{"id":"bgbl2-2012-13-2","kind":"bgbl2","year":2012,"number":13,"date":"2012-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_13.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-09)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":374,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-07-09)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-09) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Februar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2012           375\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 17. Februar 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0593 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling\nMedical Associates, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-09 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Sterling Medical Associates, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-\nwährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags\nzur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Ge-\nfolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließ-\nlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen bei Suchtmittelmissbrauch für Solda-\nten im aktiven Dienst, Zivilbeschäftigte und Familienangehörige. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgende Tätigkeit: „Drug Abuse Counselor“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-\nfreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-07-09 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-\nforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2010\nbis 30. September 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-\nrung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-\ntion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft."]}