sonderfonds\nin Empfängerländern und potenziellen Empfängerländern zu gestatten\nDer Gouverneursrat\nangesichts der Tatsache, dass der Gouverneursrat durch die Annahme von Resolution\nNr. 137 eine Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung (das Übereinkommen) billigt, demzufolge die Bank ermäch-\ntigt würde, ihre Zwecke in den Ländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums zu\nverfolgen;\nunter Berufung auf Resolution Nr. 134, Mögliche geographische Ausweitung der Ein-\nsatzregion der Bank, angenommen am 21. Mai 2011, durch die der Gouverneursrat das\nDirektorium aufgefordert hat, Empfehlungen an den Gouverneursrat auszusprechen, unter\nanderem hinsichtlich weiterer Schritte, die ermöglichen würden, dass die Geschäftstätig-\nkeit der Bank in den voraussichtlichen Empfängerländern der erweiterten Region so früh\nwie möglich beginnen kann;\nnachdem er den Bericht des Direktoriums an den Gouverneursrat über die Geographi-\nsche Ausweitung der Einsatzregion der Bank auf den südlichen und östlichen Mittelmeer-\nraum und seine Empfehlungen zur Kenntnis genommen hat und mit diesen übereinstimmt,\nunter anderem, dass der Gouverneursrat eine Änderung von Artikel 18 des Übereinkom-\nmens billigt, um die Bank in die Lage zu versetzen, in potenziellen Empfängerländern\nSonderfonds für eine Sondergeschäftstätigkeit in potenziellen Empfängerländern zu ver-\nwenden;\nbeschließt daher:\n1. Artikel 18 des Übereinkommens wird dahin gehend geändert, dass er wie folgt lautet:\n„Artikel 18\nSonderfonds\n1.\n(i) Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds in ihren Empfängerländern und\npotenziellen Empfängerländern übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren\nAufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen\nSonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.\n(ii) Zu Zwecken des Unterabschnitts (i) kann der Gouverneursrat auf Antrag eines\nMitglieds, das nicht Empfängerland ist, entscheiden, dass ein solches Mitglied als\npotenzielles Empfängerland für einen begrenzten Zeitraum und zu Bedingungen in\nFrage kommt, die ratsam erscheinen. Eine solche Entscheidung wird durch die Zu-\nstimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure getroffen, die mindestens\ndrei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.\n(iii) Die Entscheidung, dem Mitglied die Qualifizierung als potenzielles Empfängerland\nzu gewähren, kann nur dann getroffen werden, wenn ein solches Mitglied in der\nLage ist, die Bedingungen zu erfüllen, durch die es Empfängerland werden kann.\nDiese Bedingungen sind in Artikel 1 dieses Übereinkommens festgelegt, wie sie\nzum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung lauten oder wie sie lauten werden, nach-\ndem eine Änderung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt solcher Entscheidung\nbereits vom Gouverneursrat gebilligt worden ist.\n(iv) Wenn ein potenzielles Empfängerland zum Ende des Zeitraums, auf den sich Unter-\nabschnitt (ii) bezieht, nicht Empfängerland geworden ist, wird die Bank umgehend\njedwede Sondergeschäftstätigkeit in diesem Land einstellen, außer der, die für die\nordentliche Realisierung, die Erhaltung und den Schutz der Vermögenswerte des\nSonderfonds und die Zahlung von Verpflichtungen nötig ist, die in Verbindung da-\nmit entstanden sind.\n2. Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in ihren Empfängerlän-\ndern und potenziellen Empfängerländern in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingun-\ngen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen\neinschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese\nFonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2012          453\n3. Die Bank erlässt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzel-\nnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen\ndieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die\nordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.“\n2. Mitglieder der Bank sollen gefragt werden, ob sie die genannte Änderung akzeptieren,\nindem sie (a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, in der bestätigt\nwird, dass ein solches Mitglied die genannte Änderung in Übereinstimmung mit seinen\nGesetzen akzeptiert hat, und (b) den die Bank in Form und Inhalt zufriedenstellenden\nNachweis erbringen, dass die Änderung angenommen wurde und die entsprechende\nUrkunde gemäß den Gesetzen dieses Mitglieds ausgeführt und hinterlegt worden ist.\n3. Die genannte Änderung soll sieben Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem\ndie Bank ihren Mitgliedern formell mitgeteilt hat, dass die Bedingungen für die Akzep-\ntanz einer solchen Änderung, wie in Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der\nBank vorgesehen, erfüllt sind.\n(Angenommen 30. September 2011)"]}