{"id":"bgbl2-2012-12-11","kind":"bgbl2","year":2012,"number":12,"date":"2012-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/12#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_12.pdf#page=28","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2012-03-13T00:00:00Z","page":364,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 2012\nDas in Brasília am 14. Mai 2008 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-\nhaben „Kreditprogramm Erneuerbare Energien“ ist nach\nseinem Artikel 5\nam 18. Januar 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 2012\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPaul Garaycochea","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012                              365\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nfür das Vorhaben „Kreditprogramm Erneuerbare Energien“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nund\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien –            Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen                                       Artikel 2\nRepublik Brasilien,                                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die\nvertiefen,                                                            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nder Föderativen Republik Brasilien beizutragen,                       Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-\ntionen vom 4. September 2006, das Protokoll der Regierungs-\nverhandlungen vom 23. November 2007 sowie die Zusage der                                          Artikel 3\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der            Die KfW wird keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\nFöderativen Republik Brasilien (Verbalnote Nr. WZ 444/U/ÜR 565        gaben entrichten, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n2006) vom 06. Dezember 2006 –                                         Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nFöderativen Republik Brasilien erhoben werden.\nkommen wie folgt überein:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien überlässt bei\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nes der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, oder einem\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nDarlehensnehmer, für das Vorhaben „Kreditprogramm Erneuer-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nbare Energie“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nWiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nlungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 52 000 000,– EUR\nnach Erfüllung der notwendigen gesetzlichen Bedingungen\n(in Worten: zweiundfünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn\ndie Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnach Prüfung durch beide Seiten die entwicklungspolitische För-\nnehmen.\nderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien eine Staatsgaran-\ntie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses                                    Artikel 5\nVorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung\nRegierung der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren        der Föderativen Republik Brasilien die Mitteilung erhält, dass die\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens            Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Brasília am 14. Mai 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nProt von Kunow\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nSamuel Pinheiro Guimarães"]}