{"id":"bgbl2-2012-12-10","kind":"bgbl2","year":2012,"number":12,"date":"2012-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/12#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_12.pdf#page=25","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „IDS International Government Services, LLC“  (Nr. DOCPER-AS-78-02)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012           361\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0555 vom\n17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „IDS International Government Services, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-78-02)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n17. Februar 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„IDS International Government Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-78-02) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 17. Februar 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 17. Februar 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0034 vom 17. Februar 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Verein-\nbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Raytheon\nTechnical Services Company, LLC (DOCPER-AS-57-02) (amerikanische Verbalnote Num-\nmer 0427) Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Technical Services Company,\nLLC einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDas Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC hat als Hauptvertragsneh-\nmer der US-Streitkräfte einen Vertrag (DOCPER-AS-78-02) mit dem Subunternehmen IDS\nInternational Government Services, LLC geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtun-\ngen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen IDS International Government Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen IDS International Government Services, LLC wird auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-78-02 mit einer Lauf-\nzeit vom 5. Mai 2008 bis 30. April 2017 folgende Dienstleistungen erbringen:\nIm Rahmen des Warfighter Field Operations Customer Support (FOCUS) werden inte-\ngrierter Life-Cycle Support und Dienstleistungen für Ausbildungsgeräte, Simulatoren\nund Simulationen (Training Aids, Devices, Simulators and Simulation/TADSS) sowie\nAusbildungsunterstützung für das US-Militär erbracht. Die Unterstützung umfasst nicht-\npersonengebundene technische Dienstleistungen für realistische, virtuelle und aufbau-\nende Ausbildungsgeräte, unter anderem: Instrumentierungssysteme, Kommunikations-\nsysteme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für Bodenmanöver und\nFlugbewegungen sowie Computersimulation für das Anfänger- und Fortgeschrittenen-\ntraining von US-Militärangehörigen. Der Auftragnehmer erbringt logistische und tech-\nnische Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Training\nSpecialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels,\nwerden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\ntätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-\nbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2012         363\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-57-02) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Ver-\neinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 17. Februar 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0034 vom\n17. Februar 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n17. Februar 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}