{"id":"bgbl2-2012-11-3","kind":"bgbl2","year":2012,"number":11,"date":"2012-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2012/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2012-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2012/bgbl2_2012_11.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-01)","law_date":"2012-03-05T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2012\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-40-01)\nVom 5. März 2012\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. April 2011 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-01)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. April 2011\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. März 2012\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2012           297\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 20. April 2011\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0111 vom 20. April 2011 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,\ndie mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauf-\ntragt sind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General\nDynamics Information Technology, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grund-\nlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-40-01 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-\nkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird im Rahmen\nseines Vertrags zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer leitet die Einführung und den Betrieb eines Programms für Patien-\ntensicherheit (Military Health Systems Patient Safety Program) auf der Ebene der\nmilitärischen Behandlungseinrichtung und arbeitet eng mit der Leitung der Einrichtung\nzusammen, um eine Sicherheitskultur innerhalb der gesamten Einrichtung zu fördern,\nund um praktische Verbesserungen der Abläufe festzulegen, zu empfehlen und zu un-\nterstützen, wobei diese Verbesserungen zur Herausbildung von Grundsätzen dienen\nsollen, die zu mehr Sicherheit bei der Pflege beitragen. Der Auftragnehmer\nleitet und beaufsichtigt die alltäglichen Abläufe im Rahmen des Programms für Patien-\ntensicherheit, wobei dies alle Aspekte der ambulanten Patientenversorgung und unter-\nstützender Funktionen einschließt. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\n„Certified Nurse“ und „Medical Services Coordinator“.\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-\nstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von\nAmerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-40-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc.\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende","298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2012\nLeistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März\n2011 bis 31. August 2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser Ver-\neinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinba-\nrung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifika-\ntion kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. April 2011 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0111 vom\n20. April 2011 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. April 2011 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}