{"id":"bgbl2-2012-12-6","kind":"bgbl2","year":2012,"number":12,"date":"2012-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/12#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_12.pdf#page=17","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Base Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-16-01)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 353\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Base Technologies, Inc.“\n(Nr. DOCPER-IT-16-01)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Base Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-16-01) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Februar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 17. Februar 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0556 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Base\nTechnologies, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-16-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Base Technologies, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Base Technologies, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Truppen-\nbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-\ngehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende Dienst-\nleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt Systemunterstützung in Form von Schnittstellenentwick-\nlung und Integration zwecks Einführung eines „Theater Imaging Repository“ (TIR) für\nzentralisierte, anbieterneutrale digitale Bildkommunikation in einem medizinischen\nArchiv mit ausreichend Speicherkapazität für aktuelle und zukünftig zu erwartende Bild-\ndatenmengen. In dem TIR sollen alle Bilder, die aus Einsatzumgebungen stammen,\ngespeichert werden und es soll als zentraler Knotenpunkt für Suchanfragen in Bezug\nauf Bilder dienen, die in das im Aufbau befindliche „Healthcare Artifacts and Imaging\nManagement System“ eingespeist werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätig-\nkeit: „Systems Engineer – Advanced“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung werden diesem Unternehmen die Be-\nfreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Base Technologies, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-\nwie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-IT-16-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Base Technologies, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2010 bis 28. De-\nzember 2013 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten"]}