{"id":"bgbl2-2012-13-7","kind":"bgbl2","year":2012,"number":13,"date":"2012-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/13#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_13.pdf#page=16","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-03-21T00:00:00Z","page":384,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["384              Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072012\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000713,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000725. April\u00072012\nArtikel 3                                    keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\u0007der\nVerkehrsunternehmen\u0007mit\u0007Sitz\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Peru\u0007stellt\u0007die\u0007KfW\u0007von\u0007sämtlichen          land\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren,\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebenenfalls\nSteuern\u0007und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\u0007im\u0007Zusam-            die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007erforder\u0007-\nmenhang\u0007mit\u0007Abschluss\u0007und\u0007Durchführung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00072\u0007Ab-               lichen\u0007Genehmigungen.\nsatz\u00071\u0007erwähnten\u0007Verträge\u0007in\u0007der\u0007Republik\u0007Peru\u0007erhoben\u0007werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses\u0007Abkommen\u0007tritt\u0007an\u0007dem\u0007Tag\u0007in\u0007Kraft,\u0007an\u0007dem\u0007die\u0007Re-\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Peru\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus             gierung\u0007der\u0007Republik\u0007Peru\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\nder\u0007 Darlehensgewährung\u0007 und\u0007 der\u0007 Gewährung\u0007 des\u0007 Finanzie-              Deutschland\u0007mitgeteilt\u0007hat,\u0007dass\u0007die\u0007innerstaatlichen\u0007Vorausset-\nrungsbeitrags\u0007 ergebenden\u0007 Transporten\u0007 von\u0007 Personen\u0007 und                zungen\u0007für\u0007das\u0007Inkrafttreten\u0007erfüllt\u0007sind.\u0007Maßgebend\u0007ist\u0007der\u0007Tag\nGütern\u0007 im\u0007 See-,\u0007 Land-\u0007 und\u0007 Luftverkehr\u0007 den\u0007 Passagieren\u0007 und         des\u0007Eingangs\u0007der\u0007Mitteilung\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Peru\u0007bei\n\u0007Lieferanten\u0007 die\u0007 freie\u0007 Wahl\u0007 der\u0007 Verkehrsunternehmen,\u0007 trifft\u0007        der\u0007Botschaft\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland.\nGeschehen\u0007zu\u0007Lima\u0007am\u00076.\u0007Mai\u00072010\u0007in\u0007zwei\u0007Urschriften,\u0007jede\u0007in\ndeutscher\u0007und\u0007spanischer\u0007Sprache,\u0007wobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007glei-\nchermaßen\u0007verbindlich\u0007ist.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nDr. C h r i s t o p h \u0007 M ü l l e r\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Republik\u0007Peru\nJosé Antonio\u0007García\u0007Belaúnde\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 2012\nDas in Brasilia am 27. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über Finanzielle Zusammenarbeit 2000/2001\n(Vorhaben „Erneuerbare Energien im Norden und Nord-\nosten Brasiliens“) ist nach seinem Artikel 5\nam 30. September 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012                         385\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000/2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-\nund\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines nicht\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien –          rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein nicht\nrückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gewährt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen\nRepublik Brasilien,                                                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem spä-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder nicht rück-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       zahlbare Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1\nzu vertiefen,                                                       genannten Vorhabens oder nicht rückzahlbare Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Föderativen Republik Brasilien beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\n29. November bis 1. Dezember 2000 sowie vom 19. bis                 die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\n20. November 2001 sind wie folgt übereingekommen:                   das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nArtikel 1                              hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, von      Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags entfällt,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Dar-     soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nlehen bis zu insgesamt 13 293 588 EUR (in Worten: dreizehn Mil-     gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.\nlionen zweihundertdreiundneunzigtausendfünfhundertachtund-          Für den Teilbetrag in Höhe von 7 669 378 EUR (in Worten:\nachtzig Euro) für das Vorhaben „Erneuerbare Energien im Nor-        sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihun-\nden und Nordosten Brasiliens“ zu erhalten, unter dem Vorbehalt,     dertachtundsiebzig Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\ndass die Prüfkriterien sowohl in der Bundesrepublik Deutsch-        zember 2008, für den Teilbetrag in Höhe von 5 624 210 EUR\nland als auch in der Föderativen Republik Brasilien erfüllt sind,   (in Worten: fünf Millionen sechshundertvierundzwanzigtausend-\ndie es für die Förderung mit einem Darlehen geeignet macht.         zweihundertzehn Euro) endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      ber 2009.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien durch                                     Artikel 3\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird keine Steuern und\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben        sonstigen öffentlichen Abgaben entrichten, die im Zusammen-\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozia-        hang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nlen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische ten Vertrags in der Föderativen Republik Brasilien erhoben wer-\nBetriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der ge-            den."]}