{"id":"bgbl2-2012-12-2","kind":"bgbl2","year":2012,"number":12,"date":"2012-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_12.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „SPADAC Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-83-02)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012 343\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „SPADAC Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-83-02)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. April 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„SPADAC Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-83-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. April 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 20. April 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0205 vom 20. April 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen, nachfolgend „die\nRahmenvereinbarung“, sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n17. Februar 2011 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. (DOCPER-AS-96-01)\n(amerikanische Verbalnote Nummer 0076) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen\nJacobs Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag\n(DOCPER-AS-83-02) mit dem Subunternehmen SPADAC Inc. geschlossen, um seine ver-\ntraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen SPADAC Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigun-\ngen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden\nkönnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen SPADAC Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-AS-83-02 mit einer Laufzeit vom 30. September 2010\nbis 29. September 2015 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt verlässliche Fähigkeiten zur Erstellung analytischer Vorher-\nsagen auf Grundlage von Geodaten zur Unterstützung der Einsatzplanung der Special\nOperations Forces (SOF) zur Verfügung. Der Auftragnehmer erstellt operative Mehr-\nschicht-Analysen und sorgt für die nachrichtendienstliche Aufbereitung der Umgebung,\nindem er eine SOF-spezifische Kapazität durch Spezialkenntnisse im Hinblick auf\nsoziokulturelle Dynamik oder menschliches Umfeld, kombinierte Erkenntnisgewinnung\naus Nachrichtenquellen aller Art, Geodaten-Modellierung und Analyseunterstützung\nbereitstellt. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“\n(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-96-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der"]}