{"id":"bgbl2-2012-12-5","kind":"bgbl2","year":2012,"number":12,"date":"2012-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/12#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_12.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services“ (Nr. DOCPER-AS-88-02)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen\n„Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services“\n(Nr. DOCPER-AS-88-02)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n18. Mai 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services“\n(Nr. DOCPER-AS-88-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 18. Mai 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012          351\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 18. Mai 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0216 vom 18. Mai 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die Rah-\nmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 3. Juli\n2007 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen Raytheon Systems Company (DOCPER-AS-60-01) (amerikanische\nVerbalnote Nummer 30) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Systems Company einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDas Unternehmen Raytheon Systems Company hat als Hauptvertragsnehmer der\nUS-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-88-02) mit dem Subunternehmen Lockheed\nMartin Corporation Information Systems & Global Services geschlossen, um seine vertrag-\nlichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global Services zur\nErleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Ab-\nsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Lockheed Martin Corporation Information Systems & Global\nServices wird auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nDOCPER-AS-88-02 mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt analytisches und technisches Personal zur Verfügung, das auf\nden Support urheberrechtlich geschützter Software im Bereich Nachrichtendienst,\nÜberwachung und Aufklärung (ISR) spezialisiert ist, die vom US-Luftwaffenstützpunkt\nin Ramstein genutzt und gepflegt wird. Dieser spezielle Support umfasst Software- und\nDatenbank-Administration zur Auswertung, Bearbeitung und Bereitstellung von nach-\nrichtendienstlichen Produkten, die Analyse von Feldstudien und die Entwicklung von\nSchulungsprogrammen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training\nSpecialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-60-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet","352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-\nte nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Mai 2011 in Kraft tritt.\nDie Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird nach ihrem Inkfrafttreten von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nist.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0216 vom\n18. Mai 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n18. Mai 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}