{"id":"bgbl2-2012-13-8","kind":"bgbl2","year":2012,"number":13,"date":"2012-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/13#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-13-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_13.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-03-21T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012\nArtikel 4                                wendigen gesetzlichen Bedingungen die Genehmigungen für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen.\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt\nbei den sich aus der in diesem Abkommen genannten Darle-\nArtikel 5\nhensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-    Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-         der Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nschließen oder erschweren, und erteilt nach Erfüllung der not-      sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Brasilia am 27. November 2003 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Kaestner\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nCelso Amorim\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 2012\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 18. Juli 2008/13. August 2008 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle\nZusammenarbeit 2008 (Aufstockungsnotenwechsel für\ndas Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie/\nEletrobras“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012              387\nDer Botschafter                                                    Brasilia, den 18. Juli 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 27. November 2003 zwischen unseren beiden\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit – im Folgenden „Abkommen“ genannt –\nsowie auf das Protokoll der deutsch-brasilianischen Regierungsverhandlungen vom\n19. und 20. November 2001 und vom 2. und 3. Dezember 2003 folgende Zusatzverein-\nbarung über das Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“\n(vormals: „Erneuerbare Energien im Norden und Nordosten Brasiliens“) vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend bezeichnet\nals „KfW“), für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens genannte Vorhaben „Inves-\ntitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ unter Bezugnahme auf das Protokoll\nder Regierungsverhandlungen vom 19. und 20. November 2001 durch Reprogrammie-\nrung folgende Darlehensbeträge beziehungsweise Finanzierungsbeiträge zur Ver-\nfügung, wenn nach Prüfung durch beide Seiten die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist:\na) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 4 066 866,11 EUR (in Worten:\nvier Millionen sechsundsechzigtausendachthundertsechsundsechzig Euro und\nelf Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Provárzeas“ („Provárzeas ES“)\nvorgesehenen Darlehensbetrag;\nb) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 472 385,10 EUR (in Worten:\nvierhundertzweiundsiebzigtausenddreihundertfünfundachtzig Euro und zehn Cent)\naus dem ursprünglich für das Vorhaben „Nationales Umweltprogramm“ („National\nEnvironmental Program I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;\nc) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 357 904,32 EUR (in Worten:\ndreihundertsiebenundfünfzigtausendneunhundertundvier Euro und zweiund-\ndreißig Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basissanitärversorgung\nCeará“ („Basic Sanitation Ceará I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;\nd) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 450 901,48 EUR (in Worten:\nvierhundertfünfzigtausendneunhundertundein Euro und achtundvierzig Cent)\naus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basissanitärversorgung Ceará“ („Basic\nSanitation Ceará I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;\ne) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 156 966,61 EUR (in Worten:\neinhundertsechsundfünfzigtausendneunhundertsechsundsechzig Euro und einund-\nsechzig Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Basissanitärversorgung\nCeará“ („Basic Sanitation Ceará I“) vorgesehenen Darlehensbetrag;\nf) ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 511 291,88 EUR (in Worten:\nfünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und achtundachtzig Cent)\naus dem ursprünglich für das Vorhaben „Gesundheitsversorgung Santa Catarina II“\n(„Health Care Santa Catarina II“) vorgesehenen Darlehensbetrag;\ng) einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 472 385,11\nEUR (in Worten: vierhundertzweiundsiebzigtausenddreihundertfünfundachtzig Euro\nund elf Cent) aus dem ursprünglich für das Vorhaben „Nationales Umweltpro-\ngramm“ („National Environmental Program I“) vorgesehenen Betrag.\n2. Für die unter Nummer 1 a) bis f) genannten Reprogrammierungen in Höhe von\ninsgesamt 6 016 315,50 EUR (in Worten: sechs Millionen sechzehntausenddreihundert-\nundfünfzehn Euro und fünfzig Cent) gelten folgende Konditionen:\na) Darlehen über 4 066 866,11 EUR (in Worten: vier Millionen sechsundsechzig-\ntausendachthundertsechsundsechzig Euro und elf Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei\neiner Laufzeit von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;\nb) Darlehen über 472 385,10 EUR (in Worten: vierhundertzweiundsiebzigtausend-\ndreihundertfünfundachtzig Euro und zehn Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei einer\nLaufzeit von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;\nc) Darlehen über 357 904,32 EUR (in Worten: dreihundertsiebenundfünfzigtausend-\nneunhundertundvier Euro und zweiunddreißig Cent) zu 2,00 % Zinsen p.a. bei einer\nLaufzeit von 30 Jahren unter Einschluss von 10 tilgungsfreien Jahren;\nd) Darlehen über 450 901,48 EUR (in Worten: vierhundertfünfzigtausendneunhundert-\nundein Euro und achtundvierzig Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei einer Laufzeit von\n20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;\ne) Darlehen über 156 966,61 EUR (in Worten: einhundertsechsundfünfzigtausend-\nneunhundertsechsundsechzig Euro und einundsechzig Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a.\nbei einer Laufzeit von 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren;","388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012\nf) Darlehen über 511 291,88 EUR (in Worten: fünfhundertelftausendzweihundertein-\nundneunzig Euro und achtundachtzig Cent) zu 4,50 % Zinsen p.a. bei einer Laufzeit\nvon 20 Jahren unter Einschluss von 5 tilgungsfreien Jahren.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien durch die KfW für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens\ngenannte Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ unter\nBezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 2. und 3. Dezember 2003 einen\nzusätzlichen nicht rückzahlbaren Finanzierungbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\n2 450 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen vierhundertfünfzigtausend Euro) zur Ver-\nfügung, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens genannte\nVorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ (IVF) unter Bezug-\nnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 30. und 31. August 2005 ein Verbund-\ndarlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, von bis zu 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) zu er-\nhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-\nhabens festgestellt worden ist und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\neine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Mittel\nkönnen nicht für andere Vorhaben verwendet werden.\n5. Dem Vorhaben „Investitionsprogramm Erneuerbare Energie / Eletrobras“ stehen damit\nneben dem Darlehensbetrag in Höhe von bis zu 13 293 588,91 EUR (in Worten:\ndreizehn Millionen zweihundertdreiundneunzigtausendfünfhundertachtundachtzig Euro\nund einundneunzig Cent) aus Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 27. November\n2003 zusätzlich die unter Nummern 1, 3 und 4 dieser Vereinbarung genannten Beträge\nin Höhe von bis zu insgesamt 23 938 700,61 EUR (in Worten: dreiundzwanzig Millio-\nnen neunhundertachtunddreißigtausendsiebenhundert Euro und einundsechzig Cent)\nzur Verfügung. Die Gesamtsumme beläuft sich somit auf 37 232 289,52 EUR (in Wor-\nten: siebenunddreißig Millionen zweihundertzweiunddreißigtausendzweihundertneun-\nundachtzig Euro und zweiundfünfzig Cent).\n6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n27. November 2003 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n7. Diese Zusatzvereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die\ndas Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz\neine Zusatzvereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft\ntritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung der Föde-\nrativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen\nfür das Inkrafttreten des Abkommens vom 27. November 2003 über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit sowie für das Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nFr i e d r i c h Pro t v o n K u n o w\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Brasilien\nHerrn Celso Amorim\nBrasilia"]}